BGH
Az.: III ZR 172/00
Urteil vom 26. Juli 2001
Vorinstanzen:
OLG Köln – Az.: 15 U 43/00 – Urteil vom 27.06.00
LG Köln – Az.: 83 O 34/99 – Urteil vom 23.12.99
Leitsatz:
Rechtsangelegenheiten eines Ehegatten sind für den anderen im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG jedenfalls dann nicht fremd, wenn ihre Besorgung auf der Pflicht zur ehelichen Beistandsleistung beruht (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Normen: Art. 1 § 1 RBerG; § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2001 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Juni 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur andenweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Immobilienkaufmann. Seine Ehefrau E. E. war mit ihrem Vater W. G. und ihrem Bruder U. G. Kommanditistin der beklagten Kommanditgesellschaft, einer Familiengesellschaft mit umfänglichem Immobilienbesitz. Die Kommanditbeteiligung des Bruders wurde zum 31. Dezember 1993 gekündigt, der Kommanditanteil des Vaters am 15. Dezember 1995 auf die Ehefrau des Klägers übertragen. Anschließend bestellte sich diese zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH.
Seit dem März 1997 kam es zwischen den Gesellschaftern zu zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen über ihre Beteiligungen und die Wirksamkeit weiterer Vermögensübertragungen, insbesondere zu einem umfangreichen, mit Klage und Widerklage zwischen der Ehefrau des Klägers einerseits und ihren Verwandten andererseits geführten Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln (8 O 417/97) mit einem Streitwert von mehr als 25 Mio. DM. Gegenstand dieses Prozesses war eine Vielzahl schenkungs-, erb- und gesellschaftsrechtlicher Streitpunkte.
Am 23. Dezember 1997 schlossen der Kläger als Auftragnehmer und die Beklagte; vertreten durch die Ehefrau des Klägers, als Auftraggeberin eine Vereinbarung, in der es heißt:
„1. Der Auftragnehmer führt für den Auftraggeber Verhandlungen hinsichtlich der anstehenden Prozesse
a) mit Herrn W. G., b) mit Herrn U. G.
und koordiniert div. Vorgänge mit den Rechtsanwälten und Steuerberatern, um für den Auftraggeber möglichst kurzfristig die Angelegenheit erfolgreich abzuschließen.
2. Nach Möglichkeit soll ein Vergleich mit Herrn W. G. abgeschlossen werden.
3. Für den gesamten enormen zeitlichen Aufwand und das entsprechende Engagement bis einschl. 31.12.1998 erhält der Auftragnehmer ein Pauschal-Honorar in Höhe von DM 300.000,00 zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer. ….
Sollte sich die Tätigkeit ab 01.01.1999 durch die Fortsetzung der Prozesse verlängern, wird ein weiteres Pauschal-Honorar in Höhe von DM 200.000,00 zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer
fällig und zahlbar. …“
Unter stetiger Mitwirkung des Klägers gelang es dessen Ehefrau und ihren Anwälten, eine vergleichsweise Übereinkunft mit der Gegenseite zu erzielen, die am 12. November 1998 unter Beitritt der Beklagten in dem beim Landgericht Köln anhängigen Rechtsstreit protokolliert wurde.
