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Rechtschutzversicherung – kein Auskunftsanspruch des Versicherers gegenüber Rechtsanwalt

AG Frankfurt – Az.: 30 C 1926/12 – Urteil vom 16.10.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Auskunft über ein Mandatsverhältnis in Anspruch.

Die Klägerin ist Rechtsschutzversicherer des Herrn … (nachfolgend: der Versicherte), welcher den Beklagten anlässlich eines Verkehrsunfalles am 03.12.2008 mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners mandatierte. Die dafür anfallenden Vorschüsse auf seine – als Bestandteil des Schadensersatzes geltend gemachten – Kosten in Höhe von insgesamt 546,68 Euro forderte der Beklagte unmittelbar bei der Klägerin an.

In der Folge ließ der Beklagte mehrfache Anfragen der Klägerin nach dem Sachstand des Mandats unbeantwortet.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, Auskunft zu erteilen:

Konnte der Schadensersatzanspruch des Herrn … (geb. am …, wohnhaft; … aus dem Verkehrsunfall vom 03.12.2008 gegenüber dem Halter und Eigentümer des Fahrzeugs (amtl. Kennzeichen: … bzw. seiner Kfz-Haftpflichtversicherung zu Versicherungsschein-Nr. … durchgesetzt werden?

Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er bestreitet die klägerische Prozessvollmacht und ist der Auffassung, dass der begehrten Auskunftserteilung die anwaltliche Schweigepflicht entgegenstehe, da er – insoweit unstreitig – durch seinen Mandanten von dieser nicht entbunden wurde.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2012 (Bl. 43-44 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Beklagten aus §§ 86 Abs. 1 VVG, 401 Abs. 1, 402, 666, 675 Abs. 1 BGB, 11 BORA, 17 Abs. 5 lit. b), Abs. 8 S. 2 ARB 2008.

Zwar kann im Ansatz zutreffend davon ausgegangen werden, dass nach §§ 86 Abs. 1 VVG, 401 Abs. 1, 402 BGB Auskunftsansprüche des Versicherten im Zuge des Übergangs von Ersatzansprüchen gegen den Unfallgegner oder Ansprüchen auf Herausgabe überzahlter Vorschüsse gegen seinen Rechtsbeistand als Nebenrechte grundsätzlich mit auf den Rechtsschutzversicherer übergehen (vgl. LG Bonn, Urt. v. 03.09.2010 – 10 O 345/09, Rz. 28; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.02.2008 – I-24 U 104/07, Rz. 11 f.; AG Aachen, Urt. v. 01.04.2010 – 112 C 182/09, Rz. 6; AG Bonn, Urt. v. 08.11.2006 – 13 C 604/05, Rz. 21 (jeweils zitiert nach juris)).

Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Die von der Klägerin vorliegend begehrte Auskunft unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht gemäß § 43 a Abs. 2 BRAO, welche grundsätzlich gegenüber jedermann gilt und nur der Disposition des Mandanten selbst unterliegt (vgl. AG Bonn, AG Aachen, a. a. O.). Aus diesem besonderen und gesetzlich privilegierten (vgl. §§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO) Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant folgt, dass die Klägerin Auskunftsansprüche ihres Versicherten gegenüber dem Beklagten nur dann geltend machen kann, sofern ihr Versicherter den Beklagten zuvor von dessen anwaltlicher Schweigepflicht entbunden hat (so zutreffend AG Bonn, AG Aachen, a. a. O., diese Frage nicht thematisierend LG Bonn und OLG Düsseldorf, a. a. O.). Auch durch den Anspruchsübergang nach §§ 86 Abs. 1 VVG, 401 Abs. 1, 402 BGB wird der Versicherer nicht selbst zum Mandanten (vgl. AnwG Frankfurt am Main, Urt. v. 23.11.2011 – IV AG 69/11, 4 EV 231/11 = DStRE 2012, 1034, 1035).

Eine solche Entbindung kann auch der durch den Beklagten gegenüber der Klägerin erfolgten Vorschussanmeldung nicht als konkludent miterklärt entnommen werden. Dies würde zum einen der besonderen Privilegierung des anwaltlichen Vertrauensverhältnisses nicht gerecht (AG Aachen, a. a. O.), zum anderen ist auch nicht ersichtlich, warum in der Anforderung und Entgegennahme eines Geldbetrages zugleich eine Disposition über ein Vertrauensverhältnis zu sehen sein soll.

Die Klägerin ist durch die hier vertretene Auffassung nicht rechtlos gestellt. Ihr stehen aus § 17 Abs. 5 lit. b), Abs. 8 S. 2 ARB 2008 Ansprüche gegen den Versicherten zu, von diesem entweder selbst die Sachstandsauskunft oder die diesbezügliche Entbindung des Beklagten von dessen Schweigepflicht zu verlangen. Diesen Weg hat sie – erforderlichenfalls im Wege der Klage – zunächst zu beschreiten, bevor sie den Beklagten auf Auskunft in Anspruch nehmen kann.

Für die Richtigkeit dieser Auffassung streitet auch, dass auch ein in einem Prozess des Rechtsschutzversicherers gegen seinen Versicherten als Zeuge benannter Rechtsanwalt als solcher nur dann aussagen dürfte, sofern er von seinem Mandanten selbst von der Schweigepflicht entbunden wurde (§ 385 Abs. 2 ZPO).

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 i. V. m. § 709 S. 2 ZPO.

Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 S. 1 ZPO zuzulassen, weil die streitgegenständliche Rechtsfrage in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird und – soweit ersichtlich – bislang weder einer Entscheidung durch das für das erkennende Gericht zuständige Berufungsgericht, noch einer höchstrichterlichen Klärung zugeführt ist.

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