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Rechtmäßigkeit der Schließung eines Hallenbads im Zuge der Corona-Pandemie

Verwaltungsgericht Saarland – Az.: 6 L 1358/20 – Beschluss vom 09.11.2020

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antrag, das „unbegründete Verbot der Landesregierung Saar, das Hallenbad meines Wohnortes A-Stadt zu nutzen, als rechtswidrig festzustellen“ sowie „das Verbot einstweilig bis zur Klärung des Sachverhaltes in einem Hauptsacheverfahren aufzuheben“, bleibt ohne Erfolg.

1. Die Kammer versteht den Antrag nach dem ausdrücklichen Willen des Antragstellers als Antrag nach § 123 VwGO auf vorläufige Feststellung, dass die mit § 7 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2020 zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (ABl. I S. 1046 ff., im Folgenden: „VO-CP“) angeordnete Schließung (unter anderem) des Hallenbades am Wohnort A-Stadt des Antragstellers ihm gegenüber keine Wirksamkeit entfaltet. Ob und inwiefern der Antrag sich mit Blick auf das Ziel des Antragstellers, das Bad wieder nutzen zu können, auch gegen § 7 Abs. 3 Satz 1 VO-CP richtet, muss hier nicht abschließend entschieden werden.

2. Die Kammer hat bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags.

Zwar ist das vorläufige Feststellungsbegehren statthaft nach § 123 VwGO. Der Antrag stellt insbesondere keine Umgehung des in § 47 VwGO geregelten Normenkontrollverfahrens dar. Der Antragsteller begehrt hier nicht etwa abstrakt die Klärung der Gültigkeit einer Rechtsnorm oder einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines ungewissen künftigen Sachverhalts. Vielmehr hat er ein konkretes Rechtsverhältnis zur Entscheidung gestellt, indem er festgestellt sehen will, dass die Schließung des Hallenbades A-Stadt nicht zuletzt wegen der – so der Antragsteller – hinreichenden Hygienevorgaben des Bades ihm gegenüber rechtswidrig ist. Mithin werden mit dem Feststellungsbegehren konkrete subjektive Rechtspositionen geltend gemacht. Damit entfaltet § 47 VwGO gegenüber dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers aber keine Sperrwirkung.

Rechtmäßigkeit der Schließung eines Hallenbads im Zuge der Corona-Pandemie
Symbolfoto: Von Dimitri MARRIE/Shutterstock.com

Vgl. Beschl. der Kammer v. 29.4.2020, 6 L 456/20 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 28.1.2010, 8 C 19/09, juris

Auch ist im Eilverfahren nicht auszuschließen, dass die streitgegenständliche Maßnahme den Antragsteller als Hobbyschwimmer jedenfalls in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) berührt.

Bedenken hat die Kammer jedoch am erforderlichen individuellen Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur, wenn der Antrag für den Antragsteller offensichtlich keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile bringen kann. Die Nutzlosigkeit muss eindeutig sein; im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen.

Vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.2.2014, 6 C 3.13, juris Rn. 15

In diesem Zusammenhang ist hier zu sehen, dass der Antragsteller – worauf er mit gerichtlicher Verfügung vom 3. November 2020 auch hingewiesen wurde – mit einem an das Verwaltungsgericht gerichteten Antrag nach § 123 VwGO alleine die vorläufige Feststellung der fehlenden Wirksamkeit der Schließung des Hallenbades inter partes, also zwischen ihm und dem Antragsgegner erreichen kann. Auch bei einem unterstellten Erfolg des Eilantrags bliebe es jedoch (anders als bei einer stattgebenden Entscheidung nach § 47 Abs. 6 VwGO, § 18 AGVwGO durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes) dabei, dass der Betreiber des Hallenbades weiterhin der – bußgeldbewehrten, § 11 Abs. 1 VO-CP – Schließungsanordnung des § 7 Abs. 5 Satz 1 VO-CP unterläge und das Bad nicht öffnen dürfte. Die Frage, ob der Antrag dem Antragsteller somit keine tatsächlichen Vorteile zu verschaffen vermag und auch ob sich die Sachlage durch den weiteren, gegen die Stadt A-Stadt gerichteten Eilantrag des Antragstellers auf „vorläufige Aufhebung der Schließung des Hallenbades“ (Az. …) anders darstellt, bedarf jedoch keiner abschließenden Erörterung.

3. Denn jedenfalls hat der Antrag in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 der Vorschrift auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend darf das Gericht dabei grundsätzlich nur die zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendigen Maßnahmen anordnen. Soweit – wie hier – mit der begehrten Feststellung eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist, kann einem Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO nur stattgegeben werden, wenn es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings unabweisbar ist. Dafür müssen neben einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache schwere und unzumutbare Nachteile des Antragstellers bestehen, die im Falle einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren nachträglich nicht mehr zu beseitigen wären.

Vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988, 2 BvR 745/88, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 123 Rn. 14 m.w.N.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antragsteller hat schon das Bestehen eines Anordnungsanspruches nicht in dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Es kann bei der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes alleine möglichen, aber auch hinreichenden summarischen Prüfung nicht festgestellt werden, dass die Schließung des Hallenbades A-Stadt (§ 7 Abs. 5 Satz 1 VO-CP) ihm gegenüber offensichtlich rechtswidrig (und nichtig) wäre, so dass der Antragsteller sie nicht zu befolgen hätte.

Offen ist dabei nach summarischer Würdigung, ob § 7 Abs. 5 Satz 1 VO-CP mit Blick auf Parlamentsvorbehalt bzw. Wesentlichkeitslehre noch eine hinreichende Grundlage in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG findet, wobei hier auch zu sehen ist, dass die angegriffene Regelung den Antragsteller „nur“ in seiner Sport- und Freizeitgestaltung (Art. 2 Abs. 1 GG) trifft.

Vgl. zum Parlamentsvorbehalt allg. VerfGH des Saarlandes, Beschl. v. 28.8.2020, BA S. 15 ff. (zur „Maskenplicht“); zuletzt etwa auch OVG des Saarlandes, Beschl. v. 6.11.2020, 2 B 306/20; BayVGH, Beschl. v. 5.11.2020, 20 NE 20.2468, Rn. 11 ff; siehe auf legislativer Seite nunmehr auch: Entwurf eines Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes v. 2.11.2020, LT-Drs. 16/1475 sowie Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite v. 3.11.2020, BT-Drs. 19/23944

Auch in der Sache erscheint die Hallenbadschließung nicht als offensichtlich rechtswidrig. Nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, unter anderem wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Dabei können sich Schutzmaßnahmen – über die in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Personen hinaus – auch an Dritte als sog. Nichtstörer richten.

Vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16/11, juris Rn. 25 f.

Diese Voraussetzungen sind, was auch der Antragsteller nicht in Abrede stellt, in Anbetracht der – zuletzt stark angestiegenen – festgestellten Infektionsfälle mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erfüllt.

Vgl. hierzu etwa: RKI, Täglicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit 2019 v. 3.11.2020, abrufbar über die Homepage des RKI; Täglicher Lagebericht des Krisenstabes am Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie v. 4.11.2020: 7-Tages-Inzidenz im Saarland von 171,4 Fällen bei einer Positivrate der durchgeführten Tests von 6,89 %

Es kann nach summarischer Würdigung auch nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegner mit § 7 Abs. 5 Satz 1 VO-CP das ihm auf dieser Grundlage eröffnete Verordnungsermessen zum Erlass „notwendiger Maßnahmen“ – im Verhältnis zum Antragsteller – in rechtlich zu beanstandender Weise ausgeübt hätte.

Die Regelung verfolgt einen legitimen Zweck. Die darin verordnete Schließung von Schwimmbädern soll ersichtlich im Zusammenwirken mit anderen in der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie normierten Maßnahmen und Vorgaben dazu beitragen, in Wahrnehmung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG Neuinfektionen vorzubeugen, die Ausbreitungsgeschwindigkeit der übertragbaren Krankheit COVID-19 zu verringern und damit Leben und Gesundheit der Bevölkerung sowie die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitssystems zu schützen. Der Verordnungsgeber reagiert mit der nunmehr „verschärften“ Verordnung ersichtlich auf eine in der letzten Zeit zu verzeichnende besorgniserregende Entwicklung des Infektionsgeschehens (auch) im Saarland.

§ 7 Abs. 5 Satz 1 VO-CP stellt sich auch als geeignete Maßnahme dar, um dieses Ziel (im Verbund mit anderen Maßnahmen) zu erreichen. Zwar spricht, worauf der Antragsteller sich beruft, nach gegenwärtigem Erkenntnisstand vieles dafür, dass sich das Coronavirus über chlorhaltiges Wasser nicht überträgt.

Siehe etwa Umweltbundesamt, Stellungnahme v. 12.3.2020: Coronavirus SARS-CoV-2 und Besuch in Schwimm- oder Badebecken bzw. Schwimm- und Badeteichen; ebenso OVG Weimar, Beschl. v. 5.6.2020, 3 EN 370/20, juris Rn. 108

Jedoch lässt die Verengung des Blicks auf das Wasser als Übertragungsweg außer Betracht, dass sich das Virus hauptsächlich durch die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel (Tröpfchen und Aerosole) überträgt, die etwa beim Atmen ausgestoßen werden, in der Luft schweben und sich insbesondere in geschlossenen Räumen (wie hier) verbreiten

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vgl. RKI, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 30.10.2020,

so dass die Infektionsgefahr im Hallenbad insbesondere durch die sportliche Aktivität und körperliche Nähe der Schwimmbadbesucher begründet wird.

