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Rechtsanwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage bei Rechtsschutzversicherung

LG Erfurt, Az.: 9 O 1029/09

Urteil vom 27.11.2009

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner 3.217,53 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.01.2009 an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner 266,92 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.01.2009 an den Kläger zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 42 % und die Beklagten 58 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Der Streitwert wird auf bis zu 6.000,- EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

Rechtsanwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage bei Rechtsschutzversicherung
Symbolfoto: AndreyPopov/Bigstock

Am 27.11.2008 gegen 11.06 Uhr befuhr die Zeugin XXX mit einem Pkw Audi S 8 (amtliches Kennzeichen: XX-XX XX), dessen Eigentümer der Kläger ist, die linke Fahrspur der Bundesautobahn XXX von XXX in Richtung XXX, Gemeinde XXX, in Höhe km XXX, XXX. Zur gleichen Zeit befand sich auch der Beklagte zu 2) mit einem Pkw BMW 318 (amtliches Kennzeichen: XX-XXX), der bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist, in derselben Fahrtrichtung im Bereich dieses Autobahnabschnitts. Es kam zu einem Verkehrsunfall, dessen Hergang zwischen den Parteien streitig ist und in dessen Folge die Zeugin XXX mit dem Pkw Audi S 8 eine Gefahrenbremsung einleitete, nach links auswich, auf den Standstreifen geriet und mit dem Fahrzeug linksseitig gegen die Leitplanke geriet. Es entstand an dem klägerischen Fahrzeug ein Schaden in unstreitigem Umfang von 9.466,38 EUR Reparaturkosten (= gutachterlich ermittelte Reparaturkosten i.H.v. 9.626,93 EUR abzüglich 50 % der Kosten für Fahrzeugvermessung i.H.v. 35,55 EUR und abzüglich 50 % der Kosten für die Verwendung von Zinkspachtel i.H.v. 125,- EUR), Gutachterkosten i.H.v. 874,32 EUR, Nutzungsausfallentschädigung i.H.v. 632,- EUR (3 Tage à 79,- EUR) und einer Auslagenpauschale i.H.v. 25,- EUR. Auf diesen Schadensersatzbetrag von insgesamt 10.997,70 EUR hat die Beklagte zu 1) an den Kläger vorgerichtlich einen Teilbetrag i.H.v. 5.580,63 EUR gezahlt.

Der Kläger behauptet zum Unfallhergang, dass die Zeugin XXX dem klägerischen Fahrzeug die linke (Überhol-) Spur des XXX befahren habe, während das Beklagtenfahrzeug zur gleichen Zeit auf der rechten Fahrspur von dem Beklagten zu 2) gelenkt worden sei. Plötzlich und ohne dies vorher durch Betätigen des linken Blinkers anzuzeigen sowie ohne sich hinsichtlich des seitlichen oder rückwärtigen Verkehrs zu vergewissern, habe der Beklagte zu 2) einen Fahrspurwechsel vollzogen, indem er von der rechten Fahrspur auf die linke Fahrspur gefahren sei. Da sich die Zeugin XXX nur wenige Zentimeter von dem nunmehr auf die linke Fahrspur wechselnden Beklagtenfahrzeug entfernt befunden habe, habe sie (die Zeugin XXX) mit dem Pkw Audi S 8 eine Gefahrenbremsung vollzogen, sei nach links ausgewichen, auf den unbefestigten Mittelstreifen geraten und habe mit dem Fahrzeug die Leitplanke berührt. Der Kläger vertritt daher die Auffassung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, den unfallbedingten Schaden (restliche 5.417,07 EUR und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 290,84 EUR zu ersetzen, sowie ihn von den Kosten seines Rechtsanwalts (316,18 EUR), der die Deckungszusage für das Klageverfahren beim Rechtsschutzversicherer des Klägers eingeholt habe, freizustellen.

Die ursprünglich mit Klageantrag Ziffer 4. verfolgte Feststellung, dass ihm die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, sämtliche weiteren materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 27.11.2008 zu ersetzen, hat der Kläger einseitig für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 5.577,62 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.01.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere EUR 290,84 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.01.2009 zu zahlen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von der Zahlung eines Betrages in Höhe von 316,18 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gegenüber seinem Rechtsanwalt XXX freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten zum Unfallhergang, dass sich der Beklagte zu 2) vor dem Fahrspurwechsel hinsichtlich des rückwärtigen Verkehrs vergewissert und den Blinker gesetzt habe, so dass er gefahrlos auf den linken Fahrstreifen habe wechseln können. Erst als er auf dem linken Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von ca. 130 km/h im Begriff gewesen sei, einen Lkw zu überholen, habe er im Rückspiegel das mit hoher Geschwindigkeit herannahende klägerische Fahrzeug erkannt. Offensichtlich habe die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs die Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs falsch eingeschätzt und habe zu spät auf das vor ihr fahrende Fahrzeug reagiert. Die Beklagten vertreten daher die Auffassung, dass aufgrund der Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge die bereits erfolgte Zahlung des hälftigen Schadensersatzbetrages ausreichend sei. Im Übrigen seien die Kosten für die Einholung einer Deckungszusage beim Rechtsschutzversicherer nicht erstattungsfähig.

Das Gericht hat zum Termin am 16.11.2009 zur Aufklärung des Unfallhergangs nicht nur die Zeugin XXX geladen, sondern auch das persönliche Erscheinen des Beklagten zu 2) zum Zweck seiner Anhörung angeordnet. Der Beklagte zu 2), ein Rechtsanwalt, hat dem Gericht mit Schreiben vom 12.11.2009, welches dem Gericht im Termin vom 16.11.2009 überreicht worden ist, mitteilen lassen, dass für ihn die Wahrnehmung des Termins wegen der großen Entfernung und einer Fahrzeit von 6 Stunden nicht zumutbar sei, sowie dass er wegen zweier Gerichtstermine ohnehin verhindert gewesen wäre.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16.11.2009 (Bl. 59-63 d.A.) verwiesen. Im Übrigen wird hinsichtlich des weiteren Sachvortrags der Parteien auf deren Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweisebegründet.

Die Klage ist zulässig, nachdem sich insbesondere die Beklagten – nach gerichtlichem Hinweis, dass das angerufene Gerichts bezüglich des Beklagten zu 2) örtlich nicht zuständig sei – in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich rügelos zur Sache eingelassen haben.

1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch i.H.v. 3.217,53 EUR zu (§§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S.1 StVG; 115 Abs. 1 S.1 Nr. 1 VVG), weil zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme feststeht, dass der Verkehrsunfall vom 27.11.2008 auf der XXX im Wesentlichen verursacht worden ist, während sich der Kläger nur die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen muss.

Aufgrund der Vernehmung der in jeder Hinsicht glaubwürdigen Zeugin XXX hält das Gericht folgenden Unfallhergang für erwiesen:

Die Zeugin XXX fuhr mit dem Pkw Audi S 8 des Klägers die linke Fahrspur des in Rede stehenden Abschnitts der XXX mit einer Geschwindigkeit von bis zu 140 km/h. Schon sehr frühzeitig erkannte die Zeugin den auf der rechten Fahrspur fahrenden Pkw BMW 318, der von dem Beklagten zu 2) gelenkt wurde. Als die Zeugin das Beklagtenfahrzeug nahezu erreicht hatte, wurde dieses urplötzlich von der rechten auf die linke Fahrspur hinübergezogen. Erst als das Beklagtenfahrzeug diesen Fahrspurwechsel unternahm, wurde an diesem der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt. Dieses Fahrmanöver des Beklagtenfahrzeugs erfolgte unmittelbar vor dem klägerischen Pkw so kurzfristig und plötzlich, dass für die Zeugin XXX ein Ausweichen notwendig wurde. Sie leitete sofort eine Gefahrenbremsung ein und versuchte dem Beklagtenfahrzeug nach links auszuweichen. Da dort jedoch nicht viel Platz war, geriet sie auf den unbefestigten Mittelstreifen und kollidierte mit der Mittelleitplanke. Infolge dieser Kollision wurde das klägerische Fahrzeug beschädigt. Nach dem Eindruck der Zeugin XXX hatte sich der Beklagte zu 2) hinsichtlich des rückwärtigen Verkehrs auf der linken Fahrspur überhaupt nicht vergewissert, weil dieser den Pkw des Klägers überhaupt erst aufgrund des lauten Knalls, den die Kollision des Pkw Audi S 8 mit der Leitplanke verursachte hatte, wahrgenommen hatte.

Die Angaben der Zeugin XXX, die detaillierte und widerspruchsfreie Ausführungen zum Unfallhergang gemacht hat, sind in jeder Hinsicht glaubhaft. Auch wenn sie die Lebensgefährtin des Klägers ist und sie mit dessen Fahrzeug in einen Unfall verwickelt war, war für das Gericht in keiner Weise irgendein Belastungseifer zum Nachteil der Beklagten erkennbar, um sich selbst jeder Verantwortung für das Unfallgeschehen zu entledigen. Insbesondere machte die Zeugin – auch auf wiederholte Nachfrage des Gerichts und des Beklagtenvertreters – schlüssige und glaubhafte Angaben zu der von ihr gefahrenen Geschwindigkeit, die ca. 130 – 140 km/h betragen habe, nicht nur, weil sie regelmäßig mit einer Geschwindigkeit von maximal 140 km/h auf der Autobahn fahre, sondern auch, weil sie kurze Zeit vor dem Unfall auf den Tacho geschaut und dabei die angegebene ungefähre Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs festgestellt habe.

Demgegenüber bestehen zur Überzeugung des Gerichts keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der von den Beklagten behaupteten Unfallversion. Obwohl das Gericht das persönliche Erscheinen des Beklagten zu 2) zum Termin am 16.11.2009 angeordnet hatte (§ 141 ZPO), hat dieser mit Schreiben vom 12.11.2009, welches dem Gericht erst in diesem Termin vom Beklagtenvertreter überreicht wurde, erklärt, dass für ihn ein Erscheinen vor Gericht wegen der großen Entfernung und einer Fahrzeit von ca. 6 Stunden nicht zumutbar sei. Angesichts der Bedeutung der Sache (der Beklagte zu 2. und die Zeugin XXX waren die einzigen Unfallbeteiligten, die bereits vorgerichtlich divergierende Angaben zum Unfallhergang gemacht hatten) war es dem Beklagten zu 2) durchaus zuzumuten, eine Fahrt aus dem hessischen XXX nach XXX auf sich zu nehmen. Dies insbesondere nachdem der Beklagtenvertreter die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts XXX nicht gerügt hatte. Der Beklagte zu 2), ein Rechtsanwalt, hat sich somit selbst der Möglichkeit begeben, dem Gericht im Termin weitere Einzelheiten zum Unfallgeschehen (z.B. zur Rückschaupflicht: Blick in Innen- und Außenspiegel und Schulterblick) zu schildern und an ihn gerichtete Fragen zu beantworten, so dass das Gericht nicht in der Lage war, seinen Eindruck von dessen Unfallschilderung in die Beweiswürdigung einfließen zu lassen oder gar eine Parteivernehmung von Amts wegen (§ 448 ZPO) in Erwägung zu ziehen.

Vielmehr hält das Gericht die Darstellung des Beklagten zu 2), er habe sich bereits geraume Zeit auf der linken Fahrspur befunden, als plötzlich die Zeugin XXX mit einem „Affenzahn“ von weit über 200 km/h von hinten angefahren sein, aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin XXX für widerlegt.

Aufgrund des festgestellten Unfallhergangs steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 2) durch das mit dem Fahrspurwechsel verbundene Überholmanöver in erheblichem Maße schuldhaft gehandelt hat, weil er weder rechtzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hat (§ 5 Abs. 4a StVO), noch sich beim Fahrspurwechsel so verhalten hat, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist (§ 5 Abs. 4 StVO).

Allerdings muss sich der Kläger die Betriebsgefahr seines Pkw Audi S 8 anrechnen lassen, weil er nicht den Beweis erbracht hat, dass der Verkehrsunfall für die Zeugin XXX unabwendbar war.

Denn der Nachweis, dass der Verkehrsunfall für die Zeugin XXX unvermeidbar war und sie sich wie eine „Idealfahrerin“ verhalten hat, ist nur dann erbracht, wenn der Kläger bewiesen hat, dass sein Fahrzeug mit der für Bundesautobahnen empfohlenen Richtgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren worden ist (§ 3 S.1 Nr. 1 Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung vom 21.11.1978, BGBl. I 1824), oder erwiesen ist, dass es auch bei Einhaltung dieser Geschwindigkeit zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 17.03.1992, Az.: VI ZR 63/91, Urt. v. 17.03.1992, Rz. 13).

Diesen Beweis hat der Kläger indessen nicht erbracht. Die Zeugin XXX hat eingeräumt, dass sie das klägerische Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von bis zu 140 km/h, also mehr als der Richtgeschwindigkeit, geführt haben könnte. Darüber hinaus hält es das Gericht nicht für erwiesen, dass es zu dem Unfall in gleicher Weise gekommen wäre, wenn die Zeugin die Richtgeschwindigkeit eingehalten hätte. Vielmehr liegt bei der hier zu Grunde liegenden Unfallkonstellation, bei der es gar nicht zu einer Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen ist, sondern die Zeugin wegen eines Ausweichmanövers nach links auf den unbefestigten Mittelstreifen geraten ist und dort an die Mittelleitplanke gestoßen ist, der Schluss nahe, dass gerade bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit ein Ausweichen ohne Unfallfolgen möglich gewesen wäre. Weitere Feststellungen hierzu – etwa durch Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens – konnten jedoch mangels Anknüpfungstatsachen nicht getroffen werden.

