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Rechtsanwaltsgebühren bei Verkehrsunfall – Zahlungspflicht Gegner

AG Stuttgart

Az: 41 C 5302/11

Urteil vom 16.12.2011


1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39,00 Euro zu bezahlen und die Klägerseite von außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung i.H.v. 39,00 Euro frei zu stellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu 8 %, die Klägerin zu 92 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 507,50 EUR festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Gründe

Die gem. § 17 ZPO, § 23 Ziff. 1 GVG zulässige Klage ist teilweise begründet.

A.

Aufgrund der unberechtigten Abzüge durch die Schädigerseite war es für die Geschädigte notwendig, einen externen Rechtsanwalt zur Verfolgung ihrer Ansprüche einzuschalten. Die Klägerseite kann allerdings Rechtsanwaltsgebühren lediglich aus dem Teil verlangen, den die Beklagtenseite zu Unrecht nicht bezahlt hat. Denn für den Erstbrief und die Posten, die darauf zeitnah die Beklagtenseite beglichen hat, war keine Einschaltung eines Rechtsanwaltes nötig.

I.

Nachdem die Haftung der Beklagtenseite wegen eines Verkehrsunfalls dem Grunde nach unstreitig war, hatte die Geschädigte mit Erstbrief eines ihres externen Rechtsanwalts 5.821,44 Euro gefordert, die von der Klägerseite im Wesentlichen, i.H.v. 5.647,36 Euro zeitnah ersetzt wurden. Dabei hatte die Beklagte die im Erstschreiben geltend gemachten Verbringungs- und Vorhaltekosten nicht anerkannt und die geltend gemachte Kostenpauschale gekürzt. Jene Kosten machte der klägerische Anwalt nochmals außergerichtlich geltend. Nachdem eine weitere Zahlung unterblieb, verfolgte er seine Restforderung nicht weiter. Er macht nun aber hier die Kosten für seine damalige Beauftragung für die Geltendmachung des Schadens geltend. Das Honorar von 507,20 Euro berechnet er dabei aus der Höhe, in der der Schaden beglichen wurde. Im Klagantrag fordert er diese 507,50 Euro Honorar für die damalige Beauftragung und 70,20 Euro für die vorgerichtliche Geltendmachung wiederum jenes Honorars.

Gem. § 823 BGB, §§ 7, 17, 18 StVO i.V.m. § i.V.m. § 1 PflVG i.V.m. 115 Abs. 1 VVG ist der Klägerseite im Wege des Schadenersatzes gem. § 249 BGB die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren zuzusprechen, allerdings gerade nicht aus dem Teil, der bezahlt wurde, sondern (lediglich) aus dem Teil, der zu Unrecht einbehalten wurde.

1.

Die Rechtsanwaltsgebühren gehören grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden (Bachmeier, Verkehrszivilsachen, 2. Aufl., Rn. 458 m.w.N.). Dem Geschädigten sind jedoch nur diejenigen Kosten zu ersetzen, die aus dessen Sicht zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig gewesen sind (vgl. stellv. BGH 08.11.1994 – VI ZR 3/94). Dies folgt aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot, vgl. Schiemann in Staudinger, 2004, § 249 Rz. 222; Oetker in MüKo, BGB, 5. Aufl., § 249 Rz. 403. Wenn die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung nach Grund und Höhe von vornherein klar ist, so dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger seiner Ersatzpflicht nachkommen wird, ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens nicht erforderlich, BGH a.a.O.; AG Düsseldorf 25.11.2009 – 35 C 6106/09. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei dem Geschädigten um ein Unternehmen handelt, dass aufgrund der Abwicklung eine Vielzahl von Schadensfällen aus eigener Sachkunde einschätzen kann, ob eine eindeutige Haftungslage vorliegt. Etwas anderes gilt für Schäden oder Teile von Schäden, wenn zu Unrecht die Schädigerseite auf den Erstbrief nicht zahlt.

2.

Die Klägerin hat die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten konkret vorzutragen und zu belegen. Dem ist die Klägerseite nur teilweise nachgekommen.

a)

Dem Vortrag der Klägerin, dass es sich vorliegend von vornherein um eine Angelegenheit von solchem Umfang und Schwierigkeit handelte, dass hier eine anwaltliche Beauftragung nötig war, kann das Gericht nicht folgen. Auch wenn die Beklagte regelmäßig Abzüge macht, so bedeutet das nicht, dass von vornherein in Erwartung dessen ein externer Anwalt eingeschaltet werden muss. Ebensowenig ist dies aus Gründen der Waffengleichheit von vornherein notwendig, da ja noch gar nicht bekannt ist, welche Waffen die Gegenseite wählen wird.

