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Rechtsanwalt muss Mandanten nicht ungefragt über Rechtsanwaltskosten aufklären

Darf ein Anwalt für verschiedene Tätigkeiten unterschiedliche Abrechnungsmodelle nutzen? Oder muss er Mandanten ungefragt auf günstigere Optionen hinweisen? Ein aktueller Fall vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf wirft Fragen nach den Pflichten von Anwälten und den Rechten von Mandanten auf. Im Zentrum steht die Frage, inwieweit Anwälte zur Kostenaufklärung verpflichtet sind und welche Rolle individuelle Vereinbarungen spielen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Düsseldorf
  • Datum: 16.09.2024
  • Aktenzeichen: 24 U 85/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger: Legte Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts ein und argumentierte, dass die ursprüngliche Entscheidung zu überprüfen sei.
    • Landgericht: Hatte in erster Instanz die Klage abgewiesen, was durch den Senat bestätigt wurde.
    • Gegenpartei: Vertrat die Auffassung, dass die Berufungsbegründung keine wesentlichen verfahrensrechtlichen Mängel aufweise und unterstützte damit die Abweisung der Klage durch das Landgericht.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Im Berufungsverfahren wandte sich der Kläger gegen die Entscheidung des Landgerichts, das seine Klage abgewiesen hatte. Der Senat des OLG Düsseldorf will die Berufung zurückweisen, hebt den mündlichen Verhandlungstermin auf und setzt den Streitwert auf bis zu EUR 10.000,00 fest.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die Berufungsbegründung verfahrensrechtlich erhebliche Mängel oder Hinweise auf eine Rechtsverletzung enthält, die eine Abweichung von der Entscheidung des Landgerichts rechtfertigen könnten.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Termin zur mündlichen Verhandlung wurde aufgehoben und der Streitwert im Berufungsverfahren auf bis zu EUR 10.000,00 festgesetzt.
    • Begründung: Der Senat kam zu dem Schluss, dass die Berufungsbegründung keine verfahrensrechtlich erheblichen Fehler oder Hinweise auf eine Rechtsverletzung aufweist. Die Abweisung der Klage durch das Landgericht wurde als richtig erachtet, und es bestand weder Anlass zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
    • Folgen: Der Kläger erhält die Möglichkeit, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses dazu Stellung zu nehmen. Mit der Rückweisung der Berufung wird die frühere Entscheidung des Landgerichts bestätigt, was die bestehende Rechtslage im Streitfall unberührt lässt.

Rechtsanwalt oder Mandant: Wer trägt die Kostenaufklärungspflicht?

Die Kosten eines Rechtsanwalts sind für viele Mandanten ein wichtiges Thema. Doch wann und wie müssen Anwälte über Anwaltsgebühren, Rechtsanwaltskostenpflicht und ihre Anwaltsabrechnung aufklären? Gibt es eine generelle Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts über die anfallenden Rechtsdienstleistungskosten oder Rechtsanwalt Beratungskosten? Und welche Mandantenrechte haben Mandanten in Bezug auf die Mandanteninformation Kosten, Anwalt Kostentransparenz und die Transparenz in der Rechtsberatung?

Die Frage der Kostenaufklärung und Anwaltskosten ist komplex und nicht immer einfach zu beantworten. Grundsätzlich gilt die Gebührenordnung für Rechtsanwälte, doch viele Details sind in der Rechtsprechung strittig. Zusatzkosten Rechtsberatung und die Möglichkeit einer individuellen Honorarvereinbarung Anwalt machen die Sache zusätzlich kompliziert. Der folgende Fall beleuchtet nun ein Urteil, dass sich mit der Frage beschäftigt, inwieweit ein Rechtsanwalt Mandanten ungefragt über die Rechtsanwaltskosten informieren muss.

Der Fall vor Gericht


Gericht weist Klage gegen Rechtsanwalt wegen Vergütungsstreit ab

Anwalt präsentiert Mandanten unerwartete Rechnung ohne vorherige Kostenaufklärung. Mandant zeigt Überraschung.
Rechtsanwalt Kostenaufklärung und Vergütungsstreit | Symbolfoto: Flux gen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Berufung eines Mandanten zurückgewiesen, der seinen ehemaligen Anwalt auf Auskunft und Schadensersatz verklagt hatte. Der Kläger war der Auffassung, der Beklagte hätte ihn über günstigere Abrechnungsmöglichkeiten informieren müssen.

