➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: I-11 U 119/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Hilfe anfordern
Übersicht:
- ✔ Der Fall: Kurz und knapp
- Vermieter zahlt Mieter Schadensersatz nach eigenmächtigem Rausschmiss
- ✔ Der Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm
- Eigenmächtiger Rauswurf und Entsorgung von Inventar können teuer werden
- Vermieter warf Mieter kurzerhand raus und entsorgte Inventar
- Gericht: Vorgehen war rechtswidrige Selbsthilfe und verbotene Eigenmacht
- Vermieter muss Schadenersatz zahlen – trotz Irrtum über Rechtslage
- Auch persönliche Haftung der Gesellschafter möglich
- Konflikte mit Mietern nur auf legalem Weg lösen
- ✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
- ✔ FAQ – Häufige Fragen
- Was versteht man unter verbotener Eigenmacht durch den Vermieter?
- Wann darf ein Vermieter Gegenstände des Mieters eigenmächtig entfernen?
- Welche Rechte hat der Mieter, wenn der Vermieter sein Inventar unrechtmäßig entsorgt hat?
- Haftet der Vermieter auch, wenn er irrtümlich von einem Recht zur Selbsthilfe ausging?
- Kann der Mieter bei verbotener Eigenmacht fristlos kündigen?
- § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- ⇓ Das vorliegende Urteil vom Oberlandesgericht Hamm
✔ Der Fall: Kurz und knapp
- Worum es geht: Ein Kläger verlangt Schadensersatz für Gegenstände, die von ihm auf ein Gewerbegrundstück gebracht wurden und später von den Beklagten entsorgt oder verkauft wurden.
- Zusammenhang: Der Kläger und die Beklagten hatten ursprünglich Verhandlungen über einen Mietkaufvertrag für das Gewerbegrundstück, der jedoch nie notariell abgeschlossen wurde. Streitigkeiten über Mietzahlungen und Schimmelbefall führten zur fristlosen Kündigung und einer Räumungsklage.
- Schwierigkeiten: Der Kläger und die Beklagten stritten über die Besitzverhältnisse der Gegenstände und deren genauen Wert. Zudem gab es Unstimmigkeiten bezüglich der Zuständigkeit des Gerichts und der hinreichenden Beschreibung der Gegenstände.
- Gerichtsentscheidung: Das Oberlandesgericht Hamm hob das Urteil des Landgerichts Siegen auf, soweit die Klage gegen die Beklagten 1 und 3 abgewiesen wurde, und erklärte diese Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt. Die Höhe des Schadensersatzes muss jedoch noch ermittelt werden.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Beklagten eigenmächtig und unrechtmäßig gehandelt haben, indem sie den Kläger gewaltsam vom Grundstück verwiesen und die Gegenstände entsorgt oder verkauft haben.
- Auswirkungen: Das Urteil bestätigt, dass eigenmächtige Handlungen ohne rechtliche Grundlage Schadensersatzansprüche begründen können. Die Beklagten müssen nun möglicherweise für den entstandenen Schaden aufkommen. Die genaue Schadenshöhe wird in einer weiteren Verhandlung festgelegt.
Vermieter zahlt Mieter Schadensersatz nach eigenmächtigem Rausschmiss
Das Recht sieht grundsätzlich vor, dass jeder Bürger bei Konflikten die staatlichen Gerichte und Behörden einschalten muss. Selbstjustiz und Eigenmacht sind in der Regel verboten, da sie zu eskalierenden Konflikten und Schäden führen können. Allerdings gibt es Situationen, in denen das Gesetz Ausnahmen zulässt und Selbsthilfe erlaubt. Dabei ist jedoch stets Vorsicht geboten, denn unberechtigte Selbsthilfe kann teure rechtliche Folgen nach sich ziehen. Im Folgenden wird ein konkreter Gerichtsfall beleuchtet, der zeigt, wann Selbsthilfe zulässig ist und wann nicht.
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✔ Der Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm
Eigenmächtiger Rauswurf und Entsorgung von Inventar können teuer werden
Wer als Vermieter oder Eigentümer einer Immobilie eigenmächtig das Hab und Gut seiner Mieter oder Nutzer entsorgt, riskiert hohe Schadensersatzforderungen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Hamm.
Vermieter warf Mieter kurzerhand raus und entsorgte Inventar
In dem Fall ging es um ein Gewerbegrundstück, das die Eigentümerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), über ihren Gesellschafter an einen Mieter übergeben hatte. Es sollte ein mehrjähriger Mietvertrag mit späterer Kaufoption geschlossen werden. Doch dazu kam es nicht, weil sich die Parteien unter anderem über Mietminderungen wegen Mängeln am Objekt zerstritten.
Statt den Konflikt gerichtlich zu klären, ergriff der Gesellschafter der Vermieterin kurzerhand selbst die Initiative: Er warf den Mieter aus dem Objekt, tauschte die Schlösser aus und entsorgte große Teile des Inventars, das dem Mieter und dessen Firma gehörte. Einige Gegenstände verkaufte er auch eigenmächtig.
Gericht: Vorgehen war rechtswidrige Selbsthilfe und verbotene Eigenmacht
Zu Unrecht, wie nun das Oberlandesgericht Hamm entschied. Das eigenmächtige Vorgehen des Vermieters sei eine rechtswidrige Selbsthilfe und verbotene Eigenmacht gewesen. Ein Vermieterpfandrecht, auf das sich der Beklagte berief, habe nicht bestanden, weil mangels notarieller Beurkundung gar kein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen sei.
