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Rechtsstreitverweisung an örtlich zuständiges Gericht auch in Berufung möglich

OLG Schleswig – Az.: 16 U 47/22 – Urteil vom 30.01.2023

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Lübeck vom 17. Februar 2022 aufgehoben und der Rechtsstreit auf den Hilfsantrag des Klägers an das Landgericht Karlsruhe verwiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Zusammenfassung

Rechtsstreitverweisung an örtlich zuständiges Gericht auch in Berufung möglich
(Symbolfoto: Billion Photos/Shutterstock.com)

Das Urteil beschreibt einen Rechtsstreit zwischen einem englischen Unternehmen und einem französischen Unternehmen. Der Kläger ist der Geschäftsführer des englischen Unternehmens und hat Ansprüche aus einer Tätigkeit für das französische Unternehmen. Der Kläger fordert Auskunft und Zahlung von der Beklagten. Die Beklagte weist die Ansprüche zurück und beruft sich auf eine Gerichtsstandsvereinbarung, die zwischen den Parteien im Jahr 2016 geschlossen worden sein soll. Der Kläger behauptet jedoch, dass es keine wirksame Vereinbarung gegeben habe. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da es die Gerichtsstandsvereinbarung als bindend betrachtet. Der Kläger legt dagegen Berufung ein und behauptet, dass das Landgericht seine Zuständigkeit bereits anerkannt habe. Er argumentiert auch, dass die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben ist, da es sich um eine Handelssache handelt und der Erfüllungsort in Deutschland liegt. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und behauptet, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen ist und dass das Landgericht daher zuständig ist.

In der Rechtssache wurde eine Berufung zurückgewiesen, da das Landgericht Lübeck nicht zuständig war. Das Gericht verwies den Fall an das Landgericht Karlsruhe, das für den Fall zuständig war. Obwohl es keine Zuständigkeitsvereinbarung gab und das anwendbare Recht unklar war, wurde festgestellt, dass Karlsruhe nach der Brüsseler Ia-VO das richtige Gericht ist. Der Fall wurde ursprünglich vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU eingereicht, aber das Gericht behielt die Anwendbarkeit der früheren Vorschriften bei. Außerdem wurde festgestellt, dass das vorgeschlagene Gericht in Paris nicht zuständig ist, da es keine einvernehmliche Vereinbarung gab. Schließlich stellte das Gericht fest, dass die Kernleistungen des Vertrags in Karlsruhe erbracht wurden, was ebenfalls zur Rechtfertigung der Entscheidung des Gerichts beitrug.

Gründe

I.

Gegenstand des Rechtsstreits ist ein vom Kläger aus abgetretenem Recht gegenüber der Beklagten im Wege der Stufenklage geltend gemachter Auskunfts- und Zahlungsanspruch. Die Klage ist auf abgetretene Ansprüche des englischen Unternehmens B1 Ltd., … K1, UK, gestützt, dessen Geschäftsführer („managing director“) der Kläger ist. Die Beklagte ist ein französisches Unternehmen, das im Bereich der Brandschutztechnik tätig ist.

Die Zedentin und die Beklagte führten insbesondere per E-Mails in englischer Sprache im Frühjahr/Sommer 2016 Vertragsverhandlungen, die ein entgeltliches Tätigwerden der Zedentin für die Beklagte zum Ziel hatten, die seinerzeit an dem Kauf des Unternehmens D1 GmbH mit Sitz in A1 interessiert war. Die Zedentin sollte zunächst eruieren, ob die D1 GmbH tatsächlich zum Verkauf stand und sodann ggf. den Kontakt zu der Beklagten herstellen.

Bereits 2011 hatten Zedentin und Beklagte im Rahmen des von den Parteien sogenannten „S1-Projekts“ auf der Grundlage des von dem Kläger als Anlage K 1 vorgelegten „Service Agreement“ zusammengearbeitet. In „ARTICLE 8“ des Vertrages vereinbarten die seinerzeitigen Vertragspartner die Anwendbarkeit des französischen Rechts und den Gerichtsstand Paris. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1, S. 5, Bezug genommen.

Im Rahmen der 2016 geführten E-Mail-Korrespondenz zwischen Zedentin und Beklagter bezogen sich beide Seiten unter anderem auf den 2011 geschlossenen Vertrag zum „S1-Projekt“. Wegen des Inhalts der E-Mails wird auf die Anlage K 3 verwiesen. Die Zedentin regte die Zugrundelegung der Vertragsbedingungen des „S1-Projekts“ auch für das neue Projekt an. Die Beklagte wies darauf hin, dass der „Lead“ von ihr komme und kündigte stattdessen die Unterbreitung eines alternativen Vorschlags, eines sog. „fair deal“ an. Sie übersandte in der Folge per E-Mail den schriftlichen Entwurf eines „Service Agreements“ an die Zedentin, der „ARTICLE 8“ aus dem Vertrag von 2011 nahezu wortgleich aufnimmt (vgl. Anlage K 4). Der Kläger lehnte den Abschluss des „Service Agreements“ ab. Die Zedentin und die Beklagte verhandelten über Fragen der genauen Vergütung der Zedentin weiter.

Die Zedentin nahm für die Beklagte mehrfach Kontakt zu dem Unternehmen D1 GmbH auf und berichtete der Beklagten über die Möglichkeit eines Kaufs dieses Unternehmens, unter anderem reiste der Kläger als Geschäftsführer der Zedentin auch aus England zu einer Messe in Deutschland, um dort Gespräche im Zusammenhang mit einem möglichen Kauf der D1 GmbH durch die Beklagte zu führen.

Die Beklagte kaufte schließlich Geschäftsanteile der D1 GmbH. Die Beklagte beanstandete die von der Zedentin gegenüber der Beklagten abgerechnete Vergütung für die Tätigkeit (Anlage K 5: 20.836,90 Euro aus 10 Tagen á 2.000,00 Euro zzgl. 836,90 Euro Spesen) im Zusammenhang mit der D1 GmbH als zu hoch und leistete insoweit bisher keine Vergütung an die Zedentin.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das Landgericht Lübeck sei nach den gesetzlichen Regeln wegen des Zusammenhangs mit dem Erfüllungsort der Leistungspflicht der Zedentin zuständig. Eine entgegenstehende Gerichtsstandsvereinbarung sei für die Zusammenarbeit der Zedentin mit der Beklagten im Jahre 2016 nicht zustande gekommen. Er habe sich 2016 als Geschäftsführer der Zedentin während seiner Tätigkeit für die Beklagte ständig in Deutschland aufgehalten, nämlich am Sitz der unselbständigen Zweigniederlassung der Zedentin in E1. Er sei nur ausnahmsweise in England gewesen. Dementsprechend sei lediglich eine Anreise aus K1 abzurechnen gewesen.

Vor diesem Hintergrund könne er aus abgetretenem Recht Maklerlohn vor dem deutschen Gericht einfordern.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft über den Kaufpreis betreffend des Erwerbs der Anteile an der Firma D1 GmbH, HRB …, Amtsgericht Lübeck, … A1, zu erteilen und zwar durch entsprechende konkrete Mitteilung des Kaufpreises mit sämtlichen Kaufpreiskomponenten sowie durch Überlassung einer Kopie des Kaufvertrages, wobei eine entsprechende Schwärzung an nicht maßgeblichen Stellen erfolgen kann;

2. die Beklagte weitergehend zu verurteilen, ihr die auf Grundlage des Kaufpreises zustehende Vergütung nach Auskunft zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, die Klage sei unzulässig. Dies folge aus der Gerichtsstandsvereinbarung in Art. 8 sowohl des schriftlichen Vertrages aus 2011 als auch des schriftlichen Vertragsentwurfs aus 2016, weshalb sie die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und insbesondere des Landgerichts Lübeck rüge. Die Gerichtsstandsvereinbarung finde über Art. 25 Abs. 1 EuGVVO Berücksichtigung. Die Regelungen dieser Verordnung seien trotz des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union anwendbar, da der Rechtsstreit vor Ablauf des 31. Dezember 2020 eingeleitet worden sei, Art. 67 Absatz 1a), 126 des Abkommens über den Austritt des vereinigten Königreichs und Nordirland aus der Europäischen Union und der europäischen Atomgemeinschaft (im folgenden FHA EU/UK). Die Parteien seien hinsichtlich der Gerichtsstandsvereinbarung einig geworden, indem sie zum einen im Rahmen der Vertragsanbahnung, ungeachtet der sonstigen Differenzen hinsichtlich der Vergütung, den übereinstimmenden Willen bekundet hätten, Streitigkeiten der Zuständigkeit eines französischen Gerichts unterwerfen zu wollen, und zum anderen jedenfalls Teile des auch sonst Gewollten, wie die Kontaktaufnahme zu der D1 GmbH, durch den Kläger bereits umgesetzt hätten.