Streit um Vergütungsvereinbarungen im Scheidungsverfahren

Im September 2020 schloss der Mandant mit dem Anwalt zunächst eine Vergütungsvereinbarung auf Stundenbasis für die „Beratung/Prüfung Eheverträge“. In der Folge wurde der Anwalt auch mit der Ausarbeitung einer Scheidungsfolgenvereinbarung beauftragt, die er nach den gesetzlichen Gebühren abrechnete. Der Mandant vertrat die Ansicht, auch diese Tätigkeit hätte nach der ursprünglichen Stundenhonorarvereinbarung abgerechnet werden müssen.

Klare Beschränkung der Vergütungsvereinbarung

Das Gericht stellte fest, dass die Vergütungsvereinbarung eindeutig auf die Prüfung der Eheverträge beschränkt war. In beiden Vereinbarungen wurde ausdrücklich darauf hingewiesen: „Die Vereinbarung umfasst ausschließlich die Beratung/Vertretung in der vorstehenden Angelegenheit.“ Für darüber hinausgehende Tätigkeiten sollte entweder eine gesonderte Vergütungsvereinbarung abgeschlossen werden oder die gesetzlichen Gebühren gelten.

Keine Pflicht zur Aufklärung über günstigere Abrechnungsmöglichkeiten

Das Gericht betonte, dass Rechtsanwälte grundsätzlich nicht verpflichtet sind, ungefragt über Kosten aufzuklären oder auf möglicherweise günstigere Abrechnungsmodelle hinzuweisen. Jede Partei sei für die vertragsrelevanten Informationen selbst verantwortlich. Der Anwalt habe, wie jeder Marktteilnehmer, das Recht, für sich finanziell vorteilhafte Verträge abzuschließen.

Erfüllung der gesetzlichen Informationspflicht

Die gesetzlich vorgeschriebene Information nach § 49b Abs. 5 BRAO, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, hatte der Anwalt nach Überzeugung des Gerichts in einem persönlichen Gespräch am 21. September 2020 erteilt. Der Mandant konnte nicht beweisen, dass dieser Hinweis unterblieben war. Das Gericht stellte klar, dass für diese Information keine besondere Form vorgeschrieben ist und sie sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen kann.

Keine schriftliche Mandatsbestätigung erforderlich

Das Gericht wies auch den Vorwurf zurück, der Anwalt hätte eine schriftliche Mandatsbestätigung erstellen müssen. Eine solche Verpflichtung bestehe gesetzlich nicht. Die Rechtsprechung fordere dies nur in besonderen Fällen, etwa bei der Fristenwahrung im instanzenübergreifenden Verkehr zwischen Anwälten.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil stellt klar, dass eine Vergütungsvereinbarung mit einem Rechtsanwalt nur die darin ausdrücklich genannten Leistungen umfasst. Wenn der Anwalt darüber hinaus tätig wird, kann er diese zusätzlichen Leistungen separat nach den gesetzlichen Gebühren abrechnen. Die Vereinbarung eines Stundenhonorars für bestimmte Beratungsleistungen bedeutet nicht automatisch, dass dieses auch für alle weiteren Tätigkeiten in der Sache gilt.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie eine Honorarvereinbarung mit einem Anwalt abschließen, achten Sie genau darauf, welche konkreten Leistungen darin aufgeführt sind. Für alle nicht explizit genannten Tätigkeiten kann der Anwalt zusätzliche Gebühren nach der gesetzlichen Gebührenordnung berechnen. Lassen Sie sich zu Beginn der Mandatsbeziehung genau erklären, welche Leistungen von der Vereinbarung erfasst sind und welche zusätzlichen Kosten auf Sie zukommen könnten. Im Zweifelsfall sollten Sie eine schriftliche Aufstellung der vereinbarten Leistungen und möglicher Zusatzkosten verlangen.

Benötigen Sie Hilfe?

Klare Kostenstrukturen schaffen Rechtssicherheit

Gerichtsurteile betonen, wie entscheidend eine präzise und transparente Vergütungsvereinbarung ist. Wenn Leistungen ausdrücklich definiert werden, können zusätzliche Tätigkeiten zu gesonderten Abrechnungen führen. Ihre finanzielle Planungssicherheit ist in solchen Fällen von zentraler Bedeutung. Eine genaue Prüfung der bestehenden Vereinbarungen und eine fundierte Analyse möglicher Zusatzkosten helfen, Missverständnisse zu vermeiden und Ihr rechtliches Risiko zu minimieren. Vertrauen Sie auf eine sachliche und nachvollziehbare Beratung, um in komplexen Vergütungsfragen klare Verhältnisse zu schaffen und fundierte Entscheidungen zu treffen.

Ersteinschätzung anfragen

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss mein Anwalt mich vor Mandatsbeginn über seine Kosten informieren?

Im Grundsatz besteht keine generelle Pflicht des Rechtsanwalts, ungefragt über die Höhe seiner Vergütung zu informieren. Es wird davon ausgegangen, dass jedem Mandanten bewusst ist, dass anwaltliche Dienstleistungen kostenpflichtig sind.

Gesetzliche Informationspflicht

Eine wichtige Ausnahme besteht: Der Anwalt muss Sie vor Mandatsbeginn darüber informieren, wenn sich seine Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Dies ist bei den meisten zivilrechtlichen Angelegenheiten der Fall.

Auskunftspflicht auf Nachfrage

Wenn Sie als Mandant nach den zu erwartenden Kosten fragen, muss der Anwalt Ihnen konkrete und wahrheitsgemäße Auskunft geben. Sie können in diesem Fall auch um eine schriftliche Kostenaufstellung bitten.

Besondere Aufklärungspflichten

In bestimmten Situationen muss der Anwalt Sie auch ungefragt über die Kosten informieren:

  • Wenn die Kosten höher sind als Ihr wirtschaftliches Interesse am Fall
  • Wenn Sie erkennbar falsche Vorstellungen über die entstehenden Kosten haben
  • Wenn Sie irrtümlich von einer Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung ausgehen

Folgen bei Pflichtverletzung

Verletzt ein Anwalt seine Aufklärungspflichten, kann dies zu einem Schadensersatzanspruch führen. In solchen Fällen müssen Sie die entstandenen Gebühren unter Umständen nicht bezahlen, wenn Sie bei korrekter Aufklärung den Auftrag nicht erteilt hätten.


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Welche Vergütungsmodelle gibt es bei Anwälten und wie unterscheiden sie sich?

Gesetzliche Vergütung nach RVG

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist die häufigste Form der Honorierung anwaltlicher Dienstleistungen. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Gegenstandswert der rechtlichen Angelegenheit. Bei einem Streitwert von 3.000 Euro beträgt beispielsweise die Grundgebühr 235 Euro, bei 10.000 Euro sind es 652 Euro.

Stundenhonorare

Stundenhonorare werden individuell vereinbart und eignen sich besonders, wenn der Zeitaufwand schwer vorhersehbar ist. Die Höhe variiert je nach Rechtsgebiet und Spezialisierung:

Rechtsgebiet Stundensatz ab Stundensatz bis
Wirtschaftsrecht 280 Euro 600 Euro
Steuerrecht 240 Euro 580 Euro
Erbrecht & Familienrecht 250 Euro 540 Euro

Fixhonorare

Wenn sich der Arbeitsaufwand gut einschätzen lässt, können Sie ein Fixhonorar mit dem Anwalt vereinbaren. Diese Vergütungsform bietet Ihnen als Mandant Kostensicherheit, da der Preis von vornherein feststeht.

Partnervergütung in Großkanzleien

In größeren Kanzleien existieren spezielle Vergütungsmodelle für Partner:

Das Lockstep-System bemisst sich nach Rang und Alter des Anwalts. Jeder Partner beginnt mit einer bestimmten Punktzahl, die jährlich steigt.

Das Merit-Based-System orientiert sich am Umsatz und weiteren Leistungsfaktoren wie Mandantenakquise und Publikationen.

