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Rechtsbeschwerde – Zulassung zur Fortbildung des Rechts

Oberlandesgericht Bamberg

Az: 3 Ss OWi 1696/10

Beschluss vom 18.01.2011


Sachverhalt

Das AG hat den Betr. wegen „fahrlässigen Führens eines nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugs, wodurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war“ (§§ 23 I 2, 49 I Nr. 22 StVO i.V.m. Nr. 108 BKat), zu einer Geldbuße von 80 EUR verurteilt. Der Betr. führte am 15.01.2010 um 17.30 Uhr seinen Lkw mit Anhänger auf der BAB auf der rechten Fahrspur, als sich von der Dachplane des Anhängers 5 bis 10 Eisbrocken lösten, von denen 3 bis 4 eine Größe von ca. 10 x 20 cm aufwiesen. Die herab geschleuderten Eisbrocken fielen auf den Pkw des auf der linken Fahrspur im hinteren Bereich des Anhängers fahrenden Zeugen und verursachten am Dach des Pkw eine etwa handflächengroße Eindellung und auf der Motorhaube mehrere kleinere Dellen. Die gegen das Urteil gerichtete, mit der Verletzung sachlichen Rechts begründete Rechtsbeschwerde des Betr., deren Zulassung er beantragt, blieb ohne Erfolg.

Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag ist unbegründet, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen. Da in dem angefochtenen Urteil gegen den Betr. ausschließlich eine Geldbuße von 80 EUR und damit von nicht mehr als 250 EUR festgesetzt wurde, bedarf die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 I 1 Nr. 1 i.V.m. § 79 I 2 OWiG für ihre Statthaftigkeit der vorherigen Zulassung durch das Rechtsbeschwerdegericht.

1.

Nach § 80 I OWiG lässt das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nach § 79 I 2 OWiG auf Antrag nur zu, wenn es erforderlich ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 80 I Nr. 1 OWiG) oder wenn es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 I Nr. 2 OWiG).

2.

Beträgt – wie hier – die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100 EUR oder ist gegen den Betr. eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet worden, deren Wert im Urteil ebenfalls auf nicht mehr als 100 EUR festgesetzt worden ist, so ist die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde durch § 80 II Nr. 1 OWiG noch weiter gehend, nämlich dahin eingeschränkt, dass in den Fällen des § 80 I Nr. 1 OWiG nur noch die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung bezogen auf das sachliche Recht, mithin nicht wegen der Anwendung von das Verfahren betreffenden Rechtsnormen, die Zulassung rechtfertigen kann.

3.

Nachdem der Betr. vorliegend selbst keine Versagung des rechtlichen Gehörs – für die im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte vorliegen und die überdies mit einer den Anforderungen des § 344 II 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend zu machen wäre – reklamiert, könnte eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nur in Betracht kommen, wenn die Zulassung hier ausnahmsweise geboten wäre, um dem OLG im allgemeinen Interesse Gelegenheit zu geben, durch seine Entscheidung zur Fortbildung des sachlichen Rechts beizutragen.

a)

Zur Fortbildung des materiellen Rechts ist eine Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch zu schließen. Die Fortbildung des Rechts kommt danach nur bei entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen in Betracht; denn Sinn der Regelung ist nicht die Herstellung der rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall (vgl. neben BGHSt 24, 15, 21 = NJW 1971, 389, 391 = DAR 1971, 81 ff. = VerkMitt 1971, Nr. 12 aus der neueren Rspr. zuletzt u.a. OLG Hamm DAR 2010, 99 = VRR 2010, 75 f. OLG Köln DAR 2009, 408 und OLG Köln NStZ-RR 2010, 88 = NZV 2010, 270 = VerkMitt 2009, Nr. 85 = VRR 2009, 468; siehe auch die einschlägigen Kommentierungen u.a. bei Göhler- Seitz OWiG 15. Aufl. § 80 Rdnr. 1, 1a, 3 und 16 f ff.; KK- Senge OWiG 3. Aufl. § 80 Rn. 36 f., 43 f.; Bohnert OWiG 3. Aufl. § 80 Rn. 13, 28 ff. sowie Burhoff- Junker, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl. Rn. 2219, insbesondere Rn. 2222 und 2237, jeweils m.w.N.).

b)

Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die Sache hier indes nicht auf. Insbesondere gibt der Fall dem Senat keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen.

aa)

