OLG Dresden – Az.: 4 W 330/24 – Beschluss vom 21.05.2024
In Sachen wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld hier: Beschwerde hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung am 21.05.2024 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 4. gegen den Beschluss des LG Zwickau vom 18.4.2024, mit dem ihr Antrag auf Rubrumsberichtigung zurückgewiesen wurde, wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Nach § 319 Abs. 3 ZPO ist gegen den eine Urteilsberichtigung zurückweisenden Beschluss kein Rechtsmittel eröffnet. Dies gilt auch für die Ablehnung einer Rubrumsberichtigung (vgl. Zöller-Feskorn, ZPO, 35. Aufl. § 319 Rn 16). Die abweichend hiervon in Ausnahmefällen eine außerordentliche Beschwerde zulassende ältere Rechtsprechung ist seit dem 1.1.2002 überholt (BGH NJW-RR 2005, 214; Zöller-Feskorn aaO., Rn 41).
Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, die Kosten des unstatthaften Beschwerdeverfahrens zu tragen, ergibt sich aus dem Gesetz (Ziff. 1812, Anlage I GKG).
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



