AG Bremen, Az.: 7 C 308/17, Urteil vom 10.08.2018
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gesamten vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht als Dienstleistungsunternehmen im Rahmen ihres Geschäftszwecks gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht Ausgleichszahlungen nach der EuFlugVO (261/2004) geltend.
Randnummer 2
Die Zedenten
R. H. und
G. H.,
hatten eine bestätigte Flugbuchung für den Flug FR3782 der Beklagten von Bremen (BRE) nach Palma de Mallorca Son Sant Joan (PMI) am 20.03.2016. Der Flug wurde als Direktflug durchgeführt (Flugdistanz nach der Großkreisentfernungsmethode: mehr als 1.500 km und weniger als 3.500 km).
Dieser Flug wurde annulliert.
Die Zedenten haben ihnen zustehende Ansprüche an die Klägerin/Rechtsvorgängerin abgetreten (Bl. 7, 15, 157 d.A.).
Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 06.04.2016 (hier auch unter Vorlage des Abtretungsprotokolls) bzw. 18.11.2016 (Bl. 10, 19 f.) zur Zahlung auf.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die erfolgte Abtretung wirksam sei und ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der EuFlugVO (261/2004) bestehe.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Ausgleichszahlung in Höhe von
a) Euro 400,00 nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.04.2016,
b) Euro 400,00 nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.04.2016
zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 167,08 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Diese ist der Ansicht, dass bereits keine wirksame Abtretung vorliege, auch berufe sie sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 410 Abs. 1 BGB. Hier sei zudem irisches Recht anwendbar und nach diesem sei eine Abtretung bereits per se unzulässig.
Schließlich sei sie im vorliegenden Fall nicht zur Zahlung einer Ausgleichszahlung verpflichtet, da der Annullierung ein angekündigter französischer Fluglotsenstreik zugrunde liege, in dessen Zusammenhang wegen der eingetretenen Kapazitätsverringerungen der streitgegenständliche Flug im Rahmen der zu treffenden Gesamtabwägung habe annulliert werden müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Mit Verfügung vom 9. April 2018 war die Klägerin zur Replik aufgefordert worden, mit einer Frist von 2 Wochen. Die Aufforderung wurde am 16. April 2018 zugestellt. Termin zur mündlichen Verhandlung wurde am 6. Juni 2018 auf den 27. Juli 2018 anberaumt. Eine Replik erfolgte dann unter dem 24. Juli 2018 (Bl. 141 ff. d.A.). Im Termin vom 26. Juli 2018 wurde dann der weitere Schriftsatz der Klägerin vom 26. Juli 2018 übergeben.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 4, Art. 5 EuFlugVO (261/2004) wegen der Annullierung des streitgegenständlichen Fluges in Höhe von Euro 800,00 (Art. 7 Abs. 1.b) EuFlugVO (261/2004)) begehren.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass festgestellt wird, dass die Beklagte ihr gegenüber verpflichtet sei, die Kosten des Rechtsstreits tragen zu müssen.
Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin ist hinsichtlich möglicher Ansprüche auf Ausgleichszahlungen allerdings grundsätzlich aktivlegitimiert.
Hierbei richtet sich die Frage der Wirksamkeit der Abtretung nach deutschem Recht.
Auf die Anwendung irischen Rechts und eine hieraus abgeleitete Unzulässigkeit der hier vorliegenden Abtretung kann sich die Beklagte nicht berufen.
So bestehen bereits Zweifel daran, ob durch den Buchungsvorgang und die Möglichkeit eines „opt-in“ bzw. „click wrapping“ neben den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch zugleich eine wirksame Einbeziehung der „Rechtswahlklausel“ möglich ist.
Tatsächlich wird im Verhältnis zum Verbraucher die erforderliche Schriftform im Sinne eines dauerhaften Vorhaltens nicht gewahrt (vgl. hierzu: EuGH, Urt.v. 21.05.2015 – C-322/14).
Weitergehend erweist sich aber die gesamte Klausel unter 2.4. der „Allgemeinen Beförderungsbedingungen“ der Beklagten nach Maßgabe des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB als unwirksam, da sich selbst bei einer wirksamen Rechtswahl die Wirksamkeit nach deutschem Recht beurteilt und hier ein zur Unwirksamkeit führender unzulässiger Summierungseffekt vorliegt.