Ungeachtet dessen sei die Klage auch unschlüssig. Darüber hinaus hat die Beklagte auch die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Zedentin und die Beklagte hätten im Verlauf des Jahres 2016 eine Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen, die auch für den Kläger als Zessionar verbindlich sei. Hiernach sei für Entscheidungen von Rechtsstreitigkeiten der Vertragspartner das zuständige Gericht in Paris zur Entscheidung berufen. Das Zustandekommen der Gerichtsstandsvereinbarung ergebe sich aus einer Gesamtschau der Verhandlungen, welche die in England ansässige Zedentin und die in Frankreich ansässige Beklagte im Jahre 2016 über die Tätigkeit der Zedentin für die Beklagte und deren Vergütung geführt hätten. Die Beklagte habe mit E-Mail vom 7. September 2016 einen Vertragsentwurf mit der Überschrift „Service Agreement“ an die Zedentin übersandt, in dem in Art. 8 eine fast wortgenaue frühere Regelung aus dem Vertrag vom Sommer 2011 wiedergegeben werde. Der Kläger habe das Angebot zum Abschluss des „Service Agreements“ zwar nicht angenommen, sondern Bedenken hinsichtlich der vorgeschlagenen Vergütung mitgeteilt, doch bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der seinerzeit bestehende Dissens über die genaue Ausgestaltung der Vergütung etwas daran geändert habe, dass Einigkeit zwischen der Zedentin und der Beklagten nicht nur über das anwendbare Recht, sondern auch über den Gerichtsstand Paris bestanden habe (LGU 6). Hinzu komme, dass die Zedentin infolge der E-Mail Korrespondenz mit der Beklagten aus dem Sommer 2016 ihre Tätigkeit für die Beklagte aufgenommen habe. Es sei fernliegend, wenn zwar ein englisches für ein französisches Unternehmen nach Vertragsverhandlungen Leistungen erbringe, für einen Streit über die Vergütung aber nicht die von beiden Unternehmen in den Vertragsverhandlungen übereinstimmend vorgeschlagene Rechtswahl und Gerichtsstandsvereinbarung gelten solle.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Er meint, dass das Landgericht seine Zuständigkeit bereits anerkannt habe, weil es sich inhaltlich mit dem Vortrag der Parteien beschäftigt habe, wie sich aus der Verfügung vom 11. Januar 2022 ergebe, mit der den Parteien ein Vergleichsvorschlag unterbreitet worden sei.

Entgegen der Annahme des Landgerichts liege weder eine schriftliche noch eine schriftlich bestätigte mündliche Gerichtsstandsvereinbarung vor. Die Parteien hätten sich gerade nicht auf eine vertragliche Vereinbarung einigen können und damit auch nicht auf einen Gerichtsstand. Die Beklagte könne sich nicht auf der einen Seite darauf berufen, dass keine Vereinbarung zustande gekommen sei und auf der anderen Seite aber geltend machen, der Gerichtsstand sei wirksam vereinbart. Ungeachtet dessen, sei auch die erforderliche Form nicht eingehalten.

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Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte sei gegeben. Es handele sich um eine Handelssache im Sinne von Art. 1 EuGVVO. Eine entgegenstehende ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 24 EuGVVO bestehe nicht. Maßgebend sei der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts gemäß Art. 7 Nr. 1 EuGVVO. Dieser liege in Deutschland.

