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Kauf- und Finanzierungsverträge: Unwirksam da Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz

 Landgericht Mannheim

Az.: 9 O 76/01

Verkündet am 11.10.2002


In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim auf die mündliche Verhandlung vom 06. September2002 durch für Recht erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger aus den bei der Beklagten geführten Darlehen mit den Nummern XXX und aus den beiden Darlehensverträgen vom 02.12.1992 keine Ansprüche mehr zustehen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.592,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.01.2000 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die ihr zur Sicherheit abgetretene Lebensversicherung des Klägers bei der D Lebensversicherungen AG, Versicherungsnummer XXX an den Kläger zurück abzutreten.

4. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 €.

TATBESTAND

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung zweier mit der Beklagten, einer Sparkasse, am 02.12.1992 geschlossener Darlehensverträge (Anlagen K 1 und K 2) über 163.500,00 DM und eines Kontokorrentkredits Über 19.361,00 DM.

Die Darlehensverträge dienten der Finanzierung des Erwerbs eines Hotelappartements in dem Objekt Hotel H im Rahmen eines Bauträgermodells. Beim Abschluss der Darlehensverträge wurde der Kläger von der T GmbH mit (nachfolgend: T GmbH) vertreten.

Mit notarieller Urkunde vom 26.10.1992 (Anlage K 4) bot der Kläger der T GmbH den Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrags zum Erwerb des Hotelappartements an und erteilte ihr zugleich Vollmacht, ihn in allen Angelegenheiten, die mit der Durchführung des Erwerbs des Hotelzimmers zusammenhängen, zu vertreten. Die Vollmacht umfasste insbesondere folgende Rechtshandlungen:

a) Abschluss eines Kaufvertrags Über das Hotelzimmer und eines Steuerberatungs-Vertrags,

b) Belastung des Teileigentums des Erwerbers mit Grundpfandrechten und die Abgabe der damit zusammenhängenden grundbuchrechtlichen Erklärungen,

c) Darlehensverträge zur Beschaffung der Fremdfinanzierung und der Eigenkapitalvorfinanzierung abzuschließen, Lebensversicherungsverträge und Mieteinnahmen zur Sicherheit abzutreten, der finanzierenden Bank Einzugsermächtigung zu erteilen,

d) Zahlungen zum Zwecke der Vertragsdurchführung abzurufen, entgegenzunehmen und vorzunehmen,

e) Unterwerfung des Erwerbers unter die sofortige Zwangsvollstreckung zu erklären,

f) alle zum grundbuchamtlichen Vollzug des Kaufvertrages und der Teilungserklärung erforderlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, insbesondere nach endgültigen Planungsabschluss Nachträgen zur Teilungserklärung zuzustimmen,

g) im Falle der Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrags das Hotelzimmer anderweitig zu veräußern und entsprechende Rückauflassung vorzunehmen, h) die Schlussabnahme für den Erwerber vorzunehmen.

Wegen des vollständigen Inhalts des Geschäftsbesorgungsvertrags und der Vollmacht wird auf die Anlage K4 Bezug genommen.

Die T GmbH, weiche nicht im Besitz einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz ist, nahm dieses Angebot an und schloss aufgrund der erteilten Vollmacht u.a. den notariellen Kaufvertrag Über das Hotelappartement (Anlage K 3) und die streitgegenständlichen Darlehensverträge. Des weiteren rief die T GmbH die eingeräumten Kredite ab und veranlasste die Verwendung der Darlehensvaluta zur Zahlung des Kaufpreises für das Hotelzimmer und diverser Nebenkosten.

Die Zahlungen wurden über ein Konto bei der Beklagten mit der Nummer XXX abgewickelt, welches ursprünglich auf den Namen der A eingerichtet und am 23.11.I992 auf den Kläger umgeschrieben worden war. Die Umschreibung erfolgte durch den Geschäftsführer der T GmbH, der auch für das Konto zeichnungsberechtigt war und die Kontoauszüge erhielt (Anlagen B 2/20, B 2/21). Auf diesem Konto wurden die Darlehensvaluta gutgeschrieben und auf Veranlassung des Geschäftsführers der T GmbH an die jeweiligen Gläubger ausgezahlt. Der Kläger selbst nahm keine Auszahlungen von dem Konto vor.

Am 01.05.1993 schloss der Kläger bei der Debeka Lebensversicherungen AG unter der Versicherungsnummer eine Lebensversicherung über 130.050,00 DM ab (Anlage K 17) und trat die die hieraus resultierenden Ansprüche am 16.06.1993 an die Beklagte zur Sicherung der eingeräumten Darlehen ab (Anlage K 16).

Zur Vorbereitung der Darlehensgewährung lagen der Beklagten Verdienstbescheinigungen des Klägers (Anlage B 2/12), eine vom Kläger selbst unterschriebene ,,vertrauliche Selbstauskunft“ (Anlage B 2113) und eine vom Kläger selbst unterschriebene Abtretung des Umsatzsteuerrückerstattungsanspruchs 1992 (Anlage B 2/14) vor.

