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Rechtmäßigkeit der Übermittlung von Schuldnerdaten an die SCHUFA

LG Bonn – Az.: 1 O 322/19 – Urteil vom 23.10.2019

Der Antrag vom 26.09.2019 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Verfügungskläger nimmt die Verfügungsbeklagte auf Widerruf einer von der Verfügungsbeklagten übermittelten Negativmitteilung an die SCHUFA Holding AG (nachfolgend: SCHUFA) in Anspruch.

Der Verfügungskläger war seit dem 04.03.2017 Mobilfunkkunde der Verfügungsbeklagten, wobei streitig ist, ob der Vertrag durch den Verfügungskläger gekündigt wurde. Die dem Vertrag zugrundeliegenden AGB der Verfügungsbeklagten enthalten eine sog. SCHUFA-Klausel“ zur Gestattung der Datenübermittlung an die SCHUFA (Antragserwiderung v. 14.10.2019, S. 2 (Bl. 37 d.A.)). Als Versandart für den Rechnungsversand vereinbarten die Parteien den Rechnungsversand per E-Mail („RechnungOnline“) an eine von dem Verfügungskläger hinterlegte E-Mail-Adresse seiner Ehefrau.

Der Verfügungskläger und seine Ehefrau, die Zeugin Q, verfügten zudem über einen Festnetzvertrag bei der Beklagten. Im Rahmen dieses Vertrags beglichen diese aufgrund einer Auseinandersetzung mit der Verfügungsbeklagten Rechnungen nicht. Hierüber erhielt die Zeugin Q unter der gemeinsamen Anschrift mit dem Verfügungskläger Mahnungen der Verfügungsbeklagten, die letztlich auch beglichen wurden.

Post versendet die Verfügungsbeklagte in einem automatisierten und jährlich zertifizierten System.

Für das Jahr 2019 leistete der Verfügungskläger keine Zahlungen mehr auf den Mobilfunkvertrag. Lastschriften im Februar und März 2019 wurden am 22.02.2019 sowie am 07.03.2019 durch Rücklastschrift zurückgebucht. Wegen der Zahlungsausfälle kündigte die Verfügungsbeklagte das Vertragsverhältnis und stellte Schadensersatz i.H.v. 50 % der vorfällig gestellten Restlaufzeitgebühren in Rechnung. Für die Rechnungen im Zeitraum Januar bis Juli 2019 i.H.v. 423,98 EUR nebst zweimaligen Rücklastschriftkosten von je vier Euro sowie Inkassopauschale von 6,60 EUR, insgesamt 438,58 EUR meldete die Verfügungsbeklagte am 05.09.2019 das Bestehen eines Abwicklungskontos an die SCHUFA zu einer Forderung von 438 EUR.

Mit dem Inkasso beauftragte die Verfügungsbeklagte den G (Inkassodienst), welcher die Zahlungsrückstände nebst Inkassokosten mit Schreiben vom 09.09.2019 von dem Verfügungskläger beanspruchte. Nach einem nach Erhalt des Schreibens geführten Telefonat mit dem Inkassodienst bezahlte der Kläger am 16.09.2019 die Gesamtforderung von nunmehr 512,11 EUR. Mit E-Mail vom gleichen Tage wandte sich der Verfügungskläger erfolglos an die Verfügungsbeklagte und bat um Löschung des Negativeintrags (Anlage G5).

Aufgrund des Negativeintrags bei der SCHUFA wird dem Verfügungskläger die Auszahlung eines Immobilienkredites für den Erwerb einer Immobilie in Mecklenburg-Vorpommern verweigert. Der Verkäufer droht, die Immobilie an einen anderen Erwerber zu veräußern.

Der Verfügungskläger behauptet, er habe den Mobilfunkvertrag zum März 2019 gekündigt und die Leistung der Verfügungsbeklagten seitdem nicht mehr in Anspruch genommen. Er behauptet, weder Rechnungen für Leistungen der Verfügungsbeklagten im Jahr 2019 erhalten zu haben, noch schriftliche Zahlungserinnerungen sowie Mahnschreiben der Verfügungsbeklagten. Ebenso habe er kein Schreiben mit Androhung eines SCHUFA Eintrages oder eine SMS-Mitteilung erhalten. Hätte er Mahnungen und Rechnungen zu dem Mobilfunkvertrag erhalten, hätte seine Ehefrau ebenfalls dafür gesorgt, dass auch diese ausgeglichen worden wären.

