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Rechtsschutzversicherung: Einordnung einer Rechtsstreitigkeit als familienrechtlich

AG Bremen, Az.: 16 C 13/12

Urteil vom 01.02.2013

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Deckungsschutz für die Kosten der Verteidigung gegen die durch ihren geschiedenen Ehemann im Verfahren …./11 vor dem Amtsgericht I. geltend gemachten zivilrechtlichen Ausgleichsansprüche gemäß § 426 BGB betreffend die Kosten und Lasten des der Klägerin und ihrem geschiedenen Ehemann zu je ½ gehörenden Einfamilienhauses in H. zu gewähren.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 155,30 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 18.7.2012 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1) aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.500,-. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich des Tenors zu 2) abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Rechtsschutzversicherung: Einordnung einer Rechtsstreitigkeit als familienrechtlich
Symbolfoto: dolgachov/Bigstock

Die Klägerin begehrt von der beklagten Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für die Kosten der Verteidigung gegen die in einem vor dem Amtsgericht I. rechtshängigen Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche.

Die Klägerin ist bei der Beklagten zu den in Anlage B1 (Bl. 39 ff. d.A.) überreichten Bedingungen rechtschutzversichert.

Im April und Mai 2011 wurde der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für diese außergerichtlich tätig, um einen Anspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann auf Freihaltung von Finanzierungsverbindlichkeiten gegenüber der D. durchzusetzen. Insoweit erteilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 19.4 2011 (Bl. 93 d.A.) eine Deckungszusage. Mit Schreiben vom 1.7.2011 rechnete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber der Beklagten über seine Tätigkeit ab, die Beklagte erstattete EUR 3.928,43. Die Angelegenheit war damit beendet.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.5.2011 (Bl. 60 d.A.) beantragte die Klägerin Deckungsschutz für eine nunmehr in I. unter dem Az. …/11 rechtshängige Klage gegen ihren geschiedenen Ehemann, die die Freihaltung der Klägerin von einer Steuerrückforderung zum Gegenstand hat. Die Beklagte bat sodann mit Schreiben vom 18.5.2011 (Bl. 63 d.A.) um Überlassung der Klagschrift. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin kam dieser Aufforderung mit Email vom 26.5.2011 (Bl. 64 d.A.) nach. Mit Schreiben vom 14.6.2011 (Bl. 68 d.A.) gewährte die Beklagte Deckungsschutz nur in einer Höhe von EUR 250,- für die erste Rechtsberatung und lehnte Deckung im Übrigen ab.

In jenem Verfahren verteidigte sich der geschiedene Ehemann der Klägerin unter anderem mit zivilrechtlichen Ausgleichsansprüchen nach § 426 BGB hinsichtlich der Kosten und Lasten des im jeweils hälftigen Eigentum stehenden Einfamilienhauses der geschiedenen Eheleute. Mit Schreiben vom 28.11.2011 (Bl. 25 f. d.A.) beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Deckungsschutz bei der Beklagten für die Verteidigung gegen diese Ansprüche, wobei klargestellt wurde, dass es sich um Verteidigungsansprüche gegen den Steuerfreihalteanspruch handelte, für den bereits Deckungsschutz beantragt worden war. In dem Anschreiben wurde verwiesen auf beigefügte Schriftsätze aus dem Verfahren, unter anderem die Klageerwiderung durch den geschiedenen Ehemann der Klägerin, in welcher die Ausgleichsansprüche verteidigungsweise geltend gemacht wurden. Mit Schreiben vom 9.12.2011 (Bl.27 d.A.) erklärte die Beklagte, man habe die EUR 250,- angewiesen, weitergehende Kosten könnten nicht erstattet werden. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an die Beklagte vom 14.12.2011 (Bl. 30 d.A.) stellte dieser noch einmal klar, dass der zuletzt beantragte Deckungsschutz nichts mit der Anfrage vom 12.5.2011 zu tun habe, sondern sich auf die verteidigungsmäßig geltend gemachten Ansprüche beziehe. Darauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 21.12.2011 (Bl. 31 d.A.) und forderte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf, ihr – der Beklagten – die Klagschrift aus dem I. Verfahren zu überlassen. Mit Schreiben vom 18.12.2011 (Bl. 37 d.A.) wies der Prozessbevollmächtigte der Beklagten darauf hin, dass Ausgleichsansprüche nicht klagweise geltend gemacht worden seien und verwies nochmal explizit auf die Klagerwiderung, welche bereits mit der Anfrage vom 28.11.2011 eingereicht worden sei. Die endgültige Ablehnung des umfassenden Deckungsschutzes erfolgte sodann mit Schreiben vom 2.1.2012, wo darauf hingewiesen wurde, dass nur die Kosten einer Erstberatung übernommen werden könnten.

