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Rechtsbeschwerde und Verfahrensrüge – unentschuldigtes Fernbleiben

OLG Rostock

Az: 2 Ss OWi 9/05

Beschluss vom 08.02.2005

Vorinstanz: OWi StA Schwerin – Az.: 254 Js 14853/04


In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichtes Rostock auf den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigslust vom 10. November 2004 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Betroffenen am 8. Februar 2005 beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen.

Gründe:

I.
Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Landkreises Ludwigslust vom 16. März 2004, durch den gegen ihn wegen Nichteinhaltung des erforderlichen Mindestabstands gemäß §§ 4 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 95,00 Euro festgesetzt worden war, nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.

Gegen dieses dem Betroffenen am 19. November 2004 zugestellte Urteil richtet sich der am 22. November 2004 bei dem Amtsgericht Ludwigslust eingegangene Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, der mit der Versagung rechtlichen Gehörs begründet ist. Mit diesem Antrag hat der Betroffene zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung vom 10. November 2004 begehrt. Dieser Wiedereinsetzungsantrag ist durch – nicht weiter angegriffenen – Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust vom 30. November 2004 verworfen worden. Mit weiterem Schriftsatz vom 22. Dezember 2004, der am selben Tag beim Amtsgericht Ludwigslust einging, ist der Rechtsbeschwerdezulassungsantrag näher begründet worden.

II.
Der an sich statthafte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig.
1. Der Senat kann offen lassen, ob der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde fristgerecht und insoweit zulässig eingelegt worden ist.

Gemäß § 79 Abs. 4 OWiG, der am 1. September 2004 in Kraft getreten und hier anzuwenden ist (Art. 14 des 1. Justizmodernisierungsgesetzes, BGBl. I, 2209, 2300), beginnt die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, das in Abwesenheit des Betroffenen verkündet worden ist, nur dann (erst) mit der Zustellung des Urteils, wenn – nunmehr (zur bisherigen Rechtslage vgl. Göhler OWiG 13. Aufl. § 79 Rdn. 31) – der Betroffene nach § 73 Abs. 3 OWiG nicht durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger – anders als hier (vgl. dazu auch Senge in KK-OWiG 2. Aufl. § 73 Rdn. 41, insbesondere auch zur Untervollmacht) – vertreten worden ist.

Der Senat neigt indes dazu, aufgrund des Wortlautes, der Systematik und des gesetzgeberischen Willens (vgl. dazu BTDrucks. 15/3482 S. 23), die Regelung des § 79 Abs. 4 OWiG bei eigenmächtigem, unentschuldigtem Fernbleiben des Betroffenen – wie hier – nicht in Betracht zu ziehen (vgl. auch BTDrucks. aaO, mit Hinweis auf Senge aaO § 73 Rdn. 40 und § 74 Rdn. 20).

2. Diese Frage kann dahinstehen, weil sich die Rechtsbeschwerde aus anderen Gründen als unzulässig erweist.
Die Verletzung rechtlichen Gehörs muß mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden (Göhler aaO § 80 Rn. 16a und 16d; Bohnert OWiG § 80 Rdn. 25, jeweils m. w. N.). Allgemein gilt – wie auch im Strafverfahren (vgl. dazu nur Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. § 344 Rdn. 38 f. m. w. Nachweisen) -, dass Verfahrensrügen durch Angabe der den behaupteten Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen näher zu begründen sind. Sie sind so genau darzulegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht aufgrund dieser Darlegung das Vorhandensein oder Fehlen eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden. Dabei sind die Verfahrenstatsachen zugleich so vollständig und aus sich heraus verständlich anzugeben, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Rechtsbeschwerdebegründung in die Lage versetzt wird, darüber – unter der Voraussetzung der Erweisbarkeit – endgültig zu entscheiden.

