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RECHTS VOR LINKS gilt auch auf öffentlichen Gehwegen (hier für Radfahrer)

OLG KARLSRUHE

Az.: 9 U 78/99

Verkündet am 24.02.2000

Vorinstanz: Landgerichts Konstanz – Az.: 5 O 229/98


Urteil wegen Schadensersatzes hat das Oberlandesgericht Karlsruhe – 9. Zivilsenat in Freiburg – auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2000 für Recht erkannt:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 01.04.1999 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Beschwer der Klägerin beträgt 17.733,41 DM.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen eines Fahrradunfalls in Anspruch.

Die Klägerin fuhr am 20.06.1995 auf dem kombinierten Rad-Fußweg neben der Straße in Richtung Osten. Die Beklagte fuhr mit ihrem Fahrrad, in Richtung der Klägerin von rechts kommend, auf dem nicht durch Verkehrszeichen gekennzeichneten Weg von der Straße „A“, der mit einer Steigung von ca. 10 – 12 % zur R-Straße führt. Als die Beklagte den Weg der Klägerin kreuzte und sie herannahen sah, rief sie „Halt“, bremste und stieg von ihrem Fahrrad ab. Die Klägerin konnte trotz Bremsen ihr Fahrrad nicht mehr zum Stehen bringen, fuhr am Hinterrad an das Fahrrad der Beklagten und stürzte. Sie zog sich durch den Unfall einen komplizierten Bruch am rechten Bein zu.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte sei auf einem Weg gefahren, der nur vor Fußgängern benutzt werde und rechtlich ein Gehweg sei. Da keine Vorfahrtsregelung rechts vor links gelte, habe die Beklagte den Unfall allein verschuldet.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.733,41 DM nebst 4 % Zinsen seit 15.04.1998 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu verurteilen; an sie ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 15.04.1998 zu zahlen und

3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus dem Unfall mit der Beklagten am 20.06.1995 auf dem Radweg der Straße in R noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, da sie vorfahrtsberechtigt gewesen sei, die Klägerin durch Rufen noch gewarnt habe und sogar selbst vom Fahrrad abgestiegen sei, habe die Klägerin den Unfall allein verschuldet.

Das Landgericht hat nach Einnahme eines Augenscheins und Vernehmung eines Zeugen die Klage abgewiesen. Es hat eine Vorfahrtsverletzung der Klägerin und deren Alleinverschulden festgestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch zum Sachverhalt, wird auf das Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie meint, das Landgericht habe zu Unrecht eine Vorfahrtsverletzung bejaht und angenommen, die Beklagte habe einen Weg benutzt, der mit Fahrrädern befahren werden dürfe. Sie, die Klägerin, sei deshalb vorfahrtsberechtigt gewesen. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung die erstinstanzlichen Anträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ergänzt ihr Vorbringen erster Instanz und nimmt auf das Urteil des Landgerichts Bezug, das sie für richtig hält.

Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Akten des Landratsamtes Konstanz 505.61.014632.0 waren zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Das Landgericht hat zutreffend eine Vorfahrtsverletzung der Klägerin bejaht. Bei dem von der Beklagten befahrenen Weg handelt es sich nicht um einen Gehweg sondern um einen Weg, der auch von Radfahrern benutzt werden darf. Gehwege sind öffentliche Verkehrsflächen, die zur Benutzung durch Fußgänger bestimmt und eingerichtet sowie durch Trennung von der Fahrbahn aufgrund ihrer Gestaltung (Pflasterung, Plattenbelag, Bordstein oder andere Trennlinie) äußerlich als solche erkennbar sind (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 25 StVO Rdnr. 12). Ein solcher Weg als Teil einer Fahrbahn steht hier nicht in Rede. Vielmehr handelt es sich bei dem von der Beklagten benutzten Weg um eine Verkehrsfläche, die mangels besonderer Regelung gleichermaßen von Fußgängern und Radfahrern benutzt werden darf. Da somit beide Wege dem Fahrverkehr gewidmet sind, handelt es sich um eine Kreuzung i.S.v. § 8 Abs. 1 StVO, für die das Vorfahrtsgebot rechts vor links gilt (vgl. Jagusch, a.a.O., § 8 StVO Rdnr. 31). Das Landgericht hat somit zu Recht eine Vorfahrtsverletzung der Klägerin angenommen.

Die übrigen Feststellungen des Landgerichts zum Alleinverschulden der Klägerin sind mit der Berufung nicht angegriffen und zutreffend.

Da die Berufung der Klägerin (seinen Erfolg hat, hat die Klägerin gem. § 97 Abs 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 1 und Abs, 2 ZPO.

 

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