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Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite bei Befriedigung durch Gesamtschuldner

Schwestern zahlen für säumigen Käufer: OLG Karlsruhe stärkt Rechte von Gesamtschuldnern. Nach Zahlung der Grunderwerbsteuer für eine säumige Käuferin erstritt sich eine Schwester erfolgreich das Recht, in die Forderungen des Finanzamts einzutreten. Eine Karlsruher Gerichtsentscheidung unterstreicht die Bedeutung des Klauselerteilungsverfahrens für schnelle Rechtsanpassungen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Klägerin und ihre Schwestern sind Eigentümerinnen eines Grundstücks, das sie verkauft haben.
  • Im Rahmen des Verkaufs verpflichtete sich der Käufer zur Zahlung der Grunderwerbsteuer.
  • Da der Käufer die Steuer nicht zahlte, wurden die Verkäuferinnen vom Finanzamt zur Zahlung in Anspruch genommen.
  • Das Landgericht verurteilte die Beklagten in einem Versäumnisurteil zur Zahlung der Steuer.
  • Die Klägerin zahlte später selbst die fällige Steuer an das Finanzamt.
  • Sie beantragte eine Änderung des Urteils, um die Rückzahlung von den Beklagten an sich selbst zu erhalten.
  • Das Landgericht wies den Antrag der Klägerin jedoch zunächst ab.
  • Das Oberlandesgericht Karlsruhe hob die Entscheidung des Landgerichts auf und gab der Klägerin recht.
  • Das Gericht entschied, dass die Zahlung nun an die Klägerin erfolgen soll, da sie die Steuer bereits gezahlt hat.
  • Die Entscheidung beeinflusst die finanzielle Verantwortung der Beklagten und sichert der Klägerin die Rückzahlung der bereits geleisteten Steuer.

Gerichtsurteil zur Rechtsnachfolge: Konsequenzen für Gesamtschuldner und Gläubiger

Die Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite ist ein wichtiges Thema im Schuldrecht, insbesondere wenn es um die Befriedigung von Ansprüchen durch Gesamtschuldner geht. In einem Schuldnerverhältnis haften mehrere Schuldner gemeinsam für eine Forderung, was zu einer Haftungsgemeinschaft führt. Wo einer für alle und alle für einen haften, sind die rechtlichen Rahmenbedingungen – z.B. die Anspruchsübertragung oder die Zustimmungspflicht – entscheidend für die Verteilung von Risiken und Verantwortlichkeiten. Ein Gläubigerwechsel kann hierbei sowohl durch vertragliche Vereinbarungen als auch durch gesetzliche Bestimmungen erfolgen, was die Komplexität der Rechtslage erhöht.

Die Besonderheit im Falle der Gesamtschuldner liegt darin, dass die Befriedigung eines Gläubigers durch einen Gesamtschuldner nicht nur zu einer Schuldnerbefreiung für diesen führt, sondern auch Regressansprüche gegenüber den anderen Mitanwartschaften eröffnet. Diese Aspekte sind besonders relevant, wenn Insolvenzen oder Teilbankrotte die Forderungsdurchsetzung erschweren. Ein aktuelles Gerichtsurteil behandelt nun die spezifischen Anforderungen und Konsequenzen der Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite bei der Befriedigung durch Gesamtschuldner und beleuchtet, wie sich Gläubigerrechte und Zahlungsansprüche in solchen Fällen entwickeln können.

Der Fall vor Gericht


Gerichtsentscheidung: OLG Karlsruhe bestätigt Rechtsnachfolge bei Grunderwerbsteuer-Forderung

Rechtsnachfolge bei Grunderwerbsteuer-Forderung
Das OLG Karlsruhe entschied, dass eine Klägerin, die Grunderwerbsteuer für ihre Schwestern zahlte, unter bestimmten Voraussetzungen eine vollstreckbare Ausfertigung erhält, um die Zahlung direkt von den Beklagten einfordern zu können. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in einem Beschluss vom 21.03.2023 eine wichtige Entscheidung im Bereich des Vollstreckungsrechts getroffen. Der Fall betraf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nach einer Rechtsnachfolge bei einer Grunderwerbsteuer-Forderung.

