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Die Rechtsschutzversicherung – Allgemein

1. Was ist eigentlich eine Rechtsschutzversicherung?

Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten einer rechtlichen Auseinandersetzung (bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme). Sie übernimmt folgende Kosten:

  • Anwaltsgebühren,
  • Zeugengelder/Sachverständigen- und Gutachterhonorare,
  • Gerichtskosten,
  • Kosten des Gegners (im Falle des Unterliegens),
  • Korrespondenzanwaltskosten,
  • Eine Strafkaution im Ausland (in der Regel bis zu 50.000,00 DM bzw. 25.000 €).

 

2. Welche Rechtsschutzversicherungen gibt es?

Die typischen, im Paket oder einzeln zu habenden Rechtsschutzversicherungen sind:

Privat‑Rechtsschutz, Berufs‑Rechtsschutz und Verkehrs‑Rechtsschutz für Nichtselbständige oder für Selbständige und Freiberufler, Berufs‑Rechtsschutz für Selbständige und Firmen, Wohnungs‑ und Grundstücks‑Rechtsschutz (für Immobilienbesitzer ‑ einfacher Mietrechtsschutz ist in der Privat-Rechtsschutzversicherung meist bereits enthalten).

 

3. Brauche ich eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung, bei bestehender KFZ‑Haftpflichtversicherung?

Ja, erst die Kombination aus KFZ-Haftpflichtversicherung und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung bietet optimalen Versicherungsschutz. Die Haftpflichtversicherung sichert Sie bei selbstverschuldeten Unfällen ab, die Rechtsschutzversicherung bei strittiger Schuldfrage oder wenn es darum geht Schadenersatzforderungen durchzusetzen. Auch bei Streitigkeiten aus dem Kauf/Verkauf eines motorgetriebenen Fahrzeugs (z.B. Auto, Motorrad, Kleinkraftrad) oder Streitigkeiten mit der Werkstatt bietet die Rechtsschutzversicherung Schutz. Ebenso bei sog. Ordnungswidrigkeiten (z.B. wenn Sie die Richtigkeit einer Geschwindigkeitsmessung in Frage stellen, angebliches Überfahren einer Ampel bei Rot, u.ä.).

 

4. Wann tritt der Versicherungsschutz ein?

Grundsätzlich haben Sie bei Abschluß einer Rechtsschutzversicherung eine 3-monatige Wartezeit. Diese Wartezeit gilt nicht bei unvorhersehbaren Streitigkeiten (vor allen Dingen bei Schadensersatzforderungen und Strafrechtsschutz), sowie bei Wechsel der Versicherung. Dabei ist zu beachten, dass keine zeitliche Unterbrechung des Versicherungsschutzes zwischen Vorversicherer und Anschlussversicherer stattfindet. Der Versicherungsschutz tritt dann im Schadensfall sofort ein.

 

5. Wozu brauche ich eine Arbeitsrechtsschutzversicherung?

Als Arbeitnehmer kann es Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber geben. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt sämtliche Kosten aus einer solchen Streitigkeit. Was wenig bekannt ist: bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten gilt nicht die Regel: „Wer gewinnt, zahlt nichts, wer verliert zahlt alles“.

 

 

6. Zahlt die Rechtsschutzversicherung auch, wenn ich im Ausland bin?

Eine Rechtsschutzversicherung bietet grundsätzlich Versicherungsschutz in ganz Europa und den Mittelmeeranrainerstaaten (Marokko, Algerien, Tunesien, Lybien, Ägypten, Israel und der Türkei). Viele Versicherer haben diesen Versicherungsschutz auf einen weltweiten Versicherungsschutz (anlässlich von Urlaubsfahrten) erweitert.