Auch ein Selbsthilferecht nach §229 BGB habe den Vermieter nicht zu seinem Vorgehen berechtigt. Dieses erlaube lediglich, ein Wegschaffen der Gegenstände zu verhindern, um anschließend gerichtlich eine Sicherung zu erwirken. Doch das hatte der Vermieter nicht getan.
Vermieter muss Schadenersatz zahlen – trotz Irrtum über Rechtslage
Die Richter stellten fest: Wenn ein Vermieter irrtümlich annimmt, zur Selbsthilfe berechtigt zu sein, muss er dem Mieter trotzdem den entstandenen Schaden ersetzen. Dies gilt nach §231 BGB selbst dann, wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht.
Zudem hafte der Vermieter auch aus unerlaubter Handlung nach §823 Abs. 2 BGB i.V.m. §858 BGB. Denn mit der Inbesitznahme der Gegenstände gegen den Willen der Eigentümer habe er eine strafbare Eigenmacht begangen. Dies habe er auch vorsätzlich getan.
Auch persönliche Haftung der Gesellschafter möglich
Brisant für Eigentümer, die ihre Immobilie über eine Gesellschaft vermieten: Laut OLG Hamm haften die Gesellschafter zusätzlich auch persönlich für den angerichteten Schaden, wenn sie selbst die verbotene Eigenmacht ausüben. Dies folge aus §128 HGB.
Konflikte mit Mietern nur auf legalem Weg lösen
Das Urteil mahnt alle Vermieter und Eigentümer zur Vorsicht: Egal wie groß der Ärger mit Mietern oder Nutzern ist – eigenmächtige Aktionen sind tabu. Wer Hab und Gut seiner Mieter eigenmächtig entsorgt, muss mit hohen Schadensersatzforderungen rechnen. Stattdessen sollten Vermieter Konflikte ausschließlich mit legalen Mitteln über die Gerichte lösen, um sich nicht selbst strafbar zu machen. Andernfalls drohen schmerzhafte finanzielle Konsequenzen.
✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
Die Entscheidung des OLG Hamm stellt unmissverständlich klar: Vermieter dürfen keinesfalls eigenmächtig das Inventar von Mietern entsorgen, selbst wenn sie irrtümlich ein Recht dazu annehmen. Ein solches Vorgehen ist verbotene Eigenmacht und zieht Schadensersatzpflichten nach sich, die nicht nur die vermietende Gesellschaft, sondern auch deren Gesellschafter persönlich treffen können. Das Urteil mahnt eindringlich, Konflikte mit Mietern ausschließlich mit legalen Mitteln über die Gerichte zu klären.
✔ FAQ – Häufige Fragen
Das Thema: Eigenmächtige Entfernung von Mieterinventar wirft bei vielen Lesern Fragen auf. Unsere FAQ-Sektion bietet Ihnen wertvolle Insights und Hintergrundinformationen, um Ihr Verständnis für dieses Thema zu vertiefen. Weiterhin finden Sie in der Folge einige der Rechtsgrundlagen, die für dieses Urteil wichtig waren.
- Was versteht man unter verbotener Eigenmacht durch den Vermieter?
- Wann darf ein Vermieter Gegenstände des Mieters eigenmächtig entfernen?
- Welche Rechte hat der Mieter, wenn der Vermieter sein Inventar unrechtmäßig entsorgt hat?
- Haftet der Vermieter auch, wenn er irrtümlich von einem Recht zur Selbsthilfe ausging?
- Kann der Mieter bei verbotener Eigenmacht fristlos kündigen?
Was versteht man unter verbotener Eigenmacht durch den Vermieter?
Verbotene Eigenmacht liegt vor, wenn der Vermieter den Besitz des Mieters an der Mietsache ohne dessen Willen entzieht oder stört. Folgende Handlungen des Vermieters stellen eine verbotene Eigenmacht dar:
Der Vermieter begeht eine verbotene Eigenmacht, wenn er eigenmächtig die Wohnung betritt, Schlösser austauscht oder Möbel und Gegenstände des Mieters entfernt oder entsorgt. Selbst wenn das Mietverhältnis bereits gekündigt ist, darf der Vermieter die Wohnung nicht auf eigene Faust räumen. Er muss stattdessen den Rechtsweg beschreiten und ein Räumungsurteil erwirken.
Rechtsfolgen der verbotenen Eigenmacht: Für Schäden, die dem Mieter durch die verbotene Eigenmacht entstehen, haftet der Vermieter verschuldensunabhängig nach § 231 BGB. Der Mieter kann zudem die Wiedereinräumung des Besitzes an der Wohnung verlangen und Zutritt zu den Mieträumen erzwingen. Verweigert der Vermieter die Rückgabe, kann dies als unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO durch Zwangsgeld oder Zwangshaft vollstreckt werden.
Bei einer eigenmächtigen Räumung muss der Vermieter die Interessen des Mieters wahren und ein Verzeichnis der vorgefundenen Gegenstände erstellen. Kommt er dieser Obhutspflicht nicht nach, muss er beweisen, dass der Mieter falsche Angaben zu Bestand und Wert der Gegenstände macht.
Wann darf ein Vermieter Gegenstände des Mieters eigenmächtig entfernen?
