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Rechtsnachfolge – Notwendigkeit der Titelumschreibung bei Änderung der Partei

LG Duisburg – Az.: 7 T 66/11 – Beschluss vom 09.06.2011

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 31.03.2011 – 40 M 0494/11 – aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer an das Amtsgericht Duisburg, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Gründe

Die gemäß § 793 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden.

Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Amtsgericht.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegt hier kein Fall der Rechtsnachfolge gemäß § 727 ZPO sondern eine bloße Umbenennung vor, bei der eine Titelumschreibung nicht erforderlich ist. Die Gesetzesänderungen im SGB II haben nicht ohne Weiteres eine Änderung der Person des Gläubigers zur Folge.

Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2011 erhebliche Änderungen des SGB II, insbesondere auch des § 44 b SGB II, bezüglich der bisherigen Arbeitsgemeinschaften vorgenommen. Diese Änderungen betreffen neben der Organisationsstruktur und den Organen auch die Aufgaben und Befugnisse der gemeinsamen Einrichtung der Leistungsträger (Hoehl/Knapp in: jurisPK-SGBII, 2. Auflage, Stand 20.04.2011, § 44b, Rz. 5.2/5.3). Gemäß § 6 d SGB II führen gemeinsame Einrichtungen den Namen “ „.

Diese Gesetzesänderungen haben aber nicht zwangsläufig eine Änderung der Träger der gemeinsamen Einrichtung zur Folge. Auch entsteht nicht per Gesetz eine neue gemeinsame Einrichtung. Die Gesetzesänderungen enthalten hinsichtlich der gemeinsamen Einrichtung als solcher nur Änderungen, die die innere Organisation und den Namen betreffen. Eine Rechtsnachfolge im Sinne des § 76 Abs. 3 SGB II erfordert entweder einen Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform. Mit letzterem ist aber nicht eine Änderung der inneren Organisation gemeint, sondern ein Wechsel. Dieses ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus der Begründung des Gesetzesentwurfs vom 04.05.2010 (BT-Drucksache 17/1555). Danach soll § 76 Abs. 3 SGB II einen nahtlosen Übergang bisheriger Trägerschaften und Organisationsformen in eine neue Trägerschaft oder Organisationsform gewährleisten. Davon erfasst sein sollte der Übergang einer gemeinsamen Einrichtung in eine zugelassene kommunale Trägerschaft (§ 6 a SGB II) und umgekehrt einer getrennten Aufgabenwahrnehmung in eine gemeinsame Einrichtung oder der Zusammenschluss einer zugelassenen kommunalen Trägerschaft sowie einer bisher als zivilrechtliche Gesellschaft geführten gemeinsamen Einrichtung in eine öffentlich-rechtliche gemeinsame Einrichtung nach § 44 b SGB II (BT-Drucksache 17/1555, S. 33). So sah § 44 b SGB II a.F. die Möglichkeit einer privatrechtlichen Errichtung der vor, was nach § 44 b SGB II n.F. hingegen nicht mehr möglich ist. Wenn aber bereits vor der Gesetzesänderung eine gemeinsame Einrichtung in öffentlich-rechtlicher Form errichtet war, wie es hier der Fall war, ist durch die Gesetzesänderung keine Änderung der Organisationsform eingetreten. Hinzu kommt, dass § 76 Abs. 3 SGB II bereits deshalb nicht Änderungen in der inneren Organisationsstruktur meinen kann, da ansonsten jede auch nur teilweise Änderung der inneren Organisation eine Rechtsnachfolge nach sich ziehen würde.

Im vorliegenden Fall sind die Träger der gemeinsamen Einrichtung gleich geblieben, ebenso die öffentlich-rechtliche Organisationsform. Im Hinblick auf die Gesetzesänderungen wurde der Name in “ “ geändert, was § 6 d SGB II entspricht, und über die gesetzlichen Vorgaben hinaus ein örtlicher Beirat sowie eine Ombudsstelle eingerichtet. Eine Rechtsnachfolge im Sinne des § 76 Abs. 3 SGB II liegt daher nicht vor.

Auch nach § 727 ZPO ist hier keine Rechtsnachfolge eingetreten, da diese einen Wechsel der Partei erfordert (Zöller/Stöber, ZPO, 27. Auflage, § 727, Rz. 2). Bei juristischen Personen wäre eine Neugründung, eine Verschmelzung, eine Vermögensübertragung oder eine Spaltung erforderlich. Ein Wechsel der Rechtsform würde im Hinblick auf § 727 ZPO nicht genügen (Zöller aaO., Rz. 5). Eine Namensänderung oder eine Änderung der Firma ist auch kein Fall der Rechtsnachfolge (Zöller aaO., Rz. 32). Die Ausführungen des Bundessozialgerichts (Urteil vom 18.01.2011, B 4 AS 99/10 R, zitiert nach juris) beziehen sich nicht auf § 727 ZPO, sondern auf die Frage eines Beteiligtenwechsels, wobei die Modalitäten der Änderung der in ein dort nicht berichtet werden. Im vorliegenden Fall wurde aber die formlos in “ “ umbenannt und die gesetzlichen Vorgaben zur inneren Organisation erfüllt, ohne dass es neue Verträge, wesentliche Vertragsänderungen oder Änderung der beteiligten Träger gab. Aus diesem Grund kann in dem vorliegenden Fall nicht von einer Rechtsnachfolge ausgegangen werden, sondern es besteht Personenidentität.

Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zur Namensänderung steht die Identität des mit der auch zweifelsfrei fest. Denn die wurde offensichtlich nicht neben dem fortgeführt, sondern umbenannt und unter dem neuen Namen fortgeführt. Eine Namensänderung schadet aber nicht, solange die Feststellung der Identität des in dem Titel bezeichneten Namensträgers mit dem vollstreckenden Gläubiger gewährleistet ist (Zöller, § 750, Rz. 9). Dass das mit der identisch ist, ist nach den obigen Ausführungen nicht zweifelhaft.

Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts war daher aufzuheben. Das Amtsgericht wird nunmehr über den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu entscheiden haben, wobei es die vorgenannte Auffassung der Kammer zu berücksichtigen hat.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Amtsgericht vorbehalten, da noch keine abschließende Entscheidung in der Sache getroffen wurde.

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