Das „Eat what you kill“-System koppelt die Vergütung direkt an den persönlich erwirtschafteten Umsatz.

Aktuelle Entwicklungen

Ab 2025 werden die gesetzlichen Anwaltsgebühren angepasst: Die Festgebühren steigen um 9 Prozent, die Wertgebühren um 6 Prozent. Wenn Sie beispielsweise einen Streitwert von 5.000 Euro haben, erhöht sich die Geschäftsgebühr von bisher 501 Euro auf 531,75 Euro.


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Was muss in einer Vergütungsvereinbarung mit dem Anwalt geregelt sein?

Formelle Anforderungen

Eine Vergütungsvereinbarung muss der Textform gemäß § 3a Abs. 1 RVG entsprechen. Sie muss ausdrücklich als „Vergütungsvereinbarung“, „Honorarvereinbarung“ oder mit einer vergleichbaren Bezeichnung gekennzeichnet sein und sich deutlich von anderen vertraglichen Vereinbarungen abheben.

Wesentliche Inhalte

In der Vergütungsvereinbarung müssen folgende Punkte klar geregelt sein:

  • Mandatsgegenstand: Eine präzise Beschreibung der anwaltlichen Tätigkeit und deren Umfang.
  • Art der Vergütung: Festlegung, ob es sich um ein Zeithonorar, eine Pauschale oder eine andere Vergütungsform handelt.
  • Höhe der Vergütung: Bei Zeithonoraren der konkrete Stundensatz (üblich sind 250-300 Euro netto).
  • Abrechnungsmodus: Bei Zeitvergütung die genaue Art der Zeiterfassung und Abrechnung.
  • Kostenerstattungshinweis: Ein deutlicher Hinweis, dass bei Kostenerstattung durch Dritte (Gegner, Staatskasse) nur die gesetzliche Vergütung erstattet wird.

Besondere Regelungen

Die Vereinbarung muss angemessen sein und darf die gesetzliche Vergütung in gerichtlichen Verfahren nicht unterschreiten. Bei außergerichtlichen Angelegenheiten können Sie auch eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbaren.

Wenn Sie eine Zeitvergütung vereinbaren, sollten die Abrechnungsintervalle fair gestaltet sein. Eine Abrechnung nach angefangenen 15-Minuten-Takten ist bei Verbrauchern regelmäßig unwirksam.

Zusätzliche Aspekte

In der Vereinbarung können Sie auch folgende Punkte regeln:

  • Auslagenerstattung: Festlegung, wie Kopien, Porto und andere Auslagen abgerechnet werden.
  • Fälligkeit: Bestimmung, wann die Vergütung zu zahlen ist.
  • Vorschüsse: Regelungen zu eventuellen Vorschusszahlungen.
  • Erweiterungen: Regelungen für den Fall, dass sich der Auftragsumfang erweitert.

Die Vergütungsvereinbarung darf nicht in der Vollmacht enthalten sein und muss sich von anderen Vereinbarungen wie Gerichtsstandsklauseln oder Haftungsbeschränkungen deutlich abheben.


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Wie kann ich die Höhe der Anwaltskosten vorab einschätzen?

Die Anwaltskosten setzen sich aus drei wesentlichen Komponenten zusammen: dem Streitwert, der Gebühr nach RVG und der Anzahl der Gebühren.

Berechnung nach Streitwert

Der Streitwert ist der zentrale Ausgangspunkt für die Kostenberechnung. Wenn Sie beispielsweise eine Forderung über 10.000 Euro einklagen möchten, ist dies Ihr Streitwert. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten gilt ein Regelstreitwert von 4.000 Euro.

Gebührenhöhe und Multiplikatoren

Die Grundgebühr wird mit einem gesetzlich festgelegten Faktor multipliziert. Für außergerichtliche Tätigkeiten wird üblicherweise eine 1,3-fache Geschäftsgebühr berechnet. Bei besonders umfangreichen oder schwierigen Fällen kann dieser Faktor auf bis zu 2,5 steigen.