Ein Vermieter darf grundsätzlich keine Gegenstände des Mieters eigenmächtig entfernen. Das wäre eine Verletzung des Eigentumsrechts und des Hausrechts des Mieters. Allerdings gibt es einige eng begrenzte Ausnahmen, in denen der Vermieter berechtigt sein kann, Sachen des Mieters zu entfernen:
- Bei Gefahr im Verzug: Wenn von den Mietersachen eine unmittelbare Gefahr für Personen oder Sachen ausgeht, darf der Vermieter diese vorübergehend entfernen. Zum Beispiel bei einem Wohnungsbrand, einer undichten Gasleitung oder wenn der Mieter explosive Stoffe in der Wohnung lagert. Der Vermieter muss die Sachen aber sicher verwahren und dem Mieter zurückgeben, sobald die Gefahr beseitigt ist.
- Nach Beendigung des Mietverhältnisses: Hat der Mieter nach Auszug noch Sachen in der Wohnung zurückgelassen, muss der Vermieter ihm zunächst eine angemessene Frist zur Räumung setzen. Holt der Mieter seine Sachen nicht innerhalb dieser Frist ab, darf der Vermieter sie entfernen und für die Kosten der Entsorgung Schadensersatz verlangen.
- Pfandrecht des Vermieters: Bei Mietrückständen hat der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Mietersachen. Er darf sie aber nicht eigenmächtig wegnehmen, sondern muss den Pfandverkauf gerichtlich betreiben lassen.
In allen Fällen muss der Vermieter äußerst behutsam vorgehen und die Rechte des Mieters bestmöglich schonen. Eine eigenmächtige Entfernung oder Beschädigung von Mietersachen ohne rechtfertigenden Grund kann eine Straftat darstellen und zu Schadensersatzansprüchen führen.
Welche Rechte hat der Mieter, wenn der Vermieter sein Inventar unrechtmäßig entsorgt hat?
Wenn der Vermieter unrechtmäßig das Inventar des Mieters entsorgt hat, stehen dem geschädigten Mieter folgende Ansprüche zu:
1. Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Obhutspflicht
Der Vermieter hat eine Obhutspflicht für die Gegenstände des Mieters. Entsorgt er diese eigenmächtig, ohne dazu berechtigt zu sein, verletzt er seine Pflichten aus dem Mietvertrag und macht sich schadensersatzpflichtig.
Der Schadensersatzanspruch ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB. Der Vermieter haftet verschuldensunabhängig, d.h. auch ohne Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Er muss dem Mieter den entstandenen Schaden ersetzen, insbesondere den Wert der entsorgten Gegenstände.
2. Anspruch auf Unterlassung weiterer Eigenmacht
Der Mieter kann vom Vermieter verlangen, weitere eigenmächtige Eingriffe wie die Entsorgung von Gegenständen zu unterlassen. Dieser Unterlassungsanspruch folgt aus § 541 BGB. Er verjährt während des laufenden Mietverhältnisses nicht.
3. Herausgabeanspruch
Soweit der Vermieter Gegenstände des Mieters noch in Besitz hat, kann der Mieter deren Herausgabe verlangen. Dies ergibt sich aus dem Eigentum des Mieters.
4. Mögliche strafrechtliche Konsequenzen für den Vermieter
Das eigenmächtige Entsorgen von Mieterinventar kann für den Vermieter auch strafrechtlich relevant sein. In Betracht kommen Straftatbestände wie Unterschlagung (§ 246 StGB) oder Sachbeschädigung (§ 303 StGB).
Zudem stellt die Entsorgung eine verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB und eine unerlaubte Selbsthilfe gemäß § 229 BGB dar. Auch dies kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Fazit: Der Mieter hat umfassende Ansprüche gegen den Vermieter, der sein Inventar unrechtmäßig entsorgt hat. Er kann insbesondere Schadensersatz und Unterlassung weiterer Eigenmacht verlangen. Zudem drohen dem Vermieter unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen.
Haftet der Vermieter auch, wenn er irrtümlich von einem Recht zur Selbsthilfe ausging?
Ja, der Vermieter haftet auch dann, wenn er irrtümlich von einem Recht zur Selbsthilfe ausging. Gemäß § 231 BGB ist der Vermieter verschuldensunabhängig zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine der in § 229 BGB bezeichneten Handlungen (wie die eigenmächtige Räumung einer Wohnung) in der irrigen Annahme vornimmt, dass die Voraussetzungen für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit vorliegen. Ein etwaiger Irrtum über die Rechtslage schützt den Vermieter folglich nicht vor Haftung.
Die Rechtsprechung stellt klar: Übt ein Vermieter im Wege einer sogenannten „kalten“ Räumung eine verbotene Eigenmacht, ist er verschuldensunabhängig zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt selbst dann, wenn der Aufenthaltsort des Mieters unbekannt ist und ein vertragliches Besitzrecht des Mieters etwa infolge Kündigung erloschen wäre. Der Vermieter muss sich in diesen Fällen zunächst einen Räumungstitel beschaffen.
Eine Schadensersatzpflicht des Vermieters kann nicht mit der Begründung verneint werden, eine Fahrlässigkeit liege nicht vor oder sei geringfügig. Selbst bei lediglich fahrlässigem Mitverschulden des Mieters tritt dieses regelmäßig hinter dem Vorsatz des Vermieters zurück. Den Vermieter trifft eine Obhutspflicht für die entfernten Sachen, für deren Verletzung er einzustehen hat.
Zusammengefasst haftet der Vermieter verschuldensunabhängig, wenn er irrig von einem Recht zur Selbsthilfe ausgeht und dadurch verbotene Eigenmacht begeht. Ein Rechtsirrtum schützt ihn nicht vor der Schadensersatzpflicht gemäß § 231 BGB. Die Gerichte gehen hier eine strikte Linie, um Mieter vor eigenmächtigen Handlungen der Vermieter zu schützen.
Kann der Mieter bei verbotener Eigenmacht fristlos kündigen?
