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Rechtsschutzfall – Androhung einer betriebsbedingten Kündigung?

BUNDESGERICHTSHOF

Az.: IV ZR 305/07

Urteil vom 19.11.2008

Vorinstanzen:

AG Hannover, Az.: 544 C 16386/06, Urteil vom 15.05.2007

LG Hannover, Az.: 6 S 43/07, Urteil vom 17.10.2007


In dem Rechtsstreit hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2008 für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 17. Oktober 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt aus einer bei der Beklagten gehaltenen Rechtsschutzversicherung Erstattung von 816,41 € gezahlter Rechtsanwaltskosten. Dem Vertrag liegen „Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung“ (ARB) zugrunde, die – soweit hier von Bedeutung – den ARB 75 entsprechen (abgedruckt bei Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. S. 2025 ff.). Versichert ist Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbständige, der nach § 26 (5) c) ARB „die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen“ umfasst.

Anfang 2006 teilte die Arbeitgeberin, bei der der Kläger in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht, ihm mit, dass sein Arbeitsplatz im Rahmen eines Restrukturierungsprogrammes gestrichen und ihm gekündigt werde, wenn er nicht den ihm angebotenen Aufhebungsvertrag annehme. Im Fall einer Kündigung werde es für ihn – anders als bei der Annahme des Aufhebungsvertrages – keine Abfindung geben. Auf Nachfrage erklärte die Personalabteilung, dass eine Sozialauswahl stattgefunden habe, nähere Angaben hierzu aber – weil „interne Personaldaten“ – nicht gemacht werden könnten.

Die danach vom Kläger beauftragten Rechtsanwälte nahmen gegenüber seiner Arbeitgeberin zu den geplanten Maßnahmen Stellung. Ferner baten sie die Beklagte um Erteilung einer Deckungszusage. Darin heißt es unter anderem:

„… wurde von der Arbeitgeberin massiv aufgefordert, eine Aufhebungsvereinbarung zu unterzeichnen. Eine derartige Vorgehensweise verstößt gegen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und stellt damit eine Vertragsverletzung dar. Ansonsten wurde dem Mandanten eine Kündigung in Aussicht gestellt, die ihrerseits ebenfalls rechtswidrig wäre. …“

Im März 2006 wurde der Kläger in den Betriebsrat gewählt; eine Kündigung erfolgte nicht mehr.

Die Beklagte lehnte den begehrten Versicherungsschutz ab. Ein Versicherungsfall sei in Ermangelung eines Verstoßes gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften nicht eingetreten. Das bloße Inaussichtstellen einer Kündigung begründe – als reine Absichtserklärung, im Gegensatz zu einer unberechtigt erklärten Kündigung – noch keine Veränderung der Rechtsposition des Klägers. Das Aufhebungsangebot habe sich im Rahmen der Privatautonomie bewegt.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision, mit der die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts liegt bereits in der Androhung einer betriebsbedingten Kündigung ein Rechtsverstoß i.S. von § 14 (3) Satz 1 ARB. Damit sei der Versicherungsfall eingetreten. Mit der Erklärung des Arbeitgebers, an seiner vertraglich übernommenen Beschäftigungspflicht nicht mehr festzuhalten, sei die Rechtsschutz auslösende Pflichtverletzung – unabhängig davon, ob die in Aussicht gestellte Kündigung rechtmäßig wäre – begangen und beginne die sich vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr zu verwirklichen. Eine spätere Kündigung bzw. ein sich hieran anschließender Rechtsstreit sei kein versicherbares ungewisses Ereignis mehr. Schon die Androhung einer solchen Kündigung beeinträchtige die Rechtsposition des Versicherungsnehmers; ihr (späterer) Ausspruch sei dann nur noch eine rein formale Umsetzung einer bereits getroffenen Entscheidung.

Als weitere Pflichtverletzung sei die von der Arbeitgeberin dem Kläger trotz Aufforderung verweigerte Darlegung der Sozialauswahl zu werten. Die Arbeitgeberin erzwinge so eine Entscheidung betreffend den Bestand des Arbeitsverhältnisses, ohne ihm eine sachgerechte Abwägung der damit verbundenen Chancen und Risiken zu ermöglichen.

Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

II.

Die Beklagte ist aus der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherung nach §§ 1 (1) Satz 1, 2 a) ARB verpflichtet, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren und ihm die geltend gemachten Anwaltskosten zu erstatten. Der von der Beklagten dagegen allein erhobene Einwand, es fehle an dem Eintritt eines Versicherungsfalles, greift nicht durch. Der Rechtsschutzfall ist nach dem insoweit ausschließlich maßgeblichen Klägervortrag zu dem Vorgehen seiner Arbeitgeberin, mit dem er ihr eine Vertragsverletzung vorhält, eingetreten.

1.

Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Fällen des so genannten Schadensersatz- und Ahndungsrechtsschutzes gemäß § 14 (1) und (2) ARB gilt der Versicherungsfall gemäß § 14 (3) Satz 1 ARB in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Die zwischen den Parteien im Streit befindliche Frage, wann ein solcher einen Rechtsschutzfall auslösender Verstoß anzunehmen sei, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht stellt, wird in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum nach unterschiedlichen Ansätzen behandelt.

a) In der Instanzrechtsprechung stellt nach einer Auffassung allein die bloße Androhung einer Kündigung für den Fall des Nichtzustandekommens eines Aufhebungsvertrages keinen Versicherungsfall dar. Verlangt wird vielmehr der Ausspruch der Kündigung. Begründet wird dies insbesondere damit, dass der Versicherungsnehmer überhaupt nur durch die Kündigung selbst einen Rechtsverlust erleiden könne (z.B. AG Han-nover zfs 1988, 15; AG Frankfurt am Main r+s 1995, 304 = zfs 1995, 273; AG Osterholz-Schambeck zfs 1999, 534; AG Hannover r+s 2001, 250). Die bloße Kündigungsandrohung führe weder zu einer Veränderung sei-ner Rechtsposition noch zu einer Bedrohung des Bestandes des Arbeitsverhältnisses (z.B. AG Frankfurt am Main r+s 1993, 221; 1995, 304 = zfs 1995, 273; AG Hamburg r+s 1996, 107; AG Köln r+s 1997, 377; zfs 1998, 32; 2000, 359; AG Hannover r+s 1998, 336; AG Leipzig zfs 1999, 535; LG München NJW-RR 2005, 399). Ein Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen liege darin nicht (z.B. AG München r+s 1996, 275 = NJW-RR 1997, 219 = zfs 1996, 272.). Ein Rechtsverstoß stehe auch nicht unmittelbar bevor, wenn es der Versicherungsnehmer noch in der Hand habe, die Kündigung durch Annahme des Aufhebungsvertragsangebots zu verhindern (z.B. AG Köln zfs 2000, 359; AG Hamburg r+s 2002, 377; AG München NJW-RR 2006, 322). Das Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages sei Ausdruck der Privatautonomie und damit kein Rechtsverstoß (vgl. AG Köln zfs 1990, 164; r+s 1997, 377; AG Frankfurt am Main r+s 1995, 304; AG Bergisch-Gladbach r+s 1997, 69; AG Leipzig r+s 1999, 204; zfs aaO; AG Hannover r+s 2001, 250; JurBüro 2003, 655; LG München aaO).