Hintergrund des Rechtsstreits

Die Klägerin und ihre beiden Schwestern verkauften am 07.07.2021 Grundstücke an die Beklagte, eine Gesellschaft. Im Kaufvertrag verpflichtete sich die Käuferin zur Zahlung der Grunderwerbsteuer. Als diese Zahlung ausblieb, nahm das Finanzamt die Verkäuferinnen in Anspruch. Die Klägerin zahlte daraufhin am 10.10.2022 430.000 Euro Grunderwerbsteuer an das Finanzamt.

Gerichtlicher Verlauf und Kernfragen

Bereits zuvor hatte das Landgericht Konstanz die Beklagten per Versäumnisurteil vom 16.03.2022 zur Zahlung der Grunderwerbsteuer an das Finanzamt verurteilt. Nach ihrer Zahlung beantragte die Klägerin beim Landgericht, ihr eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Urteils zu erteilen – mit der Änderung, dass die Zahlung nun an sie statt an das Finanzamt zu leisten sei.

Das Landgericht lehnte diesen Antrag ab, woraufhin die Klägerin Beschwerde einlegte. Das OLG Karlsruhe musste nun entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen vollstreckbaren Ausfertigung nach § 727 ZPO vorlagen.

Entscheidung des OLG Karlsruhe

Das OLG gab der Beschwerde der Klägerin statt. Es entschied, dass ihr eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils zu erteilen sei, nach der die Beklagten 430.000 Euro nun an die Klägerin statt an das Finanzamt zu zahlen haben.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Klägerin ihre Rechtsnachfolge gegenüber dem Finanzamt durch öffentliche Urkunden nachgewiesen habe. Dies umfasste:

  1. Die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils, die belegte, dass die Beklagten zur Zahlung an das Finanzamt verpflichtet waren.
  2. Eine Zahlungsbestätigung des Finanzamts, die nachwies, dass die Klägerin die Grunderwerbsteuer bezahlt hatte.

Bedeutung der Entscheidung

Das OLG betonte die Wichtigkeit des Klauselerteilungsverfahrens nach § 727 ZPO als schnelle und kostengünstige Möglichkeit, einen Titel an nachträgliche Veränderungen anzupassen. Es hob hervor, dass die Rechtsnachfolge durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden muss, sofern sie nicht offenkundig ist.

Mit dieser Entscheidung stellte das OLG Karlsruhe klar, dass eine Partei, die eine Schuld für andere begleicht, unter bestimmten Voraussetzungen in deren Rechte eintreten und den ursprünglichen Titel für sich nutzen kann. Dies ist besonders relevant in Fällen von Gesamtschuldverhältnissen, wie sie bei der Grunderwerbsteuer auftreten können.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das OLG Karlsruhe stärkt die Bedeutung des Klauselerteilungsverfahrens nach § 727 ZPO für die effiziente Anpassung von Titeln an veränderte materielle Rechtsverhältnisse. Die Entscheidung verdeutlicht, dass ein Gesamtschuldner, der eine gemeinschaftliche Schuld begleicht, unter Nachweis der Rechtsnachfolge durch öffentliche Urkunden in die Rechte des ursprünglichen Gläubigers eintreten und den Titel für sich nutzen kann. Dies fördert die Rechtssicherheit und ermöglicht eine zügige Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen in Gesamtschuldverhältnissen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie in einem Immobiliengeschäft involviert sind und die Grunderwerbsteuer für einen säumigen Käufer bezahlt haben, stärkt dieses Urteil Ihre Rechte. Es ermöglicht Ihnen, einfacher und schneller Ihr Geld zurückzufordern. Sie können nun, mit den richtigen Nachweisen, in die Position des Finanzamts eintreten und direkt gegen den Käufer vorgehen. Das bedeutet weniger bürokratischen Aufwand und potenziell schnellere Rückzahlung für Sie. Allerdings ist es wichtig, dass Sie Ihre Zahlung an das Finanzamt und die ursprüngliche Zahlungsverpflichtung des Käufers offiziell dokumentieren.