Ja, der Mieter kann bei verbotener Eigenmacht des Vermieters grundsätzlich fristlos kündigen. Eine verbotene Eigenmacht liegt vor, wenn der Vermieter dem Mieter ohne dessen Willen und ohne gesetzliche Erlaubnis den Besitz an der Mietsache entzieht oder ihn im Besitz stört. Beispiele hierfür sind das eigenmächtige Austauschen des Wohnungsschlosses oder die Räumung der Wohnung ohne gerichtlichen Titel.
Eine solche schwerwiegende Vertragsverletzung berechtigt den Mieter nach § 543 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. Voraussetzung ist, dass dem Mieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung nicht mehr zugemutet werden kann. Dies ist bei einer verbotenen Eigenmacht regelmäßig der Fall, da der Vermieter die Rechtsordnung in erheblicher Weise missachtet und das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört wird.
Die fristlose Kündigung muss unverzüglich nach Kenntnis des Kündigungsgrundes erklärt werden. Sie bedarf keiner vorherigen Abmahnung und kann formlos erfolgen, sollte aber zur Beweissicherung schriftlich erklärt werden. Durch die Kündigung wird das Mietverhältnis nicht sofort beendet, der Mieter kann aber die Räumung der Wohnung verweigern. Der Vermieter haftet dem Mieter für alle aus der verbotenen Eigenmacht entstandenen Schäden verschuldensunabhängig nach § 231 BGB auf Schadensersatz.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 823 BGB (Schadensersatzpflicht): Regelt die Haftung für Schäden, die durch unerlaubte Handlungen entstanden sind. Hier relevant, weil der Kläger Schadensersatz für die unrechtmäßige Entsorgung und den Verkauf seiner Gegenstände fordert.
- § 858 BGB (Verbotene Eigenmacht): Verhindert, dass jemand ohne rechtlichen Grund Besitz erlangt oder stört. Im vorliegenden Fall wurde der Kläger gewaltsam des Grundstücks verwiesen und seine Gegenstände wurden entsorgt oder verkauft, was als verbotene Eigenmacht gilt.
- § 812 BGB (Herausgabeanspruch): Verpflichtet zur Rückgabe ungerechtfertigt erlangter Sachen. Relevant, da der Kläger die Herausgabe seiner Gegenstände fordert, die von den Beklagten unrechtmäßig in Besitz genommen wurden.
- § 229 BGB (Selbsthilfe): Erlaubt in engen Grenzen Selbsthilfe, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist. Der Beklagte berief sich auf Selbsthilfe, jedoch entschied das Gericht, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
- § 231 BGB (Ersatz des Schadens bei irrtümlicher Selbsthilfe): Besagt, dass jemand, der irrtümlich von seinem Recht zur Selbsthilfe Gebrauch macht, den entstandenen Schaden ersetzen muss. Dies gilt selbst bei fahrlässigem Irrtum, was im Fall des Beklagten zur Schadensersatzpflicht führt.
- § 240 BGB (Nötigung): Nötigung ist die widerrechtliche Einwirkung auf einen anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, um etwas zu erzwingen. Im Fall relevant, da der Beklagte gewaltsam vorgegangen ist.
- § 287 ZPO (Beweiserleichterung bei Schadenshöhe): Erleichtert dem Geschädigten die Beweisführung hinsichtlich der Schadenshöhe. Im vorliegenden Fall konnte der Kläger jedoch die Schadenshöhe nicht ausreichend darlegen, weshalb seine Klage abgewiesen wurde.
- § 128 HGB (Persönliche Haftung der Gesellschafter): Besagt, dass Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts persönlich haften. Im Fall relevant, da die Beklagten persönlich haftbar gemacht wurden.
⇓ Das vorliegende Urteil vom Oberlandesgericht Hamm
OLG Hamm – Az.: I-11 U 119/21 – Urteil vom 21.12.2022
Der Kläger hat das Rechtsmittel der Berufung, soweit sich dieses gegen den Beklagten zu 2.) gerichtet hat, verloren, nachdem er seine gegen den Beklagten zu 2.) gerichtete Berufung zurückgenommen hat.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.07.2021 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen, soweit mit diesem die gegen die Beklagten 1.) und 3.) gerichtete Klage abgewiesen wurde, aufgehoben.
Die gegen die Beklagten zu 1.) und 3.) gerichtete Klage wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Der Rechtsstreit wird insoweit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Schadenshöhe an das Landgericht Siegen zurückverwiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.). Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung, auch hinsichtlich der weiteren Kosten des Berufungsverfahrens, dem Landgericht vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1.) bis 3.) als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz für Gegenstände in Anspruch, die nach seinem Behaupten von ihm bzw. der Firma A UG auf ein der Beklagten zu 3.) gehörendes Gewerbegrundstücks gebracht und später von den Beklagten in Besitz genommen und anschließend zum Großteil entsorgt bzw. verkauft wurden.
