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Rechtschutzversicherung – Eintrittspflicht vor Ausspruch Arbeitgeberkündigung

AG Bremen

Az.: 9 C 0026/13

Urteil vom 04.04.2013


Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.322,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 47 % und die Beklagte zu 53 %.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten (hinsichtlich der Kosten) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger fordert von der Beklagten Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit.

Der Kläger hatte mit Versicherungsschein vom 07.11.2000 bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung für Nichtselbständige unter Einbeziehung der Allgemeiner Geschäftsbedingungen …-ARB 2000 (Anlage K 2, Bl. 9 ff. d.A.) abgeschlossen. Seit dem 01.07.1997 war er bei der Firma … Deutschland GmbH beschäftigt. Zuletzt bezog er ein monatliches Bruttoeinkommen von 9.000,00 €.

Am 19.01.2012 wurde der Beklagte von seinem Arbeitgeber informiert, dass die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses beabsichtigt sei; auf den Inhalt des Gesprächsprotokolls vom 19.01.2012 (Anlage K3, Bl. 17 d.A.) wird verwiesen.

Der Kläger beauftragte sodann einen Rechtsanwalt mit der vorgerichtlichen Wahrnehmung seiner Interessen. Dieser handelte mit der Arbeitgeberin des Klägers am 20.02.2012 einen Aufhebungsvertrag aus; auf den Inhalt des Vertrags vom 20.12.2012 (Anlage K5, Bl. 20 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

Die Beklagte hatte auf Anfrage des Klägers bereits mit Schreiben vom 09.02.2012 die begehrte Deckungszusage verweigert und mit Schreiben vom 16.02.2012 lediglich Versicherungsschutz für eine anwaltliche Erstberatung bewilligt.

Die vorgerichtliche Tätigkeit rechnete der Rechtsanwalt gegenüber dem Kläger am 01.03.2012 mit insgesamt 4.582,69 € ab; auf die Abrechnung vom 01.03.2012 über eine 1,5 Geschäftsgebühr und eine 1,5 Einigungsgebühr (Anlage K6, Bl. 24 d.A.) wird inhaltlich verwiesen.

Auch auf anwaltliches Korrespondenzschreiben vom 30.03.2012 wurde von der Beklagten weitergehender Rechtsschutz nicht gewährt. Für eine Erstberatung wurden dem Kläger seitens der Beklagten 226,10 € erstattet.

Der Kläger ist der Ansicht, dass seinerzeit umfassender Versicherungsschutz bestanden habe, weil die Arbeitgeberin des Klägers die (künftige) Kündigung des Arbeitsvertrags bereits beschlossen hatte.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 4.582,69 abzüglich gezahlter € 226,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 489,45 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Versicherungsschutz nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (§ 4 I 1 lit. c ARB) eine rechtswidrig ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers vorausgesetzt hätte. Zudem seien die im Abfindungsvergleich ausgehandelten Positionen Zeugnis, Bonus und Freistellung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorab nicht streitig gewesen.

Die Klage ist am 29.05.2012 zugestellt worden. Das Gericht hat den Parteien im Termin vom 28.02.2013 Hinweis erteilt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die ordentliche Gerichtsbarkeit vorliegend zuständig. Dass der gegenüber dem Rechtsschutzversicherer geführte Rechtsstreit einen arbeitsrechtlichen Hintergrund hat, ist ohne Belang (vgl. BAG, NJW 1998, 1092 für Honorarklage). Ob das angerufene Gericht gemäß § 20 I 1 ARB i.V.m. § 21 ZPO zuständig war, kann dahinstehen, nachdem die Parteien zur Sache rügelos verhandelt haben (§ 39 ZPO).

Die Klage ist teilweise begründet. Es besteht aufgrund vertraglicher Vereinbarung ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von 2.322,96 €.

