Oberlandesgericht Celle
Az: 10 WF 144/14
Beschluss vom 28.08.2014
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die amtsgerichtliche Verfahrenswertfestsetzung mit Beschluß vom 23. April 2014 wird als unzulässig verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).
Gründe
Die Antragstellerin hat am 19. Februar 2014 bei der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts – Familiengericht – Hannover einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes gegen die Antragsgegnerin gestellt. Noch am selben Tage hat das Amtsgericht einen entsprechenden Beschluß erlassen.
Nachdem die Antragsgegnerin über ihren Verfahrensbevollmächtigten Neubescheidung aufgrund mündlicher Verhandlung begehrt hatte, hat sich für die Antragstellerin als Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwältin Dr. S. legitimiert, die ihr im weiteren Verlauf im Rahmen bewilligter Verfahrenskostenhilfe (VKH) auch beigeordnet worden ist. Am 23. April 2014 hat das Amtsgericht den – aufgrund von Verlegungsanträgen der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zweimal verlegten – Anhörungstermin durchgeführt. In diesem Termin ist für die Antragstellerin unter Vorlage einer zu den Akten genommenen „Untervollmacht“ Rechtsassessorin Qu. aufgetreten, der gerichtsbekanntermaßen aufgrund erheblicher Straftaten die Zulassung zur Anwaltschaft entzogen worden ist. Im Anhörungstermin ist das Gewaltschutzverfahren durch einen protokollierten „Vergleich“ der Beteiligten abgeschlossen worden. Diese Vereinbarung hat das Amtsgericht in einem Beschluß für verbindlich erklärt und für etwaige Verstöße gegen die darin übernommenen Handlungs- bzw. Unterlassungsverpflichtungen der Beteiligten Ordnungsmittel angedroht.
Mit Beschluß vom 23. April 2014 hat das Amtsgericht schließlich den Verfahrenswert für das Verfahren auf 1.000 € sowie für den Vergleich auf 500 € festgesetzt.
Gegen diese Wertfestsetzung richtet sich die – die Person der Beschwerdeführerin nicht offenlegende, aber angesichts des Beschwerdeziels als eine solche auszulegende – Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, die eine Festsetzung des Wertes für das Verfahren wie für den Vergleich auf 3.000 € begehrt. Zur Begründung wird auf §§ 100a Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO (!) verwiesen und betont, „die Angelegenheit … [sei] im vorliegenden Fall besonders umfänglich“ und kein Grund für eine Festsetzung „weit unter dem Regelwert“ ersichtlich.
Die – wie bereits aufgezeigt dahin auszulegende – Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist unzulässig, da sie weder gemäß § 59 Abs. 2 FamGKG vom Amtsgericht zugelassen worden ist, noch gemäß § 59 Abs. 1 FamGKG der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt.
Für den Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Wertbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten ist abzustellen auf die Differenz dessen im zugrundeliegenden Verfahren verdienter (Wahlanwalts-) Gebühr (dazu nachfolgend 1.) auf der Grundlage einerseits des festgesetzten, andererseits des erstrebten Wertes (dazu nachfolgend 2.).
1. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat im Streitfall allein eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG verdient. Sie kann dagegen unter den vorliegenden Umständen weder eine Termins-, noch eine Einigungsgebühr geltend machen, so daß sie insbesondere durch die Festsetzung des Vergleichswertes nicht einmal beschwert ist.
a. Die Beschwerdeführerin, die im vorliegenden Verfahren der Antragstellerin antragsgemäß persönlich als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet worden ist, hat diese im Verfahren vertreten; soweit dabei – außerhalb des Termins – etwa Tätigkeiten durch die Rechtsassessorin Qu. ausgeführt worden sind, hat dies gemäß § 5 RVG keinen Einfluß auf den Vergütungsanspruch der Beschwerdeführerin.
b. Im Anhörungstermin hat die Beschwerdeführerin allerdings unter Erteilung einer sogenannten „Untervollmacht“ (wie dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist: wieder einmal) allein die dort nicht vertretungsbefugte Rechtsassessorin Qu. auftreten lassen. Letztere verfügt mit ihrem zweiten Staatsexamen zwar über die Befähigung zum Richteramt, aber nicht (mehr) über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und konnte die Antragstellerin daher im Termin allenfalls gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FamFG vertreten. Dies setzt allerdings wiederum zwingend voraus, daß die Vertretung „nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht“, also insbesondere nicht entgeltlich erfolgt (vgl. hierzu BT-Drucks. 16/3655, S. 87/88 i.V.m. BT-Drucks. 16/6308, S. 181 sowie Keidel18-Zimmermann, FamFG § 10 Rz. 35: „aus karitativen Erwägungen“). Wie bereits verschiedene Senate des Oberlandegerichtes Celle ausdrücklich entschieden haben, muß daher dem Auftreten der Rechtsassessorin Qu. zwingend die konkludente Erklärung entnommen werden, insofern unentgeltlich aufzutreten und keine Vergütung in Anspruch zu nehmen (Senatsbeschluß vom 5. Juli 2013 – 10 WF 224/13; Beschluß des 18. Zivilsenates vom 14. Januar 2014 – 18 WF 171/13). Diese Rechtsprechung war im übrigen – bereits aufgrund ihrer persönlichen Beteiligung an den beiden genannten Beschlüssen zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren – sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Rechtsassessorin Qu. im Zeitpunkt des amtsgerichtlichen Anhörungstermins genau bekannt. Damit konnte durch die Tätigkeit der Rechtsassessorin Qu. im Anhörungstermin auch ein Gebührenanspruch der Beschwerdeführerin aber nicht entstehen. Da sie selbst schließlich weder am Termin teilgenommen noch am Zustandekommen des Vergleichs mitgewirkt hat, hat sie eine Termins- und Vergleichsgebühr auch nicht in anderer Weise selbst verdient. Ein Anfall von etwaigen Fahrtkosten, Abwesenheits- und Tagegeldern ist im Streitfall bereits aufgrund der Niederlassung am Ort des Verfahrensgerichts ausgeschlossen.
2. Die somit verdiente Vergütung der Beschwerdeführerin (1,3 Verfahrensgebühr zzgl. Kommunikationspauschale sowie Umsatzsteuer) nach dem amtsgerichtlich festgesetzten Verfahrenswert von 1.000 € beläuft sich auf 147,56 €; diejenige nach dem erstrebten Wert von 3.000 € beliefe sich auf 334,75 €. Die Differenz dieser Beträge und damit der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt lediglich 186,19 € und übersteigt nicht wie für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich den Betrag von 200 €.
Die Festsetzung eines Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren hat aufgrund der Gerichtsgebührenfreiheit zu unterbleiben; die Festsetzung des Geschäftswertes für eine etwaige Rechtsanwaltsvergütung ist nicht – wie gemäß § 33 Abs. 1 RVG jedoch erforderlich – beantragt.