Weiterführende Informationen

In dieser FAQ-Rubrik finden Sie prägnante Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Rechtsnachfolge bei Grunderwerbsteuer-Forderung. Unsere Antworten bieten Ihnen wertvolle Einblicke und helfen Ihnen, die komplexen Aspekte dieses Themas besser zu verstehen. Ob Sie als Käufer, Verkäufer oder rechtlicher Berater tätig sind – hier erhalten Sie die Informationen, die Sie benötigen, um informierte Entscheidungen zu treffen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


 

Was bedeutet „Rechtsnachfolge“ im Zusammenhang mit einer Grunderwerbsteuer-Forderung?

Rechtsnachfolge im Zusammenhang mit einer Grunderwerbsteuer-Forderung bezeichnet den Übergang der steuerlichen Verpflichtungen von einer Person auf eine andere. Dies geschieht typischerweise durch Erbschaft oder bei bestimmten Unternehmensumstrukturierungen.

Arten der Rechtsnachfolge

Es gibt zwei Hauptformen der Rechtsnachfolge:

  1. Gesamtrechtsnachfolge: Hierbei gehen alle Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Dies tritt beispielsweise bei einer Erbschaft ein. Wenn Sie eine Immobilie erben, übernehmen Sie auch die damit verbundenen Grunderwerbsteuer-Forderungen.
  2. Einzelrechtsnachfolge: In diesem Fall werden nur bestimmte Rechte oder Pflichten übertragen. Bei der Grunderwerbsteuer ist diese Form weniger relevant.

Auswirkungen auf die Grunderwerbsteuer

Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge geht die Steuerschuld automatisch auf den Rechtsnachfolger über. Das bedeutet, wenn Sie als Erbe in die Rechtsstellung des Erblassers eintreten, werden Sie auch für dessen offene Grunderwerbsteuer-Forderungen haftbar.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Basis für die Rechtsnachfolge bei Steuerforderungen findet sich in § 45 der Abgabenordnung (AO). Dieser Paragraph regelt, dass bei einer Gesamtrechtsnachfolge der Rechtsnachfolger in die steuerrechtliche Position des Rechtsvorgängers eintritt.

Besonderheiten bei der Grunderwerbsteuer

Bei der Grunderwerbsteuer gibt es einige Besonderheiten zu beachten:

  • Steuerbefreiung bei Erbschaft: Der Erwerb eines Grundstücks durch Erbschaft ist nach § 3 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) von der Grunderwerbsteuer befreit.
  • Anteilsvereinigung: Wenn Sie durch Erbschaft oder Schenkung Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft erhalten und dadurch mindestens 95% der Anteile in Ihrer Hand vereinigen, kann dies grunderwerbsteuerliche Folgen haben.

Wenn Sie in eine Situation der Rechtsnachfolge geraten, ist es wichtig, dass Sie sich über Ihre steuerlichen Verpflichtungen im Klaren sind. Die Übernahme von Grunderwerbsteuer-Forderungen kann erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.


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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine vollstreckbare Ausfertigung nach § 727 ZPO zu erhalten?

Um eine vollstreckbare Ausfertigung nach § 727 ZPO zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Rechtsnachfolge oder Besitzverhältnis

Die vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des ursprünglich im Urteil bezeichneten Gläubigers oder gegen den Rechtsnachfolger des ursprünglich bezeichneten Schuldners erteilt werden. Dies gilt auch für den Besitzer einer streitbefangenen Sache, gegen den das Urteil nach § 325 ZPO wirksam ist.

Nachweis der Rechtsnachfolge oder des Besitzverhältnisses

Die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis muss entweder:

  1. Bei Gericht offenkundig sein, oder
  2. Durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden.

Wenn Sie beispielsweise als Erbe eine vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils zugunsten des Erblassers beantragen, müssen Sie Ihre Erbenstellung durch den Erbschein (öffentliche Urkunde) belegen.