Der Kläger erbrachte bis zum Jahre 1999 auf die beiden Darlehen Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 79.537,91 DM (As. 34 f). Dem stehen im gleichen Zeitraum Mieteinnahmen in Höhe von 50.996,89 DM gegenüber (As. 36), so dass zu Lasten des Kläger seine Differenz von 28.541,I1 DM(14.592,84 €) verbleibt.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Rückzahlung der bis zum Jahre 1999 erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen unter Anrechnung der Mieteinnahmen sowie Feststellung, dass der Beklagten aufgrund der Darlehensverträge keine Ansprüche mehr zustehen. Ferner begehrt er die Rückabtretung der sicherungsabgetretenen Lebensversicherung.

In rechtlicher Hinsicht führt der Kläger u.a. aus, er sei bei Abschluss der Darlehensverträge nicht wirksam vertreten worden, weil der Geschäftsbesorgungsvertrag und die dazugehörige Vollmacht der T GmbH wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig seien. Auf eine Rechtsscheinsvollmacht könne sich die Beklagte gleichfalls nicht berufen, zumal sie an der rechtsbesorgenden Tätigkeit „beteiligt“ gewesen sei. Der Kläger bestreitet in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Beklagten bei Abschluss der Darlehensverträge eine notarielle Ausfertigung der Vollmacht vorgelegen habe und verweist auf den Beklagtenvortrag aus dem Schriftsatz vom 07.08.2001 (As. 184), wonach der Beklagten lediglich eine notariell beglaubigte Kopie der Urschrift vorgelegen habe.

Der Kläger beantragte zuletzt,

1. Es wird festgestellt, dass Darlehensrückzahlungsansprüche der Beklagten gegen den Kläger aus den bei der Beklagten geführten Darlehenskonten mit Nr. X nicht bestehen und dass der Beklagten keine Ansprüche aus den beiden Darlehensverträgen vom 02.12.1992 gegen den Kläger zustehen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.541,I1 DM (14.592,84 €) nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seitdem 18.11.1999 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die ihr zur Sicherheit abgetretene Lebensversicherung des Klägers bei der Debeka Leberisversicherungen AG, Versicherungsnummer an den Kläger zurück abzutreten;

hilfsweise

1. Es wird festgestellt, dass Darlehensrückzahlungsansprüche der Beklagten gegen den Kläger aus den bei der Beklagten geführten Darlehenskonten mit Nr. X nicht bestehen und dass der Beklagten keine Ansprüche aus den beiden Darlehensvertr6gen vom 02.12.1992 gegen den Kläger zustehen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.541,II DM (14.592,84 €) nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seitdem 18.11.I999 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung des im Aufteilungsplan mit Nr. 85 bezeichneten Hotelapprtements, eingetragen im Teileigentumsgrundbuch Nr. 5380 von H.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die ihr zur Sicherheit abgetretene Lebensversicherung des Klägers bei der Debeka Lebensversicherungen AG, Versicherungsnummer X den Kläger zurück abzutreten;

höchst hilfsweise

Es wird festgestellt, dass die zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Darlehensverträge mit den Darlehenskontonummern X Anfang an und mit dem gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 4% jährlich zu verzinsen sind. Es wird festgestellt, dass ein Disagio nicht geschuldet war. Zuviel gezahlte Zinsen sind auf die Darlehensschuld anzurechnen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie teilt die Auffassung nicht, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße. Jedenfalls sei sie in das vorliegende Anlageprojekt nicht in einer Weise involviert gewesen, dass von einer Beteiligung an der unerlaubten Rechtsberatung gesprochen werden könne. Deshalb sei die Vollmacht der T jedenfalls nach Rechtsscheinsgesichtspunkten gegenüber der Beklagten wirksam. Die Beklagte behauptet, bei Abschluss der Darlehensverträge habe eine notarielle Ausfertigung des Geschäftsbesorgungsvertrags nebst Vollmacht vom 26.10.1992 vorgelegen, die sich jetzt nicht mehr in ihrem Besitz befinde. Die Ausfertigung habe der Geschäftsführer der T nach Abschluss der Darlehensverträge wieder mitgenommen, um die Anzahl der erforderlichen Ausfertigungen gering zu halten. Ohne eine solche notarielle Ausfertigung eingesehen zu haben, habe sie keinen der Ewerberdarlehensverträge protokolliert (näher As. 319 ff).

Wegen der weitergehenden Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Durch Beschluss vom 25.06.2001 (As. 152) wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Klage ist in ihren Hauptanträgen begründet. Die mit der Beklagten geschlossenen Darlehensverträge sind unwirksam, weil der Kläger bei Abschluss dieser Darlehensverträge nicht wirksam vertreten wurde. Der Geschäftsbesorgungsvertrag mit der T GmbH ist wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig (1.). Diese Nichtigkeit erstreckt sich auch auf die zur Ausführung des Vertrags erteilte Vollmacht (2.). Die Beklagte kann sich nicht auf den Rechtsschein der notariellen Vollmacht berufen, weil sich aus dem beurkundeten Inhalt der Bevollmächtigung bei zutreffender rechtlicher Beurteilung der darin mitgeteilten Rechtstatsachen ergibt, dass die Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist (3.a,b). Die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht greifen zugunsten der Beklagten ebenfalls nicht ein(3.c), so dass die Darlehensverträge mangels Vertretungsmacht der T unwirksam sind (4.). Da der Kläger auch nach Bereicherungsrecht nicht zur Rückzahlung des gewährten Darlehens verpflichtet ist (5), kann er Rückerstattung der bisher erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, gemindert um die erzielten Mieteinnahmen, verlangen, sowie Feststellung, dass Darlehensrückzahlungsansprüche gegenüber der Beklagten nicht bestehen, ferner Rückübertragung der sicherungsabgetretenen Lebensversicherung. Zur Rückübertragung des erworbenen Hotelzimmers Zug um Zug ist er nicht verpflichtet (6.). Erzielte Steuervorteile sind nicht anzurechnen (7.).

1.

Der mit der T GmbH abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag verstößt gegen das Rechtsberatungsgesetz und ist daher nach § 134 BGB nichtig. Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Die T GmbH hingegen hat eine geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten betrieben, ohne im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis zu sein.

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Von der Erlaubnispflichtwerden Tätigkeiten erfaßt, die darauf gerichtet und geeignet sind, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Konkrete fremde Rechtsverhältnisse werden insbesondere durch den Abschluß von Verträgen gestaltet, die von einem Geschäftsbesorger im Namen eines Dritten abgeschlossen werden. Ob der Geschäftsbesorger dabei einen inhaltlichen Gestaltungsspielraum hat oder ob er allgemein verwendete Vertragsfomulare benutzt, ist unerheblich (BGH NJW2001, 70, 71 m.w.N.).

Die von der T GmbH nach dem Geschäftsbesorgungsvertrag geschuldeten Tätigkeiten, nämlich in erster Linie der Abschluss der Kauf- und Finanzierungsverträge, der Belastung des Teileigentums des Erwerbers mit Grundpfandrechten, der abschließenden Festlegung der Teilungserklärung „nach endgültigem Planungsabschluss“, der Erstellung und Festlegung der Gemeinschaftsordnung, sowie der Schlussabnahme für den Erwerber, sämtlich Tätigkeiten, bei denen sich in rechtlicher Hinsicht vielfältiger Beratungsbedarf ergeben konnte, waren nach diesen Maßstäben rechtsbesorgender Art.

Der Ausnahmetatbestand des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG greift vorliegend nicht ein. Nach dieser Vorschrift dürfen kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer ohne Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebes in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Die Regelung bezweckt, Berufe, die sich sachgerecht nicht immer ohne gleichzeitige Rechtsberatung oder sonstige Rechtsbesorgung ausüben lassen, von dem Erlaubniszwang des Art. 1 § 1 RBerG freizustellen. Die Ausübung solcher Berufe soll nicht deshalb unmöglich gemacht oder doch unangemessen erschwert werden, weil mit ihnen nach ihrer Eigenart eine rechtliche Tätigkeit verbunden ist. Dabei muß es sich um eine Hilfs- oder Nebentätigkeit handeln, die sich im Rahmen der eigentlichen Berufsaufgabe vollzieht und deren Zweck dient, ohne daß sie untergeordnet zu sein braucht. Die Rechtsbesorgung darf jedoch nicht selbständig neben die anderen Berufsaufgaben treten oder gar im Vordergrund stehen (BGH NJW 2001, 70, 71; BGHZ 70, 12, 15; 102, 128, 132).

Die Ausnahmeregelung setzt demnach voraus, daß der Unternehmer Überhaupt zwei Geschäfte besorgt, und zwar ein zu seiner eigentlichen Berufsaufgabe gehörendes Hauptgeschäft, das keine Rechtsbesorgung darstellt, und ein notwendiges Hilfsgeschäft, das an sich nach Art. 1 § 1 RBerG erlaubnispflichtig ist. Wird die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten als Hauptgeschäft oder einziges Geschäft betrieben, so entfällt, wenn die notwendige Erlaubnis fehlt, ohne weiteres die Möglichkeit einer Anwendung des Art. 1 § 5 RBerG (BGH NJW 1987,3005). Dasselbe gilt, wenn die Rechtsbesorgung selbständiger Gegenstand eines Auftrags ist(BVerfG NJW 1988, 543, 544).

Da die T GmbH außer den in dem Geschäftsbesorgungsvertrag übernommenen Tätigkeiten keine Leistungen für den Erwerber zu erbringen hatte, die Rechtsbesorgung mithin, anders als bei der herkömmlichen „Vollbetreuung“ durch einen gewerblichen Baubetreuer, verselbständigt und auf einen der Beteiligten, den „Treuhänder“, konzentriert war, greift der Ausnahmetatbestand des Art. 1 § 5 Nr. 1 RberG vorliegend nicht ein, denn die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten war, wenn nicht das einzige, so doch das Hauptgeschäft des vorliegenden Geschäftsbesorgungsvertrages.

2.

Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags erstreckt sich auch auf die dem Treuhänder zur Ausführung des Vertrags erteilte Vollmacht. Dies ergibt sich aus der Zielsetzung des Rechtsberatungsgesetz, den Rechtssuchenden vor unsachgemäßer Erledigung seiner rechtlichen Angelegenheiten zu schützen. Mit dieser Zwecksetzung wäre es unvereinbar, den Geschäftsbesorger gleichwohl rechtlich in den Stand zu versetzen, aufgrund der erteilten Ausführungsvollmacht für den Rechtssuchenden bindende Geschäfte abzuschließen und damit seine gesetzlich missbilligte Tätigkeit zu Ende zu führen (BGH NJW2002, 66, 67).

3.

Der Darlehensvertrag ist auch nicht nach Rechtsscheinsgrundsätzen wirksam zustande gekommen. Zugunsten der Beklagten kann als wahr unterstellt werden, dass ihr bei Abschluss des Darlehensvertrages notarielle Ausfertigungen der Vollmacht und des Kaufvertrages vorlagen. Selbst wenn dies zutrifft, kann nicht von einem wirksamen Abschluss der Darlehensverträge ausgegangen werden.

a) Ausgehend von den Vorschriften der §§ 172, 173 BGB hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass die Vorlegung der Vollmachtsurkunde einen den Vertretenen bindenden Rechtschein nicht nur dann erzeugt, wenn die Vollmacht später erloschen ist, sondern auch dann, wenn die Vollmacht von Anfang an nicht wirksam erteilt wurde (BGHZ 102, 60, 62 f; BGH NJW 1985, 730). In der Entscheidung NJW 1985, 730 hat daher der Bundesgerichtshof erkannt, dass eine Bank auf die Wirksamkeit einer vorgelegten notariellen Vollmacht, welche wegen Verstoßes gegen § 313 S. 1 BGB a.F. formunwirksam war, vertrauen durfte, da sie im Jahre 1979 ohne Fahrlässigkeit davon ausgehen konnte, dass eine Änderung des § 313 S.1 BGB a.F. keine Auswirkungen auf die Beurkundungspflicht des fraglichen Grundgeschäfts haben würde.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs setzt die unmittelbare Heranziehung der §§ 172, 173 BGB voraus, dass die den Rechtsschein erzeugende Urkunde in Form einer Ausfertigung vorlag; Abschriften, welche in unbeschränkter Zahl hergestellt werden können, nicht der Rückgabepflicht unterliegen und daher vom Vollmachtgeber nicht kon-troiiierbar sind, genügen hierfür nicht (BGHZ 102, 60, 63).

b) Diese zum Rechtsschein der notariellen Ausfertigung einer Vollmachtsurkunde entwickelten Grundsätze greifen im vorliegenden Fall nicht durch. Vorliegend besteht nämlich die Besonderheit, dass sich der Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz und damit die Unwirksamkeit der Vollmacht unmittelbar aus der vorgelegten Vollmachtsurkunde selbst ergibt. In der Vollmachtsurkunde ist der Aufgabenbereich und Wirkungskreis des Geschäftsbesorgers ausführlich beschrieben. Allein der Inhalt der Vollmachtsurkunde erlaubt daher die Subsumtion, dass der Geschäftsbesorger eine unzulässige Rechtsberatung betreibt und folglich die Vollmacht unwirksam ist.

Der Rechtsschein der Vollmachtsurkunde kann nur ein Vertrauen des Inhalts hervorbringen, dass die Vollmacht so wie beurkundet erteilt wurde. Ergibt sich, wie im vorliegenden Fall, die aus Rechtsgründen bestehende Unwirksamkeit der Vollmacht aus der Urkunde, so geht es in Wirklichkeit nicht um ein Vertrauen in den Urkundeninhalt. Dass die Urkunde mit dem beurkundeten Inhalt errichtet wurde, ist eine wahre Tatsache, die auch im Rechtsstreit unstreitig ist. Diesbezüglich bedarf es keines Vertrauensschutzes, in der vorliegenden Fallkonstellation kann daher nicht, jedenfalls nicht alleine, mit einem Vertrauen auf die vorgelegte Vollmachtsurkunde argumentiert werden. Es geht vielmehr um einen Vertrauensschutz, der über den niedergelegten Urkundeninhalt hinausweist, nämlich darum, ob das Vertrauen des Dritten auf die im Rechtsverkehr bestehende Rechtsauffassung, die Vollmacht sei mit dem beurkundeten Inhalt wirksam, schützenswert ist. Diese Unterscheidung, die in der bisherigen Rechtsprechung nicht immer klar hervorgehoben wurde, ist bereits in einer reichsgerichtlichen Entscheidung angelegt, welche die spätere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Rechtsschein der Vollmacht mitbegründete und auf die sich der Bundesgerichtshof in NJW 1985, 730 ausdrücklich bezieht. Das Reichgericht führt in RGZ 108,125,127f aus:

Der Dritte, welcher Kenntnis davon erlangt hat oder wissen muß, daß die Vollmacht in Wirklichkeit nicht erteilt oder in engeren Grenzen gehalten oder nichtig war, kann sich auf die Vorschriften der §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB nicht berufen, so wenig, wie ihm die Vorschriften der § 170, § 171 Abs. 2 und § 172 Abs. 2 BGB gemäß § 173 BGB zugute kommen, wenn er das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muß. Im vorliegenden Fall ging aus der Vollmachtsurkunde vom 3. Oktober 1919 der Inhalt des ihr zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts hervor; (…). Hiernach ergab sich die Nichtigkeit des der Vollmacht zugrunde liegenden Dienst- oder Werkvertrags, der die Grundstücksveräußerung zum Gegenstande hatte, mangels Einhaltung der durch § 313 BGB vorgeschriebenen Form und damit zugleich auch die Nichtigkeit der einen Teil dieses Vertrages bildenden, seiner Ausführung dienenden Vollmacht aus der Urkunde selbst. Der in 5$ 171 und 172 BGB dem Dritten zugebilligte Schutz kann aber nicht weiter reichen, als daß dem Dritten gegenüber die Bevollmächtigung in der Fassung und mit dem Inhalt, wie sie ihm kundgegeben ist oder aus der ihm vorgelegten Vollmachtsurkunde hervorgeht, besteht. Ergeben sich aus der Kundgebung oder der vorgelegten Vollmachtsurkunde selbst formelle oder materielle Mängel, des Bevollmächtigungsakts, so können diese dem Dritten vom Machtgeber entgegengehalten werden. Lässt der Dritte sich auf Grund der Kundgebung oder der ihm vorgelegten Vollmacht mit dem Bevollmächtigten ein, so ist er dagegen geschützt, dass ihm der Einwand entgegengesetzt wird, die Vollmacht sei nicht so erteilt, wie sie laute oder ihm mitgeteilt sei. Rechtliche Mängel der Bevollmächtigung oder des ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses, die daraus nicht hervorgehen, braucht er nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn sie ihm nicht sonst bekannt geworden sind oder erkennbar waren (RGZ Bd. 97 S. 273). Hat der Dritte aber aus der Vollmachtsurkunde die der Vollmacht und dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnisanhaftenden rechtlichen Mängel ersehen oder ersehen müssen oder sie aus dem sonst bekannt gewordenen Sachverhalt erfahren, so kann er sich auf seine Rechtsunkenntnis oder seinen rechtlichen Irrtum, die ihn verhindert haben, die rechtlichen Folgerungen aus den ihm bekannt gewordenen Rechtstatsachen zu ziehen, zu seiner Entschuldigung nicht berufen, Die Gefahr, dass der ihm mitgeteilte Akt der Bevollmächtigung nicht rechtswirksam war, nimmt der Dritte, der mit dem Bevollmächtigten abschließt, auf sich. Er muss die Vollmacht auf ihren rechtlichen Gehalt und die Rechtswirksamkeit der in der Vollmachtsurkunde niedergelegten Erklärungen prüfen. Hat er dies unterlassen oder bei der Prüfung rechtlich geirrt, so fallen ihm die Folgen zur Last.

(Hervorhebungen durch das Gericht).

Diesen Erwägungen schließt sich das erkennende Gericht an. Das Reichsgericht hat zutreffend zwischen tatsächlichen und rechtlichen Mängeln des Bevollmächtigungsakts unterschieden und für rechtliche Mängel, die sich aus der Vollmachtsurkunde ergeben, einen Vertrauensschutz verneint. Die Gegenauffassung läuft darauf hinaus, das Vertrauen des Dritten in die von ihm für richtig gehaltene, in Wirklichkeit aber unzutreffende Rechtsauffassung zu schützen. Dieses Ergebnis kann aber nicht alleine mit dem Rechtsschein der vorgelegten Urkunde erzielt werden, da die Urkunde nur den Bevollmächtigungsakt verkörpert, nicht aber Aussagen über die Rechtslage enthält. Ein Vertrauensschutz in eine gängige Rechtsauffassung ist in der rechtsstaatlichen, der Rechtssicherheit Bedeutung beimessenden Rechtsordnung des Grundgesetzes zwar denkbar, aber von gänzlich anderen Voraussetzungen abhängig, als der Vorlage einer – auch notariell beurkundeten – Vollmachtsurkunde. Es ist daher nach Ansicht des Gerichts auch nicht zutreffend, einen schützenswerten Rechtsschein dann zu bejahen, wenn dem Dritten der Rechtsirrtum nicht vorwerfbar ist und er ohne Fahrlässigkeit von der Wirksamkeit der Bevollmächtigung ausgehen konnte. Diese Ansicht vermengt Fragen der Rechtsscheinsgrundlage und der Schutzbedürftigkeit bzw. Gutgläubigkeit des Dritten.

Jede Rechtsscheinshaftung setzt neben der Zurechenbarkeit des Rechtsscheins, der Schutzbedürftigkeit des Dritten und der Kausalität für dessen geschäftliches Verhalten zuerst und vor allem das Vorliegen einer Rechtsscheinsgrundlage voraus. Es wurde dargelegt, dass die Beurkundung der Vollmacht kein geeigneter Anknüpfungspunkt für eine Rechtsscheinsgrundlage ist, soweit es um rechtliche Mängel des Beurkundungsakts geht, die sich aus der Urkunde selbst ergeben. Denn über die Rechtslage ist in der Urkunde keine Aussage getroffen, dies ist auch nicht die Aufgabe der Vollmachtsurkunde. Wie das Reichsgericht zutreffend hervorgehoben hat, ist es Sache des Dritten, die Vollmacht auf ihren rechtlichen Gehalt hin zu prüfen. Die Gefahr, dass der mitgeteilte Bevollmächtigungsakt nicht rechtswirksam war, nimmt der Dritte, der mit dem Bevollmächtigten abschließt, auf sich.