1. Gemäß § 2 lit. b der ARB bestand Versicherungsschutz „[…] für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen […]“. Nach § 4 I 2 lit c („Zeitliche Voraussetzungen für den Rechtsschutzanspruch, Wartezeit“) ist ein Rechtsschutzfall eingetreten, „[…] in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll“.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Arbeitnehmer die formale Erklärung der (gegebenenfalls rechtswidrigen) Kündigung nicht zwangsläufig abzuwarten braucht, sondern bereits Versicherungsschutz genießt, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen Mandatierung fest steht: Der Vorwurf des Rechtsverstoßes könne in der ernsthaften Kündigungsandrohung für den Fall des Scheiterns eines Aufhebungsvertrags liegen, insbesondere wenn die Kündigung ohne Auskunft über die Sozialauswahl in Aussicht gestellt werde. Anderes mag gelten, wenn der Arbeitgeber lediglich „vorbereitende Gespräche über Möglichkeiten von betrieblich bedingten Stellenreduzierungen und deren etwaigen Umsetzungen führen“ wollte (BGH NJW 2009, 365).

Dieser Rechtsansicht ist zu folgen. Denn die ernsthafte Androhung einer (rechtswidrigen) Kündigung stellt für sich genommen einen Verstoß des Arbeitgebers gegen das aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Rücksichtnahme- und Fürsorgegebot dar. Es würde auf eine bloße, nicht einmal im Kosteninteresse des Rechtsschutzversicherers liegende, Förmelei hinauslaufen, wenn der Arbeitnehmer die Kündigungserklärung des Arbeitgebers abzuwarten hätte, bevor er sich – auf Kosten des Versicherers – anwaltlicher Hilfe bedienen darf. Schließlich werden, gerade im Bereich des Managements, die Arbeitsverhältnisse typischerweise einvernehmlich beendet. Dies geschieht über das Aushandeln einer sogenannten Abfindung. Hierbei bedarf der Arbeitnehmer anwaltlicher Unterstützung, um seine schutzwürdigen Interessen nach Prüfung der Sach- und Rechtslage mit dem erforderlichen Nachdruck gegenüber dem strukturell überlegenen Arbeitgeber vertreten zu können. Im vorliegenden Fall führte die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts zum Abschluss eines Abfindungsvergleichs mit einem Kostenvolumen von ca. 350.000,00 €. Würde der Arbeitnehmer aus Versicherungsgründen die Erklärung einer förmlichen Kündigung abzuwarten haben, könnte er in eine gerichtliche Auseinandersetzung gedrängt werden. Schließlich ziehen sich die Verhandlungen über die Konditionen eines Aufhebungsvertrags oftmals hin, eine Kündigungsschutzklage ist aber binnen 3 Wochen nach Kündigungszugang zu erheben (§ 4 KSchG). Im Übrigen wird die Kündigung nach ihrem Ausspruch regelmäßig nicht mehr vertraulich behandelt werden (vgl. den Passus im hiesigen Gesprächsprotokoll: „Die Entscheidung der Geschäftsleitung wird zum Zeitpunkt des Gesprächs noch vertraulich behandelt“); schon aus diesem Grunde wird sich der Arbeitnehmer oftmals veranlasst sehen, gegen die – auch gegenüber den Kollegen und künftigen Arbeitgebern – als ehrenrührig empfundene Kündigung mit allen rechtlichen Mitteln, notfalls durch alle Instanzen, vorzugehen. Im Ergebnis bedeutete dies, dass der Rechtsschutzversicherer seinem Versicherungsnehmer dann noch höhere Kosten, insbesondere die zusätzliche Verfahrensgebühr, zu erstatten hätte. Dies kann schwerlich im Interesse des Versicherers liegen.

Eine weite Auslegung des § 4 I 2 lit. 2 ARB 2000 im oben genannten Sinne ist gemäß § 305c II BGB geboten (§§ 157, 133 BGB). Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders. Auch die behördlich genehmigten AGB der Versicherungswirtschaft sind Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB (Palandt, 71. A., § 305, Rn. 2). Dass der Arbeitnehmer im – praxisrelevanten – Fall des Kündigungsschutzes die Kündigungserklärung des Arbeitgebers zwingend abzuwarten hätte, wurde in den einschlägigen ARB-Bestimmungen nicht explizit normiert.

