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Rechtsschutzversicherung – Übernahme von Kosten eines Mehrvergleichs

AG Kassel, Az.: 414 C 5614/13, Urteil vom 08.01.2015

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu 2) von der Resthonorarforderung der Rechtsanwälte … aus dem Verfahren 5 Ca 230/12 vor dem Arbeitsgericht … i. H. v. 470, 18 EUR freizustellen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Kläger zu 1) und die Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) hat die Beklagte zu tragen. Die Kläger zu 1) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme von Anwaltskosten, die auf einem vor dem Arbeitsgericht … geschlossenen Mehrvergleich beruhen.

Auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen der … Rechtschutzversicherung (…) der Beklagten hat die Klägerin zu 2) mit dem beklagten Rechtsschutzversicherer Rechtsschutz vereinbart. Sie verlangt Erstattung der Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten, der Kläger zu 1), in einem Kündigungsschutzprozess, für den die Beklagte Deckungsschutz gewährt hatte (Bl. 15 d. A.). Mit der dortigen Klage wurde die Feststellung begehrt, das Anstellungsverhältnis sei weder fristlos noch fristgerecht durch eine Kündigung der Arbeitgeberin beendet worden. Im Kündigungsschutzprozess wurden der Klägerin zu 2) massive Arbeitspflichtverletzungen und insbesondere den Betrugstatbestand erfüllende Handlungen vorgeworfen. Die Parteien jenes Rechtsstreits einigten sich in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht, dass das Arbeitsverhältnis infolge ordentlicher, betriebsbedingter Kündigung sein Ende finde. Außerdem verpflichtete sich die Arbeitgeberseite u. a., der Klägerin zu 2) eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu zahlen und ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Führungs- und Leistungsbeurteilung „gut“ zu erteilen und Dritten gegenüber zukünftig jegliche negative Äußerungen über die Klägerin zu 2), insbesondere auch im Hinblick auf die Kündigungsgründe, zu unterlassen. Im Vergleich wurden die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Das Arbeitsgericht bezifferte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 4.000 € und für den Vergleich auf 5.500 € (Absichtserklärung vom 17.01.2013, Bl. 25 d. A.). Die Kläger zu 1) berechneten danach ihre Gebühren auf insgesamt 1.464,41 €. Die Beklagte erstattete 994,23 €, verweigert aber die Zahlung von Mehrkosten bezüglich der Vergleichsgebühr, soweit sie durch den höheren Streitwert des Vergleichs entstanden sind.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der … lauten:

„§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz

(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles

 

a) …

b) …

c) …

d) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.

§ 5 Leistungsumfang

(1) Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zu Wahrnehmung rechtlicher Interessen und trägt

a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes. …

b) …

(2) …

(3) Der Versicherer trägt nicht

a) …

b) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;

c) …

d) …

e) …

f) …

g) …

h) Kosten im Rahmen einer einverständlichen Regelung für Forderungen, die selbst nicht streitig waren oder Kosten, die auf den nicht versicherten Teil von Schadensfällen entfallen.“

Die Klägerin zu 2) behauptet, angesichts der massiven Vorwürfe ihr gegenüber sie die Erteilung eines Zeugnisses der Notenstufe „gut“ durch den Arbeitgeber nicht zu erwarten gewesen und der Arbeitgeber habe die erhobenen Vorwürfe bereits gegenüber Dritten publik gemacht. Aus diesem Grund habe die Beklagte auch für diese Gegenstände Rechtsschutz gewähren müssen. Sie ist der Meinung, die Regelung des § 5 (3) h … sei überraschend und stelle eine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer dar.

Nachdem die Kläger zunächst Zahlung der restlichen Honorarforderung an sich aus abgetretenem Recht der Klägerin zu 2) begehrt hatten, hat die Beklagte die Aktivlegitimation der Kläger zu 1) gerügt. Die Klägerin zu 2) hat sodann nach vorsorglicher Rückabtretung der Ansprüche durch die Kläger zu 1) den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 31.03.2014 (Bl. 45 d. A.) auf Klägerseite übernommen. Die Beklagte hat dem Parteiwechsel mit Schriftsatz vom 07.05.2014 (Bl. 75 d. A.) widersprochen.