Da es sich bei der Klägerin um eine größere Fahrzeugvermieterin handelt, die sich zwangsläufig häufiger mit der Abwicklung von Unfallschäden befasst, ist es nicht erkennbar, dass sie geschäftlich nicht so bewandert ist, dass ihr die Grundkenntnisse zur Geltendmachung eines einfach gelagerten Falles fehlen. Dabei kann dahinstehen, ob sie eine Rechtsabteilung, geschulte Mitarbeiter oder sonstige ausgewiesene Expertise hat. Um einen einfach gelagerten Fall handelte es sich bei dem Auffahrunfall, dessen Hergang die Klägerseite selbst nur in einem Halbsatz in der Klageschrift und einem kurzen Satz im anwaltlichen Erstbrief schildert. Die fünf Schadenposten sind lediglich in thematischem Schlagwort und jeweiligen Betrag dargelegt.

b)

An diesem Grundsatz ändert sich auch nichts, weil die Schädigerseite nicht unverzüglich insgesamt, sondern nur den größten Teil (5.647,36 Euro von 5.821,44 Euro) beglichen hat. Zwar wird vertreten, dass auch bei einem einfach gelagerten Fall, bei dem zunächst keine anwaltliche Beauftragung nötig war, die Kosten für den Anwalt doch zu ersetzen sein sollen, wenn die Gegenseite nicht unverzüglich reguliert, vgl. etwa BGH Urt. v. 08.11.1994 – VI ZR 3/94; Böhme/Biela, Kraftverkehrshaftpflichtschäden, 24. Aufl., Kap. 10 Rz 16, S. 330; Bachmeier, a.a.O., Rn 459.

Dies ist ein nachvollziehbarer und richtiger Grundsatz, von dem es jedoch für die hiesige Konstellation Ausnahmen geben muss. Ein anderes Verständnis wäre verkürzt und differenzierte nicht ausreichend dahingehend, ob insgesamt oder nur teilweise die Regulierung nicht unverzüglich erfolgte und in letzterem Fall, ob zu Recht oder zu Unrecht nicht der geforderte Betrag beglichen wurde. Denn erstens ist festzuhalten, für welchen Schadensteil eine anwaltliche Beauftragung nötig war und für welchen nicht. Unterschieden werden muss jedenfalls dann, wenn sich die einzelnen Schadenpositionen trennen lassen. Dann ist nur für die zu Unrecht verweigerten Schadenpositionen eine anwaltliche Beauftragung nötig geworden. Dass ex tunc für unverzüglich beglichene Positionen eine Anwaltsbeauftragung nötig wurde, weil andere, davon problemlos abgrenzbare zur Diskussion gestellt wurden, ist nicht nachvollziehbar. Zweitens kann es weder auf den geltend gemachten, noch auf den am Ende regulierten Schaden bezogen Anwaltsgebühren auslösen, wenn berechtigte Abzüge vorgenommen wurden. Denn bzgl. unberechtigter Forderungen ist die Einschaltung eines Anwaltes nie notwendig. Die Bedeutung der Differenzierung zeigt sich gerade in den häufigen Fällen, in denen der Großteil beglichen wird und nur geringe Abzüge vorgenommen werden.

3.

Da die Schädigerseite aber jedenfalls teilweise rechtsirrig Abzüge vorgenommen hat, konnte die Geschädigtenseite zumindest diesbezüglich einen Rechtsanwalt einschalten (vgl. AG Stuttgart 41 C 2946/10 – 12.11.2010 sowie grds. Bachmeier, a.a.O, Rz 459).

a)

Da die Versicherung nicht auf die erste Anforderung zur Zahlung leistete und Abzüge vornahm, die juristisch diskussionswürdig sind und bei denen die Rechtsprechung uneinheitlich dahingehend ist, ob solche Abzüge vorzunehmen sind oder nicht, (vgl. stellvertretend nur jüngst für den Zuspruch der Verbringungskosten: AG Mannheim v. 28.01.2011 – 10 C 269/10; AG Bielefeld v. 12.01.2011 – 4 C 316/10; dagegen AG Iserlohn v. 17.03.2011 – 41 C 362/10; AG Düsseldorf v. 14.03.2011 – 39 C 14501/10; AG Bochum v. 07.06.2011 – 44 C 59/11; AG Stuttgart v. 20.04.2007 – 42 C 7512/06) konnte sich die Geschädigtenseite veranlasst sehen, einen externen Anwalt einzuschalten. Denn nun wurde die Sache in diesem Punkt diffizil.

b)

Sie sah sich auch zu Recht veranlasst, da jedenfalls der Abzug bezüglich der Verbringungskosten zu Unrecht erfolgte, wie inzidenter fest zu halten ist. Denn die Verbringungskosten sind grundsätzlich zu ersetzen, da sie regelmäßig anfallen (entgegen etwa AG Stuttgart v. 20.04.2007 – 42 C 7512/06).

Denn dem Gericht ist bekannt und dies wurde auch gegenüber der Beklagten schon mehrfach so hiesig beschieden, dass heutzutage die allerwenigsten Werkstätten noch selbst Lackierarbeiten durchführen. Auf diese Ansicht hat das Gericht hingewiesen und darauf, dass es der Schädigerseite obliege, Anhaltspunkte für das Gegenteil substantiiert darzulegen, die diesen Anschein erschüttern würden. Diesem Hinweis ist die Schädigerseite nicht in substantiierter Form nachgekommen, auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 12.12.2011.

Selbst wenn es Werkstätten gibt, bei denen keine Verbringungskosten anfallen, dann kann nicht bei einer Kalkulation mit Verbringungskosten jener Punkt ohne weitere Erwägungen gestrichen werden. Denn hinter dem Anfall von Verbringungskosten steht eine generell-wirtschaftliche Erwägung, die ansonsten verkannt würde: Hinter dem Anfall von Verbringungskosten steht die Verbringung. Verbracht wird dann, wenn die Werkstatt keine eigene Lackierung hat. Keine eigene Lackierung hat sie, wenn es wirtschaftlich sinnvoller ist, keine Lackierung zu unterhalten, sondern aushäusig lackieren zu lassen – unter Einbezug des notwendigen Aufwandes zur Verbringung der Fahrzeuge zur aushäusigen Lackierung (also der Verbringungskosten). Der Entscheidung für die eine oder andere Variante liegt keine Beliebigkeit, sondern regelmäßig eine kostenorientierte sog. Outsourcing bzw. Make-or-Buy-Entscheidung zu Grunde. Bei einer solchen wird generell kalkuliert, ob die Summe von Auslagerungskosten (sog. Transferkosten, hier: Verbringungskosten) nebst Kosten für die eingekaufte externe Leistung (hier: Lackierkosten bei externer Durchführung) günstiger als die internen Kosten (hier: Lackierkosten bei interner Durchführung) sind. Dann ist aber der Schädiger von solch einer kostenorientierten Entscheidung für die eine oder andere Variante nicht benachteiligt; ein dahingehender Vortrag findet sich auch nicht. Rechnet man aber lediglich die Verbringungskosten heraus, so bliebe der Geschädigte auf den Transferkosten sitzen, während der Schädiger in den auch dadurch erst ermöglichten Vorteil der geringeren, aushäusigen Lackierkosten käme.

Daher wären die Verbringungskosten zuzusprechen gewesen, dies gilt auch unter Würdigung o.g. Rspr. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb diese fiktiven (Arbeits-)Kosten der Verbringung anders als andere Kostenpositionen behandelt werden sollen. Es macht dogmatisch keinen Unterschied, ob die Lackierarbeiten selber und die entsprechenden Stundenlöhne zuzusprechen sind oder auch die Kosten für die Verbringung zur Lackierung. Es handelt sich dabei lediglich um weitere Arbeitskosten im Zusammenhang mit der Reparatur.

c)

Dass der klägerische externe Rechtsanwalt erfolglos jene gekürzten Schadensposten außergerichtlich geltend machte, tut dem keinen Abbruch. Auch ändert es nichts, dass der klägerische Anwalt keine gerichtlichen Schritte einleitete. Es ist irrelevant, ob er dies nicht weiter verfolgt hat, weil die Rechtsprechung wie dargestellt uneinheitlich ist und er Risiken vermeiden wollte, denn jedenfalls war die Forderung und damit seine Mandatierung nach Nichtregulierung in diesem Punkt berechtigt. Dass der Anwalt bereits für den Erstbrief, und seinerzeit ohne hinreichenden Anlass mandatiert wurde, ändert ebenfalls nichts. Insoweit geht die Klägerseite lediglich das Risiko ein, dass die Versicherung auf den Erstbrief sogleich zahlt, und sie daher ihre Anwaltskosten nicht erstattet bekommt. Dieses Risiko hat sich hier teilweise verwirklicht.

3.

In der Höhe errechnen sich die Rechtsanwaltsgebühren nur aus dem zu Unrecht zurück gehaltenen Betrag von 174,08 Euro. Bei einer angemessenen 1,3 Gebühr gem. Nr. 2300 VV RVG nebst Auslagenpauschale ergibt dies 39,00 Euro. Da die Klägerseite vorsteuerabzugsberechtigt ist, war ihr keine Umsatzsteuer zuzusprechen.

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Dahinstehen kann, ob neben den geltend gemachten Verbringungskosten auch die Vorhaltekosten und Auslagenpauschale ganz oder teilweise unberechtigt gekürzt wurden. Denn insgesamt bleiben die Abzüge in einem Bereich, der unterhalb des ersten Gebührensprungs liegt.

II.

Auch die Nebenforderung zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in der hiesigen Sache (zur Geltendmachung der Rechtsanwaltsgebühren in der ursprünglichen Schadensabwicklung) in Höhe von wiederum 39,00 Euro waren zuzusprechen. Da die hiesige Forderung nicht von vornherein aussichtslos oder die Bezahlung von Beklagtenseite vorab verweigert war, war eine vorgerichtliche Mandatierung auch nicht wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit unnötig.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Von § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO wurde kein Gebrauch gemacht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 11, § 713 ZPO.

Der Gebührenstreitwert ergibt sich aus § 3 GKG.

 

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