Auch der Verweis des Antragstellers darauf, dass im Hallenband A-Stadt bislang kein Ansteckungsfall nachgewiesen sei und einer Verbreitung der Krankheit durch Abstands- und Hygieneregeln während des Badebetriebes begegnet werden könne, führt nicht zur Annahme, die angegriffene Regelung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, sondern lässt die Erfolgsaussichten einer Hauptsache allenfalls als offen erscheinen. Zwar nimmt das Infektionsumfeld „Freizeit“ im Lagebericht des RKI vom 3. November 2020 in der Tat eine untergeordnete Rolle ein. Zugleich betont das RKI aber auch, die Angaben zum Infektionsumfeld seien mit Zurückhaltung zu interpretieren. Die Zuordnung sei nicht immer eindeutig. In einigen Ausbrüchen spielten ggf. auch mehrere Situationen eine Rolle und es lasse sich nicht immer abgrenzen, wo genau die Übertragung stattgefunden hat.

RKI, Täglicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit 2019 v. 3.11.2020, S. 12 f.

Inzwischen ist eine Rückverfolgung von Infektionsketten den zuständigen Gesundheitsämtern in vielen Fällen – die Rede ist von etwa 75 % der Fälle – nicht mehr möglich. Kann ein Ausbruchsgeschehen gleichwohl einem bestimmten Umfeld zugeordnet werden, etwa einer privaten Feier, ist vielfach nicht bekannt, wo sich die Referenzperson zuvor ihrerseits angesteckt hat. Gleichzeitig sind die Infektionszahlen jüngst stark angestiegen, wobei auch der Anteil älterer Betroffener und auch asymptomatischer Krankheitsverläufe steigt. Nach wie vor gibt es keine zugelassenen Impfstoffe und die Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und langwierig. Das RKI schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin als hoch ein, für Risikogruppen als sehr hoch. Bei der überwiegenden Zahl der Fälle verläuft die Erkrankung zwar mild. Die Wahrscheinlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe nimmt mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu. Es kann aber auch ohne bekannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren bis hin zu lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen. Langzeitfolgen, auch nach leichten Verläufen, sind derzeit noch nicht abschätzbar. Die Gefahr einer Verstärkung des Infektionsgeschehens mit erheblichen Folgen für Leben und Gesundheit der Bevölkerung und einer möglichen Überforderung des Gesundheitssystems besteht unvermindert fort.

RKI, Risikobewertung zu COVID-19, Stand: 26.10.2020, abrufbar über die Homepage des RKI

Bei dieser Sachlage vermag das Gericht für Hallenbäder insbesondere mit Blick auf den erhöhten Aerosol-Ausstoß im Rahmen sportlicher Betätigung, das dynamische Geschehen beim (Wasser-)Sport, das eine Einhaltung der Mindestabstände nicht durchgehend als gewährleistet erscheinen lässt, und wegen der erforderlichen Nutzung weiterer Infrastruktur durch die Besucher, etwa des Umkleidebereiches, nicht festzustellen, dass die Schließung der Hallenbäder evident fehlerhaft wäre.

So auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 4.11.2020, 3 R 218/20, Pressemitt. v. 4.11.2020; OVG Weimar, Beschl. v. 5.6.2020, 3 EN 370/20, juris; siehe auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.11.2020, 13 MN 433/20 (Fitnessstudio); VG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2020, 17 E 4565/20 (Fitnessstudio)

Drängt sich damit nach summarischer Prüfung nicht auf, dass § 7 Abs. 5 Satz 1 VO-CP evident rechtswidrig wäre, kann auch nicht festgestellt werden, dass das angegriffene Verbot einen unverhältnismäßigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers darstellt. Der beabsichtigte Verordnungszweck steht nicht außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs. Es ist ersichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass das Interesse am hobbymäßig betriebenen Schwimmsport des Antragstellers zurückzutreten hat gegenüber dem mit der Verordnung bezweckten Schutz von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), zumal die hierzu ergriffenen Maßnahmen zeitlich befristet sind. Dass mit der Schließung des Hallenbades A-Stadt schwere oder unzumutbare Nachteile für den Antragsteller verbunden wären, ist nicht ansatzweise dargetan.

II.

Ohne Erfolg bleibt schließlich auch der Antrag, den Antragsgegner „zur vorläufigen Öffnung des geschlossenen Hallenbades A-Stadt anzuweisen“. Ungeachtet der Tatsache, dass das Saarland für die Öffnung des städtischen Hallenbades nicht passivlegitimiert sein dürfte, unterliegt die Schließung – wie unter I. dargestellt – jedenfalls im Eilverfahren keinen rechtlichen Bedenken.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Da der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist eine Reduzierung des Streitwerts für das Eilverfahren in Anlehnung an Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 nicht veranlasst.

IV.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers war zurückzuweisen, da die Rechtsverfolgung, wie sich aus den Ausführungen unter I. ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 166 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet.

 

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