LG Saarbrücken, Az.: 14 O 173/17, Urteil vom 28.06.2018
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten der Klägerin Deckung im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung zu gewähren.
Die Klägerin schloss bei der Beklagten am 11.04.2014 einen Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer … ab. In diesem Vertrag wurde vereinbart, dass als Bedingungswerk die … 2014 in der Fassung vom 01.01.2014 zu Grunde gelegt werden. Versicherungsbeginn war der 11.04.2014. Im Oktober 2010 schloss die Klägerin mit der … Bank AG … (im Folgenden Darlehensgeberin) einen Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer …. Diesen Darlehensvertrag widerrief sie gegenüber der Darlehensgeberin mit Schreiben vom 31.05.2016 und forderte sie hierin unter Fristsetzung auf, die Rückabwicklung des Vertrags vorzunehmen. Sie berief sich hierbei auf eine bei Darlehensvertragsschluss fehlerhaft erbrachte Widerrufsbelehrung durch die Darlehensgeberin. Diese teilte mit Schreiben vom 16.06.2016 der Klägerin mit, dass ihrer Ansicht nach die Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden sei und sie daher eine Rückabwicklung und Abrechnung des Darlehensvertrags nicht vornehmen werde. Bis zum Widerruf des Darlehensvertrags erbrachte die Klägerin Zins- und Tilgungsleistungen von insgesamt 55.752,19 €.
Daraufhin beauftrage die Klägerin ihre jetzige Prozessbevollmächtigte mit der außergerichtlichen Vertretung in dieser Angelegenheit und zunächst damit, eine schriftliche Deckungsanfrage an die Beklagte zu richten. Dies erfolgte mit Schreiben vom 06.07.2016. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 29.07.2016 das Rechtsschutzbegehren der Klägerin unter Verweis auf ihre Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen ab mit der Begründung, dass der Rechtsschutzfall vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sei und daher ein Anspruch auf Rechtsschutz nicht bestehe. Auch nach erneuter Aufforderung vom 01.08.2016 hielt die Beklagte an der Verweigerung der Erteilung der Deckungszusage mit Schreiben vom 22.11.2016 fest.
In den dem streitgegenständlichen Vertrag zu Grunde liegenden … heißt es auszugsweise:
2 Welchen Rechtsschutz haben Sie versichert?
2.9 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz:
Der Versicherungsfall ist … in allen übrigen Fällen: der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein anderer (d. h. der Gegner oder ein Dritter) gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen haben oder verstoßen haben sollen (d. h. sich anders verhalten hat, als es nach der Rechtsauffassung eines der beteiligten korrekt gewesen wäre). Ohne Bedeutung ist dabei, welcher der Beteiligten einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften behauptet.
2.10 Mehrere Versicherungsfälle
Sind mehrere Versicherungsfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der Erste entscheidend („ursächlich“ ist eine behauptete Pflichtverletzung dann, wenn sie von einer der Parteien zur Stützung ihrer Rechtsauffassung herangezogen wird). Wenn dieser erste Versicherungsfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Versicherungsfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist, haben Sie keinen Anspruch auf Versicherungsschutz (wenn Sie z. B. ein Jahr vor Beginn Ihrer Versicherung einen Vertrag abgeschlossen haben, bei dem Ihr Vertragspartner Sie bereits auf ein Widerrufsrecht hätte hinweisen müssen und er außerdem jetzt, nachdem Sie den Widerruf erklärt haben, die Rückabwicklung verweigert, haben Sie keinen Versicherungsschutz).
3 Was ist nicht versichert
3.1 Zeitliche Ausschlüsse
3.1.2
Eine Willenserklärung oder Rechtshandlung …, die Sie vor Beginn des Versicherungsschutzes oder innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn vorgenommen haben, löst den Versicherungsfall aus…
Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr eine Deckungszusage durch die Beklagte zustehe, da der Versicherungsfall erst nach Abschluss der Versicherung eingetreten sei. Denn abzustellen sei nicht auf die fehlerhafte Widerrufserteilung durch die Darlehensgeberin als Auslöser des Versicherungsfalls, sondern auf deren Zurückweisung des Widerrufs der Klägerin. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus Nr. 2.10 … 2014 (Stand 01.01.2014). Denn diese Klausel stelle sowohl eine überraschende Klausel im Sinne von § 305c BGB als auch einen Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB dar und sei daher unwirksam.
