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Rechtsanwaltsvertrag – vorzeitige Auftragsbeendigung – Anfall der Verfahrensgebühr

AG Bremen, Az.: 9 C 676/11, Urteil vom 26.04.2012

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte W… in Höhe von 290,40 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 84 % und der Kläger zu 16%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Dem Kläger steht gemäß § 257 BGB i.V.m. §§ 286, 281 BGB ein Freistellungsanspruch in tenorierter Höhe zu.

Denn die Beklagte befand sich vorgerichtlich zum Zeitpunkt der Beauftragung der Klägervertreter mit der Zahlung von 5.950,00 € brutto im Zahlungsverzug.

Nach § 3 Abs. 1 des Vertrags vom 03.01.2011 ist die monatliche Vergütung von 5.000 € netto 30 Tage nach Rechnungseingang zu leisten; die Rechnung hat der Auftragnehmer bis zum Zehnten des Folgemonats zu erstellen. Gemäß § 3 Abs. 4 des Vertrags wird das pauschale Honorar am Monatsende fällig.

Rechtsanwaltsvertrag - vorzeitige Auftragsbeendigung - Anfall der Verfahrensgebühr
Symbolfoto: Elnur/Bigstock

Über die Vertriebsleistung April 2011 rechnete der Kläger mit Rechnung vom 28.04.2011 ab. Der Zugang der Rechnung wurde nicht bestritten. Bis zum 31.05.2011 leistete die Beklagte keine Zahlung. Somit befand sich die Beklagte jedenfalls seit dem 01.06.2011 im Zahlungsverzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedurfte (§ 286 II BGB).

Am 08.06.2011 beauftragte der Kläger die Klägervertreter mit der gerichtlichen Geltendmachung der Vergütungsforderung und unterzeichnete eine entsprechende Prozessvollmacht.

Es kann dahinstehen, ob die Klägervertreter die (nicht zur Akte gereichte) Klageschrift am 22.06.2011 tatsächlich gefertigt hatten und wegen Zahlungseingangs am 24.06.2011 lediglich nicht mehr anhängig machten.

Denn eine 0,8 Verfahrensgebühr fällt gemäß Nr. 3101 VV zu § 13 RVG bereits mit der Erteilung des Auftrags zur Klageerhebung an (Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 5. Auflage 2012, 3101 VV, Rn. 1); das Abfassen einer Klageschrift ist keine Voraussetzung des Gebührenstatbestands (a.A. wohl: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 5. Auflage 2012, 3101 VV, Rn. 1 a.E., 3).

In Vorbemerkung 3 Abs. 2 ist geregelt, dass die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information entsteht. Die Gebühr nach Nr. 3101 fällt an, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht hat.

Nach diesem – auslegungsbedürftigen – Wortlaut ist die Existenz eines bereits gefertigten Klageschriftsatzes keine Anspruchsvoraussetzung. Schließlich hat der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt der Erteilung des Klageerhebungsauftrags typischerweise einen gewissen Arbeitsaufwand bereits geleistet (Mandantengespräch mit Sachverhaltsaufnahme und rechtliche Erörterung). Der weitere Arbeitsaufwand für die Einreichung der gefertigten Klageschrift wird mit einer 1,3 Gebühr zusätzlich vergütet (VV Nr. 3100). Wäre die Existenz eines bereits gefertigten Klageschriftsatzes für die Gebühr nach Nr. 3101 maßgeblich, würde ein Zufallsmoment über die Existenz des Gebührenanspruches entscheiden. Rechtsanwälte könnten sich im Gebühreninteresse veranlasst sehen, pro forma mit Auftragserteilung unverzüglich einen – und sei es auch nur rudimentären Klageschriftsatz – zu verfassen und vorschnell bei Gericht einzureichen. Die jeweiligen Gebührensätze des RVG sind Pauschalsätze; auf den tatsächlich geleisteten Arbeitsaufwand kommt es grundsätzlich nicht an.

Eine auf einen Streitwert von 5.950,00 € bezogene 0,8er Gebühr zzgl. Auslagenpauschale von 20,00 € beträgt 290,40 €.

Die geltend gemachte Mehrwertsteuer in Höhe von 55,18 € ist dagegen nicht zu erstatten. Der Kläger hat nicht bestritten umsatzsteuervorabzugsberechtigt zu sein.

Die ordnungsgemäße Abrechnung gegenüber dem Mandanten (vgl. § 10 RVG) ist keine Fälligkeitsvoraussetzung für den entsprechenden Freistellungsanspruch (Palandt, 71. A., § 257, Rn. 1).

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 713 ZPO.

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