Erwägungen zur Frage, ob der Dritte die rechtliche Schlussfolgerung der Unwirksamkeit der Bevollmächtigung aus dem Urkundeninhalt hätte ableiten können, oder ob er ohne Fahrlässigkeit von der Wirksamkeit der Vollmacht ausgehen konnte, betreffen die Frage der Schutzbedürftigkeit des Dritten und sind verfehlt, solange nicht eine Rechtsscheinsgrundlage für den in Anspruch genommenen Rechtsschein gefunden ist. Als solche eignet sich, wie dargelegt, die notariell beurkundete Vollmacht nicht.

Ein Vertrauensschutz besteht auch nicht in Verbindung mit der Tatsache, dass bis in die Jahre 1993/94 hinein eine Vielzahl der mit Bauträgergeschäften der vorliegenden Art befassten Personen in Ermangelung einschlägiger höchstrichterlicher Entscheidungen stillschweigend die Auffassung vertrat, die Geschäftsbesorgungsverträge seien vor dem Hintergrund des Rechtsberatungsgesetz unbedenklich und eine Vielzahl von Notaren entsprechende Beurkundungen vornahm. Eine solche (bloße) praktische Handhabung ist nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand hervorzubringen.

In der verfassungsrechtlichen Diskussion um die Zulässigkeit rückwirkender Rechtsprechungsänderungen ist herausgearbeitet worden, dass – wenn nicht Einschränkungen, welche für rückwirkende Gesetze gelten, als auf Rechtsprechungsänderungen überhaupt für unanwendbar erklärt werden – allenfalls eine konkrete höchstrichterliche Rechtsprechung geeignet ist, einen Vertrauenstatbestand zu begründen. Bei der Übertragung dieser Grundsätze auf privatrechtliche Rechtsverhältnisse ist zudem zu bedenken, dass mit der Gewährung von Vertrauensschutz für die auf die falsche Rechtslage vertrauende Partei zugleich das der Gegenpartei eigentlich zustehende Recht beschnitten wird. Daher ist hier besondere Zurückhaltung geboten und kann ein Vertrauensschutz nur angenommen werden, wenn (vgl. Kohte, NJW 1984,2316,2321 ff):

• ein konkretes individuelles Vertrauen in eine bestimmte höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt,

• diese Rechtsprechung eindeutig ist; ist sie dagegen unklar, mehrdeutig oder umstritten, fehlt es am erforderlichen Vertrauen;

• die Rechtsprechungsänderung nicht aus einem gesellschaftlichen Wertewandel resultiert, den das Gericht in der Entscheidung formuliert und konkretisiert hat.

Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise das Vertrauen in eine praktizierte, aber falsche Rechtsauffassung geschützt wird, nicht ansatzweise erfüllt. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung NJW 2001, 70 ff im Zusammenhang mit Fragen der Notarhaftung einen Überblick über den früheren Meinungsstand zur Problematik der Erlaubnispflicht der fraglichen Geschäftsbesorgungsverträge nach dem Rechtsberatungsgesetz gegeben und im Wesentlichen ausgeführt, die Frage der Erlaubnispflicht sei für die vorliegende Fallgruppe weder in der Rechtsprechung, noch in der Literatur vertieft behandelt und mehr oder weniger stillschweigend verneint worden. Es existierte also zwar, soweit ersichtlich, eine breite und ständige notarielle Praxis, die aber nicht durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung, welche die Vereinbarkeit der Geschäftsbesorgungsverträge mit dem Rechtsberatungsgesetz ausdrücklich bejaht hätte, gefestigt war.

Die bloße Tatsache, dass ein durchschnittlicher und pflichtbewusster Notar keine Bedenken gegen eine Protokollierung der Vollmacht haben musste, ist jedoch kein geeigneter Anknüpfungspunkt für einen Vertrauensschutztatbestand. Hieran ändert es auch nichts, wenn eine ständige notarielle Praxis entsprechende Beurkundungen vorgenommen hat. Diese Praxis bringt nur eine Erwartung oder Hoffnung zum Ausdruck, dass die Rechtsprechung eine Erlaubnispflicht nach dem Rechtsberatungsgesetz verneinen werde. Ein Vertrauensschutz wird hierdurch nicht begründet, ganz abgesehen davon, dass, da nur die beurkundeten Verträge in den Rechtsverkehr gelangen, unbekannt ist, ob und ggf. wie viele Notare eine Beurkundung zuvor abgelehnt haben. Ein Vertrauensschutz könnte daher nur durch eine entsprechende höchstrichterliche Rechtsprechung begründet werden, welche aber, wie dargelegt, zu der hier einschlägigen Fallgruppe nicht existierte.

