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Rechtsnachfolgeklausel – Anforderung an den Nachweis der Erbfolge

OLG München – Az.: 7 W 142/14 – Beschluss vom 12.02.2014

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Rechtspflegerin beim Landgericht München II vom 08.11.2013, Az: 8 U 4291/11, aufgehoben und wird die Rechtspflegerin angewiesen, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.

Gründe

I.

Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 10.09.2013 eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Landgerichts München II vom 17.04.2012 und eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts München II vom 06.08.2012 zum Aktenzeichen 8 O 4291/11 gegen Frau Anna B. als Alleinerbin des Titelschuldners gem. § 727 ZPO zu erteilen.

Durch Beschluss vom 08.11.2013 hat die Rechtspflegerin beim Landgericht München II den Antrag zurückgewiesen, weil sie weder einen der Formvorschrift des § 727 ZPO notwendigen Nachweis in Form eines Erbscheins noch Offenkundigkeit bejahte. Auf die Gründe des Beschlusses wird verwiesen.

Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.11.2013 sofortige Beschwerde erhoben und ihren Antrag wiederholt. Sie hat auf die vorgelegte Erklärung des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen und das Verhalten der Erbin im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht verwiesen. Sie ist der Auffassung, dass die Rechtsnachfolge der Erbin offenkundig sei.

Mit Schriftsatz vom 09.01.2014 nahm der Beklagtenvertreter Stellung und wandte ein, dass „die Beklagte“ (B.) bereits aus dem Nachlass Zahlungen erbracht habe und dass weiteres Nachlassvermögen nicht vorhanden sei, weshalb die Einrede der Dürftigkeit/Erschöpfung des Nachlasses erhoben werde. Zudem läge eine bedingte Erbschaftserklärung, Haftung nur in Höhe des Nachlassvermögens, vor.

Unter Verweis auf die Entscheidungsgründe im angegriffenen Beschluss hat die Rechtspflegerin durch Beschluss vom 22.01.2014 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist als sofortige Beschwerde gem. §§ 567Abs. 1 Nr. 2, 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Gem. § 727 Abs. 1 ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bzw. Kostenfestsetzungsbeschluss bezeichneten Schuldners erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist die Rechtspflegerin zu der Überzeugung gelangt, dass die von Antragstellerseite vorgelegten Urkunden, den formalen Anforderungen des § 727 Abs. 1 ZPO nicht entsprechen. Hierauf ist zu verweisen.

Der Senat vermag jedoch der Auffassung, dass es auch an der Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge fehlt, nicht zu folgen. Aus den Erklärungen der Beklagtenseite bzw. der neuen Schuldnerin im vorangegangenen Rechtsstreit vor dem Senat und im vorliegenden Verfahren sowie den vorgelegten Anlagen ist für den Senat offenkundig, dass Frau Anna B. Erbin und Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Beklagten wurde. Die von der Schuldnerin zugestandene Rechtsnachfolge bedarf deshalb keines Urkundsbeweises (vgl. Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 727 Rdnr. 20 m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin ergibt sich die zugestandene Rechtsnachfolge aus den Äußerungen des Beklagtenvertreters bzw. Prozessbevollmächtigten von Frau B. So hat dieser für die neue Schuldnerin in seiner Stellungnahme nach § 730 ZPO erklärt, dass eine bedingte Erbantrittserklärung vorliege und die Erbin nur beschränkt bis zur Höhe des Nachlasses hafte. In der Stellungnahme zur Beschwerde der Antragstellerin verwies er auf Zahlungen, die die neue Schuldnerin aus dem Nachlass auf die streitgegenständliche Forderung geleistet habe und wandte die Dürftigkeit des Nachlasses ein. Damit ergibt sich aus dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der neuen Schuldnerin, dass diese auch nach ihrem eigenen Verständnis Erbin und damit Rechtsnachfolgerin des Beklagten Be. geworden ist. Dies belegen zudem die vorgelegten Anlagen. Hinzu kommt, dass im Berufungsverfahren vor dem Senat nach dem Tod des Beklagten Be. und nach Mitteilung, dass Frau B. Erbin geworden ist, eine Änderung des Rubrums erfolgte und der Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO gegen die neue Schuldnerin als Beklagte erlassen wurde (vgl. Bl. 123/125 d.A.). Einwendungen hiergegen hat die Beklagtenseite nicht erhoben. Soweit der Prozessbevollmächtigte der neuen Schuldnerin Einwände vorbringt, richten sich diese nicht gegen deren Stellung als Erbin bzw. gegen die Umschreibung der vollstreckbaren Ausfertigung. Es handelt sich vielmehr um Einwände, die im Zusammenhang mit dem Vollstreckungsverfahren selbst zu sehen sind.

Der angegriffene Beschluss der Rechtspflegerin war deshalb aufzuheben und das Verfahren dem Landgericht zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats vorzulegen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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