Die Klägerin zu 2) beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, sie von der Resthonorarforderung der Rechtsanwälte … aus dem Verfahren 5 Ca 230/12 vor dem Arbeitsgericht … i. H. v. 470, 18 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, sie habe gem. § 5 (3) h … Kosten für die Mehrregelung von Angelegenheiten, die im Prozess nicht streitig gewesen seien, nicht zu übernehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie das Sitzungsprotokoll vom 04.12.2014 (Bl. 94 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Die subjektive Klageänderung in Form des Parteiwechsels auf Klägerseite ist zulässig, denn die bis zur Klageänderung gewonnenen Prozessergebnisse können in vollem Umfang verwertet werden. Der Prozessstoff ist mit Ausnahme der Frage der Aktivlegimitation identisch.

Die Klage ist auch begründet.

Die Klägerin zu 2) hat gegen die Beklagte Anspruch auf Freistellung von der Resthonorarforderung der Kläger zu 1) wegen des vor dem Arbeitsgericht … zu dem Az. 5 Ca 230/12 geschlossenen Vergleichs aus dem zwischen der Klägerin zu 2) und der Beklagten unstreitig bestehenden Rechtschutzversicherungsvertrag.

Der Anspruch der Klägerin zu 2) auf Kostenübernahme auch der durch den Mehrvergleich entstandenen Kosten wird nicht durch die Regelung des § 5 (3) h der Allgemeinen Bedingungen der … Rechtschutzversicherung (…) der Beklagten ausgeschlossen. Nach dieser Vertragsbestimmung trägt die Beklagte nicht „Kosten im Rahmen einer einverständlichen Regelung für Forderungen, die selbst nicht streitig waren oder Kosten, die nicht auf den nicht versicherten Teil von Schadensfällen entfallen“.

Diese Bestimmung ist gem. § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden, denn es handelt sich um eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders, vorliegend der Beklagten mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Bei der Regelung des § 5 (3) h … handelt es sich unzweifelhaft um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die die Beklagte ihren Versicherungsnehmern bei Vertragsschluss stellt, und damit um eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Die Klausel unterliegt damit der Einbeziehungs- und ggf. Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB.

Die Klausel ist ihrem Inhalt nach nicht eindeutig. Insbesondere ist unklar, was unter der Wendung „nicht streitig“ zu verstehen ist. Die Formulierung lässt verschiedene Auslegungsvarianten zu. So kann die Wendung einmal dahingehend verstanden werden, dass ein Gegenstand bereits dann als „streitig“ anzusehen ist, wenn zwischen den Parteien eine irgendwie geartete Uneinigkeit besteht, mit der Folge, dass die hierauf bezogenen Kosten durch die Beklagte übernommen werden. Möglich ist aber auch, den Begriff „streitig“ im Sinne von streitgegenständlich im Rahmen des dem fraglichen Vergleich zugrundliegenden Rechtsstreits zu verstehen. Die Beklagte selbst knüpft im Rahmen ihres schriftsätzlichen Vortrags daran an, dass sich der Vergleich nicht auf „streitgegenständlich Angelegenheiten“ (Klageerwiderung vom 24.02.2014, Bl. 38 d. A.) beschränke und es um „nicht rechtshängige Ansprüche“ (Schriftsatz vom 07.05.2014, Bl. 75 d. A.) gehe. Diese Zweifel bei der Auslegung der Bestimmung gehen zu Lasten der Beklagten als Verwenderin der Klausel, § 305 c Abs. 2 BGB. Nach der auch im Individualprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung der Formularklausel (vgl. BGH, Urteil vom 21.09.2011 – VIII ZR 47/11) ist die Regelung dahin zu verstehen, dass die Beklagte die insoweit entstandenen Kosten bereits dann nicht übernimmt, wenn sich diese auf solche mitgeregelten Gegenstände beziehen, die nicht streitgegenständlich waren.

