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Rechtschutzversicherung – Deckungsablehnung und Stichentscheid

Oberlandesgericht Hamm

Az: I-20 U 92/10

Urteil vom 14.10.2011


In dem Rechtsstreit hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2011 für R e c h t erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. Juni 2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Beklagten werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A. Der Kläger verlangt von seinem Rechtsschutzversicherer die Übernahme der Kosten eines vorangegangenen Unfallversicherungsprozesses. Dabei streiten die Parteien insbesondere über die Bindungswirkung eines eingeholten Stichentscheides.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung. In

§ 18 der zugrunde liegenden ARB war vereinbart, dass dem Versicherungsnehmer bei Verweigerung des Deckungsschutzes durch die Beklagte das Stichentscheidsverfahren offen stand.

Am 26.04.2007 erlitt der Kläger einen Herzinfarkt. An diesem Tage nahm er als Betriebsratsvorsitzender an einer Sitzung teil, die von 9.30 Uhr bis etwa 12.00 Uhr dauerte. Nach dieser Sitzung arbeitete der Kläger noch bis 15.30 Uhr. Am Abend stellten sich gegen 21.30 Uhr bei ihm Kieferschmerzen ein, die sich in der folgenden Nacht verstärkten. Am folgenden Tage nahm der Kläger in der Zeit bis 14.00 Uhr noch einige Termine wahr, bis er sich danach bei seinem Zahn- und später bei seinem Hausarzt vorstellte. Dieser veranlasste seine Einlieferung ins Krankenhaus …, wo später ein Herzinfarkt festgestellt wurde.

In dem nachfolgenden Verfahren LG B verlangte der Kläger von seinem Unfallversicherer 350.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2008. Er trug zur Begründung dieser auf der Basis einer 100%igen Invalidität erhobenen Klage vom 16.01.2009 vor, infolge des Herzinfarktes in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit vollständig und auf Dauer beeinträchtigt zu sein. Mit Schriftsatz vom 07.07.2009 reduzierte der Kläger seine Klage und beantragte nunmehr Zahlung von 49.000,00 €. Zur Begründung führte er aus, dass nach einem ihm am 08.06.2009 bekannt gewordenen Gutachten des Dr. E von einem Grad der Behinderung von 40% auszugehen sei und dieser Wert auch auf den Invaliditätsgrad der privaten Unfallversicherung zu übertragen sei. In der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2009 schlossen der Kläger und sein Unfallversicherer einen Vergleich, der zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche des Klägers aus dem Unfallereignis eine Zahlung von 5.000,00 € vorsah. Hinsichtlich der Kosten wurde vereinbart, dass der Kläger 98,5% und der damals beklagte Unfallversicherer 1,5% trugen.

Während des Vorprozesses verlangte der Kläger von der jetzigen Beklagten die Übernahme der durch den Prozess entstandenen Kosten. Dies lehnte sie mit Schreiben vom 05.02.2009 ab (Kopie Bl. 23 f.). Darin begründete die Beklagte ihre Entscheidung damit, dass die Betriebsratssitzung kein von außen wirkendes Ereignis sei und damit auch kein Unfall im Sinne der Bedingungen vorliege. Zugleich wies die Beklagte ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Stichentscheids nach § 18 ARB hin. Diese Anregung griff der Kläger auf und beauftragte seine Rechtsanwälte mit einer gutachterlichen Stellungnahme zu den Erfolgsaussichten der Klage gegen den Unfallversicherer. In dem daraufhin erstatteten Gutachten vom 02.03.2009 kam die jetzige Prozessbevollmächtigte zu dem Ergebnis, dass der vom Kläger aufgrund der emotionalen Belastung in der Betriebsratssitzung erlittene Herzinfarkt einen Unfall im Sinne der vereinbarten Bedingungen darstelle (Kopie des Stichentscheids siehe Bl. 25 – 28 der Akte). Gleichwohl lehnte die Beklagte die beantragte Kostenübernahme durch Schreiben vom 19.03.2009 ab, da der Stichentscheid offenbar von der Sach- und Rechtslage abweiche (Kopie Bl. 29 der Akte).

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 7.683,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2009 zu zahlen und ihn von einer Forderung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 6.666,62 € freizustellen. Im Übrigen hat der Einzelrichter die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht zusammengefasst Folgendes ausgeführt:

Der Anspruch des Klägers ergebe sich aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag. Die für einen Anspruch notwendige Erfolgsaussicht der Klage könne hier letztlich dahinstehen, da die Beklagte an den Stichentscheid vom 02.03.2009 gebunden sei. Der Ausnahmefall einer fehlenden Bindung wegen offenbarer Abweichung des Stichentscheids von der Sach- oder Rechtslage sei nicht gegeben. Die Frage, ob ein aufgrund von Stress eingetretener Herzinfarkt unter den Begriff des Unfalls im Sinne der AUB falle, sei bisher noch nicht entschieden. In einer Entscheidung des Landgerichts Aachen vom 30.06.2006 (9 O 134/06) werde dies allerdings als denkbar bewertet. Das zeige, dass im vorliegenden Fall ein Anspruch durchaus diskussionswürdig sei. Der Begriff des Unfalls erfasse im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung auch einen Herzinfarkt. Auch wenn der sozialrechtliche Unfallbegriff nicht demjenigen der privaten Unfallversicherung entspreche, so führe das nicht dazu, dass der Rückgriff auf den Unfallbegriff des § 7 SGB VII gänzlich ausgeschlossen sei.

Eine offenbare und erhebliche Abweichung des Stichentscheids sei auch nicht darin zu sehen, dass der Kläger zunächst die volle Invaliditätssumme von 350.000,00 € eingeklagt habe. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei nämlich eine volle Invalidität im Bereich des Möglichen gewesen, so dass der Klage nicht entgegen gehalten werden könne, dass dem Kläger später nur eine MdE von 40% zugesprochen worden sei. Die Beklagte habe deshalb die Kosten des Gegners sowie die eigenen Kosten des Klägers in Höhe von 6.666,62 € zu zahlen bzw. den Kläger von der entsprechenden Forderung freizustellen. Die Klage sei indes abzuweisen, soweit der Kläger die Freistellung von einer höheren Forderung verlangt habe.

Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, dass der Stichentscheid vom 02.03.2009 für die Beklagte nicht bindend sei, weil er die Sach- bzw. Rechtslage gröblich verkenne. Es sei anerkannt, dass der Unfallbegriff in der Sozialversicherung nicht zur Auslegung innerhalb der privaten Unfallversicherung herangezogen werden könne. Zudem habe die Beklagte mehrfach klargestellt, dass es an der Tatbestandsvoraussetzung „plötzlich“ im Sinne des Unfallereignisses gemäß Ziffer 1.3. der AUB fehle. Dieses Merkmal diene der Abgrenzung der versicherten Risiken gegenüber solchen Ereignissen, die durch einen allmählichen, auf einen längeren Zeitraum erstreckenden Eintritt des schädigenden Umstandes gekennzeichnet seien. Auch um ein unerwartetes Ereignis im Sinne des BGH habe es sich hier gerade nicht gehandelt. Die Entscheidung des Landgerichts Aachen vom 30.06.2006 könne ebenfalls nicht zur Begründung der Erfolgsaussichten herangezogen werden, denn sie betreffe eine vollkommen andere Konstellation. Dort sei lediglich ausgeführt, dass eine extreme Verkehrssituation durch die dadurch hervorgerufene Stressreaktion einen Unfall darstellen könne. Zudem sei die Klage auch Zahlung von 350.000,00 € schon deshalb unschlüssig gewesen, weil sie auf die volle Invaliditätssumme gerichtet gewesen sei.

Die Beklagte beantragt deshalb, das landgerichtliche Urteil vom 09.06.2010 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt die Entscheidung erster Instanz. Auch der Richter am Landgericht Bielefeld, der in dem Vorprozess gegen den Unfallversicherer den Vorsitz innegehabt habe, sei im Übrigen der Auffassung gewesen, dass es sich bei der Stressreaktion in der Betriebsratssitzung um ein plötzliches (Unfall-)Ereignis gehandelt habe und deshalb ein Sachverständigengutachten einzuholen sei. Zudem sei bei Einreichen der Klage noch nicht absehbar gewesen, dass – glücklicherweise – keine Invalidität von 100% gegeben sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst dazu überreichten Anlagen Bezug genommen.

B. Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache unbegründet.

I. Die Beklagte ist zur Gewährung von Deckungsschutz für den Unfallversicherungs-prozess aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrages verpflichtet.

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte an den Stichentscheid vom 02.03.2009 gebunden war (dazu unter II.) und die Klage auch der Höhe nach hinreichende Aussicht auf Erfolg besaß (dazu unter III.)