Es bleibt daher dabei, dass das Vertrauen der Beklagten in die von ihr mit der ständigen notariellen Praxis für richtig gehaltene Rechtsauffassung mangels konkreter Rechtsscheinsgrundlage nicht schützenwert ist. Dies ist auch im Ergebnis sachgerecht. Bei dem Bauträgermodell der hier vorliegenden Ausgestaltung handelt es sich um einen seinerzeit relativ neu entwickelten, von der Rechtsprechung bis dahin wenig beleuchteten Vertragstyp. Wer sich mit einem Bevollmächtigten, der auf der Grundlage dieses neuen Typs von Geschäftsbesorgungsverträgen beauftragt ist, einlässt, nimmt das Risiko auf sich, dass der neue Vertragstyp von der Rechtsprechung nicht anerkannt bzw. die Bevollmächtigung aus Rechtsgründen für unwirksam gehalten wird. Hinzu kommt, dass es nach Ansicht von BGH NJW 2002, 66, 67 mit dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes unvereinbar wäre, wenn der Geschäftsbesorger rechtlich in den Stand versetzt würde, seine gesetzlich missbilligte Tätigkeit zu Ende zu führen, indem er aufgrund der erteilten Ausführungsvollmacht den Rechtssuchenden bindende Geschäfte abschließen könnte. Genau dieses Ergebnis würde aber erreicht, wenn man über die Grundsätze der Rechtsscheinsvollmacht am Ende doch zu einer Wirksamkeit der durch den Geschäftsbesorger abgeschlossenen Verträge gelangte.

c) Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, dass der Beklagten auch die Berufung auf die Grundsätze der Anscheins- oder Duldungsvollmacht verwehrt ist. Für die Duldungsvollmacht gilt dies schon deshalb, weil es sich bei der Duldungsvollmacht nach vorzugswürdiger Ansicht um einen Unterfall der konkludent erteilten Außenvollmacht handelt, welche dann aber ebenfalls zur Ausführung des nichtigen Geschäftsbesorgungs-Vertrags erteilt und damit von der Nichtigkeitsfolge des Rechtsberatungsgesetzes erfasst wäre. Es wäre nicht einzusehen, wenn die ausdrücklich zu notarieller Urkunde erklärte Vollmacht unwirksam, die im gleichen Kontext erteilte konkludente Vollmacht aber rechtsgültig wäre.

Auch eine Anscheinsvollmacht greift im vorliegenden Fall nicht ein. Selbst wenn man aufgrund bestimmter Handlungen des Klägers im Vorfeld des Vertragsschlusses (Vorlage von Verdienstbescheinigungen und einer Selbstauskunft sowie Abtretung des Umsatzsteuererstattungsanspruchs 1992 durch den Kläger) davon ausgeht, dass der Kläger zurechenbar den Anschein gesetzt hat, die T mit dem Abschluss seines Darlehens-Vertrags bevollmächtigt zu haben, so steht auch dieser Anschein nicht losgelöst von dem der Beklagten bekannten Inhalt der Vollmacht und des zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrags. Es kann daher nur der Anschein entstanden sein, der Kläger habe die T nach näherer Maßgabe des Geschäftsbesorgungsvertrags und der darin enthaltenen Vollmacht beauftragt. Es wurde aber bereits dargelegt, dass die Annahme der Beklagten, die Vollmacht sei mit dem erteilten Inhalt wirksam, nicht schützenswert ist. Etwas anderes kann auch nicht im Zusammenhang mit der Anscheinsvollmacht gelten.

4.

Nach allem steht fest, dass die Darlehensverträge infolge nicht bestehender Vertretungsmacht der T schwebend unwirksam waren bzw. nach spätestens durch Klageerhebung konkludent verweigerter Genehmigung endgülig unwirksam geworden sind (§ 177 BGB). Eine schlüssige Genehmigung der Darlehensverträge, etwa durch jahrelange Bedienung der Darlehensraten oder den Abschluss und der sicherungsweisen Abtretung einer Lebensversicherung, kommt vorliegend nicht in Betracht, weil die schlüssige Genehmigung voraussetzt, dass der Genehmigende zumindest mit der Möglichkeit gerechnet haben muss, dass die Verträge unwirksam sein könnten. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

5.

Der Kläger kann auch nicht nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB) auf Rückzahlung der Darlehensvaluta in Anspruch genommen werden.

Der Kläger ist nicht als Empfänger der Darlehensvaluta im bereicherungsrechtlichen Sinn anzusehen, da die Darlehensvaluta nicht an ihn, sondern an die Grundstücksverkäuferin und weitere Gläubiger zur Erfüllung (vermeintlicher) Verbindlichkeiten des Klägers geflossen sind. Zwar gilt für den Bereicherungsausgleich im Drei-Personen-Verhältnis der Grundsatz, dass die Auszahlung eines Darlehens durch ein Kreditinstitut an einen Dritten auf Anweisung des Darlehensnehmers als Leistung des Kreditinstituts an den Darlehensnehmer zu bewerten ist. Der Darlehensnehmer muss sich in diesen Fällen so behandeln lassen, als habe der das Darlehen selbst erhalten und seinerseits an den Dritten weitergeleitet (Palandt-Sprau, BGB, 61. Auflage 2002, § 812 Rn 54).