Bei der so verstandenen Regelung des § 5 (3) … handelt es sich um eine inhaltlich überraschende Klausel, die nach den Umständen so ungewöhnlich ist, dass der Versicherungsnehmer mit ihr nicht zu rechnen braucht. Die Klausel ist ungewöhnlich, denn sie widerspricht dem vereinbarten Vertragszweck, nach dem der Versicherungsnehmer auch dann Deckungsschutz erhalten soll, wenn ein Rechtschutzfall im Wege einer einverständlichen Regelung erledigt wird. Die Klausel führt dazu, dass der Versicherungsnehmer u. U. einen Teil der durch eine vergleichsweise Erledigung entstandenen Kosten selbst zu übernehmen hat. Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14. September 2005 – IV ZR 145/04 – zutreffend ausgeführt hat, ist bei der einverständlichen Erledigung eines Rechtsstreits durch einen Vergleich dessen Ausdehnung auf nicht rechtshängige Streitgegenstände häufig sachdienlich und allgemein üblich. Die Miterledigung anderer Streitpunkte schafft vielfach gerade erst die Grundlage für die Einigung über den bereits streitbefangenen Anspruch (BGH, Urteil vom 14. September 2005 – IV ZR 145/04 -, juris). Der Versicherungsnehmer kann nicht davon ausgehen, dass der Versicherer die Kosten der vergleichsweisen Erledigung anderer Streitpunkte zwischen den Parteien selbst dann nicht (im Rahmen der Misserfolgsquote) tragen will, wenn solche Streitpunkte mit dem unmittelbaren Gegenstand des Rechtsstreits in rechtlichem Zusammenhang stehen und für die der Versicherer im Streitfalle gegebenenfalls deckungspflichtig wäre (BGH a. a. O.). Die vergleichsweise Regelung derartiger Streitpunkte stellt eine im Rahmen von arbeitsgerichtlichen Vergleichen mehr als gängige Praxis dar. Das Arbeitsgerichtsgesetz hält die Parteien und das Gericht in besonderem Maße dazu an, eine gütliche Erledigung des Rechtsstreits herbeizuführen (vgl. etwa § 57 Abs. 2 ArbGG). Eine solche gütliche Regelung ist vielfach überhaupt nur unter Einbeziehung und Regelung der gesamten zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisse möglich und zweckmäßig. Mit einer Regelung, die dazu führt, dass der Rechtschutzversicherer die durch einen solchen praxisüblichen und in Hinblick auf die Vermeidung künftiger Streitigkeiten zweckmäßigen Mehrvergleich entstehenden Kosten nur teilweise, nämlich nur im Hinblick auf vorher ausdrücklich streitige Ansprüche übernimmt und der Versicherungsnehmer die weitergehenden Kosten selbst zu tragen hat, muss dieser nicht rechnen. Eine solche Verkürzung des Leistungsumfangs ist für den Versicherungsnehmer überraschend und wird daher gem. § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.

Die Beklagte hat unter Berücksichtigung der verbleibenden vertraglichen Regelungen nach Maßgabe der durch den Bundesgerichtshof (a. a. O.) entwickelten Grundsätze die Vergleichskosten zu übernehmen. Nach diesen Grundsätzen hat der Versicherer die Kosten eines Vergleichs, der einen mit Rechtsschutz geführten Rechtsstreit beendet, in Höhe der Misserfolgsquote des Versicherungsnehmers auch insoweit zu tragen, als in den Vergleich weitere, bisher nicht streitige Gegenstände einbezogen worden sind, wenn der Versicherer auch für sie Rechtsschutz zu gewähren hat und sie rechtlich mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits zusammenhängen (Leitsatz). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Inhalt des nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zu 2) zu erteilenden Arbeitszeugnisses sowie die Verpflichtung zur Unterlassung negativer Äußerungen über die Kündigungsgründe hängen mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits, nämlich der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung unmittelbar zusammen. Die Beklagte hätte auch diesbezüglich Deckungsschutz zu gewähren.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. ZPO i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Der Parteiwechsel auf Klägerseite stellt hinsichtlich der Kläger zu 1) eine Klagerücknahme dar, die insoweit die Verpflichtung zur Kostenübernahme zur Folge hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folg aus §§ 708Nr. 11, 711,713 ZPO.

Die Entscheidung über die Berufungszulassung beruht auf § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, denn die Wirksamkeit der geänderten … der Beklagten, welche mit gleichgearteten Formulierungen auch von anderen Rechtsschutzversicherern verwendet werden, ist höchstrichterlich bzw. obergerichtlich nicht entschieden und für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen von Bedeutung.

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