Offenkundigkeit bei Gericht

Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei Gericht offenkundig, muss dies in der Vollstreckungsklausel erwähnt werden. Die Offenkundigkeit liegt vor, wenn die die Rechtsnachfolge begründenden Tatsachen bei Gericht allgemein- oder gerichtskundig sind.

Zuständigkeit für die Erteilung

Die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung erfolgt durch den zuständigen Rechtspfleger des Amts- oder Landgerichts. Bei notariellen Urkunden ist der Notar zuständig, der die Urschrift erstellt hat.

Anhörung des Schuldners

In bestimmten Fällen kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung angehört werden. Dies dient dem Schutz des Schuldners und ermöglicht ihm, etwaige Einwände vorzubringen.

Besonderheiten bei offenkundiger Rechtsnachfolge

Wenn die Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge in der Vollstreckungsklausel genannt wird, entfällt die Notwendigkeit, Nachweisurkunden an den Schuldner zuzustellen, um mit der Zwangsvollstreckung beginnen zu können. Dies kann für Sie als Gläubiger vorteilhaft sein, da es das Verfahren beschleunigt und Kosten für beglaubigte Abschriften spart.


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In welchen Fällen kann man in die Rechte eines anderen eintreten, wenn man dessen Schuld bezahlt?

In bestimmten Fällen können Sie in die Rechte eines anderen eintreten, wenn Sie dessen Schuld bezahlen. Dies wird als gesetzlicher Forderungsübergang oder Legalzession bezeichnet. Folgende Situationen ermöglichen einen solchen Übergang:

Zahlung durch einen Gesamtschuldner

Wenn Sie als Gesamtschuldner die gesamte Schuld begleichen, können Sie von den anderen Gesamtschuldnern anteilig Ausgleich verlangen. Dabei treten Sie in die Rechte des Gläubigers ein, soweit dieser befriedigt wurde. Dies ist in § 426 Abs. 2 BGB geregelt.

Zahlung durch einen Bürgen

Als Bürge, der die Schuld des Hauptschuldners bezahlt, erwerben Sie automatisch die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner. Dieser Übergang ist in § 774 Abs. 1 BGB festgelegt.

Zahlung durch einen Dritten bei drohender Zwangsvollstreckung

Wenn Sie als Dritter eine Schuld bezahlen, um eine drohende Zwangsvollstreckung in einen Gegenstand abzuwenden, an dem Sie ein Recht haben, das durch die Zwangsvollstreckung erlöschen würde, tritt die Forderung des Gläubigers kraft Gesetzes auf Sie über. Dies regelt § 268 Abs. 3 BGB.

Zahlung durch den Versicherer

Versicherer, die einen Schaden ersetzen, für den ein Dritter verantwortlich ist, treten in die Rechte des Versicherten gegen diesen Dritten ein. Diese Regelung finden Sie in § 86 Abs. 1 VVG.

Zahlung durch den Arbeitgeber bei Lohnfortzahlung

Wenn Sie als Arbeitgeber im Krankheitsfall Lohn fortzahlen und ein Dritter für die Erkrankung verantwortlich ist, gehen die Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gegen diesen Dritten auf Sie über. Dies ist in § 6 EFZG geregelt.

Beachten Sie, dass in all diesen Fällen der Forderungsübergang automatisch kraft Gesetzes erfolgt. Sie müssen also keine zusätzlichen Schritte unternehmen, um in die Rechte des ursprünglichen Gläubigers einzutreten. Allerdings ist es ratsam, Zahlungsbelege aufzubewahren, um den erfolgten Forderungsübergang im Bedarfsfall nachweisen zu können.


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Wie weist man die Rechtsnachfolge durch öffentliche Urkunden nach?

Der Nachweis der Rechtsnachfolge durch öffentliche Urkunden erfolgt gemäß § 727 Abs. 1 ZPO. Als öffentliche Urkunden gelten dabei Dokumente, die von einer Behörde oder einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person ausgestellt wurden.