II. Die Beklagte ist aufgrund des Stichentscheids vom 02.03.2009 in der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage gebunden, denn dieser bejaht mit vertretbarer und nicht offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage abweichender Begründung die Erfolgsaussichten der Klage.

1. Nach § 1 ARB 75/2000 trägt der Versicherer die Kosten für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten. Hat der Versicherer – wie hier – den Deckungsschutz bzw. die Kostenübernahme abgelehnt, so kann der Versicherungsnehmer das Stichentscheidverfahren gemäß § 17 ABB 75 bzw. § 18 ARB 2000 durchführen. Der Stichentscheid muss nicht in jedem Fall eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage beinhalten und die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage in allen Einzelheiten prüfen. Der Stichentscheid darf sich vielmehr darauf beschränken, auf die Argumente einzugehen, die zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Streit sind und auf die der Versicherer seine Ablehnung gestützt hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2005, 4 U 164/04, juris Tz. 23; OLG Frankfurt, Urteil vom 09.07.1997, 7 U 210/96, juris Tz. 7; OLG Köln, Urteil vom 08.01.1987, 5 U 132/86, zitiert ebenfalls nach juris). Dies bedeutet umgekehrt für den Versicherer, dass er in seiner Ablehnungsentscheidung alle Gründe anführen muss, warum er keinen Rechtsschutz gewähren will. Räumt der vom Versicherungsnehmer beauftragte Rechtsanwalt die vom Versicherer ins Feld geführten Ablehnungsgründe aus, ohne dass der Stichentscheid von der Sach- und Rechtslage erheblich abweicht, dann ist dieser Stichentscheid bindend und der Versicherer muss Rechtsschutz gewähren. Er kann dann keine weiteren Ablehnungsgründe mehr nachschieben.

Eine erhebliche Abweichung des Stichentscheids von der Sach- und Rechtslage liegt immer dann vor, wenn die gutachterliche Stellungnahme die Sach- und Rechtslage gröblich oder erheblich verkennt (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2005, 4 U 164/04, juris Tz. 27, und die Entscheidung des erkennenden Senates vom 03.11.2004, 20 U 93/04, juris Tz. 36). „Offenbar“ ist eine solche Abweichung aber erst dann, wenn sie sich dem Sachkundigen, wenn auch erst nach gründlicher Prüfung, mit aller Deutlichkeit aufdrängt (OLG Düsseldorf, aaO.). Vertritt ein Rechtsanwalt hingegen von mehreren Rechtsansichten diejenige, die zwar nicht der herrschenden Ansicht entspricht, aber doch nicht ganz abwegig erscheint, dann weicht seine Meinung noch nicht „offenbar“ von der wirklichen Sach- und Rechtslage ab (siehe dazu BGH, Urteil vom 20.04.1994, IV ZR 209/92, juris Tz. 14).

2. An diesen Voraussetzungen gemessen ist die Beklagte hier an den Stichentscheid vom 02.03.2009 gebunden.

2.1. Entgegen der von der Beklagten in ihrem Ablehnungsschreiben vom 05.02.2009 formulierten Ansicht hat der Kläger ein von außen wirkendes Ereignis im Sinne von Ziffer 1.3. der hier vereinbarten AUB schlüssig dargetan. So ist etwa anerkannt, dass ein Unfall vorliegt, wenn ein Schockerlebnis zu einer Gesundheitsschädigung führt (dazu Leverenz in Bruck/Möller, VVG, 9. Auflage, § 178 VVG Rn. 50), wobei als äußere Ursache auch Stresssituationen ausreichend sind. Das OLG Stuttgart hat in seiner Entscheidung vom 30.04.1998, 7 U 260/97, zum Ausdruck gebracht, dass auch ein Streitgespräch ein Unfallereignis darstellen kann (aaO., juris Tz. 5), weil es für einen Unfall ausreichend ist, wenn das Ausgangsereignis eine Gesundheits-schädigung durch sinnliche Wahrnehmungen oder seelische Eindrücke herbeigeführt hat. Auch Knappmann führt in Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage, § 178 Rn. 3 aus, dass rein sinnliche Wahrnehmungen den Tatbestand eines von außen auf den Körper wirkenden Ereignisses erfüllen können (ebenso Rüffer in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 2. Auflage 2011, § 178 Rn. 4). Ebenso hat das OLG Saarbrücken in seiner Entscheidung vom 15.12.2004 (5 U 752/03 – 72, zitiert nach juris) eine äußere Einwirkung bejaht, wenn jemand unter Tage bei drohendem Steinschlag eine Ausweichbewegung vorgenommen hat. Angesichts dieser Stimmen aus Rechtsprechung und Literatur ist die Annahme in dem Stichentscheid, wonach auch in dem heftigen Streitgespräch ein von außen auf den Kläger wirkendes Ereignis liegt, ohne weiteres vertretbar.