Er beantragt, unter Änderung des Urteils des Landgerichts Lübeck die Beklagte zu verurteilen, ihm aus abgetretenem Recht Auskunft betreffend der Firma B1 Ltd., …C1, UK, über den von ihr erzielten Kaufpreis betreffend des Erwerbs der Anteile der Firma D1, HRB …, Amtsgericht Lübeck, … A1, zu erteilen und zwar durch entsprechende konkrete Mitteilung des Kaufpreises mit sämtlichen Kaufpreiskomponenten sowie durch Überlassung einer Kopie des Kaufvertrages über den Kauf der Anteile, wobei eine entsprechende Schwärzung an nicht maßgeblichen Stellen erfolgen kann, und darüber hinaus, die ihm in Bezug auf die C2 Limited aus dem Kaufpreis zustehende Vergütung nach Auskunft zu bezahlen.

Ferner beantragt er, den Rechtsstreit an das Landgericht Lübeck, Kammer für Handelssachen, zurückzuverweisen und hilfsweise, den Rechtsstreit an das Landgericht Karlsruhe zu verweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und tritt der Annahme des Klägers entgegen, die Zuständigkeit des Landgerichts ergebe sich bereits daraus, dass sich das Landgericht inhaltlich mit dem Anspruch beschäftigt habe und damit seine Zuständigkeit aufgrund des „Verhandelns in der Sache“ anerkannt habe. Tatsächlich habe das Landgericht den Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung i. S. v. Art. 25 Abs. 1, 2 EuGVVO seitens der Parteien zutreffend festgestellt. Eine solche Vereinbarung könne konkludent geschlossen werden. Auch bestehe kein Formmangel. Da die elektronische Übermittlung gem. Art. 25 Abs. 2 EuGVVO der Schriftform gleichgestellt sei, habe die Übersendung des „D1-Vertrages“ mit der enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung mit E-Mail vom 7. September 2016 durch die Beklagte ausgereicht. Unterstellt, es wäre keine Gerichtsstandsvereinbarung zustande gekommen, ergäbe sich die Zuständigkeit des Landgerichts Lübeck auch nicht aus Art. 7 Abs. 1 Nr. 1 lit. B) 2. Spiegelstrich. Insoweit sei ausschließlich auf den Erfüllungsort der Leistungsbeziehung zwischen der Zedentin und der Beklagten abzustellen und keinesfalls auf den Ort des Tätigwerdens des Zessionars.

II.

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht seine Unzuständigkeit angenommen. Zuständig ist tatsächlich das am Wohnsitz des Zessionars, dem Sitz der unselbständigen Zweigniederlassung der Zedentin, gelegene Landgericht Karlsruhe, an das der Rechtsstreit gemäß § 281 ZPO auf den Hilfsantrag des Klägers zu verweisen war.

1.Die Unzuständigkeit des Landgerichts Lübeck folgt zwar entgegen seiner Annahme nicht aus einer entgegenstehenden Gerichtsstandsvereinbarung. Die Zuständigkeit des Landgerichts Lübeck lässt sich aber auch nicht aus den anzuwendenden Regelungen der EuGVVO begründen. Zuständig ist vielmehr das Landgericht Karlsruhe.

a.Die Zuständigkeit richtet sich trotz des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU mit Ablauf des 31. Januar 2020 nach den Regelungen der Brüssel Ia-VO (i. F. EuGVVO). Nach Art. 67 Abs. 1 lit. a FHA EU/UK bleiben in Verfahren, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen und die bis einschließlich zum 31. Dezember 2020 eingeleitet worden sind, die bis zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Zuständigkeitsregeln des Unionsrechts weiterhin anwendbar, wobei zu den Zuständigkeitsvorschriften auch die Rechtshängigkeitsregeln zählen (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 – II ZB 35/20, BeckRS 2021, 17156, Rn. 44 ff.; Hau MDR 2021, 521, 522).