Wird die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt, muss – worauf die Generalstaatsanwaltschaft grundsätzlich zurecht hinweist – dargelegt werden, was der Betroffene im Fall seiner Anhörung geltend gemacht hätte (vgl. etwa BayObLG NJW 1992, 1907; OLG Düsseldorf NZV 1992, 497; weitere Nachweise bei Bohnert aaO). Daneben bedarf es der Darlegung der Entschuldigungsgründe und der Mitteilung der Erwägungen des Amtsgerichts dazu, warum es das Entschuldigungsvorbringen nicht als ausreichend angesehen hat (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 10. Oktober 2001 – 2 Ss OWi 539/01). Überdies muß der Beschwerdeführer Ausführungen dazu machen, dass das Urteil auf dem behaupteten Gehörsverstoß beruht (vgl. Göhler aaO § 80 Rdn. 16b; Bohnert aaO und § 79 Rdn. 62).

a) Der Rechtsbeschwerdeführer führt zwar aus, dass das Gericht mit Schriftsatz vom 30. August 2004 darauf hingewiesen worden sei, „daß es vorliegend für den Betroffenen nicht ratsam sein könne, die Fahrereigenschaft einzuräumen, da der Betroffene den ihm zur Last gelegten Verkehrsverstoß nicht begangen hat. Entscheidend wäre es daher darauf angekommen, hier die Fahrereigenschaft des Betroffenen gerichtlich festzustellen“. An anderer Stelle heißt es ebenfalls, dass „es vorliegend vor allem darauf angekommen wäre, die Fahrereigenschaft des Betroffenen festzustellen“. Diesen Ausführungen kann – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht entnommen werden, ob und was der Betroffene im Fall seiner Anhörung geltend gemacht hätte. Bei dieser Formulierung bleibt nämlich bereits offen, ob (und wie) der Betroffene den Vorwurf bestritten oder sich gar nicht zur Sache eingelassen hätte.

b) Selbst wenn es – wie der Rechtsbeschwerdebegründung noch ausreichend zu entnehmen ist – mit dem OLG Köln (NZV 1999, 264ff.; vgl. auch Göhler aaO § 80 Rdn. 16c) ausnahmsweise zur Zulässigkeit der Rüge dieser Darlegung nicht bedurft hätte, weil bei einer Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG die Versagung des rechtlichen Gehörs in der Nichtberücksichtigung des Entschuldigungsvorbringens liegen könne, genügt die Verfahrensrüge gleichwohl nicht den daran zu stellenden Anforderungen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG: Der Beschwerdeführer weist wegen der vor dem Hauptverhandlungstermin vorgebrachten Umstände, die ein entschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung rechtfertigen sollen, auf seinen Schriftsatz vom 3. November 2004 hin. Die dort – im Schriftsatz vom 22. November 2004 ausdrücklich – in Bezug genommene Bestätigung des Geschäftspartners wird nicht mitgeteilt. Auch insoweit fehlt es nämlich an einem substantiierten Vortrag des vom Beschwerdeführer pauschal behaupteten „Risiko(s) wirtschaftlicher Einbußen“.

Das Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG muß – was auch der Beschwerdeführer nicht verkennt – grundsätzlich sämtliche Tatsachen, die als Entschuldigungsgründe vorgetragen worden sind, sowie die Erwägungen des Gerichts enthalten, die es veranlaßt haben, das Ausbleiben des Betroffenen dennoch als nicht genügend entschuldigt anzusehen (BayObLG NZV 1996, 377f.). Der Tatrichter muß Entschuldigungsgründe, die ihm bekannt sind, im Urteil mitteilen und erörtern. Das Verwerfungsurteil ist so zu begründen, dass das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzt wird, die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (vgl. OLG Köln DAR 1999, 40f. m. w. N.). Eine Begründung ist im Verwerfungsurteil indes erfolgt. Ob diese Begründung ausreichend ist, kann aber nur eine nähere Prüfung ergeben. Dem Beschwerdeführer hätte es daher oblegen, die näheren Umstände des Entschuldigungsvorbringens darzulegen. Die bislang mitgeteilten Verfahrenstatsachen allein ermöglichen es dem Rechtsbeschwerdegericht – auch mit Blick auf die Beruhensprüfung – nicht, die tatrichterliche Begründung, die für sich genommen auch in dieser knappen Form ausreichend sein kann, zu würdigen.

c) Ob – was angesichts der besonderen Sachlage hier nahe liegt – auch der den Wiedereinsetzungsantrag ablehnende Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust hätte mitgeteilt werden müssen, braucht nicht entschieden zu werden.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.

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