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Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten – Abgrenzung zu Sozialgerichten 

BAG

Az: 5 AZB 36/06

Beschluss vom 08.11.2006


In Sachen hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 8. November 2006 beschlossen:

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 21. Juni 2006 – 13 Ta 959/06 – teilweise aufgehoben.

2. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. Mai 2006 – 81 Ca 3654/06 – teilweise abgeändert und der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen hinsichtlich der Anträge zu 1 bis 3 für zulässig erklärt.

3. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen.

4. Die Kosten der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde werden gegeneinander aufgehoben.

5. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 389,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs.

Die Klägerin ist Arbeitsuchende und erhält Entgeltleistungen nach dem SGB II. Der Beklagte ist ein eingetragener Verein. Am 12. September 2005 schlossen die Parteien eine schriftliche Vereinbarung über eine befristete Beschäftigung der Klägerin im Rahmen der MAE-Maßnahme „Geschichtswerkstatt“ als Teilnehmerin in Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II (sog. Ein-Euro-Job). Als Mehraufwandsentschädigung war ein monatlich nachträglich zahlbarer Betrag von 1,50 Euro pro tatsächlich geleisteter Stunde vorgesehen. Die Vereinbarung regelte außerdem Arbeitsinhalte, eine Beschäftigungszeit von 30 Stunden/Woche, Urlaubsansprüche und Verpflichtungen der Klägerin bei Arbeitsverhinderung. Am 29. September 2005 schloss die Klägerin mit dem zuständigen JobCenter eine Eingliederungsvereinbarung über die öffentlich geförderte Beschäftigung (Angebot einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung bei dem Beklagten).

Mit Schreiben vom 31. Januar 2006 erklärte der Beklagte, dass er die Teilnahme der Klägerin an der Maßnahme mit sofortiger Wirkung beende. Mit ihrer beim Arbeitsgericht erhobenen Klage macht die Klägerin die Unwirksamkeit dieser Beendigungserklärung, die sie als fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten ansieht, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, Weiterbeschäftigung sowie Schadensersatz wegen entgangener Mehraufwandsentschädigung geltend. Sie hat folgende Anträge angekündigt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 31. Januar 2006 nicht beendet wird.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.

3. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und/oder zu 2. wird die Beklagte verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Teilnehmerin MAE weiterzubeschäftigen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 387,00 Euro zu zahlen.

Der Beklagte hat die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gerügt und die Zuständigkeit des Sozialgerichts vertreten.

Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht B verwiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin weiterhin die Zulässigerklärung des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 2 gegeben, § 2 Abs. 1 Nr. 3b ArbGG. Insoweit genügt die bloße Behauptung der Klägerin, sie sei Arbeitnehmerin des Beklagten; denn diese Anträge können nur begründet sein, wenn die Klägerin Arbeitnehmerin ist. Die den Rechtsweg begründenden Tatsachen sind dieselben, die auch den materiellen Anspruch begründen (vgl. BAG 24. April 1996 – 5 AZB 25/95 – BAGE 83, 40; 9. Oktober 1996 – 5 AZB 18/96 – AP ArbGG 1979 § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 2 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 33; 16. Juli 1997 – 5 AZB 29/96 – BAGE 86, 178, 181). Für Kündigungsschutzklagen im Sinne des § 4 KSchG sind die Gerichte für Arbeitssachen deshalb auch dann zuständig, wenn kein Arbeitsverhältnis vorliegt (BAG 18. November 2003 – 5 AZB 56/03 – EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 61). Das gilt nur dann nicht, wenn nach der Klagebegründung ein Fall des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG vorliegt (vgl. Senat 23. August 2001 – 5 AZB 9/01 – AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 54 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 36; 20. August 2003 – 5 AZB 79/02 – BAGE 107, 165).

Der Klageantrag zu 3 fällt nur bei einem Obsiegen mit dem Antrag zu 1 und/oder mit dem Antrag zu 2 zur Entscheidung an. In diesem Falle ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG gegeben.

III. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde nicht begründet. Hinsichtlich des Klageantrags zu 4 haben die Vorinstanzen die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen zu Recht verneint. Zwischen den Parteien besteht insoweit keine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit iSv. § 2 ArbGG.

1. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern in bestimmten im Einzelnen aufgeführten Fällen. Ob eine Streitigkeit bürgerlich rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird (GmS-OGB 10. April 1986 – GmS-OGB 1/85 – AP GVG § 13 Nr. 3; BAG 11. Juni 2003 – 5 AZB 1/03 – AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 84; BGH 23. Februar 1988 – VI ZR 212/87 – BGHZ 103, 255, 256). Maßgebend ist, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (BAG 16. Februar 2000 – 5 AZB 71/99 – BAGE 93, 310, 312 f.; 30. August 2000 – 5 AZB 12/00 – AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 75 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 51, zu II 1 der Gründe; 5. Oktober 2005 – 5 AZB 27/05 – AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 87 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 63, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B I der Gründe).

