OLG Dresden – Az.: 4 W 330/24 – Beschluss vom 21.05.2024
In Sachen wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld hier: Beschwerde hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung am 21.05.2024 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 4. gegen den Beschluss des LG Zwickau vom 18.4.2024, mit dem ihr Antrag auf Rubrumsberichtigung zurückgewiesen wurde, wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Nach § 319 Abs. 3 ZPO ist gegen den eine Urteilsberichtigung zurückweisenden Beschluss kein Rechtsmittel eröffnet. Dies gilt auch für die Ablehnung einer Rubrumsberichtigung (vgl. Zöller-Feskorn, ZPO, 35. Aufl. § 319 Rn 16). Die abweichend hiervon in Ausnahmefällen eine außerordentliche Beschwerde zulassende ältere Rechtsprechung ist seit dem 1.1.2002 überholt (BGH NJW-RR 2005, 214; Zöller-Feskorn aaO., Rn 41).
Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, die Kosten des unstatthaften Beschwerdeverfahrens zu tragen, ergibt sich aus dem Gesetz (Ziff. 1812, Anlage I GKG).