Die Gegenauffassung lässt die bloße (ernsthafte) Kündigungsandrohung als Versicherungsfall genügen. Dabei wird zum Teil darauf abgestellt, ob sich der Versicherungsnehmer der angedrohten Kündigung begründet widersetzt hat (z.B. LG Göttingen AnwBl. 1983, 335; LG Stuttgart VersR 1997, 446 = zfs 1997, 230), diese also (objektiv) rechtswidrig war (z.B. AG Tettnang AnwBl. 1997, 292). Teilweise wird dies mit der subjektiven Verschlechterung seiner Rechtsposition begründet bzw. daran angeknüpft, ob die Kündigung aus seiner Sicht unberechtigt ist (z.B. OLG Nürnberg zfs 1991, 200, 201; LG Baden-Baden NJW-RR 1997, 790 = zfs 1997, 272). Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen komme zudem schon bei der bloßen Behauptung einer dem Versicherungsnehmer nachteiligen Rechtsposition in Betracht; ein bloß behaupteter Verstoß genüge mithin (z.B. AG Wedding VersR 2002, 1098; AG Pirna r+s 2002, 334; LG Berlin VersR 2003, 101 = NVersZ 2002, 579). Die Androhung einer betriebsbedingten Kündigung trage schon den Keim eines Rechtsstreits in sich (insbesondere OLG Saarbrücken VersR 2007, 57, 58). Darüber hinaus begründe das Bestreiten oder gar die Loslösung von arbeitsvertraglichen Leistungspflichten einen Verstoß gegen Rechtspflichten. Mit der ernsthaften Androhung einer betriebsbedingten Kündigung beginne sich zudem – objektiv feststellbar – die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr zu verwirklichen. Die spätere Kündigung sei danach kein noch versicherbares Risiko mehr (OLG Saarbrücken aaO).

Teilweise wird auch zwischen der Androhung einer verhaltensbedingten Kündigung und der Androhung einer betriebsbedingten Kündigung unterschieden. Bei ersterer wird bereits der bestrittene Vorwurf eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers als Verstoß angesehen, während bei letzterer dem Merkmal „betriebsbedingt“ allein keinerlei Vorwurf für den Arbeitgeber anhafte (vgl. z.B. LG Darmstadt VersR 2000, 51; AG Köln zfs 2000, 359; LG München aaO; AG München aaO).

b) Im Schrifttum wird daran anknüpfend vereinzelt das bloße Ansinnen bzw. Androhen einer Kündigung, falls ein Aufhebungsvertrag scheitert, noch nicht als Versicherungsfall angesehen (Böhme, ARB-Kommentar, 12. Aufl. § 14 (3) Rdn. 16; Mathy, Rechtsschutzalphabet 2. Aufl. S. 974; Will, r+s 2006, 497, 500).

Nach überwiegender Ansicht kann dagegen bereits die ernsthafte Androhung einer (rechtswidrigen) Kündigung einen bedingungsgemäßen Versicherungsfall darstellen (z.B. Felzer/v. Molo, ZAP F. 10, 165, 169; Hering in: Buschbell/Hering, Handbuch Rechtsschutzversicherung 3. Aufl. § 13 Rdn. 52; Hümmerich, AnwBl. 1995, 321, 325 f.; Küttner, NZA 1996, 453, 459; Maier in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. § 4 ARB 94/2000 Rdn. 5; § 14 ARB 75 Rdn. 53; Obarowski in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch [2004] § 37 Rdn. 344; Prölss/Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 14 ARB 75 Rdn. 25; Schäder, NVersZ 2000, 315, 316). Zum Teil wird dies mit einer darin liegenden Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten und/oder Nötigung begründet (z.B. Bultmann in: Terbille, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht [2004] § 26 Rdn. 114; Fel-zer/v. Molo aaO; Hering aaO; Hümmerich aaO; Küttner aaO; Obarowski aaO; Schäder aaO; Schirmer, r+s 2003, 265, 269). Zum Teil wird die bloße Behauptung eines Verstoßes als genügend angesehen (Bultmann aaO Rdn. 113; Hering aaO; Prölss/Armbrüster aaO).

Es finden sich auch hier weitere Differenzierungen etwa zwischen der Androhung einer betriebsbedingten, begründungslosen oder personenbezogenen Kündigung einerseits, die noch keinen Verstoß enthielten, und der Androhung einer verhaltensbedingten Kündigung andererseits, bei der der Verstoß in den unterstellten Arbeitsvertragsverletzungen des Arbeitnehmers und nicht in der Ankündigung liegen soll (z.B. Bauer, NJW 2008, 1496, 1498 f.; Maier aaO § 14 ARB 75 Rdn. 53).