Vorliegend wurde in dem von Arbeitgeberseite und dem Kläger gezeichneten Gesprächsprotokoll vom 19.01.2012 vermerkt: „… informierte über die Entscheidung der Geschäftsleitung, das Arbeitsverhältnis mit … zu beenden.“ Und weiter: „Es wird eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Schließung eines Aufhebungsvertrags angestrebt, sollte dies nicht möglich sein, wird eine Kündigung ausgesprochen.“ Es kann somit kein Zweifel bestehen, dass aus der maßgeblichen Sicht des Klägers die Androhung der Kündigung ernsthaft im Sinne der zitierten BGH-Rechtsprechung war.

Im Hinblick auf den zu gewährenden Versicherungsschutz ist es ausreichend, dass die Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Kündigung nicht ausgeschlossen erscheint. Der Gesprächsvermerk lautet: „Als Gründe [der in Aussicht gestellten Kündigung] wurden die unterschiedlichen Sichtweisen auf die strategische Ausgestaltung und Differenzen zwischen … und … genannt“. Es wurde dokumentiert, dass „keine disziplinarischen Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegen.“ Ausführungen zur Sozialverträglichkeit unterblieben in dem Protokoll.

Somit deutet alles darauf hin, dass die in Aussicht gestellte Kündigung gemäß den §§ 1 ff. KSchG zumindest angreifbar gewesen wäre. Nach Ansicht des Gerichts ist die bloße, auch fernliegende, Möglichkeit der Rechtswidrigkeit für den Eintritt des Versicherungsfalls ausreichend. Schließlich heißt es in § 4 I 2 lit. c Alt. 2 ARB „einen Verstoß gegen Rechtspflichten […] begangen haben soll“. Es entspricht dem Sinn und Zweck einer Rechtsschutzversicherung, dass sie dem Versicherungsnehmer nicht nur die zweifelsfrei erfolgversprechenden Rechtsstreitigkeiten finanziert. Insofern greift das Argument der Beklagten, dass die Wirksamkeit der Kündigung nur nach deren Ausspruch nebst schriftlicher Begründung beurteilt werden könne, nicht durch. Jedenfalls solange die Inanspruchnahme der Versicherung durch den Kunden nicht mutwillig erscheint, hat die Rechtsschutzversicherung die Erfolgsaussichten in der Sache nicht vorab zu prüfen.

Im Übrigen handelt die Beklagte widersprüchlich, wenn sie Versicherungsschutz für eine Erstberatung übernimmt, nicht aber für eine weitergehende anwaltliche Tätigkeit. Entweder liegt ein Rechtsschutzfall vor, oder nicht. Eine Angemessenheitskontrolle der vorliegenden Art sieht § 5 I lit. a ARB (Leistungsumfang) gerade nicht vor.

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2. Die geltend gemachten Erstattungsbeträge sind jedoch übersetzt. Auf ein Bestreiten der Vergütungshöhe kommt es nicht an, da der Kläger als Anspruchsteller diesbezüglich schlüssig vortragen muss.

Der Streitwert eines arbeitsrechtlichen Kündigungsstreits bemisst sich am Wert von drei Monatsbruttogehältern; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet (§ 42 IV 1 GKG; vgl. Beschluss des Sächsischen Arbeitsgerichts vom 08.12.1998, 1 Ta 312/98-JURIS). Der Wert des vorgerichtlich ausgehandelten Aufhebungsvergleichs bemisst sich vorliegend also an einem Streitwert von 27.000,00 €; hinsichtlich der Bemessung der Geschäftsgebühr ist nicht – wie klägerseits angesetzt – vom einem Streitwert in Höhe von 81.928,50 € auszugehen. Denn die Positionen Boni, Freistellung und Zeugniserteilung standen zwischen den Parteien zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen Beauftragung des Klägervertreters nicht in Streit; sie wurden erst zu einem späteren Zeitpunkt und anlässlich der Verteidigung gegen die in Aussicht gestellte Kündigung einvernehmlich geregelt und können insofern – allenfalls – einen überschießenden Vergleichswert begründen (s.u.).