Der Verfügungskläger beantragt, der Verfügungsbeklagten aufzugeben, die von ihr der SCHUFA Holding AG, xy-weg, ##### x, übermittelten Negativmitteilungen bezüglich des Kontos Nr. ######### des Verfügungsklägers zu widerrufen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte behauptet sie habe dem Verfügungskläger die Rechnungen an die hinterlegte E-Mail-Adresse versandt. Der Antragsteller habe zu den unbezahlten Rechnungen diverse Zahlungserinnerungen erhalten, so mit Schreiben vom 26.02.2019, vom 24.04.2019 sowie als „Letzte S-Mahnung“ vom 12.06.2019. Die letzte Mahnung vom 12.06.2019 beinhalte die ausdrückliche Androhung eines SCHUFA Eintrages für den Fall des weiteren Zahlungsverzuges (Anlagen G4). Sämtliche Mahnungen seien an die hinterlegte Postanschrift des Verfügungsklägers, die dem Antragsrubrum entspreche, per Post verschickt worden und seien nicht in den Rücklauf gelangt. Zudem habe der an Verfügungskläger auf sein Handy am 03.05.2019 sowie am 03.06.2019 Zahlungserinnerungen per SMS erhalten.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Q. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2019 (Bl. 94 der Akte) sowie die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die diesen beigefügten Anlagen.

Entscheidungsgründe

Rechtmäßigkeit der Übermittlung von Schuldnerdaten an die SCHUFA
(Symbolfoto: Von nitpicker/Shutterstock.com)

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.

I.

Der Verfügungskläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Widerruf der von der Verfügungsbeklagten veranlassten Datenübermittlung an die SCHUFA aus § 58 Abs. 2 BDSG bzw. §§ 1004 Abs. 1, 823 BGB analog i.V.m. § 31 Abs. 2 BDSG bzw. Art. 6 Abs. 1 EU-DSGVO.

Die Datenübermittlung durch die Verfügungsbeklagte war auf Grundlage der vertraglichen SCHUFA-Klausel i.V.m. Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f) EU-DSGVO und § 31 BDSG rechtmäßig.

Die Befugnis, Daten von Schuldnern Auskunfteien zu ermitteln, richtet sich nunmehr grundsätzlich nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f) und Abs. 4 EU-DSGVO. Erforderlich für die Übermittlung ist danach die Wahrnehmung eines berechtigten Interesses. Zusätzlich ist eine Abwägung zu vorzunehmen, ob die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person die Interessen des Datenverwenders im Einzelfall überwiegen. Die Voraussetzungen des berechtigten Interesses und der Abwägungskriterien für die widerstreitenden Interessen des Betroffenen werden durch § 31 Abs. 2 BDSG, welcher § 28a Abs. 1 BDSG a.F. praktisch wortgleich übernommen hat, in gesetzlicher und praktisch handhabbarer Weise konkretisiert.

1.

Die Verfügungsbeklagte hatte ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung und -übermittlung.

Bei der der streitgegenständlichen Einmeldung zugrundeliegenden Forderung handelt es sich um eine geschuldete Leistung, die trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, § 31 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BDSG. Die Verfügungsbeklagte, welche als Datenverarbeiter und -übermittler die Darlegungs- und Beweislast trägt, hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 sowie Nr. 5 BDSG glaubhaft gemacht.

a)

Nach § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BDSG ist (kumulativ) erforderlich, dass der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist (§ 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchst. a)), die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegt (§ 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchst. b)), der Schuldner zuvor, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist (§ 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchst. c)) und der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat (§ 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchst. d)).

Diese Voraussetzungen sind nach Überzeugung der Kammer (§ 286 ZPO) vorliegend erfüllt.

aa)

Die Kammer ist davon überzeugt, dass dem Verfügungskläger die Mahnschreiben der Verfügungsbeklagten vom 26.02.2019, 24.04.2019 (§ 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchst. a) und b) BDSG) sowie die letzte Mahnung vom 12.06.2019 (§ 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchst. c) BDSG) mit der ausdrücklichen Ankündigung der Datenübermittlung an die SCHUFA zugegangen sind.

Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Beweis des Zugangs der Verfügungsbeklagten obliegt. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln reicht grundsätzlich nicht die Darstellung aus, dass die Mahnschreiben mit einfacher Post versandt wurden, ohne dass sie in den Rücklauf gelangt sind, um den Zugang der Schreiben an den Kunden zu beweisen (OLG Köln, Urt. v. 21.10.2014 – I-15 U 107/14, 15 U 107/14, VuR 2015, 428). Gleichwohl ist es der Kammer nicht verwehrt, den einer Partei obliegenden Nachweis – hier den Zugang der streitgegenständlichen Mahnungen – aufgrund einer Gesamtbeurteilung unstreitiger oder erwiesener Indiztatsachen als geführt anzusehen (KG Berlin, Beschl. v. 20.04.2016 – 4 U 97/14 m.w.N.).

aaa)

Dabei ist für die Verfügungsbeklagte zu berücksichtigen, dass der Postversand unstreitig in einem automatisierten und jährlich zertifizierten Verfahren erfolgt. Dieser Vortrag genügt der Kammer, um auch vom tatsächlichen Versand der Mahnschreiben auszugehen. Ferner sind sämtliche, jedenfalls drei hier streitgegenständliche Postsendungen an die zutreffende Wohnadresse des Verfügungsklägers adressiert. Ebenso unstreitig haben der Verfügungskläger bzw. die Zeugin Q Postsendungen der Verfügungsbeklagten hinsichtlich des Festnetzvertrages an der gemeinsamen Wohnadresse erhalten. Auch erhalten haben sie das Inkassoschreiben an gleicher Anschrift. Schließlich hat der Verfügungskläger auch in der E-Mail vom 16.09.2019 an die Verfügungsbeklagte keine fehlenden Rechnungen, Mahnungen oder sonstigen Mitteilungen über die bestehende Schuld erwähnt, obwohl damit zu rechnen gewesen wäre, wenn der Verfügungskläger – wie vorgetragen – davon ausging, den Vertrag bereits gekündigt zu haben. Die demgegenüber nunmehr behauptete, außergewöhnliche Häufung angeblich abhanden gekommener Postsendungen, die sich ausschließlich auf den gegenständlichen Mobilfunkvertrag beziehen und für die sich keine plausible Erklärung finden lässt, rechtfertigt aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung die Annahme, dass der Verfügungskläger die streitgegenständlichen Mahnungen tatsächlich erhalten hat (vgl. VG München, Beschl. v. 06.08.2008 – M 6a E 08.3022, juris). Dieser Annahme steht auch nicht die Rechtsprechung des OLG Köln entgegen, da im dort entschiedenen Fall eine entsprechende Häufung von Indiztatsachen nicht vorlag (vgl. OLG Köln a.a.O.).

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bbb)

Der gegenteiligen Behauptung des Verfügungsklägers vermag die Kammer keinen Glauben zu schenken. Dabei ist in der Gesamtwürdigung als der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechend und ungewöhnlich zu berücksichtigen, dass sich das Bestreiten des Zugangs durch den Verfügungskläger hier in besonderem Maße gehäuft auf sämtliche für die streitgegenständliche Einmeldung bei der SCHUFA (jedenfalls indiziell) relevanten Kommunikationsvorgänge auf drei verschiedenen Übertragungswegen bezieht (Rechnungsversand per E-Mail, Postversand von Mahnungen und Erinnerung/Warnung per SMS). Hinzu kommt das angebliche Nichtbemerken von Rücklastschriften auf dem Bankkonto für Abbuchungen der Verfügungsbeklagten.

Der Verfügungskläger beschränkt sich in seinem Vortrag auf einfaches Bestreiten sowie hinsichtlich des Postversands auf Mutmaßungen über Fehler in den Abläufen bei der Verfügungsbeklagten ohne greifbaren Anhaltspunkt. Der Vortrag des Verfügungsklägers genügt insbesondere nicht, um die von einem automatisierten und zertifizierten, laufend überprüften System ausgehende Gewähr für den Versand der streitigen Postsendungen zu erschüttern. Auch im Übrigen kann der Vortrag des Verfügungsklägers nicht die vorliegenden Indizien erschüttern.