Die Klägerin meint, die Beklagte sei nach den allgemeinen Vertragsbedingungen zur Erteilung einer Deckungszusage verpflichtet.

Sie beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihr Deckungsschutz für die Kosten der Verteidigung gegen zivilrechtliche Ausgleichsansprüche ihres geschiedenen Ehemanns gemäß § 426 BGB hinsichtlich der Kosten und Lasten des der Klägerin und ihres geschiedenen Ehemanns zu je ½ gehörenden EFH in H. zu gewähren.

2. sie weiter zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 155,30 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint, die verteidigungsmäßig geltend gemachten Ansprüche seien im Kern familienrechtlicher Natur. Für solche Ansprüche bestehe aber – was unstreitig ist – keine Rechtsschutzversicherung. Zudem behauptet sie, die Klägerin sei ihren vertraglichen Obliegenheiten zur vollständigen Unterrichtung über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles entgegen § 17 Abs. 3 ARB 2008 nicht nachgekommen, da sie insbesondere die Klagschrift aus dem I. Verfahren bis heute nicht übersandt habe. Dies habe den Verlust des Anspruchs auf Kostendeckung zur Folge. Schließlich ist sie der Auffassung, dass die hier streitige Angelegenheit identisch sei mit derjenigen, für die sie mit Schreiben vom 19.4.2011 die Deckungszusage erteilt habe. Gebührenrechtlich sei die Angelegenheit daher von der damaligen Kostennote umfasst. Ihr liege auch noch kein Schriftsatz vor, mit der die Ansprüche in den Rechtsstreit eingeführt worden wären. Sollte dies der Fall sein, müsste zumindest eine Anrechnung der bereits beglichenen Geschäftsgebühr erfolgen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erteilung der Deckungszusage für die Verteidigung gegen die von ihrem geschiedenen Ehemann im Verfahren vor dem Amtsgericht I. geltend gemachten Ansprüche zu.

Sämtliche von der Beklagten dagegen erhobenen Einwände sind nicht erheblich. Im Einzelnen:

a) Die Ansprüche, gegen die sich die Klägerin im Verfahren vor dem AG I. verteidigt, sind nicht familienrechtlicher Natur. Insoweit wird vollumfänglich auf den im hiesigen Prozesskostenbewilligungsverfahren ergangenen Beschluss des Landgerichts vom 14.6.2012 (Bl. 80 ff. d.A.) verwiesen. Entscheidend für die Einordnung ist nämlich insoweit das materielle Recht. Familienrecht ist danach der vor allem im Vierten Buch des BGB enthaltene Inbegriff der Vorschriften, welche das Rechtsverhältnis der durch Ehe und Verwandtschaft miteinander verbundenen Personen regeln (vgl. Maier in Harbauer, ARB 2008, 8. Aufl., § 3 Rn. 138 m.w.N.; in diesem Sinne auch Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 3 ARB 2008, Rn.55). Unerheblich ist danach, dass nach § 266 Abs.1 Nr.3 FamFG bestimmte, mit dem Familienrecht im Zusammenhang stehende Ansprüche prozessrechtlich, also für die Frage der Zuständigkeit als familienrechtlich angesehen werden (Giers in Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 266 Rn.1). Der geschiedene Ehemann der Klägerin macht gegen diese Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB wegen einer behaupteten gesamtschuldnerischen Haftung für Kosten und Lasten eines im gemeinsamen Eigentum stehenden Hauses geltend. Dabei handelt es sich materiell-rechtlich um einen schuldrechtlichen und nicht um einen familienrechtlichen Anspruch. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Geltendmachung der Ansprüche möglicherweise ihre Ursache in der Scheidung der Parteien hat. Es fehlt gerade an dem spezifisch familienrechtlichen Gepräge.