Zusätzliche Kosten

Zu den Grundgebühren kommen noch folgende Positionen hinzu:

  • Eine Auslagenpauschale von 20 % der Gesamtgebühr (maximal 20 Euro)
  • Umsatzsteuer in Höhe von 19 %
  • Eventuelle Reisekosten bei angemessener Höhe

Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue, erhöhte Gebührensätze. Die Wertgebühren wurden um 6 Prozent und die Festgebühren um 9 Prozent angehoben. Bei einem Streitwert von 3.000 Euro beträgt die einfache Geschäftsgebühr nun beispielsweise 235 Euro statt bisher 222 Euro.

Erstberatung und Beratungsgebühr

Für ein erstes Beratungsgespräch fallen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer an. Für weitergehende Beratungen liegt die Obergrenze bei 250 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer.


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Was kann ich tun, wenn ich die Anwaltsrechnung für zu hoch halte?

Bei einer überhöht erscheinenden Anwaltsrechnung können Sie mehrere Schritte unternehmen:

Prüfung der Vergütungsvereinbarung

Als ersten Schritt sollten Sie die Vergütungsvereinbarung sorgfältig prüfen. Eine wirksame Vergütungsvereinbarung muss in Textform vorliegen und vom Mandatsvertrag getrennt sein. Wurde keine Vergütungsvereinbarung getroffen, gelten die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Detaillierte Aufschlüsselung anfordern

Sie haben das Recht, eine genaue Aufstellung aller abgerechneten Leistungen und Zeitaufwände zu verlangen. Der Anwalt ist verpflichtet, seine Arbeit und die entsprechenden Zeitaufwände detailliert darzustellen. Prüfen Sie dabei besonders:

  • Die Höhe der Stundensätze
  • Den Umfang der abgerechneten Leistungen
  • Die Einhaltung vereinbarter Obergrenzen

Rechtliche Grenzen beachten

Eine Vergütungsvereinbarung ist unwirksam, wenn sie das gesetzliche Honorar um mehr als das 5-fache übersteigt. In diesem Fall muss der Anwalt die Angemessenheit des Honorars nachweisen. Berücksichtigt werden dabei:

  • Schwierigkeit des Falls
  • Umfang der Tätigkeit
  • Bedeutung für den Mandanten
  • Erreichung des verfolgten Ziels

Schlichtung und gerichtliche Überprüfung

Wenn keine Einigung erzielt werden kann, haben Sie zwei Möglichkeiten:

  1. Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft einschalten
  2. Die Rechnung gerichtlich überprüfen lassen

Bei der gerichtlichen Überprüfung wird sowohl die Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung als auch die Angemessenheit der abgerechneten Beträge geprüft. Dies kann zu einer Reduzierung der Rechnung führen.

Ab Januar 2025 werden die Rechtsanwaltsgebühren erhöht – die Wertgebühren steigen um 6 Prozent, die Festgebühren um 9 Prozent. Diese Erhöhung ist bei der Beurteilung der Angemessenheit zu berücksichtigen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Vergütungsvereinbarung

Eine vertragliche Absprache zwischen Anwalt und Mandant über die Höhe und Art der anwaltlichen Vergütung. Abweichend von den gesetzlichen Gebühren können individuelle Zahlungsmodalitäten wie Stundensätze oder Pauschalen vereinbart werden. Die Vereinbarung muss klar definieren, für welche konkreten Leistungen sie gilt und in Textform erfolgen.

Beispiel: Ein Anwalt vereinbart mit seinem Mandanten einen Stundensatz von 250 Euro für die Prüfung von Eheverträgen, während andere Tätigkeiten nach der gesetzlichen Gebührenordnung abgerechnet werden.


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Gebührenordnung

Die Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) legt die gesetzlichen Gebühren für anwaltliche Tätigkeiten fest. Sie bestimmt sich meist nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit. Ohne andere Vereinbarung gilt sie automatisch für alle anwaltlichen Leistungen. Von ihr kann durch Vergütungsvereinbarungen abgewichen werden.

Beispiel: Bei einem Streitwert von 10.000 Euro in einer Zivilsache ergeben sich die Anwaltsgebühren nach den im RVG festgelegten Tabellen.