Das vorliegende Verfahren wurde bis zum 31. Dezember 2020 im Sinne dieser Regelung eingeleitet, indem der Kläger die Stufenklage am 29. Dezember 2020 erhob. Nach Art. 32 EuGVVO gilt ein Gericht zu dem Zeitpunkt als angerufen, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Beklagten zu bewirken (BeckOK ZPO/Eichel, 45. Ed. 1.7.2022, Brüssel Ia-VO Art. 32 Rn. 16). Dem hat der Kläger genügt, indem er auf die Mitteilung vom 5. Januar 2021, dass der Klage entgegen der entsprechenden Ankündigung kein Verrechnungsscheck über den Gerichtskostenvorschuss beigefügt war, noch am gleichen Tage eine elektronische Gerichtskostenmarke eingereicht hat (GA 10), so dass die Zustellung erfolgen konnte. Dass die Klage gleichwohl nicht sogleich zugestellt wurde, sondern das Landgericht zuvor auf die seines Erachtens bestehende fehlende eigene Zuständigkeit hingewiesen hat, ändert daran nichts.

b.Entgegen der Annahme des Landgerichts ergibt sich aus Art. 8 des Vertragsentwurfs der Parteien nicht die Zuständigkeit des „Court de Paris“ und damit die Unzuständigkeit des Landgerichts Lübeck.

Zwar können die Parteien nach Art. 25 EuGVO eine Vereinbarung über die Zuständigkeit treffen. Vorliegend haben sich die Parteien indes nicht auf den Abschluss eines Vertrages, der die entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung enthalten sollte, geeinigt. Auch wenn das Landgericht zu Recht davon ausgeht, dass die Parteien wechselseitig an dem Abschluss eines Vertrages interessiert waren, ist eine Einigung gerade nicht zustande gekommen. Dies folgt ohne weiteres aus der E-Mail Korrespondenz der Parteien (Anlage K3, s. a. weitergehenden zusammengestellten E-Mail Verkehr, Anlage K8). Gegenstand der Verhandlungen waren Vergütungsfragen. Der Gerichtsstand und die Rechtswahl wurde nicht einmal thematisiert. Auch wenn der Entwurf der Beklagten eine mit dem „S1“-Vertrag nahezu übereinstimmende Regelung enthielt, mag das zwar dafür sprechen, dass insoweit generell Einigkeit bestanden haben könnte. Der Wille, eine entsprechende gesonderte Gerichtsstandsvereinbarung schließen zu wollen, folgt hieraus indes nicht.

Allein durch die Übermittlung eines Vertragsentwurfs, der auch eine Regelung zum Gerichtsstand enthält, wird eine selbstständige Gerichtsstandsvereinbarung nicht konkludent geschlossen, wenn keine Einigung über den Abschluss dieses Vertrages erzielt wird, auch wenn der ablehnende Vertragspartner mit der Leistungserfüllung beginnt (anders wohl KG, Urteil vom 15. Mai 2018 – 7 U 112/17 -, BeckRS 2018, 14615, Rn. 13). Zwar ist die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung losgelöst von einem Streit um die Wirksamkeit des materiell-rechtlichen Vertrages zu betrachten, wie auch das Kammergericht zutreffend ausführt, doch setzt der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung in jedem Falle voraus, dass ein entsprechender Wille wechselseitig erklärt wurde. Dies lässt sich in der vorliegenden Fallkonstellation nicht feststellen.

Daran ändert auch nichts, dass die Zedentin mit der Leistungserbringung schon vor einer Einigung über die Vergütungshöhe tätig geworden ist. Hieraus folgt nicht, dass das „Service Agreement“ im Übrigen und damit jedenfalls auch die Gerichtsstandsvereinbarung verbindlich vereinbart oder der Entwurf der Beklagten seitens der Zedentin zumindest insoweit akzeptiert wurde.

Vor diesem Hintergrund kommt es schon nicht mehr darauf an, dass weder das Schriftformerfordernis eingehalten noch eine mündliche Vereinbarung zustande gekommen ist, die schriftlich bestätigt worden ist.

c.Die Zuständigkeit des Landgerichts Lübeck ergibt sich auch nicht aus Art. 7 Nr. 1 a, b zweiter Spiegelstrich EuGVVO. Hiernach kann eine Person, wenn Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung zu erfüllen wäre. Maßgebend ist dabei grundsätzlich die konkrete Verpflichtung, die den Gegenstand des Verfahrens bildet (BeckOK ZPO/Thode, 45. Ed. 1.7.2022, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 18; EuGH NJW 1977, 490 – De Bloos/Bouyer).

