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Rechtschutzversicherung – Schenkkreisfall

 Amtsgericht Frankfurt/Main

Az: 29 C 50/07-86

Urteil vom 02.07.2007


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Abteilung 29 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2007 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Deckung aus einer Rechtsschutzversicherung.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung zu der VS-Nr. XXX. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen in der Fassung ARB 1994 zu Grunde. Diese sehen in § 3 Abs. 2 f vor, dass kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher lnteressen in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- und Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften besteht.

Der Kläger nahm im Jahr 2003 an einem sog. „Schenkkreis“, der nach Art einer Pyramide organisiert ist, teil. Die an der Spitze stehenden Mitglieder des „Empfängerkreises“ erhalten von ihren nachgeordneten „Geberkreisen“ bestimmte Geldbeträge. Darauf scheiden die „Beschenkten“ aus dem „Spiel“ aus. An ihre Steile treten die Mitglieder der nächsten Ebene, die nunmehr die „Empfängerposition“ einnehmen sollen. Das gilt dann, genügend Teilnehmer für neu zu bildende „Geberkreise“ zu finden, die bereit sind, den festgelegten Betrag an die in dem „Empfängerkreis“ aufgerückten Personen zu zahlen.

Der Kläger übergab im Zuge einer solchen Spielveranstaltung 2.500,00 € für die „Beschenkte“XXX.

Mit Schreiben vom 19.12.2005 forderte der Kläger XXX vergeblich zur Rückzahlung des Schenkbetrages auf.

Die Beklagte lehnte die Kostendeckungszusage für die Rückforderung des Geldes unter Hinweis auf § 3 Abs. 2 f ARB 94 ab.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass der Risikoausschluss des § 3 Abs. 2 f ARB 94 nicht greife. Der „Schenkkreis“ sei kein Spielvertrag i. S. d. ARS. Im Übrigen ergebe sich die Deckungspflicht der Beklagten wegen Verletzung eines Straftatbestandes, da in betrügerischer Weise Mitglieder geworben worden seien.

Der Kläger beantragt,

festzustellen; dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von den Kosten der außergerichtlichen sowie der gerichtlichen Auseinandersetzung erster Instanz mit der Gegnerin XXX wegen der Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.500,00 €vom 13.09.2003 im Rahmen des so genannten „Schenkkreises“ freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Versicherungsschutz aufgrund der Teilnahme an dem „Schenkkreis“ im Jahr 2003.

Die Beklagte hat die Deckung zu Recht unter Hinweis auf § 3 Abs. 2 f ARB 94 versagt.

Hiernach bezieht sich der Versicherungsschutz u. a. nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher lnteressen in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften.

Darunter fällt auch die Rückforderung von Zahlungen im Rahmen eines sog. „Schenkkreises“. Dahinstehen kann, ob es sich vorliegend um ein Spiel i. S..d. § 762 BGB handelt. Denn das erkennende Gericht geht mit der zitierten Entscheidung des OLG Hamm vom 19.07.2006, Beschluss vom 19.07.2006, Az.: 20 W 17/06,davon aus, dass die Risikoausschlussklausel so auszulegen ist, wie sie der durchschnittliche Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhang verstehen musste. Es entspricht aber allgemeinem Sprachgebrauch, die „Schenkkreise“ dem Spiel zuzuordnen. So redet selbst der Kläger vom umgangssprachlichen „Systemgewinnspiel“, „Pyramiden-Systemspiel“ und „Mitspieler“. Das „Spiel“ erfordert Geschicklichkeit im Umgang mit Menschen, da weitere Personen zur Teilnahme und zur Zahlung zu veranlassen sind. Zugleich spekuliert der Teilnehmer darauf, dass er durch die zusätzlichen Mitspieler ein Vielfaches seines Einsatzes zurückerhalten werde. Es ist offensichtlich, dass hier ebenso wie bei anderen Spielverträgen das Risiko von Rechtstreitigkeiten besonders hoch ist und der Versicherer hierfür keine Deckung versprechen will.

Nach dem Wortlaut von § 3 Abs. 2 f ARB sind alle „in ursächlichem Zusammenhang“ mit dem Spielvertrag und Spekulationsgeschäft stehenden Ansprüche von dem Ausschluss erfasst. Hierunter fallen auch die Ansprüche auf Rückforderung des geleisteten Einsatzes/“Geschenkten“ (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19.07.2006, Az.: 20 W 17/06), gleichgültig die Beträge in betrügerischer Weise erlangt wurden. Die „Schenkkreise“ zielen alle darauf ab, zu Gunsten einiger weniger Mitspieler leichtgläubige und unerfahrene Personen auszunutzen und zur Zahlung erheblicher Geldbeträge zu bewegen. Auch wenn durch Vorspiegelung falscher Tatsachen im Einzelfall ein Straftatbestand erfüllt sein mag, so liegt es bei der gewählten Formulierung in § 3 Abs. 2 f ARB auf der Hand, dass der Versicherer auch dieses besondere Risiko nicht übernehmen will. Denn der geltend gemachte Rückforderungsanspruch hat in jedem Fall seinen Ursprung in dem spekulativen Spielvertrag.

Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

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