Der Beklagte zu 1.) ist zusammen mit seiner Ehefrau C B Gesellschafter der Beklagten zu 3.), der B GbR, die Eigentümerin des Gewerbegrundstücks Dstraße 00 in E war, das mit einer Gewerbehalle nebst Wohnhaus sowie weiteren kleinen Hallen bebaut ist. Als die Beklagte zu 3.) das Gewerbegrundstück Anfang des Jahres 2013 verkaufen wollte, kam es zum Kontakt und zu Vertragsverhandlungen mit dem Kläger, der Mitgesellschafter und damals auch alleiniger Geschäftsführer der Firma A UG (im Folgenden: A UG) war, die später Mitte des Jahres 2013 in eine GmbH umgewandelt wurde. Im Zuge der Vertragsverhandlungen verständigten sich der für die Beklagte zu 3.) handelnde Beklagte zu 1.) und der Kläger darauf, dass das Gewerbestück bei einer gleichzeitigen Einräumung einer Kaufoption zunächst für die Dauer von 2 Jahren nur vermietet sein sollte. Für die Zeit ab März 2013 sollte eine Miete von 1.500,- EUR zuzüglich Mehrwertsteuer und beginnend ab Juni 2013 eine Miete von 1.700,- EUR zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen sein. Ob der Kläger bei den mündlichen Vertragsverhandlungen in seinem eigenen Namen handelte oder namens der A UG, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig sollte jedoch der genaue Inhalt des Mietkaufvertrages noch von einem Notar ausgearbeitet werden. Obgleich ein solcher notarieller Vertrag noch nicht vorlag, kam es bereits im Februar 2013 zur Übergabe des Gewerbegrundstücks. In der Folgezeit wurde von der A UG am 08.05.2013 lediglich eine Mietzahlung in Höhe von 1.785,- EUR erbracht, welche von der Beklagten zu 3.) für den Monat März verrechnet wurde. Weitere Zahlungen wurden anschließend vom Kläger mit Hinweis darauf verweigert, dass sich nachträglich in dem Wohngebäude ein umfangreicher Schwarzschimmelbefall gezeigt habe. Unter anderem wegen der daraus resultierenden Unstimmigkeiten kam es letztlich nicht mehr zu dem Abschluss des angedachten notariellen Mietkaufvertrages. Stattdessen erklärte die Beklagte zu 3.) schließlich mit Schreiben vom 04.06.2013 gegenüber dem Kläger die fristlose Kündigung des „Mietverhältnisses“.
Ende Juli 2013 nahm die Beklagte zu 3.) den Kläger persönlich vor dem Landgericht Siegen (Az.: 1 O 151/13) auf Räumung des Gewerbegrundstücks und Zahlung von Miete bzw. Nutzungsentschädigung in Höhe von 16.618,57 EUR in Anspruch mit dem Behaupten, dass bereits bei den im Januar 2013 geführten mündlichen Vertragsverhandlungen zwischen ihr und dem Kläger persönlich ein mündlicher Mietvertrag zustande gekommen sei. Der Kläger verteidigte sich in dem Rechtsstreit unter anderem damit, dass der Mietkaufvertrag gar nicht mit ihm persönlich, sondern mit seiner Firma HWG UG habe geschlossen werden sollen. Im Laufe des Rechtsstreits teilte die Beklagte zu 3.) dem Kläger mit Schreiben vom 17.10.2013 mit, dass sie ihr Vermieterpfandrecht geltend mache. In der mündlichen Verhandlung am 13.12.2013 schlossen die Beklagte zu 3.) und der Kläger sodann einen Zwischenvergleich, mit dem der Kläger sich dazu verpflichtete, das Grundstück bis zum 28.02.2014 zu räumen und an die Beklagte zu 3.) herauszugeben. Hinsichtlich des mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruchs beantragten beide Parteien übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Außerdem einigte man sich darauf, dass der Sachverständige F die Ursache der Feuchtigkeitsschäden feststellen soll.
Noch vor dem im Zwischenvergleich vereinbarten Räumungstermin verschaffte sich der Beklagte zu 1.) am 05.02.2014 gewaltsam Zutritt zu dem Wohnhaus und verwies den Kläger des Grundstücks. Anschließend tauschte er die Schlösser der Immobilie aus. Am 08.03.2014 und 12.03.2014 kam es zu weiteren Treffen des Klägers und des Beklagten zu 1.) auf dem Grundstück. Ob und in welchem Umfang dem Kläger an den drei vorgenannten Tagen die Mitnahme von Sachen gestattet wurde, ist zwischen den Parteien streitig.
Bereits am 04.03.2014 beantragte die mittlerweile in die A X-Gesellschaft mbH (im Folgenden: A X GmbH) umgewandelte A UG beim Amtsgericht Olpe (Az.: 25 C 185/14), der Beklagten zu 3.) im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, die in den der Antragsschrift beigefügten Listen 1 und 2 aufgeführten Gegenstände an sie herauszugegeben und ihr Zugang zu dem Objekt zu gewähren, um ihr die Erstellung eines Besichtigungsprotokolls zu ermöglichen, aus dem hervorgeht, welche in ihrem Besitz stehenden Gegenstände sich dort noch befinden. Der Verfügungsantrag wurde nach mündlicher Verhandlung vom Amtsgericht Olpe mit Urteil vom 24.03.2014 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die herauszugebenden Gegenstände von der Antragstellerin nicht hinreichend bestimmt genug bezeichnet worden seien und für den Antrag auf Zutrittsgewährung das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil der Kläger noch am 08.03.2014 in dem Objekt gewesen sei und damit der Antragstellerin der beantragte Zutritt gewährt worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das genannte Urteil (Blatt 119 ff. der Akten 25 C 185/14 AG Olpe) Bezug genommen.
In der Folgezeit wurde das Grundstück von der Beklagten zu 3.) an Herrn G verkauft.