Arten von öffentlichen Urkunden

Folgende Dokumente können als Nachweis der Rechtsnachfolge dienen:

  • Erbschein: Dieser ist die häufigste Form des Nachweises bei einer Rechtsnachfolge durch Erbfall.
  • Grundbuchauszug: Bei Immobilien zeigt dieser die Eigentumsübertragung.
  • Handelsregisterauszug: Für Unternehmen belegt dieser Änderungen in der Rechtsform oder bei Inhabern.
  • Notarielle Urkunden: Beispielsweise notariell beurkundete Kaufverträge oder Schenkungsurkunden.

Öffentliche Beglaubigung

Wenn Sie keine öffentliche Urkunde vorlegen können, reicht in vielen Fällen auch eine öffentlich beglaubigte Kopie eines privaten Dokuments aus. Die Beglaubigung erfolgt durch einen Notar oder eine andere dazu befugte Stelle.

Besonderheiten bei Gesamtschuldnern

Bei einer Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite durch Befriedigung eines Gesamtschuldners gelten besondere Regeln. Hier kann der Übergang der Forderung durch eine Quittung des ursprünglichen Gläubigers nachgewiesen werden, die öffentlich beglaubigt sein muss.

Anforderungen an den Nachweis

Der Nachweis muss eindeutig die Rechtsnachfolge belegen. Es reicht nicht aus, wenn die Urkunde lediglich Indizien für eine mögliche Rechtsnachfolge liefert. Wenn Sie beispielsweise eine Immobilie geerbt haben, genügt nicht allein die Sterbeurkunde des Erblassers – Sie benötigen zusätzlich den Erbschein oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll.

Ausnahmen vom Urkundenerfordernis

In bestimmten Fällen kann auf den Nachweis durch öffentliche Urkunden verzichtet werden:

  • Wenn die Rechtsnachfolge bei Gericht offenkundig ist, etwa weil sie sich aus den Gerichtsakten ergibt.
  • Wenn der Schuldner die Rechtsnachfolge zugesteht und der bisherige Gläubiger der Klauselerteilung an den Rechtsnachfolger zustimmt.

Beachten Sie, dass die Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge streng sind, um die Interessen aller Beteiligten zu schützen. Wenn Sie unsicher sind, welche Dokumente in Ihrem speziellen Fall erforderlich sind, können Sie sich beim zuständigen Gericht erkundigen.


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Was ist ein Gesamtschuldverhältnis und wie wirkt es sich auf die Zahlungspflicht aus?

Ein Gesamtschuldverhältnis liegt vor, wenn mehrere Schuldner gemeinsam für eine Leistung haften, wobei jeder Schuldner verpflichtet ist, die gesamte Leistung zu erbringen. Der Gläubiger darf die Leistung jedoch nur einmal fordern. Diese Regelung findet sich in § 421 BGB.

Entstehung eines Gesamtschuldverhältnisses

Ein Gesamtschuldverhältnis kann durch Gesetz oder Vertrag entstehen. Wenn Sie beispielsweise mit Ihrem Partner gemeinsam einen Mietvertrag unterschreiben, werden Sie beide zu Gesamtschuldnern. Auch bei der Aufnahme eines gemeinsamen Kredits entsteht in der Regel ein Gesamtschuldverhältnis.