Der Verfügungskläger selbst war darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung nach Überzeugung der Kammer bei Nachfragen erkennbar erklärungsunwillig, sodass die Kammer dessen Äußerungen nicht als glaubhaft zugrundelegen kann.

ccc)

Dass die Zeugin bekundet hat, keine der Mahnschreiben erhalten zu haben, bietet ebenfalls keine Grundlage für die Überzeugung von der Richtigkeit der klägerischen Behauptung bzw. die Erschütterung der vorgenannten Indizien. Insoweit hat der Verfügungskläger in seiner informatorischen Befragung bekundet, selbst auch Schreiben aus der Post zu nehmen, wie beispielsweise das Mahnschreiben des Inkassodienstes. Es ist daher nicht auszuschließen, dass es sich dem Wahrnehmungsbereich der Zeugin entzieht, ob und welche Mahnschreiben zugegangen sind. Auch wenn ihrer Bestätigung ein gewisser Indizwert zukommen kann, so vermag die Aussage der Zeugin die Kammer auch im Übrigen nicht von deren Richtigkeit überzeugen. Hierzu fehlen greifbare Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Aussage, wie etwa detaillierte, lebensnahe und widerspruchsfreie Schilderungen. Auch hat die Zeugin keine nachvollziehbaren Gründe dafür bekundet, warum das Bestehen von nicht unerheblichen Zahlungsrückständen unbemerkt bleiben konnte, zumal auch nach der eigenen Ansicht jedenfalls die Monate Januar und Februar 2019 noch zu bezahlen gewesen wären.

Schließlich bestätigt die Zeugin selbst, dass jedenfalls unter der alten gemeinsamen Anschrift noch postalische Mahnungen der Verfügungsbeklagten zu dem streitgegenständlichen Mobilfunkvertrag zugegangen sind. Dass durch den Umzug eine nachteilige Veränderung in der Zuverlässigkeit von Postzustellungen eingetreten wäre, bezeugt sie nicht. Daher bestärkt die Zeugin allenfalls, ohne dass dem für die Überzeugung des Gerichts maßgebliches Gewicht zukommt, vielmehr ein weiteres Indiz für den Zugang der streitgegenständlichen Mahnschreiben.

bb)

Ferner war die Forderung durch den Verfügungskläger unbestritten (§ 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchst. c) BDSG). Unabhängig davon, ob die Zahlung vom 16.09.2019 als Anerkenntnis zu erachten ist, lag jedenfalls zum Zeitpunkt der Einmeldung kein Widerspruch des Verfügungsklägers gegen die Forderung vor. Selbst im Rahmen dieses Rechtsstreits hat der Verfügungskläger nicht vorgetragen dass er die Forderungsberechtigung bestreite. Der Hinweis, dass er davon ausgegangen sei, gekündigt zu haben, genügt hierfür nicht.

b)

Auch die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 BDSG liegen vor.

Danach ist die Einmeldung zulässig gewesen, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und der Schuldner zuvor über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist.

Aufgrund des unstreitigen erheblichen Zahlungsverzugs des Verfügungsklägers war die Verfügungsbeklagte berechtigt, den Mobilfunkvertrag gemäß § 314 BGB bzw. ihren zu Grunde liegenden vertraglichen Regelungen aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Spätestens mit der letzten Mahnung vom 12.06.2019, welche das Gericht als zugegangen erachtet, wurde der Verfügungskläger über die Berücksichtigung durch eine Auskunft unterrichtet.

2.

Ein überwiegendes Interesse des Verfügungsklägers, welches den Schutz personenbezogener Daten des Verfügungsklägers erfordert (Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f) 2. Hs. EU-DSGVO), liegt nicht vor.

Das Verhalten des Verfügungsklägers zeigt eine Unzuverlässigkeit bei der Begleichung offener Forderungen, die für potentielle Kreditgeber berechtigterweise von Interesse ist. Besondere, für den Verfügungskläger sprechende Gründe sind nicht vorgetragen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 6, 711, 709 ZPO.

III.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

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