 

7. Ist meine Familie mitversichert?

Beim Verkehrs-Rechtsschutz ist der Versicherungsnehmer beim Fahren des eigenen und fremder Fahrzeuge versichert. Ebenfalls wird Versicherungsschutz für Fahrer des auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeugs gewährt. Wenn also Familienmitglieder das Fahrzeug des Versicherungsnehmers fahren, haben sie „vollen“ Versicherungsschutz. Beim Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz sind die Familienmitglieder (Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern kein eigenes Einkommen erzielt wird) mitversichert. Diese Regelungen gilt auch für „nichteheliche“ Lebensgemeinschaften. Der Versicherungsschutz für Kinder bis zum 25. Lebensjahr erstreckt sich aber ausschließlich auf den Risikobereich: Privat ‑ Beruf. Der Risikobereich: Verkehr muß auch von Kindern ab dem 18. Lebensjahr selber abgesichert werden, es sein denn sie fahren ausschließlich Fahrzeuge, die auf den Rechtsschutzversicherungsnehmer zugelassen sind.

 

8. Kann ich mir meinen Anwalt selber wählen?

Ja, grundsätzlich haben Sie freie Anwaltswahl.

 

9. Sind vorsorgliche Beratungen auch mitversichert?

Es muß nicht immer erst zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen. Auch für vorsorgliche Beratungen im eingetretenen Schadensfall gilt der Versicherungsschutz.

 

10. Welche Rechtsangelegenheiten sind nicht mitversichert?

Der Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz mit Mietrechtsschutz bietet den umfassendsten Schutz. Generell nicht versicherbar sind Ehescheidungen, Erbschaftsauseinandersetzungen und Streitigkeiten aus genehmigungspflichtigem Bauen, sowie Planfeststellungsverfahren. Auch im Bereich „Streitigkeiten mit Behörden“ gibt es Ausschlüsse. Weiterhin trägt die Rechtsschutzversicherung keine Geldstrafen, Bußgelder und vorsätzliche Rechtsverstöße.

Wichtig! Die Rechtsschutzversicherung übernimmt keine Fälle, deren Ursache/Ursächlichkeit bereits vor dem Vertragsabschluß gegeben waren.

 

11. Was muss ich im Streitfall/Schadensfall beachten?

Sie müssen den Streitfall/Schadensfall lediglich Ihrer Rechtsschutzversicherung melden und um die Mitteilung einer „Schadensnummer“ bitten. Diese „Schadensnummer“ teilen Sie dann Ihrem Anwalt mit. Mehr brauchen Sie nicht zu tun.

 

 

12. Gibt es die Möglichkeit der Selbstbeteiligung?

Ja, wenn Sie einen Tarif mit Selbstbeteiligung (zwischen 200 DM ‑ 500 DM bzw. 100 bis 250 €) wählen, reduziert sich der Versicherungsbeitrag. Dies ist jedoch nicht sinnvoll! Immer dann, wenn sich aus einer „Streitigkeit“ mehrere „Streitigkeiten“ ergeben, muss der Versicherte (in der Regel) für jeden „neuen Fall“ erneut zahlen. Kommt es z.B. nach einem Verkehrsunfall sowohl zu einem Streit mit dem „Gegner“ als auch mit dem Krankenhaus und dem Straßenverkehrsamt (Bußgeldstelle), muss der Versicherte (bei einer Selbstbeteiligung von 300 DM bzw. 150 €) diese in jeder Streitigkeit erneut zahlen (mithin 900 DM bzw. 450 € bei 3 Streitigkeiten).

 

13. Kündigung

Rechtsschutzversicherungen haben in der Regel eine Vertragslaufzeit von 5 Jahren. Man kann sie nicht nach einer Zahlung in einem Versicherungsfall kündigen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof (Az.: IV ZR 130/90) die AGB-Klausel, daß nur die Gesellschaft nach einem Versicherungsfall kündigen kann, für unwirksam erklärt. Wenn nach den Bedingungen also nur die Gesellschaft ein Kündigungsrecht hat, kann trotzdem auch der Versicherte nach einem Versicherungsfall kündigen.

 

14. Selbstständige Tätigkeit:

Wer eine selbständige Tätigkeit aufnimmt (evtl. auch nur nebenberuflich), muß dieses unbedingt zu einer bestehenden Rechtsschutzversicherung melden. Die Prämien für Selbständige sind höher (obwohl die berufliche Tätigkeit nicht mitversichert ist).

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