Dass die vorgerichtliche Tätigkeit besonders umfangreich oder inhaltlich schwierig gewesen sei, wurde substantiiert nicht vorgetragen. Entsprechender Schriftverkehr wurde nicht zur Akte gereicht. Geschuldet ist mithin die Erstattung der üblichen 1,3 Regel-Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale und MWSt. in Höhe von insgesamt 1.196,03 € (§§ 13, 14 RVG, Nr. 2300, 7002, 7008 VV).

Hinzu (vgl. BGH NJW 2006, 513) kommt eine 1,5 Einigungsgebühr, bezogen auf denselben Streitwert von 27.000,00 €, zzgl. MWSt. (§ 13 RVG, Nr. 1000, 7008 VV) in Höhe von 1.353,03 €.

Anzurechnen sind die bereits geleisteten 226,10 €.

Ein überschießender Vergleichswert ist bei der Berechnung der erstattungsfähigen Einigungsgebühr nicht zu berücksichtigen. In der Umgestaltung des Arbeitsvertrags und in der Beendigung gegen Abfindungszahlung ist kein Versicherungsfall zu sehen (OLG Nürnberg, ZfSch 1991, 200). Zwar haben die Parteien im Abfindungsvergleich vom 20.02.2012 auch die Positionen Zeugnis, Bonus und Freistellung geregelt und darüber hinaus die Zahlung einer Abfindungssumme vereinbart. Diese Positionen standen im Zeitpunkt der Mandatierung jedoch (noch) nicht im Streit und wurden lediglich – vor dem Ausspruch der Kündigungserklärung – bei Gelegenheit erledigt. Die Vorverlagerung des Rechtsschutzes (s.o. Ziff. 1) ist aber nur hinsichtlich der Rechtspositionen ausnahmsweise geboten, die bei Zuwarten mit hinreichender Sicherheit streitig geworden wären. Schließlich ist nicht ersichtlich, ob die Arbeitsgeberin dem Kläger im Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses hinsichtlich der Positionen Zeugnis, Bonus und Freistellung von sich aus vollumfänglich entgegengekommen wäre. Außerdem wurde zwischen den Parteien in § 5 III lit. b, g ARB vereinbart, dass Zusatzkosten im Fall der einvernehmlichen Streiterledigung nicht per se erstattungsfähig sind. Zum Zeitpunkt der Mandatierung lag ein – vorgezogenes – Rechtsschutzbedürfnis nur hinsichtlich der in Aussicht gestellten Kündigung vor. Hierauf hatte das Gericht im Termin bereits hingewiesen.

Der entgegenstehenden Ansicht des OLG Saarbrücken (NJW 2006, 3730, Ziff. 25-27) folgt das erkennende Gericht nicht. Zwar wurden vorliegend nur solche Positionen vergleichsweise geregelt, die bei wirtschaftlicher Betrachtung in einem sachlichen Zusammenhang mit dem in Aussicht gestellten Kündigungsstreit standen. Zwischen den geregelten Positionen und einer Kündigungsschutzklage besteht gleichwohl kein unmittelbarer Zusammenhang. Denn die Kündigungsschutzklage ist auf das Ziel der Weiterbeschäftigung gerichtet und nicht auf das gegenläufige Ziel der Entlassung zu bestimmten Konditionen. Letztendlich liefe es auf einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter hinaus, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ohne Mitspracherecht des Versicherers – aber auf dessen Kosten – im Rahmen des Aufhebungsvergleichs Vereinbarungen träfen. Der Deckungsschutz für das Aushandeln von Abfindungs- oder Freistellungsbeträgen lässt sich rechtlich schwerlich begründen. Denn die freiwillig übernommene Zahlungsverpflichtung basiert auf dem wirtschaftlichen Kalkül des Arbeitgebers, dass es oftmals günstiger und den Arbeitsabläufen in der Firma zuträglicher ist, sich von einem nicht mehr erwünschten Arbeitnehmer loszukaufen, als einen Prozessstreit mit ungewissem Ausgang zu riskieren, insbesondere weil die frei werdende Stelle schnellstmöglich und mit entsprechender Planungssicherheit neu zu besetzen ist. Dass die Gemeinschaft der Versicherten die im Einzelfall ausgehandelten Abfindungsbeträge, Boni, etc. bezahlen soll, erscheint nicht geboten. Schließlich befindet sich gerade der rechtsschutzversicherte Arbeitnehmer hinsichtlich der Verteidigung gegen die (angedrohte) Kündigung in einer starken Verhandlungsposition. Sofern es seinem Anwalt gelingt, anlässlich der in Aussicht gestellten Kündigung einen Aufhebungsvertrag mit guten Konditionen auszuhandeln, ist es dem Auftraggeber unschwer möglich, die Kosten des überschießenden Vergleichs – aus der Abfindungssumme – selbst zu tragen.