Für alle Ansprüche aus Dienstleistungsverträgen ist der Erfüllungsort einheitlich nach der vertragscharakteristischen Leistung (vgl. Art. 4 Rom I-VO) gemäß nach Art. 7 Nr. 1 b EuGVVO autonom zu bestimmen; anders als früher ist nicht mehr auf die jeweilige Hauptpflicht abzustellen (BGH, Urteil vom 2. März 2006 – IX ZR 15/05 -, NJW 2006, 1806, 1807 Rn. 14; MüKoZPO/Gottwald, 6. Aufl. 2022, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 29). Sinn und Zweck der Regelung ist es, einen einheitlichen Gerichtsstand für sämtliche Klagen aus einem Dienstleistungsvertrag zu schaffen.

Im Hinblick auf die autonome Bestimmung des Erfüllungsortes für die Erbringung von Dienstleistungen ist er anders als im Rahmen von Art. 7 Nr. 1a EuGVVO nicht mehr nach dem im Gerichtsstaat (Art 2 [d]) geltenden IPR zu bestimmen, sondern nach „rein faktischen“ Kriterien (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, Artikel 7 (Artikel 5 LugÜ) Rn. 9).

Vertragscharakteristisch ist vorliegend die Tätigkeit der Zedentin im Zusammenhang mit dem Erwerb des Unternehmens D1 GmbH in A1 durch die Beklagte. Der Kläger macht geltend, neben Telefonaten, die er (im Namen der Zedentin) mit der Geschäftsführung des zu erwerbenden Unternehmens geführt habe, auch eine Messe in Essen besucht zu haben, um die Kontaktvermittlung zwischen den Geschäftsführern der Beklagten und der D1 GmbH zu erreichen. Ferner sei ein Treffen in Hamburg und eine Besichtigung des zu erwerbenden Unternehmens arrangiert worden, worauf es zu dem Anteilskauf durch die Beklagte gekommen sei.

Kern der Dienstleistung ist hier lediglich die Herstellung eines Kontakts zu dem Geschäftsführer der D1 GmbH gewesen, einem Unternehmen, das der Beklagten bereits bekannt war, wobei nach den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch nicht die Möglichkeit zu konkreten Kaufverhandlungen verschafft wurde, weshalb die Tätigkeit auch nicht als Maklertätigkeit zu qualifizieren ist; weder hat die Zedentin die Gelegenheit zum Abschluss des Kaufvertrages über die Geschäftsanteile der D1 GmbH nachgewiesen noch hat sie ihn vermittelt. Nach dem Wortlaut ist Erfüllungsort im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit. b Spiegelstr. 2 EuGVVO zunächst der Ort, an dem die im Einzelfall zu erbringenden Dienstleistungen „nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen“. Wo hingegen im Einzelfall der mit der Dienstleistung bezweckte Erfolg eintritt, ist demgegenüber grundsätzlich unbeachtlich (Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/Paulus, 65. EL Mai 2022, VO (EG) 1215/2012 Art. 7 Rn. 124).

Art. 7 Nr. 1 lit. b – und nicht etwa die Auffangregel des Art. 7 Nr. 1 lit. a – findet auch auf den von seinem Wortlaut nicht gesondert bedachten Fall der Existenz mehrerer Leistungsorte Anwendung. Mit dem EuGH ist dabei zur Bestimmung des Erfüllungsortes bei Existenz mehrere Leistungsorte innerhalb nur eines Mitgliedsstaates als Grundregel nur auf die – nach wirtschaftlichen Kriterien (d.h. wertmäßig) bestimmte – Hauptleistung abzustellen (EuGH, 3. Mai 2007 – Rs. C-386/05, Color Drack GmbH ./. Lexx International Vertriebs GmbH, Slg. 2007, I-3727). Die im Falle des Vorliegens eines Kaufvertrages über bewegliche Sachen ergangene Entscheidung gilt wegen der grundsätzlich intendierten Gleichbehandlung von Kauf- und Dienstleistungsverträgen im Rahmen von Art. 7 Nr. 1 lit. b auch für Dienstleistungsverträge (Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/Paulus, a. a. O.). Ist eine Hauptdienstleistung ausnahmsweise nicht identifizierbar, ist hingegen auf den – nach Art. 62 f zu bestimmenden – (Wohn-)Sitz des Leistungserbringers abzustellen (EuGH, 9. Juli 2009 – Rs. C-204/08, Peter Rehder ./. Air Baltic Corporation, Slg. 2009, I-6076, Rn. 36 ff.; EuGH, 11. März 2010 – Rs. C-19/09, Wood Floor Solutions Andreas Domberger GmbH ./. Silva Trade S.A., Slg. 2010, I-2161, Rn. 25).