Nach richterlichem Hinweis vom 21.09.2017 (Bl. 149 d.A.) beantragt die Klägerin zuletzt
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte auf Grund des zwischen den Parteien am 11.04.2014 geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages mit der Nr. …, für den ihr am 06.07.2016 gemeldeten Schadensfall – Schadensnummer … – im Verfahren der Klägerin gegen die … Bank AG …, welches den Widerruf eines Darlehensvertrages, den die Klägerin mit der … Bank AG … im Oktober 2010 schloss und am 31.05.2016 widerrief, zum Gegenstand hat, sowohl für die außergerichtliche Vertretung, als auch für die erste Instanz vor dem Landgericht zu gewähren hat.
2. Die Beklagte wird verurteilt, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, ein Anspruch auf Deckungszusage bestehe nicht, da der Versicherungsfall bereits mit der behaupteten fehlerhaften Widerrufsbelehrung durch die Darlehensgeberin und somit vor Versicherungsbeginn eingetreten sei. Auch stelle Nr. 2.10 … 2014 (Stand 01.01.2014) weder einen Verstoß gegen § 305c BGB, noch gegen § 307 Abs. 2 S. 1 BGB dar, sondern vielmehr eine rechtlich zulässige Definition des Versicherungsfalls als Kern der Leistungsbeschreibung.
Die Klage wurde ursprünglich vor dem Amtsgericht Saarbrücken erhoben. Dieses hat unter Festsetzung des Streitwerts auf 10.979,80 € den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin mit Beschluss im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2017 an das erkennende Gericht verwiesen. Die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht fand statt am 14.06.2018. Eine Beweiserhebung ist nicht erfolgt.
Im Übrigen wird hinsichtlich des Sach- und Streitstands auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
A.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Saarbrücken gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und gemäß § 215 Abs. 1 VVG örtlich zuständig. Gründe, die der Zulässigkeit der Klage im Übrigen entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.
B.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch nicht nach § 125 VVG i. V. m. dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag, der einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, zu.
I.
Ein solcher Anspruch setzt den Eintritt eines Versicherungsfalls innerhalb der versicherten Zeit voraus (Langheid/Rixecker/Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016, § 125, Rn. 7). Dies ist hier nicht der Fall. Der Versicherungsfall ist im streitgegenständlichen Rechtsschutzversicherungsvertrag in dessen Nr. 2.9 … 2014 (Stand 01.01.2014) definiert. Dort heißt es: „Der Versicherungsfall ist … in allen übrigen Fällen: der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein anderer (d. h. der Gegner oder ein Dritter) gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen haben oder verstoßen haben sollen (d. h. sich anders verhalten hat, als es nach der Rechtsauffassung eines der beteiligten korrekt gewesen wäre). Ohne Bedeutung ist dabei, welcher der Beteiligten einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften behauptet.“ Nach Nr. 3.1 … 2014 (Stand 01.01.2014) muss dieser Versicherungsfall frühestens drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten sein, d. h. erst recht nicht bereits vor Eintritt des Versicherungsbeginns. Dies ist hier nicht – jedenfalls nicht in dem versicherten Zeitraum nach Versicherungsbeginn – gegeben. Denn durch Nr. 2.10 … 2014 (Stand 01.01.2014) hat die Beklagte ihre Einstandspflicht für den hier vorliegenden Fall wirksam ausgeschlossen.
1.
Voraussetzung für den Versicherungsfall ist nach Nr. 2.9 … 2014 (Stand 01.01.2014) die Behauptung eines Rechtsverstoßes eines Dritten. Dies ist hier grundsätzlich gegeben. Denn die Klägerin reklamiert hier sowohl eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung durch die Darlehensgeberin im Rahmen des streitgegenständlichen Darlehensvertrags, wegen dessen Widerruf Rechtsschutzdeckung durch die Beklagte begehrt wird, als auch deren Abweisung des Widerspruchs und die damit einhergehende Verweigerung der Rückabwicklung des Darlehensvertrags mit der Begründung, die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß erfolgt. Damit ist grundsätzlich ein – bzw. sogar zwei – Versicherungsfall im Sinne von Nr. 2.9 … 2014 (Stand 01.01.2014) gegeben.
