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Rechtschutzversicherung – Kündigung wegen Schadenshäufigkeit

OLG Köln

Az: 9 U 103/05

Urteil vom 17.01.2006


In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 13.12.2005 für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.4.20005 – 20 O 558/04 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte 17.912,43 EUR nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz ab 17. Januar 2006 (Urteilserlass) an die Klägerin zu zahlen hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I. Die Klägerin hatte im April 1998 bei der E B Versicherung AG (E B) eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Gegenstand der Deckung war u.a. der „Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtschutz für Nichtselbständige“. Dem Versicherungsverhältnis liegen die ARB 94 zugrunde. Die Beklagte ist das Schadensabwicklungsunternehmen der Rechtsschutzversicherung.

Mit Schreiben vom 3.9.1999 kündigte die E B den Rechtschutzversicherungsvertrag wegen Schadenshäufigkeit (Bl. 23/ 24 AH). Über den Zugang dieses Schreibens besteht Streit. Das Schreiben wurde zunächst an die Anschrift I-Straße 9, #### X, versandt, konnte aber dort nicht zugestellt werden. Die Post teilte unter dem 4.9.1999 mit, dass der Empfänger unter der Anschrift nicht zu ermitteln sei. Sodann wurde das Kündigungsschreiben per Einschreiben mit Rückschein an die Anschrift „B-Straße 27“ in #### X versandt. Es kam mit dem Vermerk zurück, die Sendung sei am 8.9.1999 eingeliefert worden und die Klägerin sei benachrichtigt worden. Nach Ablauf der Abholfrist am 20.9.1999 sandte die Post den Brief an die Absenderin zurück mit dem Hinweis „nicht abverlangt“.

Mit Anwaltsschreiben vom 8.12.1999 (Bl. 42 AH) meldete die Klägerin der Rechtsschutzversicherung, dass sie am 20.11.1999 bei einem Verkehrsunfall in F-P als Beifahrerin des Herrn E Y, ihres Lebensgefährten, schwer verletzt worden sei und bat um Rechtsschutzbewilligung für diesen Schadensfall.

Unter dem 16.12. 1999 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme ab und berief sich auf die Vertragsbeendigung mit Wirkung vom 9.10.1999 (Bl. 46 AH). Es kam noch zu weiterem Schriftwechsel. Der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin meldet sich erstmals mit Schreiben vom 24.2.2004 (Bl. 50 AH).

Mit der am 10.11.2004 bei dem Landgericht Köln eingegangenen Klage hat die Klägerin Feststellung der Verpflichtung zum Rechtsschutz nach näherer Maßgabe für den Schadensfall vom 20.11.1999 verlangt. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe am 20.11.1999 als Insassin eines PKW schwere Verletzungen erlitten, die zur Erwerbslosigkeit geführt hätten. Die Kündigung vom 3.9.1999 sei ihr nie zugegangen. Sie sei in den Monaten September und Oktober 1999 wegen der Pflegebedürftigkeit ihres Vaters überwiegend nicht im Haus gewesen. Verjährung könne die Beklagte nicht einwenden, weil in Verhandlungen mit der gegnerischen Versicherung, der C Versicherung, zunächst über eine Abfindung verhandelt worden sei. In der Vergangenheit habe die C 75.000 EUR gezahlt. Auf mangelnde Erfolgsaussicht der Klage gemäß Entwurf vom 29.10.2004 könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie es versäumt habe, zeitnahe zu prüfen und die Erfolgsaussichten zu verneinen.

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hält die Kündigung vom 3.9.1999 für wirksam. Sie hat mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin von September bis Oktober 1999 wegen Pflegebedürftigkeit ihres Vaters nicht im Haus gewesen sei. Jedenfalls sei ihrem Lebensgefährten Y die Benachrichtigung zugegangen. Auf Grund des Ablehnungsschreibens vom 16.12.1999 sei die Verjährungsfrist nach § 12 Abs. 1 S. 1 VVG Ende 2002 abgelaufen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Rahmen der von ihr unter der Versicherungsschein Nummer xxx1 abgeschossenen Rechtschutzversicherung für den Schadenfall vom 20.11.1999 unter der Schadennummer xxxx2 Rechtsschutz zu gewähren. Es hat ausgeführt, die Kündigung sei nicht wirksam gewesen. Das Schreiben sei nicht vor dem Schadensfall am 20.11.1999 zugegangen. Der Zugang des Benachrichtigungsscheins ersetze nicht den Zugang des Einschreibebriefes. Auch nach Treu und Glauben ergebe sich keine Zugangswirkung. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Es komme auf die begehrten Kosten an. Die Klägerin könne die Kosten für die Klage gegen die C erst mit Zahlung verlangen. Erst ab diesem Zeitpunkt beginne die Verjährungsfrist, die nicht abgelaufen sei. Die Beklagte könne sich auch nicht auf fehlende Erfolgsaussicht berufen. Sie habe diesen Ablehnungsgrund entgegen § 18 ARB 94 nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Die Beklagte habe erklärt, dass sie wegen der Kündigung keinen Deckungsschutz gewähre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und die Entscheidungsgründe Bezug genommen

Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Sie macht im wesentlichen geltend, die Kündigung sei wirksam. Die Zugangsfiktion des § 10 Abs. 1 VVG greife ein. Die Klägerin habe zunächst in O gewohnt und sei dann nach X, I-Straße 9, umgezogen. Dies habe sie nicht mitgeteilt. An diese Anschrift sei das Kündigungsschreiben vom 3.9.1999 adressiert gewesen (Bl. 25 AH, 37 AH). Nach § 13 Abs. 2 ARB 94 sei der Vertrag mit Wirkung zum 9.10.1999 beendet gewesen. Auch nach allgemeinen Zugangsgrundsätzen sei von der wirksamen Kündigung auszugehen. Die Beklagte habe in der Klageerwiderung den Zeugen Y ausdrücklich für den Erhalt des Benachrichtigungszettels benannt. Außerdem sei der Anspruch verjährt. Durch die im Dezember 1999 erklärte Ablehnung sämtlicher Deckungsansprüche sei die Verjährung in Lauf gesetzt. Ansprüche auf Versicherungsentschädigung würden mit ihrer Ablehnung fällig. Schließlich sei bei der Frage der Berufung auf die Erfolglosigkeit die Besonderheit des Falles zu berücksichtigen. Die Rechtsschutzversicherung habe insoweit nicht geprüft und nicht prüfen müssen, weil die Kündigung erfolgt sei.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach Maßgabe der von der Beklagten erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge zu erkennen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte 17.912,43 EUR nebst Zins von 5 % über dem Basiszinssatz ab Urteilserlass an die Klägerin zu zahlen hat.

I. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 14.9.2006 vorgetragen, dass das Streitverfahren der Klägerin gegen Herrn Y und die C Versicherungs AG durch zwei gerichtliche Vergleiche abgeschlossen sei. Die Kosten könnten nunmehr beziffert werden. Aus diesem Grund stelle sie die Klage auf eine Leistungsklage um. Die Klägerin macht geltend, dass der Sachverhalt zur Berufung auf § 10 VVG als neues Vorbringen nicht zuzulassen sei. Sie habe nie in der I-Straße 9 gewohnt, was der Beklagten genau bekannt gewesen sei.

II. Im übrigen verteidigt sie das Urteil des Landgerichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben.

1. Der Klägerin steht auf Grund der abgeschlossene Rechtschutzversicherung ein Anspruch auf Zahlung von 17.912,43 EUR gegen die Beklagte zu (§§ 1, 26, 2a) ARB 94).

a) Die Kündigung vom 3.9.1999 ist nicht wirksam geworden, so dass für den Versicherungsfall vom 20.11.1999 Deckungsschutz besteht.

Die Zugangsfiktion nach § 10 Abs.1 S. 2 VVG greift nicht ein. Hat der Versicherungsnehmer seine Wohnung geändert, die Änderung aber dem Versicherer nicht mitgeteilt, so genügt nach dieser Vorschrift für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, „die Absendung eines eingeschriebenen Briefes nach der letzten dem Versicherer bekannten Wohnung“. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ohne die Wohnungsänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen sein würde. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die Klägerin hat der Beklagten mit Schreiben vom 18.7.1999 den Umzug von O nach „B-Straße 27“ in X mitgeteilt. Dass die Klägerin zwischenzeitlich in der I-Straße gewohnt haben soll, lässt sich dem Schriftwechsel nicht entnehmen. Der Wohnsitz in der Straße „B-Straße“ ergibt sich aus den Schreiben der E B Versicherung AG vom 21.7.1999 (Bl.156) und 22.7.1999 (Bl.157) im Rahmen der Hausratversicherung, die an die Anschrift „B-Straße 27“ adressiert sind. Danach ist davon auszugehen, dass dem Versicherer der Wohnsitz „B-Straße“ zum Zeitpunkt des Kündigungsschreibens bekannt war.

Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung vorträgt, die Klägerin habe zunächst in der I-Straße 9 gewohnt und einen Umzug nicht mitgeteilt, handelt es sich zudem um neues Vorbringen, welches nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen ist und im Übrigen nicht unter Beweis gestellt worden ist.

Die Kündigung ist aber auch nicht nach allgemeinen Grundsätzen zugegangen.