Die Klausel lautet vollständig:
„2.4. RECHTWAHL UND GERICHTSSTAND
Sofern das Übereinkommen oder einschlägige Gesetze nichts anderes vorsehen, unterliegen Ihr Beförderungsvertrag, diese Beförderungsbestimmungen und unsere Regelungen dem Irischen Recht. Die irischen Gerichte sind für die Entscheidung sämtlicher Klagen oder Verfahren und/oder zur Beilegung sämtlicher Streitigkeiten zuständig.“
Diese Klausel ist in der Gesamtschau und damit gerade unter Berücksichtigung der Regelung unter 2.4. S. 2 insgesamt nach § 307 BGB unwirksam, so dass das Vertragsverhältnis nach deutschem Recht zu beurteilen ist.
Zwar kann ein Luftfahrtunternehmen bei Einhaltung der entsprechenden Regelungen (u.a. Schriftform s.o.) auch mit Verbrauchern eine Rechtwahlvereinbarung treffen (Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 4 b ROM-I-VO), die Form des Vertrages und auch die Frage, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam sind, richtet sich jedoch weiterhin nach deutschem Recht (Art. 11 Abs. 4 ROM-I-VO).
Danach gilt, dass die Klausel gem. § 307 BGB unwirksam ist, da nach der insoweit „unmissverständlichen“ Formulierung in Satz 2 auch die (im Zweifel ausschließliche) Zuständigkeit irischer Gerichte vereinbart wird.
Hiermit verstößt diese Klausel aber gegen § 38 ZPO und auch gegen Art. 18 und Art. 19 EuGVVO n.F.
In der Gesamtbetrachtung ergibt sich aus dem Summierungseffekt der Regelungen in S. 1 und S. 2 der Nr. 2.4. der Beförderungsbedingungen die Gesamtunwirksamkeit dieser Regelung (vgl. zu den vorstehenden und vollinhaltlich geteilten Ausführungen nur AG Simmern, Urt.v. 19.04.2017 – 32 C 571/16; vgl. bereits AG Bremen, Urt.v. 05.12.2013, 9 C 337/13 (zur vorherigen Fassung der Klausel).
Auf die im Termin zur mündlichen Verhandlung angesprochene Entscheidung des Kammergerichts vom 21.06.2018 – 23 U 107/13 – (Klage gem. UKlaG) kann sich die Beklagte nicht berufen, da hier im Rahmen eines obiter dictums nur die Möglichkeit der Rechtswahl, nicht aber die hier streitgegenständliche konkrete Frage der wirksamen Einbeziehung im Rahmen der Gesamtschau thematisiert wurde.
Ohnehin geht die Fluggastrechte-VO wegen ihres zwingenden Charakters gem. Art. 15 Abs. 1 EuFlugVO (261/2004) kollisionsrechtlich in ihrem Anwendungsbereich dem deutschen IPR vor (Art. 3 Abs. 2 EGBGB), so dass die ROM I-VO des internationalen Vertragsrechts für den Anwendungsbereich der Fluggastrechte-VO nicht eingreift. Eine Rechtswahlklausel könnte sich daher nur auf (verbleibende) Regelungsmaterien des eigentlichen Luftbeförderungsvertrages zwischen dem Fluggast und dem vertraglichen Luftbeförderungsunternehmen beziehen (Art. 5 ROM I-VO) (Magnus in Staudinger, 2016, Rz. 17 f. zu Art. 5 Rom-I-VO). Art. 15 EuFlugVO (261/2004) enthält hier einen ausdrücklichen Ausschluss von Rechtsbeschränkungen (vgl. auch: AG Bremen, Urt.v. 01.06.2017 – 9 C 63/17: per se keine Relevanz für das auf die Fluggastentschädigungsansprüche anzuwendende Sachrecht; vgl. auch bereits Woitkewitsch, MDR 2013, S. 193 ff. (193); vgl. zu den „maßgebenden“ Grundgedanken der Fluggastrechte-Verordnung – garantierter Verbrauchermindeststandard – nur: Durchlaub/Beckmann, MDR 2017, S. 63 ff.; vgl. zum „Vorrang“ des Verbraucherschutzes auch: Palandt/Thorn, 77.A., RdNr. 2 a.E. zu Art. 6 ROM-I-VO und RdNr. 8 zu Art. 9 ROM-I-VO; vgl. hierzu auch im Zusammenhang zur Zession von Ansprüchen aus der Fluggastrechte-VO: Staudinger, jM 2016, S. 448 ff.).