Allerdings wurde der Darlehensvertrag zeitlich vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrags zwischen den Parteien geschlossen. Der Widerruf des Darlehens sowie dessen Zurückweisung durch den Darlehensgeber erfolgten hingegen nach Abschluss des Versicherungsvertrags sowie nach Ablauf dessen in Nr. 3.1 … 2014 (Stand 01.01.2014) enthaltener Ausschlussfrist. Aus diesem Grund stellt sich hier die Frage, worin der Versicherungsfall zu sehen ist bzw. auf welchen der Versicherungsfälle abzustellen ist. Stellt man auf die vermeintlich fehlerhafte Widerrufsbelehrung ab, so läge der maßgebliche Versicherungsfall vor dem Abschluss des Versicherungsvertrags, womit ein Versicherungsschutz durch die Beklagte zu Gunsten der Klägerin ausscheiden würde. Stellt man hingegen auf die Zurückweisung des Widerrufs ab, so würde der klägerische Anspruch auf Deckungsschutz bestehen.
2.
Nach ständiger Rechtsprechung ist in solchen Fällen, in denen die zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen keine explizite Regelung für den hiesigen Konfliktfall des Abschlusses der Rechtsschutzversicherung zwischen Abschluss des Darlehensvertrags und dessen Widerruf enthalten, grundsätzlich auf die Zurückweisung des Widerrufs durch den Darlehensgeber abzustellen, sodass Deckung im Rahmen der Rechtsschutzversicherung zu gewähren ist (BGH, Urt. v. 24.04.2013, Az.: IV ZR 23/12 und Beschl. v. 17.10.2017, Az.: IV ZR 37/07; OLG Köln, Urt. v. 16.02.2016, Az.: 9 U 159/15). Hiernach ist für die dem Vertragspartner des Versicherungsnehmers vorgeworfene Pflichtverletzung der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß begründet, wobei als frühestmöglicher Zeitpunkt das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht kommt, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleitet. Dies ist hier die Weigerung der Darlehensgeberin, das Widerspruchsrecht der Klägerin anzuerkennen.
Der der Darlehensgeberin angelastete Verstoß liegt daher in der versicherten Zeit der Rechtsschutzversicherung. Denn der Rechtskonflikt der Klägerin mit ihrer Darlehensgeberin war bei Abschluss des Darlehensvertrags noch nicht im Sinne der Rechtsprechung des BGH vorprogrammiert (vgl. BGH, Urt. v. 25.02.2015, Az.: IV ZR 214/14 und Urt. v. 19.11.2008, Az.: IV ZR 305/07). Die Klägerin verfolgt einen Anspruch, der erst mit Ausspruch des Widerspruchs gegenüber der Darlehensgeberin entstanden sein kann. Ihr geht es nicht darum, die fehlerhafte Widerrufsbelehrung zu korrigieren sondern darum, den Darlehensvertrag rückabzuwickeln.
3.
Allerdings kann diese ständige Rechtsprechung auf den streitgegenständlichen Fall nicht ohne weiteres übertragen werden. Denn alle im Rahmen dieser ständigen Rechtsprechung entschiedenen Fälle beruhen auf Rechtsschutzversicherungsverträgen mit Versicherungsbedingungen, die – noch – keine der Nr. 2.10 … 2014 (01.01.2014) vergleichbare Regelung enthalten. Diese ist vielmehr als offensichtliche Reaktion der Beklagten auf diese ständige Rechtsprechung zu betrachten, da Sinn und Zweck dieser Klausel der Haftungsausschluss bei Fallgestaltungen gerade wie der hiesigen ist.
Durch die Einführung dieser Klausel hat die Beklagte eine zusätzliche Definition des Versicherungsfalls in die Versicherungsbedingungen aufgenommen (so auch LG Frankenthal, Urt. v. 25.08.2016, Az.: 3 O 162/16), was nicht nur grundsätzlich möglich ist (BGH, Urt. v. 24.04.2013, Az.: IV ZR 23/12, Rn. 17 (juris)), vielmehr ist es durch den Verzicht des Gesetzgebers ein Leitbild der Rechtsschutzversicherung durch Normierung ihres typischen Inhalts oder Versicherungsfalls zu entwerfen gerade die Aufgabe des Versicherungsgebers, den Vertragsinhalt zu bestimmen (Langheid/Rixecker/Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016, § 125, Rn. 1). Dem ist die Beklagte hier nachgekommen. Die Klausel ist demnach bei der Prüfung des für den Eintritt des Versicherungsfalls maßgeblichen Rechtsverstoßes zu berücksichtigen. Aus dem klaren Wortlaut dieser Regelung ergibt sich, dass sowohl der Abschluss des Darlehensvertrags mit einer unwirksamen Widerrufsbelehrung als auch die Verweigerung der Darlehensgeberin zur Rückabwicklung des Vertrags hier einen Versicherungsfall darstellen und für den Fall, dass – wie hier – der erste Versicherungsfall bereits vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrags eingetreten ist, der Versicherungsschutz durch die Beklagte explizit ausgeschlossen wird.