Am 20.01.2016 fand in dem Rechtstreit 1 O 151/13 LG Siegen eine mündliche Verhandlung statt, in der der für die Beklagte zu 3.) auftretende Beklagte zu 1.) erklärte, dass das gesamte in dem Gebäude und in der Halle vorhanden gewesene Inventar von der Beklagten dokumentiert und fotografiert worden sei. Einzelne Gegenstände aus dem Vermögen des jetzigen Klägers seien veräußert worden. Der überwiegende Teil des in der Halle befindlichen Inventars sei entsorgt worden, wohingegen das im Gebäude befindliche Inventar größtenteils darin verblieben und später bei dem Käufer des Grundstücks, Herrn G, in Verwahrung gegeben worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift des Landgerichts Siegen vom 20.01.2016 (Blatt 468 ff. der Akten 1 O 151/13 LG Siegen) Bezug genommen.
Mit Urteil vom 10.02.2016 wurde die von der Beklagten zu 3.) erhobene Räumungs- und Zahlungsklage vom Landgericht Siegen in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung wurde vom Landgericht Siegen ausgeführt, dass der Beklagten zu 3.) schon deshalb kein Mietzinsanspruch gegen den Kläger zustehe, weil nach den übereinstimmenden Angaben beider Parteien der Abschluss des Mietvertrages vom Abschluss des Kaufvertrages abhängig sein sollte und damit der notariellen Beurkundung bedurft hätte. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung stünde der Beklagten zu 3.) ebenfalls nicht zu, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass von Anfang an die Vermietung des Objekts an die Firma A UG beabsichtigt gewesen sei und der Kläger den Besitz an dem Grundstück allein für diese als ihr Besitzdiener erworben habe. Die dagegen von ihr zunächst eingelegte Berufung wurde später von der Beklagten zu 3.) wieder zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf Blatt 480 ff. der Akten 1 O 151/13 LG Siegen Bezug genommen.
Ende März 2017 hat dann der Kläger mit der vorliegenden Klage die Beklagten zu 1.), zu 2.) und zu 3.) als Gesamtschuldner auf Herausgabe von diversen Gegenständen, bzw. auf Zahlung von Schadenersatz für diese und im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung über weitere auf dem Grundstück verbliebene Gegenstände und deren Herausgabe sowie Zahlung von Schadensersatz für die ihm seit dem 05.02.2014 vorenthaltene Nutzung der Gegenstände erhoben. Zuletzt hatte der Kläger die Herausgabe der von ihm in der Anlage K46 im Einzelnen aufgelisteten Gegenstände verlangt und dazu eine Fotodokumentation vorgelegt (Blatt 1030 ff. der Akten). Zur Begründung der von ihm geltend gemachten Ansprüche hat er sich u.a. auf eine schriftliche Abtretungsvereinbarung vom 28.11.2014 (Blatt 531 der Akten) bezogen. Die Beklagten haben die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts gerügt und die Klage mangels hinreichender Bezeichnung der herausverlangten Gegenstände für unschlüssig gehalten. Weiter haben sie hinsichtlich eines Teils der vom Kläger herausverlangten Gegenstände deren Inbesitznahme eingeräumt bzw. sich zu deren Verbleib erklärt. Darüber hinaus haben sie wegen verschiedener, vermeintlich der Beklagten zu 3.) zustehender Gegenansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht und die Aufrechnung erklärt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 226 ff. und 584 ff. der Akten verwiesen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 14.01.2020 (25 IN 214/19) wurde über das Vermögen der A X GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.
In der Folgezeit wurden dem Kläger im vorliegenden Rechtsstreit vom Landgericht in der mündlichen Verhandlung am 08.02.2018 (Blatt 684 f. der Akten) sowie mit Beschluss vom 29.03.2019 (Blatt 1106 ff. der Akten) Hinweise erteilt. Dabei wurde der Kläger unter anderem darauf hingewiesen, dass die von ihm herausverlangten Gegenstände unzureichend beschrieben worden seien. Nachdem dem Kläger und den Beklagten vom Landgericht mit Verfügung vom 30.11.2020 (Blatt 1201 der Akten) weitere Auflagen erteilt wurden, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19.01.2021 mitgeteilt, dass er auf seine zuvor mit Schriftsatz vom 03.05.2018 beantragte Rubrumsberichtigung dahin, dass Beklagte zu 3.) nicht die GbR sondern Frau C B sei, verzichte. Ferner hat er die im Wege der Stufenklage geltend gemachte Herausgabe- und Auskunftsansprüche sämtlich für erledigt erklärt und beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 229.704,- nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.02.2014 zu verurteilen. Die Beklagten haben sich in der mündlichen Verhandlung am 25.06.2021 der Teilerledigungserklärung unter Verwahrung gegen die Kostenlast angeschlossen und im übrigen Klageabweisung beantragt (Blatt 1267 f. der Akten).