2.

Diese Ansätze tragen – jedenfalls zum Teil – nicht hinreichend den Grundsätzen Rechnung, die der Senat in seiner seit langem gefestigten, auch von der Rechtslehre nicht in Frage gestellten Rechtsprechung zu der Bestimmung des verstoßabhängigen Rechtsschutzfalles i.S. von § 14 (3) Satz 1 ARB entwickelt hat. Auf die vorgenannten Differenzierungen vor allem zwischen Kündigungsandrohung und Kündigungsausspruch, verhaltens- und betriebsbedingten Kündigungen und eingetretenen oder noch bevorstehenden Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Versicherungsnehmers kommt es nicht an. Ebenso wenig gibt es eine besondere Fallgruppe für Kündigungen von Vertragsverhältnissen oder gar speziell für betriebsbedingte Kündigungen von Arbeitsverhältnissen. Entscheidend sind allein die Behauptungen des Versicherungsnehmers, mit denen er seinem Vertragspartner einen Pflichtenverstoß anlastet (so auch OLG Saarbrücken aaO und OLG Köln VersR 2008, 1489, 1490).

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Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse (BGHZ 123, 83, 85 und ständig) ist ein Rechtsschutzfall i.S. von § 14 (3) Satz 1 ARB anzunehmen, wenn das Vorbringen des Versicherungsnehmers (erstens) einen objektiven Tatsachenkern – im Gegensatz zu einem bloßen Werturteil – enthält, mit dem er (zweitens) den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verbindet und worauf er dann (drittens) seine Interessenverfolgung stützt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 – IV ZR 37/07 – VersR 2008, 113; Senatsurteile vom 28. September 2005 – IV ZR 106/04 – VersR 2005, 1684 und 19. März 2003 – IV ZR 139/01 – VersR 2003, 638; Wendt, MDR 2008, 717, 718, 721 und r+s 2008, 221, 222, 226 f.).

a) Der vorgetragene Tatsachenkern muss dabei die Beurteilung erlauben, ob der damit beschriebene Vorgang den zwischen den Parteien ausgebrochenen Konflikt jedenfalls mit ausgelöst hat, also geeignet gewesen ist, den Keim für eine (zukünftige) rechtliche Auseinandersetzung zu legen. Weiterer qualifizierender Voraussetzungen bedarf es insofern nicht; ein adäquater Ursachenzusammenhang reicht mithin aus (Senats-urteile vom 28. September 2005 aaO unter I 3 a und 20. März 1985 – IVa ZR 186/83 – VersR 1985, 540 unter 3).

b) Bei dem damit verbundenen Vorwurf ist auf die für den Verstoß gegebene Begründung abzustellen (Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 aaO Tz. 3; Senatsurteil vom 28. September 2005 aaO unter I 2 a). Auf dieser Grundlage löst bereits eine darin enthaltene bloße Behauptung eines Pflichtverstoßes unabhängig von ihrer Berechtigung oder Erweislichkeit den Versicherungsfall aus. Auf die Schlüssigkeit, Substantiiertheit oder Entscheidungserheblichkeit dieser Behauptung in den jeweiligen Auseinandersetzungen kommt es dagegen nicht an (Senatsurteil vom 20. März 1985 aaO unter 3 c). Erst recht spielt es dann keine Rolle, ob es nach dieser Darstellung tatsächlich zu einem Verstoß gekommen ist, der dann auch noch den Vertragspartner bereits in seiner Rechtsposition beeinträchtigt. Entscheidend ist vielmehr, ob eine behauptete Pflichtverletzung zur Grundlage einer rechtlichen Streitigkeit wird. Das ist der Fall, wenn eine der streitenden Parteien den so umschriebenen – angeblichen – Verstoß der Gegenseite zur Stützung seiner Position heranzieht. Unbeachtet bleiben demgegenüber nur solche Vorwürfe, die zwar erhoben werden, jedoch nur als Beiwerk („Kolorit“) dienen (vgl. Senatsurteile vom 14. März 1984 – IVa ZR 24/82 – VersR 1984, 530 unter I 3 b und vom 20. Oktober 1982 – IVa ZR 48/81 – VersR 1983, 125 unter III) und auch diejenigen Vorwürfe, die der Versicherungsnehmer möglicherweise ausspricht, aber nicht zur Grundlage seiner Interessenverfolgung macht, für die er Rechtsschutz begehrt (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 aaO Tz. 3).