Auswirkungen auf die Zahlungspflicht

Die gesamtschuldnerische Haftung hat weitreichende Folgen für Ihre Zahlungspflicht:

  1. Volle Haftung jedes Schuldners: Jeder Gesamtschuldner haftet für die gesamte Schuld. Wenn Sie also gemeinsam mit Ihrem Partner einen Kredit über 100.000 Euro aufnehmen, haften Sie beide jeweils für den vollen Betrag.
  2. Wahlrecht des Gläubigers: Der Gläubiger kann frei wählen, von welchem Schuldner er die Leistung verlangt. Er kann die gesamte Summe von einem Schuldner fordern oder den Betrag auf die Schuldner aufteilen.
  3. Befreiungswirkung: Wenn einer der Gesamtschuldner die volle Leistung erbringt, werden alle anderen Schuldner von ihrer Verpflichtung befreit. Zahlt also Ihr Partner die gesamte Kreditsumme zurück, sind Sie ebenfalls von der Schuld befreit.
  4. Innenverhältnis der Schuldner: Im Innenverhältnis zwischen den Schuldnern besteht ein Ausgleichsanspruch. Wenn Sie die gesamte Schuld bezahlt haben, können Sie von Ihrem Partner seinen Anteil zurückfordern. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, haften die Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Teilen.

