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Rechtsanwaltsgebühren bei Schuldnerverzug

AG Meldorf

Az.: 81 C 1441/10

Versäumnisurteil vom 07.02.2011


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Meldorf ohne mündliche Verhandlung am 07.02.2011 für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 348,00 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2009 zu zahlen. Der Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von der Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten auf Vergütung deren vorgerichtlicher Tätigkeit in Höhe von 19,28 Euro freizustellen. Die weitere Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 88% dem Beklagten, zu 12% der Klägerin auferlegt.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Nebenforderungen nur teilweise begründet.

Verzinsung der Hauptforderung kann die Klägerin erst ab dem 14.12.2009 verlangen, weil der Beklagte erst mit Ablauf des 13.12.2009 in Verzug gekommen ist (§§ 286 Abs. 1, 288 BGB). Mit der Vereinbarung, dass die Zeche am 13.12.2009 gezahlt werden sollte, haben die Parteien den Fälligkeitszeitpunkt kalendermäßig bestimmt.

Die Klägerin kann von dem Beklagten Freistellung von dem Anspruch ihrer Prozessbevollmächtigten auf Vergütung deren vorgerichtlicher Tätigkeit nur in Höhe von 19,28 Euro aus den §§ 280, 286 BGB verlangen. Nachdem der Beklagte in Zahlungsverzug gekommen war, durfte es die Klägerin nur erforderlich halten (§ 670 BGB analog), ein einfaches anwaltliches Zahlungserinnerungsschreiben in Auftrag zu geben, wofür 0,3 einer Gebühr nach RVG zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer angefallen wäre. Weitere vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit versprach demgegenüber keinen Erfolg, nachdem der Beklagte die Klägerin bereits mehrmals hingehalten hatte, ohne Einwendungen anzubringen. Soweit sich die Klägerin auf eine in ZfSch 2011, 44 veröffentlichte Entscheidung des OLG Nürnberg und eine in AGS 2007, 501 veröffentlichte Entscheidung des AG Cochem zur Begründung der Auffassung beruft, anwaltliche Zahlungsaufforderungen seien nicht als Schreiben einfacher Art anzusehen, so beschäftigt sich keine dieser Entscheidungen mit der Abgrenzung der Gebührentatbestände 2300 und 2302 VV-RVG. Die Klägerin macht auch nicht geltend, dass sie ihren Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich einen über die Fertigung einer Zahlungsaufforderung hinaus reichenden Auftrag erteilt habe. Unerheblich sind deswegen ihre Ausführungen zu der Frage, ob der Fertigung des Schreibens eine rechtliche Prüfung – etwa hinsichtlich des Verzugseintritts – vorausgegangen ist. Im Übrigen umfasst der Auftrag, ein Schreiben einfacher Art zu fertigen, stets auch die dafür erforderliche Klärung der Sach- und Rechtslage durch den Rechtsanwalt, ohne dass deswegen der Anwendungsbereich der Ziff. 2302 VV-RVG überschritten wäre. Dies ergibt sich aus der amtlichen Definition eines einfachen Schreibens, wonach ein solches Schreiben rechtliche Ausführungen des Rechtsanwalts enthalten kann. Der Tatbestand der Ziff. 2302 VV-RVG erfordert nicht, dass der Mandant dem Rechtsanwalt den Inhalt des zu fertigenden Schreibens im Einzelnen vorgibt, sondern schließt die üblicherweise zur Fertigung einer einfachen Schreibens erforderlichen Vorbereitungen und Prüfungen des Rechtsanwalts ein.

Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht verlangen, ihn von einem Anspruch ihrer Prozessbevollmächtigten auf Verzinsung deren Forderung freizustellen. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass sie den Vergütungsanspruch zu verzinsen hätte, etwa weil sie sich in Zahlungsverzug befinde. Zahlungsverzug der Klägerin ist auch mit Klagezustellung an den Beklagten nicht eingetreten. Freistellungsansprüche sind zudem nicht nach § 291 ZPO zu verzinsen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Kosten waren ausgehend von einem fiktiven Gesamtstreitwert unter Einbeziehung des Freistellungsanspruchs aufzuteilen, weil der Wert dieses Anspruchs neben dem Wert der Hauptforderung nicht nur unerheblich ins Gewicht fällt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht, soweit die Klägerin Vollstreckungsschuldnerin ist, auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Hinsichtlich der Anwaltsvergütung scheitert ein weiter reichender Anspruch als zugesprochen schon an der mangelnden Darlegung eines über die Fertigung eines einfachen Schreibens hinaus gehenden Auftrags. Die Frage, ob und inwieweit Ziff. 2302 VV-RVG auch eine rechtliche Prüfung abdeckt, ist infolgedessen nicht maßgeblich für die vorliegende Entscheidung.

Im Übrigen wird von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 313b ZPO).

Beschluss:

Der Streitwert für die Gerichtsgebühren wird auf 348 Euro festgesetzt.

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