c) Dieses weite Verständnis des Rechtsschutzfalles trägt den Interessen beider Vertragspartner Rechnung. Dem Versicherer bleibt je nach Sachlage der Einwand mangelnder Erfolgsaussicht (§ 17 ARB) unbenommen und der Versicherungsnehmer ist vor einer insoweit sonst drohenden – schleichenden – Aushöhlung des Leistungsversprechens bewahrt. Abgesehen davon kann die Festlegung, wann erstmals ernsthaft ein Pflichtenverstoß angelastet und der Versicherungsfall ausgelöst wird, je nach Beginn oder Ablauf der Versicherungszeit zugunsten des einen oder des anderen Vertragspartners ausschlagen. Eine einseitige Begünstigung einer Vertragsseite bei der Bestimmung, ob der geschilderte Versicherungsfall in versicherter Zeit liegt und deswegen die Eintrittspflicht des Versicherers auszulösen vermag, ist damit nicht verbunden (vgl. Senatsurteil vom 20. März 1985 aaO unter 3 c a.E.).

Diese Grundsätze gebieten beispielsweise, eine nach Darstellung des Versicherungsnehmers unzutreffende fernmündliche Auskunft eines Sachbearbeiters des Versicherers, die begehrte Versicherungsleistung nicht erbringen zu müssen, bereits als Eintritt eines Rechtsschutzfalles zu werten, da nach dieser Behauptung die Leistungspflicht der Vertragslage widersprechend verneint worden ist. Mit der vom Versicherungsnehmer gegebenen Begründung verstößt eine in der Auskunft enthaltene Ankündigung der Leistungsablehnung gegen die Leistungstreuepflicht, was den Versicherungsfall auslöst (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2005 aaO).

3.

Im Streitfall liegen die Dinge entsprechend.

Mit der vom Kläger gegebenen Darstellung ist der Rechtsschutzfall durch das Vorgehen seiner Arbeitgeberin, um das Beschäftigungsverhältnis mit ihm zu beenden, eingetreten.

Der Kläger hat ein tatsächliches Geschehen aufgezeigt, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes durch seine Arbeitgeberin verbunden hat: Sie habe ihm einen Aufhebungsvertrag angeboten, im Falle der Nichtannahme eine betriebsbedingte Kündigung angedroht, später mitgeteilt, dass er von der geplanten Stellenreduzierung betroffen sei, Angaben zur Sozialauswahl verweigert und dann zugleich ein befristetes Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages unterbreitet. An der Ernsthaftigkeit, das Arbeitsverhältnis auf diese Weise auf jeden Fall beenden und nicht etwa nur vorbereitende Gespräche über Möglichkeiten von betrieblich bedingten Stellenreduzierungen und deren etwaigen Umsetzungen führen zu wollen, besteht nach diesen Behauptungen kein Zweifel. Auf diese vom Kläger behaupteten Tatsachen hat er den Vorwurf gegründet, die Arbeitgeberin habe ihre Fürsorgepflicht verletzt und damit eine Vertragsverletzung begangen, sie habe eine Kündigung – ohne Auskunft über die Sozialauswahl – in Aussicht gestellt, die – weil sozial ungerechtfertigt – rechtswidrig wäre. Schon mit diesem vom Kläger behaupteten Verhalten beginnt sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr zu verwirklichen. Mit ihnen ist vom Kläger ein Verstoß i.S. des § 14 (3) Satz 1 ARB ausreichend dargetan. Ob seine rechtliche Bewertung des Vorgehens seiner Arbeitgeberin zutreffend ist, bleibt für den Eintritt des Rechtsschutzfalles ohne Bedeutung.

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