Nach dem für die sachlich-rechtliche Prüfung maßgeblichen Wortlaut der vom AG herangezogenen, über § 49 I Nr. 22 StVO bußgeldbewehrten Vorschrift des 23 I 2 StVO muss der Fahrzeugführer u.a. „dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann (…) vorschriftsmäßig sind“. Der Begriff der ,Vorschriftsmäßigkeit‘ im Sinne der als Auffangtatbestand konzipierten Norm des § 23 I 2 StVO ( König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 40. Aufl. § 23 StVO Rn. 9 f.) ist in der obergerichtlichen Rspr. durch eine umfangreiche Kasuistik hinreichend geklärt. Insbesondere ist anerkannt, dass es zu den von der Vorschrift erfassten ,sonstigen‘ allgemeinen Verhaltens- und Sorgfaltspflichten des Fahrzeugführers als primärer Normadressat der StVO, der mit der Bewegung des Fahrzeugs eine Gefahrenquelle für Rechtsgüter Dritter setzt, auch gehört, dass von dem Fahrzeug auch bei Einhaltung sämtlicher Betriebs-, Bau- und Ausrüstungsvorschriften, etwa nach den einschlägigen Bestimmungen der StVZO, keine Gefahr deshalb ausgeht, weil die konkrete Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs gleichwohl durch sonstige fahrzeugbezogene Umstände erheblich beeinträchtigt ist. Von einer solchen erheblichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch sonstige fahrzeugbezogene Umstände ist auszugehen, wenn durch die Steigerung der normalen von dem Fahrzeug ausgehenden Gefahr der Eintritt einer konkreten Gefahr für andere wahrscheinlicher wird (vgl. aus der Rspr. u.a. OLG Düsseldorf DAR 2000, 223 f. = NJW 2000, 189 f. = VRS 98, 302 ff.; OLG Bamberg DAR 2007, 338 ff. = NStZ-RR 2007, 90 ff. [OLG Bamberg 15.11.2006 – 2 Ss OWi 577/06] = OLGSt StVO § 23 Nr. 6 = VerkMitt 2007, Nr. 58; OLG Bamberg, Beschluss vom 04.04.2007 – 3 Ss OWi 338/07 ; OLG Celle VRS 112, 363 ff. = NJW 2007, 2505 = NZV 2007, 532 f. und KG, Beschluss vom 17.07.2000 – 2 Ss 142/00 ; vgl. auch König in Hentschel/König/Dauer § 23 StVO Rn. 15 sowie Heß in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht 21. Aufl. § 23 StVO Rn. 4 ff., 13 ). Dies ist aber auch dann ohne Weiteres der Fall, wenn das Fahrzeug, der Zug oder das Gespann geführt wird, obwohl sich auf dem Dach oder der Plane des Fahrzeugs selbst oder – wie hier – des Anhängers witterungsbedingt größere Eisplatten oder Eisstücke bilden konnten (sog. ,Dachladung‘), die im Fall der Ablösung zu massiven Gefährdungen Dritter führen können (wie hier erst unlängst OLG Bamberg, Beschluss vom 10.01.2010 – 2 Ss OWi 2031/10).

bb)

Diese dem Schuldspruch zugrunde liegende Rechtsauffassung und Normauslegung des § 23 I 2 StVO, insbesondere des dort verwandten Begriffs der Vorschriftsmäßigkeit, ist auch mit dem möglichen Wortsinn der Bußgeldbewehrung vereinbar (zum verfassungsrechtlichen Maßstab rechtsgrundsätzlich OLG Bamberg NJW 2006, 3732/3733 f. = NZV 2007, 49 f. = DAR 2007, 95 f. [OLG Bamberg 27.09.2006 – 3 Ss OWi 1050/06] = VerkMitt 2007, Nr. 12 = OLGSt StVO § 23 Nr. 5 = VRR 2006, 431 f.; vgl. ferner OLG Bamberg NJW 2008, 599 f. = DAR 2008, 217 f. = VRR 2008, 35 f. und OLG Bamberg VerkMitt 2007, Nr. 62 = OLGSt StVO § 23 Nr. 7, jeweils m.w.N.). Als spezielles Willkürverbot des Grundgesetzes für die Strafgerichtsbarkeit verpflichtet Art. 103 II GG, der auch für Bußgeldtatbestände gilt (BVerfGE 71, 108/114 [BVerfG 23.10.1985 – 1 BvR 1053/82]; 87, 363/391; BVerfG NJW 2005, 349 ff. [BVerfG 21.12.2004 – 1 BvR 2652/03]), den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass sich Tragweite und Anwendungsbereich des jeweiligen Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestandes durch Auslegung ermitteln lassen. Art. 103 II GG enthält insoweit einen strengen Gesetzesvorbehalt. Die hiernach gebotene Bestimmtheit des Tatbestandes schließt allerdings die Verwendung von Begriffen nicht aus, die in besonderem Maße der Deutung durch den Richter bedürfen. Denn auch im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht muss der Gesetzgeber der Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung tragen. Es liegt deshalb in der Natur der Sache, dass in Grenzfällen durchaus zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten schon oder noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt. Für den Normadressaten muss dann – jedenfalls im Regelfall – wenigstens das Risiko einer Bestrafung bzw. einer ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ahndung voraussehbar sein. Unter diesem Aspekt ist für die Bestimmtheit der Straf- oder Bußgeldbewehrung in erster Linie der erkennbare und verstehbare Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes, also die Sicht des Bürgers maßgebend (st.Rspr.; vgl. z.B. BVerfGE 64, 389/393 f. [BVerfG 05.07.1983 – 2 BvR 200/81]; 71, 108/114 ff.; 87, 209/224; 105, 135/152 f.; BVerfG NJW 1998, 2589/2590 [BVerfG 20.05.1998 – 2 BvR 1385/95] und BVerfG NJW 2005, 349, [BVerfG 21.12.2004 – 1 BvR 2652/03] jeweils m.w.N.). Gemessen an diesem Maßstab kann hier von einer aus Sicht des Bürgers den möglichen Wortsinn sprengenden oder gar von einer – wie die Verteidigung meint – ,absurden‘ Normauslegung des § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO keine Rede sein. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war daher nach § 80 IV 1 und 3 OWiG zu verwerfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 III 2 i.V.m. IV 4 OWiG).

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