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Die Abwägung der wechselseitigen Haftungsanteile führt zu dem Ergebnis, dass die Beklagten wegen des erheblichen Verschuldens des Beklagten zu 2) zu 80 % und der Kläger im Umfang der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zu 20 % für die entstandenen Schäden des Klägers haften (§ 17 Abs. 2 u. 1 StVG).

Unter Berücksichtigung der bereits vorgerichtlich erfolgten Teilzahlung der Beklagten zu 1) steht dem Kläger daher eine Schadensersatzanspruch in Höhe von noch 3.217,53 EUR (= unstreitiger Gesamtschaden i.H.v. 10.997,70 EUR, davon 80 % = 8.798,16 EUR abzüglich des von der Beklagten zu 1) gezahlten Teilbetrags i.H.v. 5.580,63 EUR) zu.

2. Darüber hinaus steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der ihm vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten – bei Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 8.798,16 EUR (= 80 % des unstreitigen Gesamtschadens von 10.997,70 EUR) – gemäß Nr. 2300 VV RVG in Höhe von restlichen 266,92 EUR zu. Dieser Anspruch errechnet sich wie folgt:

Geschäftsgebühr (§§ 13, 14 RVG, VV RVG Nr. 2300 583,70 EUR

Pauschale für Post u. Telekommunikation VV RVG Nr. 7002 20,00 EUR

Zwischensumme 683,70 EUR

abzüglich erfolgter Zahlung 459,40 EUR

Zwischensumme 224,30 EUR

19 % MwSt. 42,62 EUR

Gesamtbetrag 266,92 EUR

3. Dagegen ist der Anspruch des Klägers auf Freistellung von den Kosten (316,18 EUR), die er an seinen Rechtsanwalt wegen der Einholung der Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung zu zahlen haben wird, nicht zu.

Denn zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen eines Geschädigten gehören gemäß § 249 Abs. 2 S.1 BGB nur die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich waren (vgl. BGH, Urt. v. 10.01.2006, Az.: VI ZR 43/05 m.w.N.: Zur Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die private Unfallversicherung).

Bei der Einholung der Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung durch einen Rechtsanwalt fehlt es indessen regelmäßig an einer adäquaten Kausalität des Schadensereignisses für die Beauftragung des Rechtsanwalts. Denn entscheidend für die Einholung der Rechtsschutzzusage ist allein, dass der Kläger das Kostenrisiko scheut, nicht auf eigenes, sondern auf das Risiko seiner Rechtsschutzversicherung prozessieren zu wollen. Der damit von ihm selbst verursachte Schaden fällt daher nicht in den Schutzbereich des § 249 BGB (vgl. LG Berlin, Az.: 58 S 428/99, Urt. v. 17.04.2000).

Unabhängig von der fehlenden Kausalität mangelt es vorliegend auch an der Erforderlichkeit einer von einem Rechtsanwalt einzuholenden Deckungszusage. Der hier dem Rechtsstreit zu Grunde liegende Sachverhalt eines Verkehrsunfalls ist nämlich derart einfach gelagert, dass der Kläger diesen seiner Rechtsschutzversicherung selbst hätte melden oder den von seinem Rechtsanwalt gefertigten Klageentwurf selbst hätte übersenden können, um die Deckungszusage zu erhalten. Dass es an diesem Erfordernis mangelt, belegt auch die Darstellung des Klägervertreters in der Verhandlung vom 16.11.2009, in welcher er einräumte, die Einholung einer Deckungszusage – obwohl gesonderte Angelegenheit i.S.v. § 15 RVG – seinen Mandanten regelmäßig nicht in Rechnung zu stellen und dies auch in dem hier zu entscheidenden Fall nicht getan zu haben, weshalb er – auf Hinweis des Gerichts – sich gehalten sah, seinen ursprünglichen Klageantrag (Ziffer 3.) auf Zahlung der diesbezüglichen Rechtsverfolgungskosten in einen Antrag auf Freistellung dieser Kosten umzustellen.

4. Der geltend gemachte Zinsanspruch steht dem Kläger seit Eintritt des Verzuges am 04.01.2009 (Anlage K4) in gesetzlicher Höhe zu (§ 288 Abs. 1 BGB).

5. Die Kosten des Rechtsstreits waren den Parteien entsprechend ihrem Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen (§ 92 Abs. 1 S.1 ZPO). Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage für den Kläger in § 709 S.1 ZPO bzw. für die Beklagten in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wurde gemäß § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf die Gebührenstufe von bis zu 6.000,- EUR festgesetzt.

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