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Rechtsreferendar – keinen Anspruch auf Zuweisung an einen bestimmten Ausbilder

Sächsisches Oberverwaltungsgericht – Az.: 2 B 286/22 – Beschluss vom 07.11.2022

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 27. Oktober 2022 – 3 L 455/22 – werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässigen Beschwerden haben keinen Erfolg.

1. Der Antragsteller zu 1 wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Zuweisungsentscheidung des Antragsgegners zu dem von diesem bestimmten Rechtsanwalt S. in C anstelle des von ihm gegenüber dem Antragsgegner benannten Rechtsanwalts, dem Antragsteller zu 2, und begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, ihn für die praktische Ausbildung in der Rechtsanwaltsstation vorläufig dem Antragsteller zu 2 zuzuweisen. Auch der Antragsteller zu 2 wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Zuweisungsentscheidung des Antragsgegners; auch er begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Zuweisung des Antragstellers zu 1 an sich.

Der Antragsteller zu 1 ist aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen vom 4. November 2021 – Vf. 96-IV-21 (e.A.) -, juris im einstweiligen Anordnungsverfahren und daraufhin am 5. November 2021 erfolgter vorläufiger Zulassung zum Juristischen Vorbereitungsdienst des Freistaates Sachsen (im Folgenden nur Zulassungsentscheidung) Rechtsreferendar im Freistaat Sachsen mit der Stammdienststelle Landgericht C. Seine Rechtsanwaltsstation einschließlich praktischer Ausbildung bei einem Rechtsanwalt begann am 1. November 2022.

Rechtsreferendar - keinen Anspruch auf Zuweisung an einen bestimmten Ausbilder
(Symbolfoto: PaeGAG/Shutterstock.com)

Die bestandskräftige Zulassungsentscheidung des Antragsgegners enthielt „zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege“ Auflagen unter anderem dahingehend, dass dem Antragsteller zu 1 untersagt sei, „im dienstlichen Rahmen verfassungsfeindliche Symbole zu tragen“, sowie den Hinweis, dass es mit seinem Status als Rechtsreferendar im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis unvereinbar angesehen werde, wenn er innerhalb der Partei „…“ politische Ämter übernehme, für diese Versammlungen anmelde oder als Redner auftrete. Die Zulassungsentscheidung beauflagte weiter, dass der Antragsteller zu 1 für die Ausbildung in der Rechtsanwalts- und in der Wahlstation einem vom Oberlandesgericht ausgewählten Ausbilder zugewiesen werde, „falls ein von ihm ausgewählter Ausbilder aus Sicht des Oberlandesgerichts weniger geeignet erscheint“. In den Gründen war dazu ausgeführt: „Auf die Überprüfung der Geeignetheit des gewählten Rechtsanwalts im Rahmen der Ihnen erteilten Auflagen weise ich hin. Der ausbildende Rechtsanwalt muss seit mindestens drei Jahren hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig sein. Die Zuweisung erfolgt grundsätzlich nur an im Freistaat Sachsen niedergelassene Rechtsanwälte, denen nicht bereits ein anderer Rechtsreferendar für den gleichen Zeitraum zugewiesen worden ist“.

In der angegriffenen Zuweisungsentscheidung verwies der Antragsgegner auf die Auflage zur Geeignetheit des Ausbilders und erklärte, dass er von dem dortigen Vorbehalt Gebrauch mache. Der beantragten Zuweisung an den Antragsteller zu 2 werde nicht entsprochen, weil der Antragsteller zu 2 allgemein bekannt „Akteur innerhalb der rechtsextremen Szene in C“ sei. Er sei für die Wählervereinigung „P C“ Mitglied des Stadtrates C und Gründungsvorsitzender der Partei „F S“. Öffentlich zugänglichen Quellen sei zu entnehmen, dass die „F S“ bundesweit vom Verfassungsschutz als Verdachtsfall beobachtet würden, nachdem zunächst der Sächsische Verfassungsschutz die Partei als rechtsextrem eingestuft habe. Im Hinblick auf die dem Antragsteller zu 1 bekannten Vorbehalte gegen dessen Verfassungstreue erscheine der Antragsteller zu 2 aufgrund der aufgezeigten Umstände insgesamt deutlich weniger geeignet, den Antragsteller zu 1 auszubilden. Gegenüber Rechtsanwalt S. bestünden entsprechende Bedenken nicht.

Gegen die Zuweisungsentscheidung legten der Antragsteller zu 1 und der Antragsteller zu 2 jeweils Widerspruch ein. Mit für sofort vollziehbar erklärten Widerspruchsbescheiden vom 18. Oktober 2022 wurden diese zurückgewiesen. Ihre Eilanträge, mit denen sie zum einen begehren, nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, sowie den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 vorläufig im Rahmen der Anwaltsstation der Ausbildungsstelle Antragsteller zu 2 zuzuweisen, lehnte das Verwaltungsgericht Chemnitz mit dem angegriffenen Beschluss ab.

Mit ihren hiergegen erhobenen Beschwerden tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs nur teilweise erfasst und unrichtig angewandt. Der Vorbehalt in der Zulassungsentscheidung sei nicht hinreichend bestimmt. Die Auswahlentscheidung eines Rechtsreferendars hinsichtlich der Anwaltsstation könne nicht eingeschränkt werden, weil ihm hier ein Wahlrecht zustehe. Zudem sei dieser Vorbehalt zu unbestimmt. Das hohe Gut der Funktionsfähigkeit der Justiz habe keinen absoluten Vorrang vor der Ausbildungsfreiheit aus Art. 29 SächsVerf. Eine konkrete Gefahr liege nicht vor. In der Anwaltsstation sei keine Wahrnehmung von praktischen Aufgaben mit Außenwirkung vorgesehen; daher sei keine Beeinträchtigung der Rechtspflege zu besorgen. Für Rechtsanwälte und deren Tätigkeit seien ohnehin weit geringere Anforderungen an die Verfassungstreue zu stellen als dies bei Richtern, Staatsanwälten oder Beamten der Fall sei. Eine vom Wunsch des Referendars abweichende Zuweisungsentscheidung stelle einen Eingriff in seine Ausbildungsfreiheit nach Art. 29 SächsVerf dar. Hierfür hätte es einer gesetzlichen Grundlage bedurft, die nicht ersichtlich sei. Bei der Beurteilung der Geeignetheit des Antragstellers zu 2 nehme das Verwaltungsgericht nicht die notwendige Trennung zwischen dessen anwaltlicher Tätigkeit und der mit dieser nicht im Zusammenhang stehenden politischen Tätigkeit vor. Das Verwaltungsgericht verkenne zudem, dass der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet habe, den Antragsteller zu 1 intensiv durch den Ausbilder zu beaufsichtigen. Hinsichtlich des Antragstellers zu 2 liege ein Eingriff in die Ausbildungs- und Berufsfreiheit vor.

Der Antragsgegner verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung.

2. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers zu 1 ist nicht begründet. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zur Änderung des angegriffenen Beschlusses.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde – wie hier – nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, in die maßgeblich die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs einfließen. Ein offensichtlich als rechtmäßig zu beurteilender Verwaltungsakt wird regelmäßig auch die Anordnung des Sofortvollzugs tragen; ein offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakt dürfte regelmäßig nicht sofort vollstreckbar sein. Aber auch wenn keine eindeutige Antwort auf die Frage nach der Rechtmäßigkeit gegeben werden kann, können die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels berücksichtigt werden. Lassen sich diese bei einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, ist der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache also offen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, abzuwägen.

Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers zu 1 aus, weil eine Klage in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die streitgegenständliche Zuweisungsverfügung stellt sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig dar. Zudem fällt auch bei Außerachtlassung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache eine Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers zu 1 aus.

a. Rechtsgrundlage für die angegriffene Zuweisungsentscheidung ist § 32 Abs. 1 Satz 1 SächsJAPO. Diese in den Bescheiden nicht ausdrücklich benannte Vorschrift weist die nach der SächsJAPO notwendigen Entscheidungen dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu. Aus einem Vergleich mit § 32 Abs. 2 SächsJAPO ergibt sich ohne Weiteres, dass hierzu auch die im Rahmen des Referendariats (ansonsten) zu erlassenden Zuweisungsentscheidungen fallen. Dabei kommt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bei seinen Entscheidungen ein weites Organisationsermessen zu. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 29. November 2019 – 3 CE 19.2158 -, juris Rn. 5) hat hierzu ausgeführt:

Der Staat ist prinzipiell frei, ob und wie er den Vorbereitungsdienst für Anwärter auf bestimmte Berufe organisieren und gestalten will (BVerfG, B.v. 22.5.1975 – 2 BvL 13/73 – BVerfGE 39, 334 – juris Rn. 108). Es liegt im grundsätzlich weiten Organisationsermessen des jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts, wie er die Zuweisung der Bewerber für den juristischen Vorbereitungsdienst zu den verfügbaren Ausbildungsplätzen regelt. Innerhalb der durch das einschlägige Gesetzes- und Verordnungsrecht gezogenen Grenzen ist der jeweils zuständige Präsident des Oberlandesgerichts weitgehend frei, wie er die konkrete Zuweisung zu Ausbildungsorten innerhalb des jeweiligen OLG-Bezirks festlegt. Das Erfordernis der Gewährleistung eines geordneten Vorbereitungsdienstes macht es notwendig, dem Gerichtspräsidenten die für die Erfüllung seiner Aufgaben entsprechenden Gestaltungs- und Handlungsmöglichkeiten einzuräumen.

Der Senat teilt diese Auffassung und schließt sich ihr an.

b. Einer auf Grundlage von § 32 Abs. 1 Satz 1 SächsJAPO erfolgten Zuweisung an einen bestimmten Ausbilder oder an ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder eine andere Institution kommt zunächst keine belastende Wirkung zu. Etwas anderes wird gelten, wenn mit der Zuweisung gleichzeitig – wie hier – ein entgegenstehender Zuweisungswunsch des Referendars ausgeschlossen wird. Dies wird nur dann rechtlich relevant werden, wenn der Referendar einen Anspruch darauf hat, eine bestimmte Zuweisung einfordern zu können.

Ein solcher Anspruch ist indes nicht ersichtlich.

Ein Anspruch auf eine bestimmte Zuweisung ergibt sich zunächst nicht aus dem Gesetz über die juristische Ausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz – SächsJAG – vom 26. Februar 2021 – GVBl. S. 318) oder der SächsJAPO. Das einfache Recht enthält keine Regelungen hierzu; solche werden auch nicht vorgetragen.

Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 29 Abs. 1 SächsVerf. Nach dieser Vorschrift haben alle Bürger das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Unter Ausbildungsstätte ist (nur) eine Einrichtung anzusehen, die ein Bewerber durchlaufen haben muss, um nach Ablegung der nur über diese Einrichtung erreichbaren Prüfung Berufe ergreifen oder öffentliche Ämter bekleiden zu können, welche die durch die Prüfung erlangte Qualifikation voraussetzen. Darunter fällt zwar der juristische Vorbereitungsdienst als solcher, nicht hingegen der konkret zugewiesene Ausbildungsort oder eine Ausbildungsstation oder ein bestimmter Ausbilder (vgl. BayVGH. Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 9 unter Bezugnahme auf: BVerfG, Beschl. v. 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 – BVerfGE 39, 334 – juris Rn. 111; BVerwG, Urt. v. 6. Februar 1975 – II C 68.73 – juris Rn. 49; U. v. 23. Juli 1963 – II C 158.62 – NJW 1963, 1994 – juris Rn. 27; Urt. v. 21. November 1957 – II C 26.56 – juris – Buchholz 11 Nr. 13 zu Art. 12 GG; vgl. auch v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl. Art. 12 Rn. 26; Scholz in Maunz/Dürig, GG, Art. 12 Rn. 449). Die Zuweisung zu einem bestimmten Rechtsanwalt im Rahmen der Anwaltsstation unterfällt somit nicht dem Schutzbereich des Art. 29 Abs. 1 SächsVerf.

Ein solcher Anspruch ergibt sich ferner nicht aus einer etwaigen Verwaltungspraxis in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. Der Senat ist zunächst nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO daran gehindert, auf diese Begründung eines Anspruchs entscheidend abzustellen; ein entsprechender Vortrag ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Es liegen aber auch die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch nicht vor. Zwar steht die Zuweisungsentscheidung im weiten Organisationsermessen (s. o.) des Präsidenten des Oberlandesgerichts, welches durch eine Verwaltungspraxis gebunden werden kann. Nach den Hinweisen in der Zulassungsentscheidung vom 5. November 2021 (S. 4) sind Referendare verpflichtet, sich selbst um einen geeigneten Rechtsanwalt zu bemühen, die Zuweisungsentscheidung erfolgt dann offensichtlich regelmäßig auf Grundlage des Vorschlags des Referendars. Eine durchgängige Verwaltungspraxis ist nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners indes nicht festzustellen. Hinzu kommt, dass durch die bestandskräftige Zulassungsentscheidung bereits konkret angekündigt wurde, eine entsprechende Prüfung vorzunehmen. Insoweit besteht jedenfalls ein sachlicher Grund von einer etwaigen Verwaltungspraxis abzuweichen, weshalb keine Bindung durch den Gleichheitssatz bestehen würde. Dafür spricht auch, dass nach den den Antragsteller zu 1 konkret betreffenden Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs dieser erkennbar von der Möglichkeit von Auflagen und besonderen Regelungen ausgeht und sie zugelassen hat. Das Verwaltungsgericht hat eingehend dargelegt (BA S. 8 bis 10), warum die Voraussetzungen für ein Absehen einer Zuweisung an den Antragsteller zu 2 im einzelnen vorliegen. Der Senat schließt sich dieser Begründung an und macht sie sich zu eigen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Das Beschwerdevorbringen, das im Wesentlichen dem erstinstanzlichen Vortrag entspricht, gebietet keine andere Bewertung.

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Schließlich ergibt sich kein Anspruch aus dem Gesichtspunkt, dass wenn schon kein inhaltlicher Anspruch auf eine bestimmte Zuweisung besteht, jedenfalls etwaig ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung eingefordert werden kann. Denn es besteht im Grundsatz kein Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie (ermessensfehlerfreie) Ausübung des Organisationsermessens (s. o.), wenn es insoweit an der dafür notwendigen subjektiv-rechtlichen Rechtsgrundlage fehlt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2020 – 2 A 2.20 -, juris Rn. 17 m. w. N.). Um indes einen Referendar für den Fall nicht rechtsschutzlos zu stellen, dass ihm aufgrund einer Organisationsentscheidung möglicherweise eine bestimmte Zuweisung zu Unrecht verschlossen bleibt, unterliegt die Frage, ob die entgegenstehende Zuweisungsentscheidung etwa aus unsachlichen, unvernünftigen oder willkürlichen Beweggründen getroffen wurde, in diesen großzügig gesteckten Grenzen dennoch der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12. Januar 2022 – 6 CE 21.2833 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Hierfür bestehen indes nach den vorstehenden Überlegungen keine Anhaltspunkte.

c. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass sich die Zuweisungsentscheidung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. Auch wenn man das außer Acht lassen wollte, ergibt eine Interessenabwägung – selbständig tragend -, dass für die Anordnung des Sofortvollzugs überwiegende öffentliche Interessen streiten. Diese liegen in den vom Antragsgegner geltend gemachten Belangen der Rechtspflege (vgl. auch die Begründung im Beschluss des Verwaltungsgerichts BA S. 8 bis 10). Hingegen liegt das Interesse des Antragstellers letztlich allein darin, einem ihm vorteilhaft erscheinenden Ausbilder zugewiesen zu werden. Der Fortgang seiner Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels sind davon nicht betroffen. Dies stellt eine eher geringfügige Beeinträchtigung dar.

d. Da eine wirksame Zuweisungsentscheidung vorliegt, ist über den zusätzlichen Antrag nach § 123 VwGO nicht mehr zu entscheiden. Insoweit ist auf die Begründung des Verwaltungsgerichts (BA S. 7) zu verweisen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Ein Vortrag hierzu ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

3. Die Beschwerde des Antragstellers zu 2. ist zurückzuweisen, weil das Verwaltungsgericht seinen Antrag zu Recht als unzulässig erachtet hat. Auch für einen auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützten Antrag ist eine Antragsbefugnis zu fordern; wenn die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch den Verwaltungsakt offensichtlich ausscheidet, ist der Antrag unzulässig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 80 Rn. 136 a. E.).

Einen Anspruch eines Rechtsanwalts auf Zuweisung eines Rechtsreferendars gibt es offensichtlich nicht, § 59 BRAO regelt allein die Pflicht des Rechtsanwalts zur Ausbildung (vgl. etwa Feuerich in Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, Kommentar, 10. Aufl. 2020, § 59 Rn. 3; BeckOK BRAO, herausgegeben von Römermann, Stand: 1. August 2022, § 59). Im Übrigen dient eine Zuweisung des Referendars ausschließlich dessen Ausbildung und nicht der Arbeitsentlastung oder sonstigen Belangen des Ausbilders.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Sie folgt der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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