Für die Haftung der Beklagten und mithin der Begründetheit der Klage kommt es somit nicht (mehr) auf die Frage an, auf welchen möglichen Pflichtenverstoß der Vertragspartnerin der Klägerin abzustellen ist, sondern darauf, ob Nr. 2.10 … 2014 (Stand 01.01.2014) wirksam in die dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden Bedingungen einbezogen wurde.
Dies ist zu bejahen.
a)
Die Klausel stellt zunächst keine überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB – mit der Rechtsfolge, dass sie gemäß § 306 Abs. 1 BGB kein Vertragsbestandteil würde (jurisPK-BGB/Lapp/Salomon, 8. Aufl. 2017, § 306, Rn. 7) – dar.
Eine Klausel ist überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB, wenn sie objektiv ungewöhnlich ist und ein Überraschungsmoment beinhaltet, sodass der Vertragspartner des Verwenders der Klausel mit ihr nicht zu rechnen braucht (BGH, Urt. v. 20.02.2014, Az.: IX ZR 137/13; Palandt/Grüneberg, 77. Aufl. 2018, § 305c, Rn. 3 f.). Dies ist hier nicht der Fall.
Zunächst ist die Klausel bereits nicht objektiv ungewöhnlich. Die objektive Ungewöhnlichkeit einer Klausel ist nach den Gesamtumständen zu bestimmen, wobei die Perspektive eines vertragstypischen Durchschnittskunden maßgeblich ist (jurisPK-BGB/Lapp/Salomon, 8. Aufl. 2017, § 306, Rn. 21). Zwar kann ein erhebliches Abweichen von vorherigen Vertragsbedingungen ein Indiz für die Ungewöhnlichkeit sein (jurisPK-BGB/Lapp/Salomon, 8. Aufl. 2017, § 306, Rn. 22). Jedoch liegt hier bereits kein erhebliches Abweichen vor, denn im Vergleich zu den vorherigen Bedingungen wurde die Definition des Versicherungsfalls um einen speziellen Fall erweitert, hat sich damit aber nicht von dem vorherigen vertraglichen Leitbild entfernt. Auch aus den weiteren Gesamtumständen ergibt sich keine objektive Ungewöhnlichkeit. Die Beklagte beschreibt mit der Klausel in Verbindung mit den weiteren Regelungen der … 2014 (Stand 01.01.2014) die Voraussetzungen des Eintritts des Versicherungsfalls, ohne dass hierbei innere Widersprüche oder Unverständlichkeiten für einen durchschnittlichen Vertragspartner erkennbar wären. Es wird sich ihm insbesondere erschließen, dass nach den hiesigen Regelungen im Falle des Widerrufs eines Darlehensvertrags wegen mangelhafter Widerrufsbelehrung zwei Versicherungsfälle gegeben sein können und für die Frage des Versicherungsschutzes auf den zeitlich ersten abzustellen ist (andere Ansicht LG Köln, Urt. v. 21.07.2016, Az.: 24 O 88/16). Dies ergibt sich aus der verständlichen und in sich widerspruchsfreien Formulierung der Definition des Versicherungsfalls im streitgegenständlichen Bedingungswerk.
Weiter ergibt sich aus der konkret gewählten Platzierung der Klausel im Vertragswerk auch kein nach § 305c Abs. 1 BGB notwendiger Überraschungseffekt. Ein solcher liegt vor, wenn die Regelung von den Erwartungen des Vertragspartners des Verwenders deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt. Hierzu zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung einerseits, Gang und Inhalt der Vertragsverhandlung sowie der äußere Zuschnitt des Vertrages andererseits (BGH, Urt. v. 26.02.2013, Az.: XI ZR 417/11, m. w. N.). Nach diesen Maßstäben kann hier von einem Überraschungseffekt der Klausel nicht ausgegangen werden (so auch LG Frankenthal, Urt. v. 25.08.2016, Az.: 3 O 162/16; LG Halle, Urt. v. 26.07.2017, Az.: 1 S 51/17; andere Ansicht LG Köln, Urt. v. 21.07.2016, Az.: 24 O 88/16; Süss, r+s 2017, 65, 68).