b) Die Klägerin ist auch ihrer vertraglich geschuldeten Obliegenheit, alle Umstände der Rechtsstreitigkeit offen zu legen, hinreichend nachgekommen. Denn im Rahmen der hier relevanten Deckungsanfrage vom 28.11.2011, die die Beklagte auch unstreitig erhalten hat, wird Bezug genommen auf „beigefügte“ Anlagen, unter anderem auch auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des geschiedenen Ehemanns der Klägerin, in welchem erstmals die Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB geltend gemacht wurden. Zudem wurde auch auf die replizierenden Schriftsätze verwiesen, sodass insgesamt eine hinreichende Aufklärung erfolgte. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass dem Schreiben etwa versehentlich die Anlage nicht beigefügt worden wäre, sodass anzunehmen ist, dass sie sie erhalten hat.

In der Deckungsanfrage und der darauffolgenden Korrespondenz wurde zudem klargestellt, dass die Ausgleichsansprüche verteidigungsweise in demjenigen Verfahren geltend gemacht werden, für dessen Führung die Klägerin im Mai 2011 unter Einreichung der Klagschrift Deckungsschutz beantragt hatte. Die Beklagte hatte daher auch die entsprechende Klagschrift bereits bei ihren Unterlagen. Soweit sie behauptet, letztere niemals erhalten zu haben, kann sie damit nicht durchdringen. Denn auf die Deckungsanfrage vom Mai 2011 forderte die Beklagte die Klägerin ja explizit auf, die Klageschrift nachzureichen, was gemäß der vorgelegten Email vom 26. Mai 2011 auch geschah. Daraufhin lehnte die Beklagte ja auch eine umfassende Deckung ab, sie muss also das Vorliegen eines Versicherungsfalls anhand der Klagschrift überprüft haben. Die Beklagte war auch darüber informiert, dass die im Mai eingereichte Klage dasselbe Verfahren betraf, in welchem die Ausgleichsansprüche geltend gemacht wurden, sodass sie eine entsprechende Zuordnung vornehmen konnte. Dies stellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der auf die Deckungsanfrage folgenden Korrespondenz hinreichend klar.

Selbst, wenn die Beklagte Unterlagen (teilweise) verloren haben sollte, so begründet dies keinen Obliegenheitsverstoß auf Seiten der Klägerin in dem Sinne, dass sie verpflichtet gewesen wäre, Unterlagen ein zweites Mal einzureichen. Denn die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter durften davon ausgehen, dass die Beklagte alle relevanten Unterlagen zur Verfügung hatte. Die von der Beklagten im Dezember 2011 an den Prozessbevollmächtigten gerichteten Anfragen wurden nämlich stets erläuternd beantwortet und zuletzt wurde die Deckung abgelehnt, ohne dass noch einmal darauf hingewiesen worden wäre, dass etwa noch Unterlagen fehlen. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, wofür wenig spricht, dann hätte es der Beklagten oblegen nochmals darauf hinzuweisen bevor sie eine (teilweise) Deckung ablehnte.

c) Schließlich kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Ausgleichsansprüche (teilweise) denselben Gegenstand beträfen, für den bereits aufgrund der Kostennote vom 1. Juli 2011 Deckungsschutz zugesagt worden sei. Denn zum einen handelt es sich nach dem substantiierten und zuletzt nicht weiter bestrittenen Vortrag der Klägerin bei den hier streitigen Ausgleichsansprüchen um solche, die wegen bereits erbrachter Leistungen an die D. geltend gemacht werden während es im Mai 2011 um Freihaltung von künftig fällig werdenden Verpflichtungen gegenüber der D. ging, sodass offenbar unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen. Zum anderen ist es für die Frage der Verpflichtung zur Erteilung einer Deckungszusage nach Auffassung des erkennenden Gerichts unerheblich, ob und ggf. in welcher Höhe eine Anrechnung der Geschäftsgebühr wegen einer bereits erfolgten außergerichtlichen Beratung erfolgen kann. Dies betrifft letztlich nicht die Verpflichtung, die anfallenden Kosten des Rechtsstreits zu decken, sondern die Höhe der schließlich zu erstattenden Kosten, wobei insoweit das Kostenfestsetzungsverfahren im Verfahren in I. relevant ist.

2. Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten resultiert aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB da sich die Beklagte mit der Erteilung der Deckungszusage aufgrund der mehrfachen Aufforderung seitens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der Leistung in Verzug befand.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 711, 709 ZPO.

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