Die Entscheidung des BGH NJW 2006, 513 steht dem nicht entgegen, da im dortigen Rechtsstreit der Vergleich nach Kündigungserklärung vor dem Arbeitsgericht geschlossen wurde.

§ 5 III der vereinbarten ARB regelt: „Der Versicherer trägt nicht a) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat. b ) Kosten der Rechtsstreitigkeit, soweit sie aufgrund einer einverständlichen Streiterledigung nicht dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist.“

Hierzu hat der Kläger nicht vorgetragen. Nach Aktenlage und auf Basis des maßgeblichen Gesprächprotokolls vom 19.01.2012 hätte die Verteidigung gegen die in Aussicht gestellte Kündigung der Arbeitgeberin hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt (s.o.). Insofern durfte die Beklagte erwarten, dass in dem Aufhebungsvertrag vereinbart wird, dass die Arbeitgeberin des Klägers auch dessen vorgerichtliche Anwaltskosten trägt; angesichts der Höhe der ausgehandelten Abfindungssumme hätte sich eine entsprechende Kostenregelung sicherlich durchsetzen lassen. Die Misserfolgsquote betr. der Kündigung scheint nach Aktenlage annähernd bei 100 zu 0 zugunsten des Klägers zu liegen. Sollte es dem Kläger vorgerichtlich weniger um die Durchsetzung des Kündigungsschutzes als vielmehr um das Aushandeln höchstmöglicher Zahlungsbeträge gegangen sein, wäre diese Motivation legitim, nicht unüblich und durchaus verständlich, jedoch nicht mehr vom Versicherungsschutz gedeckt.

Die Frage, ob zwischen der Kündigungsschutzklage und den weiteren Positionen eine zum Zusammenschmelzen des Streitwerts führende wirtschaftliche Identität bestanden hätte (vgl. etwa: Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz, Beschluss vom 30.03.2004, 10 Ta 53/04-JURIS), muss aus den o.g. Gründen nicht entschieden werden.

3. Prozesszinsen sind seit Zustellung des Klageschriftsatzes geschuldet (§§ 291, 288 I BGB). Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 439,45 € sind dagegen nicht erstattungsfähig. Der Kläger hat zu einer entsprechenden Inverzugsetzung der Beklagten vor Klageerhebung, bezogen auf die Bezahlung der Gebührenrechnung vom 01.03.2012, nicht vorgetragen (§§ 286, 249 BGB); der zur Akte gereichte Schriftsatz vom 30.03.2012 enthält keine Zahlungsaufforderung über 4.582,69 € nebst Fristsetzung. Auch zu einer Bezahlung der Kostenrechnung wurde nicht vorgetragen. Ein Freistellungsanspruch vor Bezahlung wandelt sich jedoch nur bei entsprechender Fristsetzung in einen Zahlungsanspruch um (§ 251 BGB).

4. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 709 S. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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