Nach dem Vorbringen des Klägers ist die Kontaktherstellung vorliegend in diversen Einzelschritten erreicht worden. Eine eindeutige Hauptleistung lässt sich nicht identifizieren. Gleichwohl ist in der vorliegenden Fallkonstellation trotz der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung des EuGH nicht auf den Sitz der Zedentin in England abzustellen. Tatsächlich handelt es sich nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bei dem Sitz der Zedentin in England lediglich um die frühere Wohnung seines Sohnes. Zur Strukturierung seiner Tätigkeit gegenüber Geschäftspartnern habe er den Sitz der Zedentin lediglich formal dorthin verlegt und die Tätigkeit von seinem Wohnort E1 in Deutschland aus entfaltet, wo die unselbständige Zweigniederlassung der Zedentin ihren Sitz habe. Ausdrücklich hat der Kläger vor dem Senat bestätigt, nach England lediglich gefahren zu sein, wenn Besprechungen mit seinem Steuerberater o. ä. angestanden hätten. Dementsprechend seien auch nur die Kosten einer Reise aus England zur Messe in Essen abgerechnet worden, da er sich zufällig zuvor dort aufgehalten habe. Der Schwerpunkt der Leistungserbringung ist hiernach am Ort der Zweigniederlassung in E1 erfolgt.

Dass das Landgericht Lübeck den Parteien mit Beschluss vom 11. Januar 2022 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet hat, begründet entgegen der Ansicht des Klägers demgegenüber nicht die Zuständigkeit des Landgerichts Lübeck. Dem deutschen Prozessrecht und der EuGVVO ist eine Zuständigkeitsbegründung durch das Tätigwerden des zu Unrecht angerufenen Gerichts fremd.

2.Auf den Hilfsantrag des Klägers war der Rechtsstreit an das für den Sitz der Zweigniederlassung der Zedentin in E1 als dem Ort der Leistungserbringung zuständige Landgericht Karlsruhe zu verweisen; § 281 ZPO. Nach § 281 Abs. 1 ZPO hat das angegangene Gericht, welches aufgrund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte seine Unzuständigkeit auszusprechen hat, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, sich auf Antrag für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Nach den vorstehenden Ausführungen steht die Unzuständigkeit des Landgerichts Lübeck fest. Auch ist die Zuständigkeit des Landgerichts Karlsruhe zu bestimmen. Infolgedessen ist der Rechtsstreit an das Landgericht Karlsruhe zu verweisen.

§ 513 Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen. Das unzuständige Landgericht Lübeck hat nicht in der Sache fehlerhaft entschieden. Es hat lediglich – nach seiner Rechtsauffassung konsequent – den Rechtsstreit wegen einer vermeintlich entgegenstehenden Gerichtsstandsvereinbarung nicht an das zuständige Landgericht verwiesen. Die Verweisung hat nun in zweiter Instanz zu erfolgen, nachdem als zuständiges Gericht, das Landgericht Karlsruhe zu bestimmen ist.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Erfolgt eine Verweisung nach § 281 ZPO im Instanzenzug an ein erstinstanzliches Gericht, so kann über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens schon entschieden werden. Sie sind dem aufzuerlegen, der im Rechtsmittelverfahren unterlegen ist. Dies ist der Kläger, der mit seinem Rechtsmittel eine Sachentscheidung des Senats erstrebt und nicht erreicht hat. Bei diesen Kosten steht fest, dass es sich um „Mehrkosten“ infolge der Verweisung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1953 – III ZR 379/51; Stein/Jonas/Thole, ZPO, 23. Auflage, § 281 Rn. 69).

Über die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens wird nach § 281 Abs. 3 ZPO das Landgericht Karlsruhe einschließlich der durch die Anrufung des Landgerichts Lübeck entstandenen Mehrkosten zu entscheiden haben.

 

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