Mit Urteil vom 16.07.2021 hat das Landgericht sodann die Klage als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger stünde kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten aus §§ 823 Abs. 2, 858 Abs. 1, 240 ff., 812 ff. BGB zu, weil er auch unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweiserleichterungen des § 287 BGB bereits die Schadenshöhe nicht substantiiert dargetan habe. Die vom Kläger in der Anlage K46 genannten Zeitwerte seien streitig. Ausreichende Anknüpfungspunkte, die diese nachvollziehbar machen würden, trage der Kläger nicht vor. Lediglich teilweise würden von ihm Neupreise erwähnt, ohne diese aber nachvollziehbar zu begründen oder nachzuweisen. Angaben zum Alter und zum Erwerbszeitpunkt fehlten überwiegend gänzlich, genauso wie für eine Vielzahl der Gegenstände Angaben zur Marke und zum Modell. Zustandsbeschreibungen würden überhaupt nicht vorgenommen und viele Gegenstände so allgemein bezeichnet, dass sich deren Wert und Güte nicht einmal grob eingrenzen ließen. Bei anderen Gegenständen fehle die Angabe der genauen Anzahl sowie bei Gegenständen mit begrenzter Lebensdauer Angaben zum Alter. Bei vielen Elektrogeräten und Einrichtungsgegenständen sei die Angabe zudem so allgemein, dass eine sehr große Wertspanne in Betracht komme. Dem Kläger wäre auch ein substantiierter Vortrag ohne weiteres möglich gewesen. Er hätte die Gegenstände wenigstens beschreiben oder grob angeben können, wann er sie erworben habe und in welchem Zustand sie sich befunden hätten. Trotz der ihm bereits in der mündlichen Verhandlung am 08.02.2018 erteilten Hinweise habe sich der Kläger nicht um eine weitere Konkretisierung bemüht. Angesichts dessen sei noch nicht einmal die Schätzung eines Mindestschadens möglich. Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens komme auf dieser Tatsachengrundlage nicht in Betracht. Die Kosten des Rechtsstreits seien insgesamt vom Kläger zu tragen, weil er ohne die Erledigungserklärungen auch mit dem von ihm ursprünglich geltend gemachten Herausgabeanspruch unterlegen wäre. Dieser sei bereits mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig gewesen. Allein dass der Kläger über eine Vielzahl von Fotos verfüge, zeige, dass ihm eine weitere Konkretisierung möglich gewesen wäre. Soweit für den Herausgabeanspruch ein solcher aus § 985 BGB in Rede gestanden habe, sei das Landgericht Siegen zudem hinsichtlich der Beklagten zu 1.) und zu 3.), die ihren Sitz außerhalb des Landgerichtsbezirks hätten, unzuständig gewesen. § 32 ZPO sei insoweit nicht einschlägig. Damit habe auch der Klageantrag zu 1.b) von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Auch mit den mit den Klageanträgen zu 2.) geltend gemachten Auskunfts- und Herausgabeansprüchen wäre der Kläger unterlegen. Die Beklagten zu 1.) und zu 2.) seien für einen Auskunftsanspruch aus § 861 BGB nicht passiv legitimiert gewesen, weil sie nicht fehlerhaft besessen hätten, sondern nur die Beklagte zu 3.), für die der Beklagte zu 1.) auch als deren Gesellschafter nicht akzessorisch hafte, weil es sich bei der Auskunft um eine unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO handele. Einen Besitz der Beklagten zu 3.) habe der Kläger ebenfalls nicht widerspruchsfrei vorgetragen. Nur die Beklagten hätten einen solchen an bestimmten Sachen eingeräumt, ohne dass der Kläger sich diesen Sachvortrag aber vor seiner Erledigungserklärung zu eigen gemacht habe. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass der Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 3.) gar nicht rechtshängig geworden sei. Damit wäre auch der von der Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 2.1) abhängige Herausgabeantrag zu 2.2) unbegründet gewesen. Der mit dem Klageantrag zu 3.) geltend gemachte Anspruch auf Nutzungsentschädigung sei ebenfalls unzulässig gewesen, da er zu unbestimmt gewesen sei.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Zahlungsantrag weiter. Hilfsweise beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Er meint, dass bereits die Ausführung im Tatbestand des angefochtenen Urteils, wonach die Beklagten zu 1.) und zu 2.) zu keiner Zeit Besitzer der streitgegenständlichen Gegenstände gewesen sein, falsch sei. Der Beklagte zu 1.) habe dadurch, dass er ihn, den Kläger, unter Vorhalten einer laufenden Kettensäge vom Grundstück geworfen habe, eigene tatsächliche Herrschaft über sein, des Klägers, gesamtes Hab und Gut begründet. Er habe damit nicht nur die tatsächliche Sachherrschaft für die Beklagte zu 3.) als deren geschäftsführender Gesellschafter ausgeübt, sondern auch und vornehmlich unter Auslassung der Beklagten zu 3.) für sich selbst. Er habe auch im eigenen Namen die Sachen teilweise über sein eBay-Konto verkauft. Der Beklagte zu 2.) sei, wie von ihm vorgetragen und unter Beweis gestellt, zumindest unberechtigter Besitzer einer Veranstalter-Musikanlage gewesen, weil er diese seither jährlich bei Dorffesten in seiner Heimatgemeinde eingesetzt habe. Unzutreffend seien auch die Ausführungen des Landgerichts, dass er keinerlei Anhaltspunkte für eine Wertermittlung oder für eine hinreichende Zuordnung der streitgegenständlichen Gegenstände gemacht habe. Er habe die Angaben gemacht, zu denen er in der Lage gewesen sei. Die Beklagten hätten ihm auch sämtliche Nachweise wie Kaufbelege, Besitzurkunden, Quittungen, etc. entzogen. Dass er überhaupt noch Angaben zu den Gegenständen habe machen können, habe auf dem Zufall beruht, dass er von den meisten Gegenständen Fotos gemacht habe, um in Umsetzung des gerichtlichen Zwischenvergleichs vom 13.12.2013 deren künftige Lagerung planen zu können. Trotz dieser deutlichen Anknüpfungspunkte habe das Landgericht keine Schadensschätzung nach § 287 ZPO vorgenommen. Das Landgericht habe insoweit verkannt, dass ihm bei einer derartigen Vielzahl von Gegenständen eine genauere Auflistung und Bewertung aus dem Gedächtnis heraus nicht möglich gewesen sei. Nach der von ihm angeführten Entscheidung des BGH vom 14.07.2010, welche das Landgericht unberücksichtigt gelassen habe, wären die Beklagten hier verpflichtet gewesen, ein genaues Inventarverzeichnis über die von ihnen in Besitz genommenen Gegenstände zu erstellen. Außerdem habe der BGH mit seiner vorgenannten Entscheidung für Fälle der vorliegenden Art eine Beweislastumkehr festgeschrieben. Danach hätten die Beklagten wegen der von ihnen begangenen Eigenmacht ihm diejenigen Informationen liefern müssen, welche er für die Durchsetzung seiner Ansprüche benötigt hätte. Da sie dieser Verpflichtung nicht genügt hätten, müssten sie nun hinnehmen, dass der Rechtsstreit auf der Grundlage der von ihm gelieferten Datenbasis entschieden werde. Im Hinblick auf die von ihm vorgelegte umfangreiche Bilddokumentation und sonstigen gelieferten Daten hätte eine Schadensbewertung auch nicht „völlig in der Luft gehangen“. Auf ein Vermieterpfandrecht könnten sich die Beklagten nicht berufen, weil ein solches nach den Feststellungen im Vorprozess ihm, dem Kläger, gegenüber nicht bestanden habe. Das Landgericht sei schließlich auch für die gegen die Beklagten zu 1.) und zu 2.) erhobenen Herausgabeklage örtlich zuständig gewesen, weil der von ihm geltend gemachte Herausgabeanspruch auch aus § 823 BGB begründet gewesen sei. Gleiches gelte für die zur Wiedererlangung des Besitzes erforderliche Auskunftserteilung.
