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Rechtmäßigkeit von Rettungsdienstgebühren für einen Einsatz Rettungsdienst

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 9 A 1090/19 – Beschluss vom 19.03.2021

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 914,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.

Die Klägerin benennt in der Begründung ihres Zulassungsantrags einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht ausdrücklich. Sie macht allein geltend, der Antrag auf Zulassung der Berufung werde „auf eine unzureichende Würdigung der Beweismittel sowie den Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung gestützt“. Der Senat versteht dieses Vorbringen dahingehend, dass die Klägerin die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.) sowie § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (dazu 2.) geltend machen will.

1. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Gebührenbescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2018, mit dem die Beklagte die Klägerin auf der Grundlage ihrer Rettungsdienst-satzung vom 23. Juni 2015 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 4. Juli 2017 (im Folgenden: GebS) zu Gebühren für einen Einsatz des Rettungsdienstes am 14. Oktober 2017 in Höhe von insgesamt 914,00 Euro (518,50 Euro Einsatzpauschale Notarzteinsatzfahrzeug und 395,50 Euro Einsatzpauschale Rettungswagen) herangezogen hat, dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig sei. Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

a) Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung „über die Kostentragungspflicht der Klägerin für den Einsatz vom 14.10.2017 im Wesentlichen damit begründet, dass keine tatsächliche Notfallsituation vorgelegen habe und insoweit maßgeblich auf die Aussagen der Zeugen ………..abgestellt“, trifft bereits nicht zu. Zu der Frage, ob tatsächlich eine Notfallsituation vorgelegen hat, hat sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil – mangels Entscheidungserheblichkeit dieser Frage zu Recht – nicht verhalten, geschweige denn, diese Frage verneint. Anders als die Klägerin offenbar meint, kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Gebührenbescheids nicht darauf an, ob „ein Notfall vorlag oder nicht“, oder ob der Einsatz des Rettungsdienstes aus medizinischen Gründen notwendig war. Die offenbar von der Klägerin vertretene Auffassung, dass bei „Vorliegen eines Notfalls“ keine Gebühren erhoben werden dürften, ist unzutreffend. Die Gebühren werden nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GebS für die Inanspruchnahme der Leistungen des Rettungsdienstes erhoben. Gebührenschuldner ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GebS (u. a.), wer Leistungen des Rettungsdienstes in Anspruch nimmt, bestellt oder bestellen lässt. Die Frage, ob der Einsatz aus medizinischen Gründen notwendig war, kann demgegenüber allenfalls für die Frage eine Rolle spielen, ob die Kosten durch die Krankenversicherung übernommen werden. Gebührenschuldner ist aber in jedem Fall die Klägerin, nicht ihre (gesetzliche) Krankenversicherung. Die gesetzliche Krankenkasse ist lediglich im Innenverhältnis zum Versicherten nach § 60 SGB V zur Übernahme der Kosten des Rettungsdienstes verpflichtet.

Die (tatsächliche) Begründung des Verwaltungsgerichts, nämlich dass die Klägerin Leistungen des städtischen Rettungsdienstes in Anspruch genommen hat (Transport vom Wohnort in P.  zum St. Clemens-Hospital in P. mit einem Rettungswagen, Einsatz eines Notarztfahrzeuges mit Einsatz eines Notarztes), sie mithin den Gebührentatbestand des § 2 Abs. 1 GebS erfüllt hat, dass sie gebührenpflichtig nach § 5 Abs. 1 GebS ist, und dass die festgesetzten Gebühren auch der Höhe nach nicht zu beanstanden sind (vgl. Teil A des Gebühren- und Entgelttarifs zur Gebührensatzung), stellt die Antragsbegründung nicht in Frage.

Rechtmäßigkeit von Rettungsdienstgebühren für einen Einsatz Rettungsdienst
(Symbolfoto: Von Kzenon/Shutterstock.com)

b) Aus der Antragsbegründung ergibt sich weiter nicht, dass das Verwaltungsgericht gegen allgemeine Grundsätze der Sachverhalts- und Beweiswürdigung verstoßen hätte. Auf die von der Klägerin thematisierte Frage, ob ein Notfall vorgelegen hat, kommt es nach den Ausführungen unter a) nicht an. Aus diesem Grund musste das Verwaltungsgericht auch den Sachverhalt insoweit nicht (weiter) aufklären. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf das Tätigwerden der diensthabenden Notärztin beanstandet. Entscheidungserheblich war für das Verwaltungsgericht allein die Frage, ob ein Notarzteinsatz im Sinne des Gebührentarifs vorlag. Auf den konkreten Umfang und die Art der Untersuchung der Klägerin durch die Notärztin kam es für das Verwaltungsgericht dabei nicht an. Insbesondere war nicht entscheidungserheblich, ob eine über das Abtasten des Bauches hinausgehende Untersuchung erfolgt ist und/oder „angezeigt“ gewesen wäre. Die allein entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein Notarzteinsatz am 14. Oktober 2017 tatsächlich stattgefunden hat, wird mit den Ausführungen der Klägerin dazu, welche Untersuchung oder (notärztliche) Behandlung sie erwartet oder sie sich gewünscht hätte, nicht in Frage gestellt. Eine Verletzung von Beweiswürdigungsgrundsätzen in Bezug auf die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zeigt die Klägerin nicht auf; hierfür ist im Übrigen auch nichts ersichtlich.

2. Der (sinngemäß) geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Dass das Verwaltungsgericht – wie die Klägerin meint – den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt, mithin seine Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt hat, ist nicht feststellbar. Entgegen der Auffassung der Klägerin musste das Verwaltungsgericht nicht klären, ob am 14. Oktober 2017 ein Notfall vorgelegen hat, weil es nach seiner maßgeblichen Rechtsauffassung darauf nicht ankam.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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