Skip to content

Rechtsmittelverzicht in einem Vergleich – Berufung

OLG Rostock, Az.: 3 U 71/18, Urteil vom 20.06.2019

1. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 31.07.2018 – 10 O 135/17 (1) – wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen sowie des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1. genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens und des Vergleichs wird auf 180.000,00 € festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung erster Instanz wird abgeändert und der Streitwert auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 180.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über das Erbrecht nach dem am 23.10.2015 verstorbenen K. J.

Wegen der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen und der Entscheidungsgründe nimmt der Senat auf das angefochtene Urteil gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug.

Der Beklagte und Widerkläger hat sich zunächst gegen dieses Urteil gewandt und unter Abweisung der Klage widerklagend die Feststellung weiter verfolgt, dass er Erbe nach K J sei. Wegen des Vorbringens des Berufungsklägers zweiter Instanz nimmt der Senat insbesondere auf die Berufungsbegründungsschrift Bezug.

In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, in dessen Ziffer 1 Satz 1 es heißt:

„Der Beklagte nimmt hiermit seine Bedenken gegen die Erbenfeststellung des Klägers nach dem Erblasser K. J. bindend zurück und ist damit einverstanden, dass die Erbenfeststellung nach K. J. zugunsten des Klägers getroffen wird.“

II.

Der Vergleich vom 13.06.2019 war nicht geeignet, das Berufungsverfahren zu beenden. Eine verfahrensbeendende Vereinbarung haben die Parteien in diesem Vergleich nicht getroffen. Nach mündlicher Verhandlung ist der Senat daher berufen, abschließend durch Urteil zu entscheiden. Eine § 156 FamFG vergleichbare, auf die Erbenfeststellung anwendbare Norm der ZPO ist nicht ersichtlich.

Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Berufungskläger in dem Vergleich vom 13.06.2019 in Ziffer 1 Satz 1 einen Rechtsmittelverzicht erklärt hat. Zwar enthält der Wortlaut des Vergleiches das Wort Rechtsmittelverzicht oder eine andere ausdrückliche Formulierung eines Verzichtes nicht. Das ist aber für einen wirksamen Rechtsmittelverzicht auch nicht erforderlich. Der Rechtsmittelverzicht kann auch in einer einvernehmlichen Vereinbarung erfolgen, wobei er nicht zwingend als Verzicht bezeichnet werden muss. Es genügt wenn der Wille hinreichend deutlich wird, das es bei dem Urteil verbleiben solle (BGH, Urt. v. 06.03.1985, VIII ZR 123/84, NJW 1985, 2335; BGH, Beschl. v. 26.01.1984, V ZR 17/82, WM 1984, 484; Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 515 Rn. 15). Die in Ziffer 1 Satz 1 des Vergleiches protokollierte Erklärung des Berufungsklägers lässt keinen Zweifel darüber aufkommen, dass er den Rechtstreit nicht mehr mit dem Ziel weiter verfolgen will, seine Erbenstellung durch das Gericht feststellen zu lassen. Vielmehr erklärt er sich ausdrücklich mit der Feststellung der Erbenstellung des Klägers als Erbe, welche durch das erstinstanzliche Urteil erfolgt ist, einverstanden und hält seine hiergegen erhobenen Bedenken, die zugleich auch seine berufungsbegründenden Angriffe gegen das angefochtene Urteil im Sinne des § 520 ZPO bilden, bindend nicht mehr aufrecht.

Der Senat kann es im Weiteren dahinstehen lassen, ob die Erklärung im Vergleich vom 13.06.2019 eine prozessuale Verzichtserklärung gegenüber dem Gericht darstellt, welche bereits die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig rechtfertigen würde. In jedem Fall stellt die einvernehmliche Erklärung im Vergleich auch eine Erklärung gegenüber dem Kläger dar, auf welche er sich im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens einredeweise berufen kann. Hiervon hat der Kläger aus Sicht des Senates in der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2019 auch Gebrauch gemacht, indem er nach der Genehmigung des protokollierten Vergleiches um ein Feststellungsurteil bat. Dies versteht der Senat dahin, dass die Erfolglosigkeit der Berufung gerügt werde, weshalb es bei der landgerichtlichen Erbenfeststellung verbleiben müsse.

Bei der Entscheidung über die Kosten ist der Senat in entsprechender Anwendung des § 92 ZPO der Einigung der Parteien im Vergleich gefolgt.

Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes hat sich der Senat an den Angaben der Parteien zum Nachlasswert orientiert. Soll eine behauptete Auslegung eines Testaments festgestellt werden, soll sich der Streitwert am Interesse des Klagenden bemessen (Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 3, Rn 16, Stichwort „Erbrechtliche Ansprüche“). Die Widerklage führt nicht zu einer Gegenstandswerterhöhung gemäß § 45 GKG, da Klage und Widerklage den gleichen Streitgegenstand betreffen.

Der Senat hat betreffend den Gegenstandswert der ersten Instanz von seiner Abänderungsbefugnis nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG Gebrauch gemacht.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos