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Rechtsbeschwerde – aufgrund der Ablehnung eines Beweisantrags

Oberlandesgericht Hamm

Az: 3 Ss OWi 61/08

Beschluss vom 28.02.2008


Auf den Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 08.08.2007 sowie auf den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 28. 02. 2008 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gem. § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Dem Betroffenen wird auf seine Kosten (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 7 StPO) die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 29.01.2008 u. a.
Folgendes ausgeführt:

„I.
Das Amtsgericht Detmold hat den Betroffenen am 08.08.2007 wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit (Nichtbeachtung der Vorfahrt, wobei es zu einem Unfall kam) zu einer Geldbuße in Höhe von 60,00 EUR verurteilt (Bl. 56 – 66 d. A.).

Gegen dieses dem Betroffenen und seinem Verteidiger jeweils am 07.12.2007 zugestellte (Bl. 69, 70 d. A.) Urteil richtet sich der am 14.08.2007 bei dem Amtsgericht Detmold eingegangene Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vom 13.08.2007 (Bl. 53 d. A.). Mit am 14.01.2008 bei dem Amtsgericht Detmold eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage (Bl. 80 f. d. A.) hat der Verteidiger des Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Zulassungsrechtsbeschwerde beantragt und diese begründet.

II.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig. Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 14.01.2008 noch hinreichend glaubhaft gemacht, dass er die Fertigung der Rechtsbeschwerdebegründung, die bis zum 07.01.2008 bei dem Amtsgericht Detmold vorliegen musste, mangels Fristnotierung versäumt hat. Der Wiedereinsetzungsantrag ist demnach auch gem. § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 44 Abs. 1 StPO begründet, denn die Fristversäumung hat jedenfalls der Betroffene nicht zu vertreten.

III.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist statthaft, rechtzeitig gestellt, im Übrigen jedoch unzulässig.

Zwar dürfte das Fehlen eines Beschwerdeantrages nach §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 344 Abs. 1 StPO noch als unschädlich anzusehen sein, da sich der Begründungsschrift sowie dem bisherigen Verfahrensablauf entnehmen lässt, dass der Betroffene mit dem von ihm eingelegten Rechtsmittel einen Freispruch erstrebt (zu vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 79 Rdnr. 27 a).

Da das Amtsgericht den Betroffenen zu einer Geldbuße von nicht mehr als 100,00 EUR verurteilt hat, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von materiellen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts oder wegen der Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen.

Damit kommt weder die begehrte Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Betracht noch kann der Betroffene mit der erhobenen Rüge, das Amtsgericht habe einen Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt, gehört werden.

Auch die Verletzung rechtlichen Gehörs kann nicht mit Erfolg auf die gerügte Zurückweisung des Beweisantrages gestützt werden. Die insoweit zu erhebende Verfahrensrüge (vgl. Göhler, a.a.O., § 80 Rdnr. 16d) genügt nicht den an sie gemäß §§ 80 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen. Die ordnungsgemäße Verfahrensrüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die die Verletzung des rechtlichen Gehörs begründenden Tatsachen so vollständig und genau anzugeben hat, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob das rechtliche Gehör verletzt ist, sofern die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (Göhler, a.a.O., § 79 Rdnr. 27d). Vorliegend fehlt es schon an der erforderlichen Mitteilung des vollständigen Inhalts der Entscheidung des Amtsgerichts über den Beweisantrag. In der Ablehnung des Beweisantrages läge aber auch keine Verkürzung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes verstößt nur dann gegen Art. 103 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerfG NJW 1996, 45 (46); Göhler, a.a.O., § 80 Rdnr. 16a m.w.N.). Art. 103 Abs.1 GG bietet allerdings keine Schutz dagegen, dass ein angebotener Beweis aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts nicht erhoben wird, wie es das Amtsgericht mangels Erforderlichkeit der Beweiserhebung getan hat.

Da der Begründung des Rechtsmittels auch die Erhebung der allgemeinen Sachrüge nicht entnommen werden kann, ist die Rechtsbeschwerde somit nicht in zulässiger Weise begründet worden. Die daraus resultierende Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde hat zur Folge, dass auch der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen ist.“

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidung.

Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

Die Ablehnung des Beweisantrages ist in der Hauptverhandlung ersichtlich gemäß § 77 Abs. 3 OWiG erfolgt. Wird mit der Rechtsbeschwerde mit der ausschließlich geltend gemachten Verfahrensrüge die Ablehnung eines Beweisantrages nach dieser Vorschrift beanstandet, muss auch mitgeteilt werden, wie die Ablehnung im Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung begründet worden ist (vgl. Seitz in Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 77 Rdz. 29). Andernfalls ist die Rüge nicht in der gebotenen Form erhoben worden. Das ist hier der Fall. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn gleichzeitig die Verletzung materiellen Rechts gerügt worden wäre, da dann die Urteilsurkunde herangezogen werden könnte. Die Sachrüge ist hier – wie oben dargelegt – aber nicht erhoben worden.

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