2. Danach ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gegeben. Der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt ist im Hinblick auf die von ihr begehrte Rechtsfolge von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts bestimmt. Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, wie sie in § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II geregelt sind, begründen ein von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägtes Rechtsverhältnis.

a) Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung gehören zu den Leistungen, die ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger nach den Regelungen des SGB II, insbesondere dessen § 16, als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erhalten kann. § 16 Abs. 3 SGB II bestimmt insoweit:

Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

b) Zur Vorgängerregelung in § 19 Abs. 2 und 3 BSHG hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, die Heranziehung zu zusätzlicher gemeinnütziger Arbeit durch Verwaltungsakt und unter Gewährung einer Mehraufwandsentschädigung begründe kein Arbeitsverhältnis (14. Januar 1987 – 5 AZR 166/85 – EzA BGB § 611 Faktisches Arbeitsverhältnis Nr. 1; 14. Dezember 1988 – 5 AZR 661/86 -, – 5 AZR 759/87 -, – 5 AZR 760/87). Diese Rechtsprechung ist auf Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II zu übertragen. Solche Arbeitsgelegenheiten sind durch Vorschriften des öffentlichen Rechts geprägt. § 16 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. SGB II bestimmt ausdrücklich, dass kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Deshalb sind für Rechtsstreitigkeiten hieraus nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Sozialgerichte zuständig (LSG Rheinland-Pfalz 12. September 2005 – L 3 Er 79/05 – FEVS 57, 232). Die Besonderheiten der Regelung stehen dem nicht entgegen. Weder das Vorliegen eines Vertragsschlusses noch die Einbeziehung eines privaten Dritten als Leistungserbringer haben eine Prägung des Sachverhalts durch Regelungen des Privatrechts zur Folge.

aa) Regelmäßig wird der Hilfebedürftige durch den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II zu der Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung herangezogen. Gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II bestimmt diese Vereinbarung die Eingliederungsleistungen, die der Hilfebedürftige erhält. Hierzu gehört auch die Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit. Die Eingliederungsvereinbarung begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Es handelt sich um einen öffentlichrechtlichen Vertrag (Berlit in LPK-SGB II § 15 Rn. 8; Rixen in Eicher/Spellbrink SGB II § 15 Rn. 3; Müller in Hauck/Noftz SGB II Stand August 2006 Bd. 1 § 15 Rn. 11; Sonnhoff in Schlegel/Voelzke SGB II § 15 Rn. 22). Dies ergibt sich schon daraus, dass die Vereinbarung durch Verwaltungsakt ersetzt werden kann, § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II (vgl. GmS-OGB 10. April 1986 – GmS-OGB 1/85 – AP GVG § 13 Nr. 3).

Vereinbaren Grundsicherungsträger und Hilfebedürftiger eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung, so besteht die Eingliederungshilfe nicht in der Verschaffung einer auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag beruhenden Beschäftigungsmöglichkeit, sondern in der öffentlich-rechtlichen Bereitstellung einer Arbeitsgelegenheit. Damit verbundene Rechte und Pflichten des Hilfebedürftigen ergeben sich aus sozialrechtlichen Regeln, wie sie die Eingliederungsvereinbarung aktualisiert. Arbeitspflicht und Ansprüche des Hilfebedürftigen auf Zahlung von Mehraufwandsentschädigung und Arbeitslosengeld II ergeben sich aus den Vorschriften des SGB II, nämlich aus § 2 Abs. 1 Satz 3, § 16 Abs. 3 Satz 2 und § 19 SGB II. Ebenso ist die Verletzung der Arbeitspflicht aus einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung durch sozialrechtliche Vorschriften geregelt. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1d SGB II kann die Weigerung des Hilfebedürftigen, eine zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II auszuführen, zu Absenkung oder Fortfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II führen.

bb) Die Einbeziehung eines privaten Dritten, wie sie nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB II bei der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit die Regel sein soll, führt nicht dazu, dass das Rechtsverhältnis privatrechtlich gestaltet ist. Zwar unterstehen Rechtsbeziehungen zwischen Privaten grundsätzlich dem Zivilrecht. Ausnahmsweise können sie aber dem öffentlichen Recht zuzuordnen sein, wenn eines der Privatrechtssubjekte seinerseits als Teil der öffentlichen Verwaltung zu betrachten ist oder jedenfalls auf die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten in Anspruch genommen wird (Senat 16. Februar 2000 – 5 AZB 71/99 – BAGE 93, 310, 313; 10. Mai 2000 – 5 AZB 3/00 -, zu II 2 a der Gründe). Das ist vorliegend der Fall.

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Teilweise wird vertreten, dass zwischen dem Dritten und dem Hilfebedürftigen keine direkte Rechtsbeziehung besteht (Schumacher in Oestreicher SGB XII/SGB II Stand Juni 2006 § 16 SGB II Rn. 85). Sieht man den Dritten als Verwaltungshelfer an, so ist sein Verhalten dem Grundsicherungsträger zuzurechnen. Eine zwischen Privatem und Hilfebedürftigem abgeschlossene Vereinbarung informiert nur über die Gestaltung des Sozialrechtsverhältnisses, ohne ein Dienstvertrag sein zu können (Rixen/Pananis NJW 2005, 2177, 2179 f.).