Zugegangen ist eine Willenserklärung, sobald sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis erlangen. Hier ist das maßgebliche Schriftstück nicht zugegangen. Der Benachrichtigungsschein ersetzt nicht den Zugang des Einschreibebriefes (vgl. BGH, NJW 1998, 976; Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 130, Rn 7 mit weiteren Nachweisen). Die Benachrichtigung weist auf das Bereitliegen zur Abholung hin, enthält aber keinen Hinweis auf den Absender, so dass der Empfänger nicht weiß, um was es geht.

Der Absender kann nach Treu und Glauben nur günstige Rechtsfolgen ableiten, wenn er alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, damit den Adressaten das Schriftstück erreicht. Dazu gehört in der Regel, dass er nach Kenntnis von dem nicht erfolgten Zugang unverzüglich einen erneuten Versuch unternimmt, seine Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers zu bringen, dass diesem ohne weiteres eine Kenntnisnahme möglich ist (BGH, a.a.O.). Wenn die Mitteilung erfolgt, dass der Empfänger den Brief nicht bei der Post abgeholt hat, wird ein weiterer Zustellversuch zu verlangen sein. Eine solche Maßnahme ist nur dann entbehrlich, wenn der Empfänger grundlos die Annahme verweigert, obwohl er mit einem Schreiben rechne muss oder wenn er den Zugang arglistig vereitelt (vgl. BGH, a.a.O.). Davon ist aber nach den vorliegenden Umständen nicht auszugehen. Dass die Klägerin das Schreiben des Versicherers vom 24.9.1999 betreffend die Beitragsabrechnung (Bl. 38 AH) erhalten hat, ändert nichts. Maßgebend ist der Zugang des Kündigungsschreibens.

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b) Der hier maßgebliche – nunmehr durch den Zahlungsantrag konkretisierte – Kostenerstattungsanspruch ist auch nicht verjährt. Es gilt die zweijährige Verjährungsfrist des § 14 ARB 94. Da es keinen in der Rechtsschutzversicherung einheitlichen Anspruch auf Rechtsschutz gibt, ist auf den jeweiligen Kostenübernahmeanspruch abzustellen (vgl. BGH, VersR 1999, 706; Bauer in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 7. Aufl., § 14 ARB 94, Rn 2). Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem erstmals Maßnahmen zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen eingeleitet werden, die Kosten auslösen. Hier ist abzustellen auf den nach § 5 Abs. 2 a ARB 94 maßgeblichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme bzw. der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung im Rahmen des Haftpflichtprozesses vor dem Landgericht München I aus dem Jahre 2004, der nunmehr durch zwei Vergleiche abgeschlossen worden ist. Demnach ist Verjährung nicht eingetreten.

c) Es ist der Beklagten verwehrt, sich auf fehlende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung in jenem Rechtsstreit zu berufen. Die Beklagte hat nämlich die Ablehnung nach § 18 Abs. 1 b) ARB 94 nicht unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt. Außerdem fehlt der Hinweis nach den §§ 158 n VVG, 18 Abs. 2 ARB 94. Damit ist der Ablehnungsgrund verloren (vgl. BGH, NJW 2003, 1936 = VersR 2003, 638).

Dass vorliegend die Frage der rechtzeitigen Kündigung, also der „Nachvertraglichkeit“, im Streit war, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Der bei nicht unverzüglicher Prüfung und schriftlicher Ablehnung eintretende Verlust des Ablehnungsrechts wegen fehlender Erfolgsaussicht hat generell zur Folge, dass der Versicherer sich die spätere Berufung auf diesen Ablehnungsgrund auch dann nicht wirksam vorbehalten kann, wenn er die Leistung aus anderen Gründen ablehnt (vgl. BGH, a.a.O.). Ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers, sich nicht mehr in der Sache mit dem Fall beschäftigen zu müssen, hat nicht bestanden. Der Versicherer kann seine Entschließung über das Vorliegen von Ablehnungsgründen nicht ohne gleichzeitigen Verlust des Ablehnungsrechts wegen fehlender Erfolgsaussicht beliebig hinausschieben. Der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers steht die Prüfungs- und Mitteilungsobliegenheit des Rechtschutzversicherers gegenüber. Demnach kann fehlende Erfolgsaussicht nicht mehr eingewandt werden.

d) Über den Umfang des Anspruchs besteht kein Streit. Außerdem ist zuletzt unstreitig gewesen, dass die Klägerin die geltend gemachten Kosten ausgeglichen hat, so dass gegenüber dem Rechtschutzversicherer nunmehr ein Zahlungsanspruch besteht (vgl. Prölss/Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 2 ARB 75, Rn 1). Danach kann die Klägerin Zahlung von 17.912,43 EUR von der Beklagten verlangen.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 BGB.

2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO n. F. sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 17.912,43 EUR

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