2.2. Die Frage, ob es sich bei der Betriebsratssitzung um ein plötzliches Ereignis im Sinne des Unfallbegriffs handelt oder nicht, kann für die Leistungspflicht der Beklagten schon deshalb dahin stehen, weil sie auf diesen Gesichtspunkt in ihrem Ablehnungsschreiben vom 05.02.2009 gar nicht abgestellt hat, so dass der Stichentscheid dazu nach den obigen Grundsätzen auch keine Aussage treffen musste.

Selbst wenn man dies anders beurteilen würde, so wäre der Stichentscheid vom 02.03.2009 allerdings auch insofern bindend, denn es ist – wie auf Seite 3 des Stichentscheides ausgeführt – zumindest vertretbar, ein plötzliches Ereignis anzunehmen. Das Merkmal „plötzlich“ stellt in erster Linie ein zeitliches Moment zur Abgrenzung von solchen Umständen dar, die lediglich allmählich, über eine gewisse Zeitdauer auf den menschlichen Körper einwirken (siehe etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 30.04.1998, 7 U 260/97, juris Tz. 5, Leverenz in Bruck/Möller, 9. Auflage, § 178 Rn. 96 m.w.N; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage, § 178 Rn. 13). Dabei hat sich eine konkrete Zeitspanne, anhand derer die Plötzlichkeit bemessen werden könnte, nicht herausgebildet (vgl. dazu nur Leverenz, aaO. § 178 Rn. 97). Es handelt sich jedenfalls nicht nur um Ereignisse von wenigen Minuten. So hat etwa der Senat in seiner Entscheidung vom 25.09.1981 (20 U 111/81, zitiert nach juris) auch eine sich über mehrere Stunden entwickelnde Gasvergiftung als Unfall qualifiziert. Der Begriff des Plötzlichen erschöpft sich schließlich nicht in einer rein zeitlichen Betrachtung und schließt deshalb unerwartete, nicht vorhergesehene und unentrinnbare Ereignisse ein (Leverenz, aaO., § 178 Rn. 100 mit weiteren Nachweisen; Knappmann, aaO., § 178 Rn. 14). Anders gewendet fehlt die subjektive Komponente des Plötzlichen dann, wenn der Betroffene die Art, den Zeitpunkt und die Intensität der Einwirkung konkret erkannt hat und sich hätte entziehen können, dies indes nicht getan hat (vgl. dazu OLG Koblenz, Urteil vom 13.12.1996, 10 U 1712/95, OLG Frankfurt, Urteil vom 27.06.1990, 21 U 201/87; Leverenz aaO., § 178 Rn. 100).

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Sowohl unter dem Gesichtspunkt der Dauer der Betriebsratssitzung als auch der Vorhersehbarkeit einer Stresssituation war es deshalb keineswegs unvertretbar, ein Unfallgeschehen im Sinne von Ziffer 1.3. der Bedingungen anzunehmen.

III. Der Anspruch des Klägers gegen die beklagte Rechtsschutzversicherung besteht auch in der gesamten durch das Landgericht zuerkannten Höhe. Der Einwand der Beklagten, wonach die Klage jedenfalls in der ursprünglichen Höhe unschlüssig gewesen sei, greift nicht durch. Dieser Einwand ist der Beklagten schon deshalb abgeschnitten, weil sie darauf in der Ablehnungsentscheidung in keiner Weise abgestellt hat und deshalb auch insofern an den Stichentscheid gebunden ist. Im Übrigen war die Klage jedenfalls nicht offenbar und erheblich überhöht. Der Kläger war damals aufgrund des Herzinfarktes zunächst jedenfalls so beeinträchtigt, dass der Schluss auf eine 100%ige Invalidität jedenfalls nicht vollkommen fernliegend war. Zudem hat der Kläger seine Klage nach Eingang des Gutachtens des Dr. E, worin ein GdB/MdE von 40% festgestellt war, sofort auf einen Invaliditätsgrad von 40% reduziert und damit auf neu hinzutretende Erkenntnisse bezüglich seiner Invalidität durchaus angemessen reagiert.

IV. Die Kostenentscheidung und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 sowie 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO), da die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen solche des Einzelfalles sind.

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