Mit der Klage verlangt der Kläger das bis Ende 1998 vereinbarte Pauschalhonorar von 348.000 DM. Die Beklagte hat sich auf das Verbot unerlaubter Rechtsberatung nach dem Rechtsberatungsgesetz berufen und ihre Erklärungen wegen einer behaupteten Drohung des Klägers, andernfalls den unmittelbar bevorstehenden Verkauf eines der Beklagten gehörenden Grundstücks an das Land Rheinland-Pfalz zum Preis von 14.950.000 DM scheitern zu lassen, angefochten. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Vergütungsanspruch weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig (Art. 1 § 1 RBerG; § 134 BGB). Der Kläger habe mit dem Vertrag die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten übernommen. Zweck der Vereinbarung sei es gewesen, Rechte der Beklagten bzw. der Ehefrau des Klägers als Alleingesellschafterin zu verwirklichen sowie maßgeblichen Einfluß auf eine günstige Beurteilung oder Gestaltung strittiger Rechtsverhältnisse zu nehmen, hingegen nicht, die Sachkunde des Klägers als Immobilienfachmann in Anspruch zu nehmen oder lediglich den anwaltlichen und steuerlichen Beratern der Beklagten bzw. seiner Ehefrau zuzuarbeiten, wie der Kläger behauptet hatte. Dementsprechend habe der Kläger auch eigenverantwortlich die Sachverhalte aufbereitet, Informationen zusammengestellt, Belege gesammelt, Verhandlungen weisungsfrei geführt, das Zustandekommen eines Gesamtvergleichs initiiert und gefördert und dessen inhaltliche Gestaltung nachhaltig beeinflußt. Diese Rechtsangelegenheiten hätten nicht im unmittelbaren wirtschaftlichen Eigeninteresse des Klägers gelegen und seien deshalb für ihn „fremd“ gewesen. Die Gesamtumstände des Falles und sein eigener Sachvortrag sprächen dagegen, daß er wegen enger persönlicher Bindungen zu seiner Ehefrau deren Angelegenheiten gleichsam zu seinen eigenen gemacht hätte. So sei ein förmlicher Vertrag geschlossen worden, der nicht etwa die Eheleute als Parteien nenne, sondern die jeweils von ihnen gehaltenen Firmen. Außerdem hätten nach dem Klagevorbringen die Ehegatten generell Wert darauf gelegt, vermögensmäßig getrennt zu bleiben und getrennt zu handeln. Wegen dieser „getrennten Kassen“ seien dem Kläger finanzielle Vorteile seiner Ehefrau und der Beklagten aus dem Vorprozeß nicht zugute gekommen. Er habe sich vielmehr – zudem nach längeren Verhandlungen über die Höhe – zur Wahrung seiner Interessen ein beachtliches Honorar versprechen lassen, was nicht dem Bild von einer gleichgerichteten Interessenlage unter Eheleuten entspreche. Schließlich sei auch das Tatbestandsmerkmal der Geschäftsmäßigkeit erfüllt. Dafür sprächen Dauer und Intensität der Tätigkeit des Klägers, die Honorarvereinbarung einschließlich der Höhe des geforderten Entgelts sowie das eigene Eingeständnis, klare und schriftliche Honorarabsprachen „auch in vorausgegangenen Fällen praktiziert“ zu haben. Der Kläger habe darüber hinaus noch im anhängigen Rechtsstreit die Übernahme des Auftrags als beanstandungsfrei und als „selbstverständlich“ verteidigt.
Auf ungerechtfertigte Bereicherung lasse sich die Klageforderung ebensowenig stützen. Hierfür fehle es an einem substantiierten Sachvortrag des Klägers zum Wert des Erlangten.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß der Kläger mit der vertraglich übernommenen Tätigkeit geschäftsmäßig Rechtsangelegenheiten seiner Ehefrau und der Beklagten besorgt hat (Art. 1 § 1 RBerG).