Die Regel steht im Abschnitt 2 der … 2014 (Stand 01.01.2014) mit der Überschrift „Welchen Rechtsschutz haben Sie versichert?“. In diesem Abschnitt sind unter den Nrn. 2.1-2.7 die unterschiedlichen Rechtsschutzarten geregelt. Danach erfolgt ohne Nummerierung und Angabe im Inhaltsverzeichnis vor der Nr. 2.8 die Zwischenüberschrift „Allgemeiner Teil“, worauf unter Nr. 2.8 mit der Überschrift „Leistungsumfang“ dessen Beschreibung folgt. Unter Nr. 2.9 sind die „Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz“ geregelt, wobei auch unter der Zwischenüberschrift „Der Versicherungsfall ist:“ dieser definiert wird. Dem schließt sich die hier maßgebliche Klausel Nr. 2.10 mit der Überschrift „Mehrere Versicherungsfälle“ an. Aufgrund der Zwischenüberschrift muss ein verständiger Leser die Abschnitte Nr. 2.8-2.10 als eigenständigen und zusammenhängenden „Allgemeinen Teil“ verstehen, insbesondere im Kontrast zu den vorherigen besonderen Regelungen der jeweils unterschiedlichen Rechtsschutzarten (so auch LG Frankenthal, Urt. v. 25.08.2016, Az.: 3 O 162/16). Die Nrn. 2.8-2.10 stehen somit offensichtlich in einem systematischen Zusammenhang. Hinzu knüpft Nr. 2.10 unmittelbar an die Konkretisierung des zeitlichen Anwendungsbereichs am Ende von Nr. 2.9 an. Aufgrund dieses engen räumlichen Zusammenhangs der Regeln innerhalb der … 2014 (Stand 01.01.2014) und dem gemeinsamen Bezugspunkt des zeitlichen Rahmens des Versicherungsschutzes ist Nr. 2.10 nicht als überraschend anzusehen. Die Argumentation, der durchschnittliche Versicherungsnehmer solle nach der Lektüre von Nr. 2.9 keine Veranlassung mehr auch die Nr. 2.10 zu lesen, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht, ebenso wenig wie diejenige, dass in Nr. 2.10 das allgemeine Verständnis des Versicherungsfalls an einer thematisch nicht einschlägigen Stelle in Frage gestellt würde (so aber jeweils LG Köln, Urt. v. 21.07.2016, Az.: 24 O 88/16, Rn. 29 (juris)).
Zudem ergibt sich ein Überraschungseffekt auch nicht daraus, dass die Klausel Nr. 2.10 unmittelbar dem Abschnitt „3. Was ist nicht versichert“ und dem Unterabschnitt „3.1 Zeitliche Ausschlüsse“ positioniert ist. Sie stellt ihrer Natur nach einen Teil der Definition des Versicherungsfalls dar – sie stellt klar, dass es im Fall der Zurückweisung eines Widerrufs wegen vermeintlich fehlerhafter Belehrung zwei Versicherungsfälle und nicht nur einen gibt – und nicht einen bloßen Ausschlussgrund und ist daher gerade im Kontext der Beschreibung des Versicherungsfalls im Hinblick auf die zeitliche Komponente zu erwarten.
b)
Die Klausel Nr. 2.10 … 2014 (Stand 01.01.2014) stellt auch keine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB dar. Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn die betroffene Klausel unter Abweichung vom dispositiven Recht Nachteile für den Vertragspartner des Verwenders von einigem Gewicht begründet, die dann unangemessen sind, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urt. v. 22.11.2012, Az.: VII ZR 222/12; Palandt/Grüneberg, 77. Aufl. 2018, § 307, Rn. 12). Nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt dabei eine unangemessene Benachteiligung insbesondere dann vor, wenn die fragliche Klausel wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Dies ist hier nicht der Fall.