Beachten Sie, dass die gesamtschuldnerische Haftung für Sie als Schuldner ein erhebliches Risiko darstellen kann. Wenn Sie einen Vertrag unterschreiben, der ein Gesamtschuldverhältnis begründet, haften Sie möglicherweise für die gesamte Schuld, auch wenn Sie intern eine andere Aufteilung vereinbart haben. Es ist daher wichtig, dass Sie sich der Tragweite Ihrer Unterschrift bewusst sind und im Zweifelsfall die Vertragsdetails genau prüfen.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Gesamtschuldner: Gesamtschuldner sind mehrere Personen, die gemeinsam für eine Schuld verantwortlich sind. Jeder Gesamtschuldner haftet dabei für die gesamte Forderung, nicht nur für seinen Anteil. Wenn einer der Gesamtschuldner die gesamte Schuld begleicht, kann er von den anderen Regress fordern, d.h. er kann die Anteile der anderen Schuldner zurück verlangen. Dieses Konzept wird häufig in gemeinsamen Verträgen oder finanziellen Verpflichtungen verwendet, wie etwa bei einem gemeinsamen Immobilienkauf. Hierbei könnte beispielsweise eine Schwester die Grunderwerbsteuer für alle Zahlungspflichtigen übernehmen und anschließend von ihren Geschwistern den entsprechenden Betrag zurückfordern.
  • Rechtsnachfolge: Die Rechtsnachfolge bezeichnet den Übergang von Rechten und Pflichten von einer Person auf eine andere. Dies geschieht oft durch Erbschaft, aber auch in Fällen von Verkäufen oder Übertragungen von Forderungen. Im Kontext des Urteils bedeutet dies, dass die Klägerin, die die Grunderwerbsteuer gezahlt hat, in die Rechte des Finanzamts eintritt und nun die Forderungen gegen den säumigen Käufer geltend machen kann. Diese Übertragung ist wichtig für die Durchsetzung von Ansprüchen in Fällen, wo die ursprüngliche Verpflichtung nicht erfüllt wurde.
  • Klauselerteilungsverfahren: Dieses Verfahren dient dazu, bereits bestehende Titel, wie Urteile, an veränderte Umstände anzupassen. Wenn beispielsweise der Gläubiger wechselt, ermöglicht das Verfahren, den ursprünglichen Titel so zu ändern, dass der neue Gläubiger direkt Zahlungen erhalten kann. Dies ist im Sinne der Effizienz und Rechtssicherheit wichtig, weil es die Durchsetzung von Forderungen vereinfacht. Im vorliegenden Fall sorgte dieses Verfahren dafür, dass die Klägerin den Titel, der ursprünglich für das Finanzamt ausgestellt wurde, nun für ihre eigenen Ansprüche nutzen konnte.
  • Vollstreckbare Ausfertigung: Eine vollstreckbare Ausfertigung ist eine offizielle Kopie eines Urteils oder einer Entscheidung, die es dem Gläubiger ermöglicht, die Forderung zwangsweise durchzusetzen. Mit einer solchen Ausfertigung kann der Gläubiger z.B. einen Gerichtsvollzieher beauftragen, die Zahlung einzutreiben. Im Urteil des OLG Karlsruhe wurde der Klägerin eine solche Ausfertigung erteilt, die es ihr ermöglichte, gegen die Käuferin der Grundstücke vorzugehen, um die Grunderwerbsteuer einzufordern.
  • Anspruch: Ein Anspruch ist das rechtliche Recht einer Person auf eine bestimmte Leistung oder Zahlung von einer anderen Person. Im gegebenen Fall hatte das Finanzamt einen Anspruch auf Zahlung der Grunderwerbsteuer von der Käuferin, der durch das Urteil des Landgerichts Konstanz bestätigt wurde. Ansprüche sind grundlegend für die Durchsetzung von Rechten in rechtlichen Auseinandersetzungen und bestimmen, wer was von wem verlangen kann.
  • Regressanspruch: Ein Regressanspruch tritt ein, wenn jemand, der eine Zahlung geleistet hat, das Recht hat, diesen Betrag von einer anderen Person zurückzufordern. In einem Gesamtschuldnerverhältnis, wenn eine Schwester die gesamte Grunderwerbsteuer bezahlt hat, könnte sie von ihren Geschwistern verlangen, ihren Anteil zurückzuzahlen. Dies verhindert, dass eine Person die gesamte Last trägt, während die anderen keine Verpflichtungen haben, und sorgt dafür, dass die finanziellen Verhältnisse fair bleiben.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 727 ZPO: Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Antrag auf Änderung eines Vollstreckungsurteils gestellt werden kann. Insbesondere erlaubt er es demjenigen, der eine Leistung erbracht hat, den Anspruch auf diese Leistung bei dem zuständigen Gericht anzupassen, wenn sich die Umstände geändert haben. Im vorliegenden Fall beantragte die Klägerin eine Änderung des Urteils, um die Zahlung von 430.000 € nicht an das Finanzamt, sondern an sich selbst erfolgen zu lassen, nachdem sie den Betrag an das Finanzamt bezahlt hatte.
  • § 44 AO: Dieser Paragraph bezieht sich auf die gesamtschuldnerische Haftung im Steuerrecht und regelt, dass mehrere Personen für eine Steuerverpflichtung gemeinsam haften. In diesem Fall wurde die Klägerin aufgrund ihrer gesamtschuldnerischen Haftung für die Grunderwerbsteuer in Anspruch genommen, da der Kaufvertrag von allen drei Schwestern unterzeichnet wurde und die Beklagte Ziff. 1 die Steuer nicht gezahlt hatte.
  • § 13 Nr. 1 GrEStG: Hierin wird definiert, dass die Grunderwerbsteuer bei Erwerb von Grundstücken entsteht und wer diese Steuer schuldet. Die Beklagte Ziff. 1 hatte sich im Kaufvertrag verpflichtet, die Grunderwerbsteuer zu begleichen, erfüllte diese Pflicht jedoch nicht, was zur Inanspruchnahme der Klägerin führte. Dies ist relevant für die Feststellung, dass die Klägerin letztlich für die Steuer aufkommen musste.
  • § 11 Abs. 1 RPflG: Dieser Paragraph regelt die Rechtsmittel, insbesondere die Beschwerde, in den Fällen der Nichtabhilfemöglichkeiten durch das Gericht. Im vorliegenden Beschluss wurde die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung ihres Antrags behandelt, was zeigt, dass sie das entsprechende Rechtsmittel genutzt hat, um ihre Ansprüche durchzusetzen.
  • § 567 ZPO: Dieser Paragraph betrifft die Beschwerde gegen Entscheidungen des Landgerichts, die in einem Beschlussformat ergehen. Im Zusammenhang mit diesem Fall gab es mehrere gerichtliche Entscheidungen, die jeweils auf die weiteren Schritte der Klägerin und die Ablehnung des Antrags Bezug nahmen. Die Vorschrift sichert damit, dass die Klägerin die Möglichkeit hat, gegen die erstinstanzliche Entscheidung Berufung einzulegen.

Das vorliegende Urteil

OLG Karlsruhe – Az.: 25 W 3/23 – Beschluss vom 21.03.2023


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