a) Rechtsangelegenheiten sind Angelegenheiten, die entweder auf Rechtsverwirklichung, d.h. Durchsetzung, Sicherung oder Klarstellung von Rechten, oder auf Rechtsgestaltung, d.h. Schaffung oder Veränderung bestehender Rechtsverhältnisse, gerichtet sind (BGHZ 38, 71, 75; 48, 12, 18 f.; Senatsurteil vom 18. Mai 1995 – III ZR 109/94 – NJW 1995, 3122; BGH, Urteil vorn 28. September 2000 – IX ZR 279/99 – WM 2000, 2443, 2444, für BGHZ 145, 265 vorgesehen). Im Streitfall sind beide Alternativen berührt. Die dem Kläger im Vertrag vom 23. Dezember 1997 übertragenen Verhandlungen mit der Gegenseite unter dem erklärten Ziel eines Vergleichsabschlusses (§ 779 BGB) waren schon infolge dieser Zweckrichtung auf Gestaltung, in jedem Falle aber auf Klärung der umstrittenen Rechtsverhältnisse gerichtet (s. etwa Senatsurteil vom 18. Mai 1995 a.a.O.). Daß dabei neben dem Kläger von seiner Ehefrau noch Rechtsanwälte eingeschaltet waren, wäre nur dann von Bedeutung, wenn er sich auf Vorbereitungs- und Hilfstätigkeiten ihnen gegenüber wie der bloßen Beschaffung von Informationen beschränkt hätte. Die dahingehenden Behauptungen des Klägers hat das Berufungsgericht jedoch auf der Grundlage seines eigenen Klagevortrags sowie der vorgelegten Korrespondenz rechtsfehlerfrei für widerlegt gehalten. Die gegen diese Feststellungen gerichteten Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
b) Geschäftsmäßigkeit erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine selbständige Tätigkeit, bei der der Handelnde beabsichtigt, sie – sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit – in gleicher Art zu wiederholen und dadurch zu einem dauernden oder wiederkehrenden Teil seiner Beschäftigung zu machen; dafür kann eine einmalige Tätigkeit genügen (BGH, Urteile vom 5. Juni 1985 – IVa ZR 55/83 – NJW 1986, 1050, 1051 f.; vom 17. Februar 2000 – IX ZR 50/98 – NJW 2000, 1560, 1561; vom 27. November 2000 – II ZR 190/99.- NJW 2001, 756 f.). Als Anzeichen für einen solchen Willen kann bereits die Forderung eines Honorars ausreichen (BGH, Urteile vom 5. Juni 1985 und vom 27. November 2000, jeweils a.a.O.) oder der Umstand, daß der Berater den Vorgang – wie es hier ebenfalls gegeben ist – als rechtmäßig verteidigt (BGH, Urteil vom 17. Februar 2000, a.a.O.). Wenn daher das Berufungsgericht insbesondere diesen Tatsachen, dazu dem Eingeständnis des Klägers, Honorarabsprachen solcher Art „auch in vergangenen Fällen praktiziert“ zu haben, sowie dem Umfang seiner Bemühungen dessen Absicht entnimmt, bei passender Gelegenheit in gleicher Art und Weise zu agieren, so ist dies als tatrichterliche Würdigung zumindest vertretbar, sogar naheliegend, und von der Revision darum hinzunehmen.
2. Erlaubnispflichtig nach Art. 1 § 1 RBerG ist indessen nur die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Das Berufungsgericht hat dieses weitere Erfordernis entscheidend nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilt und gefragt, ob der Kläger – auch als Ehemann – ein unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse an der Erledigung der Rechtsstreitigkeiten seiner Ehefrau mit ihren Verwandten gehabt habe. Diese Betrachtungsweise ist zu eng und mißt den rechtlich verfestigten engen persönlichen Beziehungen zwischen Ehegatten, wie sie vor allem in deren Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft zum Ausdruck kommen (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB), nicht das ihnen zukommende Gewicht bei.
a) Die Frage, ob und wann Rechtsangelegenheiten eines Ehegatten für den anderen im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG „fremd“ sind, ist höchstrichterlich nicht abschließend geklärt. Allerdings hat der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs in einer älteren Entscheidung unter Hinweis auf Stimmen in der Literatur ausgesprochen, es möge zutreffen, daß ein Ehemann, der lediglich Rechtsangelegenheiten seiner Ehefrau wahrnehmen wolle, dazu in der Regel keiner Erlaubnis bedürfe. Im konkreten Fall hat dieser Senat jedoch wegen unbefugten Auftretens des Klägers als „Rechtsanwalt“ umgekehrt entschieden (Beschluß vom l. Juli 1963 – AnwZ [B] 4/63,- AnwB1. 1964, 52 f.). In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum sind die Ansichten geteilt. Teils wird die Zulässigkeit einer Rechtsbesorgung für den Ehegatten oder einen nahen Verwandten davon abhängig gemacht, daß – über das familienrechtliche Verhältnis hinaus – besondere Umstände, z.B. aus der Lebens- und Haushaltsgemeinschaft und der gegenseitigen Fürsorgepflicht oder aus einer wirtschaftlichen Interessenverflechtung, vorliegen (Bay0bLG NJW 1969, 1452, 1453) oder aufgrund enger familiärer Beziehungen ein eigenes Interesse des Familienmitglieds an der Erledigung der Angelegenheit besteht (OLG Karlsruhe AnwBl. 1979, 487; OLG ‚Köln NStE Nr. 2 zu Art. 1 § 1 RBerG; OLG Oldenburg NJW 1992, 2438; Altenhoff/Busch/Chemnitz, RBerG, 10. Aufl., Art. 1 § 1 Rn. 85; Henssler/Prütting/Weth, BRAO, Art. 1 § 1 RBerG Rn. 11; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art, 1 § 1 Rn. 33; ähnlich Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Art. 1 § 1 RBerG Rn. 55), teils wendet man § 6 Nr. 2 StBerG entsprechend an und läßt bei allen Angehörigen im Sinne des § 15 AO – hierzu gehören auch Ehegatten (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 AO) – eine unentgeltliche Ausführung genügen (AG Kassel NStZ 1989, 79, 80 mit ablehnender Anmerkung Wasmuth NStZ 1989, 275; Rennen/Caliebe, aaO; einschränkend Senge a.a.O. Rn. 11). Demgegenüber hält Egon Schneider (MDR 1976, 1 ff.) das Rechtsberatungsgesetz in derartigen Fällen – auch aus verfassungsrechtlichen Gründen – für grundsätzlich unanwendbar, während wiederum König (RBerG, S. 66 ff.) in der Frage der Fremdheit bei Familienangehörigen keine Besonderheiten sieht, jedoch beim Merkmal der Geschäftsmäßigkeit insgesamt eine engere Auffassung vertritt (S. 85 ff.).
b) Der erkennende Senat schließt sich der vom Senat für Anwaltssachen angedeuteten Rechtsauffassung und der ihr zustimmenden Literatur jedenfalls für den Fall an, daß eine Hilfeleistung eines Ehegatten für den anderen durch die eheliche Beistandspflicht (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB; vgl. hierzu etwa Soergel/Lange, BGB, 12. Aufl., § 1353 Rn. 22) geboten ist und sachgemäß nicht ohne gleichzeitige Rechtsbesorgung gewährt werden kann. Unter diesen Umständen haben nicht nur die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten einen solchen Rang, daß von einer eigenen Rechtsangelegenheit auch des nicht unmittelbar betroffenen Teils gesprochen werden muß. Es käme auch zu einem Normwiderspruch, wäre der eherechtlich geforderte Beistand auf der anderen Seite durch das allgemeine Rechtsberatungsverbot untersagt. Der Zweck des Rechtsberatungsgesetzes verlangt, von Ausnahmefällen wie dem vom Anwaltssenat entschiedenen abgesehen, eine solche Ausweitung nicht. Das Rechtsberatungsgesetz soll die Rechtsuchenden vor unsachgemäßer Rechtsberatung bewahren, die Abwicklung des Rechtsverkehrs mit Gerichten und Behörden erleichtern und den Anwaltsstand vor dem Wettbewerb nicht in gleicher Weise standesrechtlich gebundener Dritter schützen (Gesetzesbegründung RStBl. 1935, 1528; Henssler/Prütting/Weth, Einl. RBerG Rn. 3 ff. m.w.N.). Davon steht hier im wesentlichen nur das erstgenannte Ziel (Verbraucherschutz) in Frage. Es ist aber nicht ersichtlich, daß das Gesetz in dieser Hinsicht – mehr als in Fällen vergleichbarer Schutzwürdigkeit, z.B. bei ärztlicher Heilbehandlung – in den inneren Ehebereich eingreifen und dabei den einen Ehegatten vor dem anderen schützen wollte, zumal die Besorgung von Rechtsangelegenheiten eines Gatten durch den anderen alltäglich ist und grundsätzlich nicht beanstandet wird.