Zur Beurteilung der Angemessenheit der Klausel bedarf es der umfassenden Würdigung und Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien. Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch zumindest gleichwertige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist (BGH, Urt. v. 27.05.2010, Az.: VII ZR 165/09). Nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist dabei bei – wie hier – nicht normierten Vertragstypen die Natur des Vertrags der Prüfungsmaßstab (jurisPK-BGB/Lapp/Salomon, 8. Aufl. 2017, § 306, Rn. 85). Nach diesen Maßstäben kann von einer Unangemessenheit der Regelung nicht ausgegangen werden. Wie bereits dargelegt gibt es gerade kein gesetzlich normiertes Leitbild für die Definition des Versicherungsfalls durch den Rechtsschutzversicherer, diese obliegt ihm vielmehr. Daher steht es ihm auch grundsätzlich frei im Vergleich zu früheren Versicherungsbedingungen eine zusätzliche Definition des Versicherungsfalls aufzunehmen (BGH, Urt. v. 24.04.2013, Az.: IV ZR 23/12, Rn. 17 (juris)).
Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss eines Rechtsschutzversicherungsvertrags ein berechtigtes Interesse daran, klar und verständlich erkennen zu können, unter welchen Voraussetzungen er Versicherungsschutz genießt um abwägen zu können, ob das Leistungsangebot des Versicherungsgebers seinen Bedürfnissen entspricht und ein angemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis aufweist, um so unter Berücksichtigung dieser Umstände einen Vertragsschluss abwägen zu können. Wie bereits dargelegt, ist die Implementierung der Nr. 2.10 in den … 2014 (01.01.2014) weder unverständlich noch in sich widersprüchlich, sodass der Versicherungsnehmer nach dessen Lektüre abwägen kann, ob der angebotene Versicherungsschutz seinen Vorstellungen entspricht.
Dem gegenüber hat der Versicherer ein berechtigtes Interesse daran, den Abschluss solcher Rechtsschutzversicherungsverträge zu vermeiden, die so genannte „Zweckabschlüsse“ darstellen. Dies meint solche Vertragsabschlüsse, bei denen es dem jeweiligen Versicherungsnehmer gerade darum geht, nach Ablauf der üblicherweise drei Monate betragenden Wartefrist, Rechtsschutz für einen bereits für dann geplanten Widerruf eines Darlehensvertrags zu begehren. Ein solches Vorgehen eines Versicherungsnehmers kann im Einzelfall rechtsmissbräuchlich erscheinen, da der Rechtsschutzversicherungsvertrag seiner Natur nach gerade auf Rechtsschutz für künftige, ungewisse Ereignisse gerichtet ist und gerade bei Vertragsschluss bereits angelegte Rechtsstreitigkeiten nicht umfasst werden sollen. Sind und Zweck ist für den Versicherer der Erhalt der Versicherungsprämie, für den Versicherungsnehmer die Kostenübernahme bei Rechtsstreitigkeiten, deren Eintritt bei Vertragsabschluss noch nicht ersichtlich ist. Ohne eine Regelung wie der des Nr. 2.10 … 2014 (Stand 01.01.2014) ermöglicht man einem treuwidrigen Versicherungsnehmer den Abschluss der Versicherung zur Kostendeckung für einen bereits geplanten Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang und der Möglichkeit der Kündigung im Anschluss. Ein solches Vorgehen würde dem Sinn und Zweck, mithin der Natur des Rechtsschutzversicherungsvertrags zuwiderlaufen, weshalb vorliegend das Interesse der Beklagten am Ausschluss so genannter „Zweckabschlüsse“ überwiegt. Die Regelung der Nr. 2.10 … 2014 (Stand 01.01.2014) steht daher nicht im Widerspruch zur Natur des Vertrags und stellt damit auch keine unangemessene Benachteiligung dar.
Die Klausel ist wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen worden.
4.
Im Hinblick auf Nrn. 2.10, 3.1.2 … 2014 (Stand 01.01.2014) ist der maßgebliche Versicherungsfall, der Abschluss des Darlehensvertrags mit der vermeintlich fehlerhaften Widerrufsbelehrung, hier bereits vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrags eingetreten, womit ein Versicherungsschutz zu Gunsten der Klägerin ausscheidet und die Klage unbegründet ist.
5.
Aufgrund der Unbegründetheit des Feststellungsantrags zu 1) hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
C.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2 ZPO.