Gegen ein Ehescheidungsurteil ist das Rechtsmittel (= sind Mittel, mit denen eine Partei versucht, eine ihr ungünstige Entscheidung im Wege der Nachprüfung durch ein höheres Gericht zu ändern) der Berufung zulässig. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Ehescheidungsurteils bei dem zuständigen Oberlandesgericht (OLG) eingelegt werden. Für Siegen ist das OLG Hamm zuständig. Die Berufung kann beim OLG Hamm nur von einem Rechtsanwalt eingelegt werden, der beim OLG Hamm als Rechtsanwalt zugelassen ist (diese Regelung gilt noch bis 01.07.2002 – Simultanzulassung). Die Berufung muss dann binnen eines Monats nach ihrer Einlegung begründet werden.
Auch derjenige, der sich gegen eine Berufung wehren will, muss sich von einem beim OLG Hamm zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. In der Regel übersendet das OLG Hamm dem jeweiligen „Ex-Ehegatten“ (oder seinem Rechtsanwalt aus erster Instanz) den Berufungsantrag mit der Aufforderung, hierzu innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen. Diese Frist muss unbedingt eingehalten werden, da anderenfalls die Berufung schon allein wegen Fristversäumung verloren werden kann.
Das Berufungsverfahren ähnelt dem Verfahren in erster Instanz. Gegen das Berufungsurteil ist in der Regel kein weiteres Rechtsmittel mehr möglich. Nur wenn das OLG sie ausdrücklich zugelassen hat, kann eine Revision (= Überprüfung des Urteils in rechtlicher – nicht in tatsächlicher – Hinsicht) zum BGH eingelegt werden. Regelmäßig ist dies nur der Fall, wenn es um grundsätzliche, noch ungeklärte Fragen geht.
Im Berufungsverfahren sind die Rechtsanwaltsgebühren 30% höher als in der ersten Instanz.