Geht man dagegen von einem konstitutiven Vertragsschluss zwischen dem Dritten und dem Hilfebedürftigen aus, hat eine solche Vereinbarung Berechtigungen und Verpflichtungen des Dritten gegenüber dem Grundsicherungsträger und damit öffentlich-rechtliche Regelungen zum Gegenstand. Im Hinblick darauf wäre sie als öffentlich-rechtlicher Vertrag einzuordnen (Zwanziger AuR 2005, 8, 10). Auch der Vertrag zwischen Privaten ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, wenn der Gegenstand der Regelung zum öffentlichen Recht gehört (BSG 27. November 1991 – 4 RA 80/90 – BSGE 70, 37).

cc) Der private Leistungserbringer und der Hilfebedürftige begründen kein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis (so aber für bestimmte Fallgruppen: Eicher in Eicher/Spellbrink SGB II § 16 Rn. 239, 241; Niewald in LPK-SGB II § 16 Rn. 25), denn es fehlt an dem Abschluss eines dem Zivilrecht unterliegenden Vertrags.

Ein privatrechtlicher Vertrag regelt Rechte und Pflichten des Privatrechts. In diesem Verhältnis treten sich die Beteiligten nicht als Sozialleistungserbringer und Hilfeempfänger, sondern gleichgeordnet gegenüber (BVerwG 22. März 1990 – 5 C 63/86 -NVwZ 1990, 1170). Daran fehlt es bei Vereinbarungen anlässlich der Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung. Selbst wenn der Beklagte die Mehraufwandsentschädigung auszahlen sollte, kann nicht angenommen werden, dass er der Klägerin eine Vergütung versprechen wollte. Die Zahlung der Mehraufwandsentschädigung schuldet der Grundsicherungsträger nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Dieser Träger ist auch dann Schuldner des Anspruchs, wenn ein privater Dritter, der die Eingliederungsleistung in Form der Arbeitsgelegenheit erbringt, mit der Auszahlung beauftragt wird (Eicher in Eicher/Spellbrink SGB II § 16 Rn. 239, 242; vgl. auch Schumacher in Oestreicher SGB XII/SGB II Stand Juni 2006 § 16 SGB II Rn. 85). Die Erklärung, die ausdrücklich eine Maßnahme des öffentlichen Rechts zum Gegenstand hat, kann nicht in eine auf die Begründung eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses gerichtete Erklärung umgedeutet werden (vgl. Senat 14. Dezember 1988 – 5 AZR 661/86 -, – 5 AZR 759/87 -, – 5 AZR 760/87 – jeweils I 4 b der Gründe). Der Sinn des Ausschlusses eines Arbeitsverhältnisses in § 16 Abs. 3 Satz 2 2. Hs. SGB II besteht darin, ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis überhaupt auszuschließen. Dies wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. Hiernach verrichtet der Hilfebedürftige in einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung seine Arbeit in einem Sozialrechtsverhältnis (BT-Drucks. 15/1749 S. 32).

c) Danach besteht zwischen den Parteien auch kein zivilrechtliches Vertragsverhältnis, das als Rechtsverhältnis zwischen einer arbeitnehmerähnlichen Person und ihrem Auftraggeber nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 iVm. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnen könnte.

d) Ebenso wenig ergibt sich ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Parteien aus dem weiteren Vorbringen der Klägerin. Dahingestellt kann bleiben, ob der Beklagte in dem Schreiben vom 31. Januar 2006 eine Kündigung erklärt hat. Der Ausspruch einer Kündigung würde nicht dazu führen, dass das Rechtsverhältnis als privatrechtlich betrachtet werden könnte.

Dem Hinweis der Klägerin auf eine mögliche Überschreitung der Zulässigkeitsschranken für Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung braucht nicht nachgegangen zu werden. Allenfalls wären die Eingliederungsvereinbarung, die Vereinbarung der Parteien vom 12. September 2005 und die Durchführung der Arbeitsgelegenheit rechtswidrig. Ein privatrechtliches Vertragsverhältnis zwischen den Parteien würde daraus nicht folgen. Auch ein faktisches Vertragsverhältnis wäre jedenfalls nicht zivilrechtlicher Natur.

Unerheblich ist, dass die Vereinbarung der Parteien dem Abschluss der Eingliederungsvereinbarung voranging. Die deutliche Bezugnahme auf die bevorstehende Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung schließt die Annahme von auf den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags gerichteten Willenserklärungen aus.

3. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte folgt aus § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG. Danach sind die Sozialgerichte für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende zuständig. Das gilt auch für das Schadensersatzbegehren der Klägerin. Insoweit kann der Anspruch aus der Verletzung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags folgen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 8. Aufl. § 51 Rn. 9; Ulmer in Hennig SGG Stand Mai 2006 Bd. 1 § 51 Rn. 20).

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92, 97 ZPO.

V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Der Gegenstandswert beträgt ein Drittel des Hauptsachestreitwerts.

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