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Gegenstandswert

Der finanzielle oder wirtschaftliche Wert des Streitgegenstands, nach dem sich die gesetzlichen Anwaltsgebühren gemäß RVG berechnen. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist dies meist der Geldbetrag, um den gestritten wird. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird der Wert nach § 23 RVG bestimmt.

Beispiel: Bei einer Scheidung richtet sich der Gegenstandswert nach dem Einkommen der Ehepartner und dem Vermögen.


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BRAO

Die Bundesrechtsanwaltsordnung ist das zentrale Berufsrecht der Rechtsanwälte in Deutschland. Sie regelt grundlegende Pflichten, Rechte und berufsrechtliche Vorschriften für Rechtsanwälte. Der im Text erwähnte § 49b Abs. 5 BRAO verpflichtet Anwälte, über die Gebührenberechnung nach Gegenstandswert zu informieren.


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Mandatsbestätigung

Ein schriftliches Dokument, das den Umfang und die Bedingungen des Anwaltsauftrags festhält. Obwohl nicht grundsätzlich gesetzlich vorgeschrieben, dient sie der Beweissicherung und Klarstellung des Auftragsumfangs. Die Rechtsprechung verlangt sie nur in speziellen Fällen.

Beispiel: Bei der Übernahme eines Mandats zur Fristwahrung in einem Berufungsverfahren.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 522 Abs. 2 ZPO: Dieser Paragraph regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Berufung abgewiesen werden kann, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Gericht prüft dabei, ob die Berufung auf Tatsachen oder Rechtsverletzungen basiert, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden. Ist dies nicht der Fall, kann die Berufung ohne weitere Prüfung zurückgewiesen werden.

    Im vorliegenden Fall entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass die Berufung des Klägers keine rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen aufweist, die eine erfolgreiche Anfechtung der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen würden. Daher wurde die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

  • § 254 ZPO: Dieser Paragraph bestimmt, wie der Streitwert in zivilrechtlichen Verfahren festgelegt wird. Der Streitwert ist entscheidend für die Zuständigkeit des Gerichts und die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten. Er orientiert sich an der wirtschaftlichen Bedeutung des Streitgegenstandes für die Parteien.

    Im vorliegenden Beschluss wurde der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Dies beeinflusst nicht nur die Verfahrenskosten, sondern auch die Zuständigkeit des Gerichts in der zweiten Instanz.

  • § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO: Diese Vorschrift behandelt die Identität der Streitgegenstände bei parallel geführten Verfahren. Sie stellt sicher, dass nicht mehrere Gerichtsverfahren gleichzeitig über denselben Anspruch entscheiden, was zu widersprüchlichen Urteilen führen könnte.

    Im vorliegenden Fall prüfte das Gericht, ob eine Identität der Streitgegenstände mit einem parallel laufenden Verfahren vorlag. Es stellte fest, dass die Klageanträge und Lebenssachverhalte in beiden Verfahren nicht identisch waren, wodurch keine anderweitige Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO bestand.

  • § 513 Abs. 1 ZPO: Dieser Paragraph legt fest, dass die Berufung nur auf bestimmte Gründe gestützt werden kann, insbesondere auf eine Rechtsverletzung oder auf Tatsachen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden. Die Berufungsbegründung muss diese Aspekte klar darlegen.

    Im vorliegenden Fall erfüllte die Berufungsbegründung diese Anforderungen nicht in ausreichendem Maße. Das Gericht stellte fest, dass weder eine erkennbare Rechtsverletzung noch neue Tatsachen vorlagen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden, weshalb die Berufung abgewiesen wurde.

  • § 529 ZPO: Diese Vorschrift bezieht sich auf Tatsachen, die für die Berufung relevant sind und eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils rechtfertigen könnten. Neue Tatsachen müssen glaubhaft gemacht werden, um im Berufungsverfahren berücksichtigt zu werden.

    Im vorliegenden Beschluss wurde festgestellt, dass die Berufung des Klägers keine neuen Tatsachen vorbrachte, die eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen würden. Daher konnte die Berufung auf Grundlage von § 529 ZPO nicht erfolgreich sein.


Das vorliegende Urteil


OLG Düsseldorf – Az.: 24 U 85/23 – Beschluss vom 16.09.2024


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