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Rechtschutzversicherung – Tod des Versicherungsnehmers

Oberlandesgericht Frankfurt/Main

Az: 3 U 137/10

Urteil vom 11.10.2011


Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.05.2010 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass sich Ziff. 3 des Tenors nicht erstreckt auf die Freistellung von Gerichtskosten und von erstattungsfähigen Rechtsverfolgungskosten des Herrn …..

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 4.000,00 Euro.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313 a ZPO).

Die Berufung der Beklagten erweist sich als nicht begründet, soweit nicht die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

Die in Ziff. 1 des Tenors genannte Rechnung vom 04.02.2010, wie es richtigerweise dort heißen muss (Bl. 84 d. A.) lautet über 985,56 Euro und wurde erstinstanzlich reduziert auf 513,35 Euro. Davon hat das Landgericht einen Betrag von 316,23 Euro zuerkannt. Nach der Erklärung der Beklagten im Termin vom 30.08.2011 werden die diesbezüglichen Einwände nicht mehr aufrechterhalten, sodass die Berufung insoweit zurückzuweisen war.

Ziff. 2 des Tenors betrifft die Rechnung vom 08.02.2010 über 4.122,04 Euro (Bl. 85 d. A.), wovon der Kläger restliche 1.722,91 Euro verlangt und vom Landgericht zugesprochen erhalten hat. Gemäß Erklärung der Beklagten im Termin vom 30.08.2011 wird diesbezüglich nur noch eingewandt, dass dort die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 der Anlage 1 zum RVG sowohl bei der Geschäftsgebühr, als auch bei der Verfahrensgebühr angesetzt worden ist. Dieser Einwand ist nicht gerechtfertigt.

Der von der Beklagten geschuldete Deckungsumfang umfasst auch die Mehrvertretungsgebühr für die Erbengemeinschaft des ehemaligen Mitmieters X. Der Versicherungsschein (Bl. 11 d. A.) betrifft die A-Straße … in Stadt01, wo der jetzige Kläger eine Arztpraxis betrieb. Nach dem dort genannten „Vertragsinhalt“ Bezug sich die Rechtsschutzversicherung nach § 29 ARB auf das gewerblich genutzte Objekt, mithin auf die Arztpraxis in der A-Straße …. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers war Herr X bereits 1990 – bei Vertragsschluss – Mitmieter in dem Objekt Straße …. Versichert nach § 29 ARB 75 sind Auseinandersetzungen aus Mietverhältnissen, soweit sich diese auf das im Versicherungsschein bezeichnete Objekt beziehen (vgl. Harbauer, 8. Auflage, ARB 75, § 29, Rn 3, 11). Gegenstand der Rechtsschutzversicherung war die gesamte Arztpraxis. Nach dem nicht bestrittenen Anhörungsergebnis war das Objekt nicht aufgeteilt in zwei selbständige Teile, sondern sowohl für den Kläger, als auch für Herrn X gemeinsam nutzbar – mit Ausnahme des jeweiligen Behandlungsraumes. Es reicht aus, dass der Kläger und sein Mitmieter X dort nur eine Praxisgemeinschaft betrieben haben. Und dass Herr X dabei nicht als Psychiater, sondern als Diplom-Psychologe tätig war, steht in versicherungsrechtlicher Hinsicht der Objektbezeichnung „Arztpraxis“ nicht entgegen.

Der nachfolgende Objektwechsel der beiden Versicherten in die gemeinsam betriebene Praxis B-Straße …, Stadt01 (Bl. 12 d. A.), führt im Ergebnis dazu, dass der Versicherungsschutz auf das neue Objekt übergegangen ist, worüber die Parteien im Übrigen auch nicht streiten. Nach alldem war Herr X seit 1990 als Mitversicherter aus der Rechtsschutzversicherung anzusehen.

Durch den nachfolgenden Erbfall sind dessen Erben als Gesamtrechtsnachfolger automatisch Mitversicherte geworden (§ 1922 BGB). Denn bei der objektbezogenen Rechtsschutzversicherung fällt das versicherte Risiko mit dem Tod des Versicherten nicht weg, vielmehr geht der Vertrag auf dessen Erben über (vgl. Harbauer, ARB 2000, § 12, Rn 17). Dies ist auch nicht unbillig und stellt keine unvorhersehbare Ausweitung des Versicherungsschutzes dar. Denn mit dem gesetzlichen Übergang auf Erben muss die Rechtsschutzversicherung immer rechnen. Etwas anderes hätte sich im Übrigen auch nicht ergeben, wenn der Kläger verstorben und dessen Rechtsnachfolger an seine Stelle getreten wären. Nach alldem gilt die Erhöhungsgebühr auch für die Erbengemeinschaft, die als Rechtsnachfolgerin des Herrn X wegen dessen Mietzinsverbindlichkeiten ebenfalls in Anspruch genommen worden ist.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Mehrvertretungsgebühr sowohl bei der Geschäftsgebühr, als auch bei der Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht worden ist. Verdient der Rechtsanwalt nacheinander eine Geschäfts- und eine Verfahrensgebühr – was vorliegend nicht in Abrede gestellt worden ist -, so sind b e i d e zu erhöhen (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage, VV 1008, Rn 6).

Sollte im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.03.2011, was derzeit nicht übersehbar ist, die Erhöhungsgebühr nur einmal angesetzt worden sein, so wäre dies unerheblich; denn Gebührenstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten einerseits und das Kostenerstattungsverfahren nach den §§ 103 f. ZPO andererseits sind voneinander unabhängig und enthalten gegenseitig keine irgendwie gearteten Bindungswirkungen (vgl. Riedel/Sussbauer, 2. Auflage, Anmerkung 5 zu § 19 BRAGebO). Nach alldem ist auch Ziff. 2 des Tenors nicht zu beanstanden.

Der Feststellungsausspruch in Ziff. 3 des Tenors betrifft alle weiteren Kosten, soweit diese in Ziff. 1 und 2 noch nicht enthalten sind. Der Kläger hat im Termin vom 30.08.2011 den im Tenor zu 3) ausgeurteilten Feststellungsantrag teilweise für erledigt erklärt, nämlich insoweit, als dort die Freistellung von Gerichtskosten und von erstattungsfähigen Rechtsverfolgungskosten des Herrn Y beantragt worden ist. Dem hat sich die Beklagte angeschlossen. – Der Feststellungsausspruch war bis zur beiderseitigen teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung in vollem Umfang zulässig und begründet, sodass die Beklagte insoweit auch die Kosten gemäß § 91 a ZPO zu tragen hat. Dies folgt aus den oben genannten Ausführungen zu Ziff. 1 und 2 des Tenors. Diesbezüglich steht die Schlussrechnung des Klägervertreters (§ 10 RVG) bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits noch aus, was einer – zulässigen – Einigung des Klägervertreters mit dem Kläger und den Mitgliedern der Erbengemeinschaft entspricht.

Ziff. 4 des Tenors betrifft die Rechnung vom 08.04.2010 über 546,69 Euro (Bl. 140 d. A.). Gemäß der Erklärung der Beklagten im Termin vom 30.08.2011 werden gegen diese Rechnung keine Einwände mehr geltend gemacht.

Sämtliche darüber hinausgehenden weiteren Einwände hat die Beklagte gemäß Erklärung im Termin vom 30.08.2011 ebenfalls fallen gelassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a, 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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