Dies gilt jedoch nur, wenn der Auszahlung der Darlehensvaluta eine wirksame Anweisung des Kreditnehmers zugrunde liegt. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, da der Kläger nicht selbst gehandelt hat, sondern auch in der Auszahlungsanordnung durch die T vertreten wurde. Diese Anweisung der T, die Darlehensvaluta an die Gläubiger weiterzuleiten, insbesondere den Kaufpreis an die Verkäuferin zu entrichten, ist dem Kläger mangels wirksamer Vertretungsmacht der T nicht zurechenbar (so BGH NJW 1977, 38, 41, für die insoweit gleich zu behandelnden Unfallhilfefälle). Der Bereicherungsausgleich ist daher im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Empfängerin des Kaufpreises zu suchen.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Zahlung über ein Girokonto auf den Namen des Klägers abgewickelt wurde. Der entsprechende Girovertrag ist gleichfalls unwirksam, da die Umschreibung des Girokontos auf den Namen des Klägers durch den nicht vertretungsberechtigten Geschäftsführer der T erfolgte (Anlage B 2/20). Letzterer war zeichnungsberechtigt (vgl. Unterschriftskarte B 2/21) und erhielt die Kontoauszüge. In Ermangelung einer wirksamen Kontoeinrichtung wurde der Kläger zu keinem Zeitpunkt Inhaber des Guthabens auf dem entsprechenden Girokonto und gelangte niemals zu eigener Verfügung Über das Darlehenskapital und/oder zu dessen eigener Nutzung (vgl. zu dieser Voraussetzung BGH NJW 1978, 1970). Auch unter diesem Gesichtspunkt kann der Kläger nicht als Empfänger der Darlehensvaluta angesehen werden.

6.

Aus diesen Erwägungen zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung lässt sich auch ersehen, dass der Kläger die Befreiung von der restlichen Darlehensverbindlichkeit und die Rückzahlung der bisher erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nicht etwa nur Zug um Zug gegen Rückübertragung des Hotelzimmers, sondern unbedingt verlangen kann. Die Rückabwicklung ist in den jeweiligen Leistungsbeziehungen vorzunehmen, was bedeutet, dass die Beklagte die Verkäuferin auf Rückzahlung des Kaufpreises, und die Verkäuferin den Kläger auf Rückübereignung des Grundstücks in Anspruch nehmen kann. Der Anspruch auf Rückübertragung des Hotelzimmers steht daher nicht der Beklagten, sondern der Verkäuferin zu.

7.

Auch eventuelle Steuervorteile, die der Kläger durch den Erwerb des Grundeigentums erzielt hat, sind nicht auf den Anspruch auf Rückzahlung der bisher erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen anzurechnen. Denn durch die nachträgliche Befreiung von der Darlehensverbindlichkeit und die Rückerstattung der Zinsaufwendungen, welche als Teil der Werbungskosten geltend gemacht wurden, entfallen auch die Steuervorteile, weil die tenorierte Rückzahlungsverpflichtung steuerrechtlich als Werbungskostenrückfluss zu bewerten ist, der entsprechend der Versteuerung unterliegt. Ist aber die Ersatzleistung gleichfalls zu versteuern, sind früher erzielte Steuervorteile nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen (BGH NJW-RR 1988,788).

8.

Als Rechtsfolge der Nichtigkeit der Darlehensverträge kann der Kläger Feststellung verlangen, dass Darlehensrückzahlungsansprüche der Beklagten bezogen auf die streitgegenständlichen Darlehenskonten nicht mehr bestehen.

Des weiteren kann der Kläger Rückzahlung der bisher erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen verlangen, welche der Kläger bis zum Jahre 1999 nach Abzug der Mieteinnahmen, welche er sich anrechnen lässt, unstreitig mit 28.541,11 DM (14.592,84 €) angegeben hat. Diesen Betrag hat die Beklagte nach 5 818 Abs. 1 BGB mit 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Als Zinsbeginn ist der 01.01.2000 anzusetzen. Den beantragten früheren Zinsbeginn (18.11.1999) hat der Kläger nicht nachvollziehbar vorgetragen.

Schließlich hat der Kläger einen Anspruch auf Rückübertragung der zur Sicherung des Darlehens abgetretenen Lebensversicherung. Die Abtretung wurde zwar von dem Kläger persönlich vorgenommen und ist daher nicht von der Nichtigkeit infolge fehlender Vertretungsmacht erfasst. Der Rückabtretungsanspruch ergibt sich aber aus der Sicherungsabrede, da Ansprüche der Beklagten aus den zu sichernden Darlehensverträgen nicht mehr bestehen und die Beklagte daher zur Freigabe der Sicherheit verpflichtet ist.

9.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 91, 92 ZPO. Die Vollstreckungsanordnung beruht auf § 709 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

Klageantrag Ziffer 1:80.108,87 €(156.579,33 DM)

Klageantrag Ziffer 2: 14.592,84 E (28.541,I1 DM)

Klageantrag Ziffer 3: nicht streitwerterhöhend aufgrund wirtschaftlicher Identität Summe: 94.701,71 € (185.220,44 DM)

 

 

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