c) Unter diesem Blickwinkel wird der Streitfall dadurch geprägt, daß die rechtlichen Auseinandersetzungen der Ehefrau des Klägers mit ihrem Vater und ihrem Bruder nach eigener Darstellung der Beklagten für die Ehefrau des Klägers existentiell geworden waren, während andererseits der Kläger nach seinem unwidersprochenen Vorbringen aufgrund seiner profunden Kenntnisse der- innerfamiliären Vorgänge sowie der Eigenheiten von Schwiegervater und Schwager für Verhandlungen mit ihnen über eine gütliche Beilegung der Streitigkeiten geradezu prädestiniert gewesen ist. Mit Rücksicht hierauf durfte er sich nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB einer Bitte um Beistand insgesamt nicht verschließen (vgl. dazu auch BFHE 66, 47, 49 f. = NJW 1958, 648; BFHE 97, 54, 57 = NJW 1970, 912; Soergel/Länge aaO; Staudinger/HübnerNoppel, BGB, 13. Bearb., § 1353 Rn. 53). Daß er seine Hilfe nur aufgrund eines förmlichen Vertrags erbracht und von der Zahlung einer beträchtlichen Geldsumme abhängig gemacht hat, worauf das Berufungsgericht hinweist, mag – läßt man den vom Kläger geltend gemachten außergewöhnlichen zeitlichen Aufwand außer acht – nicht dem Bild einer gemeinsamen ehelichen Lebensführung entsprechen, ändert aber nichts daran, daß objektiv aus den genannten Gründen die Rechtsstreitigkeiten seiner Ehefrau – wenn auch nicht wirtschaftlich, so doch persönlich – auch die seinen waren. Das genügt für einen Ausschlulß des Rechtsberatungsverbots. Eine Beschränkung auf unentgeltliche Tätigkeiten von Angehörigen wie in § 6 Nr. 2 StBerG für die Hilfeleistung in Steuersachen ist dem Rechtsberatungsgesetz nicht zu entnehmen und erscheint auch durch dessen Zweck nicht geboten (anders FG Bremen EFG 1994, 306, 307 f.). Dem allenfalls noch entgegenstehenden Wettbewerbsschutz für den Anwaltsstand (so FG Bremen a.a.O.) kann heute verfassungsrechtlich keine maßgebende Bedeutung mehr zukommen (BVerfGE 97, 12, 31; BGHZ 102, 128, 133).
Demzufolge kann die auf einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz gestützte Klageabweisung durch das Berufungsgericht nicht bestehen bleiben.
III.
Der Senat ist nicht in der Lage, über den geltend gemachten Zahlungsanspruch abschließend zu entscheiden. Die Beklagte hat sich in den Vorinstanzen auf eine Anfechtung des Vertrags wegen widerrechtlicher Drohung des Klägers (§ 123 BGB) berufen. Hierzu hat das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – keine Feststellungen getroffen. Deshalb ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Sollte sich im weiteren Verfahren ergeben, daß zwar die Anfechtung nicht durchgreift, der Kläger sich aber seiner Ehefrau – wie in der Berufungserwiderung vorgetragen – gegen deren Willen zur Besorgung ihrer Rechtsangelegenheiten aufgedrängt hat, so könnte ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG nicht verneint werden; denn in dieser Fallgestaltung wäre eine Beistandspflicht des Klägers nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gegeben.
Bei Nichtigkeit des Vertrags wäre erneut ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte wegen ersparter Aufwendungen (§§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB) zu prüfen, dessen Umfang der Bundesgerichtshof ggf. nach den Gebühren eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands bemißt (Urteile vom 25. Juni 1962 – VII ZR 120/61 – NJW 1962, 2010, 2011, insoweit in BGHZ 37, 258 nicht abgedruckt, und vom 17. Februar 2000 – IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560, 1562). Das gilt aber nur dann, wenn der Schuldner andernfalls einen zugelassenen Rechtsberater mit der Erledigung der dem Bereicherungsgläubiger unwirksam übertragenen Aufgaben betraut hätte, was die Beklagte hier in Abrede gestellt hat.