Landgericht Frankfurt/Main
Aktenzeichen: 5/09 Qs OWi 46/09
Beschluss vom 19.05.2009
In der Beschwerdesache hat die 9. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt durch Vorsitzenden Richter am Landgericht, Richter am Landgericht, Richter am Landgericht am 19.05.2009 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen die Kostenentscheidung betreffend das Rechtsbeschwerdeverfahren aus dem Urteil des Amtsgerichts in Frankfurt am Main vom 02.02.2009 (Az. 995 OWi 858 Js 31810/07) wird die diesbezügliche Kostenentscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und die durch das Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt.
Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
Das Amtsgericht Frankfurt am Main verwarf mit Urteil vom 06.02.2008 den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 14.06.2007. Auf Antrag des Betroffenen ließ das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 05.05.2008 die Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil zu, hob dieses wegen der Versagung rechtlichen Gehörs auf und verwies das Verfahren zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Amtsgericht Frankfurt zurück. In der am 02.02.2009 stattfindenden Hauptverhandlung wurde der Betroffene wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit verurteilt und ihm sämtliche Kosten und notwendige Auslagen einschließlich derjenigen aus dem Rechtsbeschwerdeverfahren auferlegt. Gegen die Kostentragungspflicht auch derjenigen Kosten und Auslagen, die durch das Rechtsbeschwerdeverfahren entstanden sind, richtet sich die fristgerechte sofortige Beschwerde des Betroffenen.
Die sog. isolierte Kostenbeschwerde des Betroffenen gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts in Frankfurt am Main vom 02.02.2009 ist zulässig und auch begründet.
Der Betroffene wurde zwar in der neuerlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main am 02.02.2009 wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit verurteilt. Aber die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das erste Urteil des Amtsgerichts vom 06.02.2008 hatte Erfolg, so dass im Ergebnis ein Teilerfolg im Sinne der §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 4 StPO vorliegt. Da die Aufhebung des ersten amtsgerichtlichen Urteils auf einer Versagung rechtlichen Gehörs beruht, wäre es unbillig den Betroffenen mit den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich seiner ihm entstandener notwendiger Auslagen zu belasten, so dass – wie tenoriert – die Kostenfolge abzuändern war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OMG, 473 StPO.