Die jeweils erfolgte Abtretung ist bestimmt und umfasst alle Ansprüche des jeweiligen Zedenten nach der EuFlugVO (261/2004) gegenüber der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Flug. Einer förmlichen Annahmeerklärung bedarf es hier nicht einmal, § 151 BGB.
Auf ein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 410 Abs. 1 BGB kann sich die Beklagte gegenüber der Klägerin nicht berufen. So genügt die Vorlage der entsprechenden Ablichtungen im vorliegenden Verfahren, soweit nicht ohnehin bei der vorgerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche eine schriftliche Anzeige der Abtretung gem. § 410 Abs. 2 BGB erfolgt war.
Im Übrigen kann auch das erkennende Gericht das für die Anwendung des § 410 Abs. 1 BGB erforderliche schutzwürdige Interesse der Beklagten bei der hier vorliegenden Konstellation nicht annehmen, so dass eine Berufung hierauf bereits gem. § 242 BGB unbeachtlich wäre.
Die Beklagte kann sich allerdings wirksam auf eine Leistungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 EuFlugVO (261/2004) berufen.
So hat diese im Rahmen der Klagerwiderung substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen, dass der Umstand der Kapazitätsverringerung aufgrund des Fluglotsenstreits (vgl. Erwägungsgrund Nr. 14) in der Gesamtschau und im Rahmen der Gesamtabwägung und auch im Rahmen der ihr zustehenden Entscheidungskompetenz und damit im Ergebnis unter Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen iSd. Art. 6 Abs. 3 EuFlugVO (261/2004) zur Annullierung des streitgegenständlichen Fluges führen musste.
Die Klägerin hat hier innerhalb der gesetzten Fristen nicht repliziert und sich vielmehr erst unmittelbar vor dem Termin hierzu geäußert, so dass sie mit ihrem Vorbringen und vorliegend mit ihrem Bestreiten ausgeschlossen ist und dieses als verspätet zurückgewiesen werden muss, §§ 296, 282 ZPO, da deren Berücksichtigung eine aufwendige Beweisaufnahme und damit zur Verzögerung des Rechtsstreits führen würde und auch nicht entschuldigt wurde.
Die Klägerin hat auch keinen materiellen Anspruch auf Kostenerstattung.
Für den Feststellungsantrag mangelt es bereits an einem Feststellungsinteresse und damit Rechtsschutzbedürfnis, § 256 ZPO.
Auch ist keine zu einer Haftung führende Pflichtverletzung ersichtlich.
Vielmehr gehören das Führen von Prozessen und der Umstand, dass sich die Gegenseite auf die Möglichkeit von Ausschließungstatbeständen beruft, zum üblichen Prozessrisiko.
Gerade die Informationsverpflichtung gem. Art. 14 EuFlugVO (261/2004) reduziert die Hinweispflicht auf die abstrakte Darstellung der rechtlichen Möglichkeiten und Angaben zur Kontaktaufnahme (vgl. gerade zum Ausschluss einer materiell-rechtlichen Haftung in diesem Kontext: Bundesgerichtshof, Urt.v. vom 25.02.2016 – X ZR 35/15).
Mangels Anspruches auf eine Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Verzugszinsen und auf vorgerichtliche Anwaltskosten.
Vorgerichtliche Anwaltskosten hätten aber ohnehin nicht zuerkannt werden können.
Es obliegt hier der geschäftserfahrene Klägerin als Zedentin, vorgerichtliche Mahntätigkeit selbst durchzuführen. Bedient sich diese anwaltlicher Hilfe, kann sie deren Kosten nicht als Schaden geltend machen, § 254 BGB. Insoweit kann auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu „Großvermietern“ etc. verwiesen werden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.