Der Kläger hatte mit seiner Berufungseinlegungsschrift vom 09.08.2021 zunächst beantragt, unter Abänderung des am 16.07.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Siegen, Az.: 2 O 130/17), die Beklagten zu 1.) bis zu 3.) gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 245.704 EUR abzgl. für A X GmbH verrechneter Nutzungsentschädigung in Höhe von 16.200 EUR, also insgesamt in Höhe von 229.504 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2014 zu verurteilen. Mit seiner Berufungsbegründung vom 19.10.2021 hat der Kläger dann zusätzlich hilfsweise beantragt, das am 16.07.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Siegen, Az.: 2 O 130/17, aufzuheben und zur Ermittlung und Festsetzung des Schadensersatzbetrages an das Landgericht Siegen zurückzuverweisen. In der mündlichen Verhandlung am 30.11.2022 hat der Kläger die Berufung gegen den Beklagten zu 2.) zurückgenommen.
Der Kläger beantragt,
1.) die Beklagten zu 1.) und 3.) gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 245.704 EUR abzgl. einer für die A X GmbH verrechneten Nutzungsentschädigung in Höhe von 16.200 EUR, also insgesamt in Höhe von 229.504 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2014 zu verurteilen,
2.) hilfsweise das am 16.07.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Siegen, Az.: 2 O 130/17, aufzuheben und das Verfahren zur Ermittlung und Festsetzung des Schadensersatzbetrages an das Landgericht Siegen zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung des Landgerichts mit näheren Ausführungen als richtig. Sie wenden ein, dass der Kläger einen Tatbestandsberichtigungsantrag hätte stellen müssen, was nicht geschehen sei. Im Übrigen behaupten sie erneut, dass der Kläger mehrfach Gelegenheit gehabt hätte, sein Hab und Gut mitzunehmen. Auch in der Berufungsinstanz mache sich der Kläger nicht die Mühe, substantiiert zu den Gegenständen und zur Berechnung seines Schadensersatzanspruches vorzutragen. Eine Schadensschätzung sei dem Landgericht damit nicht möglich gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 30.11.2022 die Parteien persönlich angehört mit dem aus dem Berichterstattervermerk von diesem Tag (Blatt 1424 ff. der Akten) ersichtlichen Ergebnis, auf das Bezug genommen wird.
II.
Mit der vom Kläger im Senatstermin am 30.11.2022 erklärten Rücknahme seiner gegen den Beklagten zu 2.) gerichteten Berufung ist das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den Beklagten zu 2.) in Rechtskraft erwachsen, sodass vom Senat allein noch über die gegen die Beklagte zu 1.) und zu 3.) gerichtete Berufung zu entscheiden gewesen ist.
Die gegen die Beklagten zu 1.) und zu 3.) gerichteten Berufung ist vom Kläger fristgerecht eingelegt und begründet worden und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung hat auch dem Grunde nach Erfolg. Die gegen die Beklagten zu 1.) und zu 3.) gerichtete Klage ist hinsichtlich des zuletzt vom Kläger allein noch geltend gemachten Schadensersatzbegehrens dem Grunde nach gerechtfertigt. Wegen des streitigen Vortrags der Parteien zur Schadenshöhe hat der Senat von der Möglichkeit des Erlasses eines Grundurteils nach § 304 ZPO und der Zurückverweisung der Sache wegen der Höhe des Klageanspruchs an das Landgericht nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO Gebrauch gemacht.
1. Das Landgericht hat die gegen die Beklagten zu 1.) und zu 3.) gerichtete Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist hinsichtlich des vom Kläger zuletzt allein noch geltend gemachten Schadensersatzbegehrens hinsichtlich der Beklagten zu 1.) und zu 3.) dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Beklagte zu 3.) haftet dem Kläger für die von ihr am 05.02.2014 durch den Beklagten zu 1.) begangene rechtswidrige Selbsthilfe und verbotene Eigenmacht nach § 231 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 858 BGB jeweils i.V.m. § 398 BGB auf Schadensersatz. Der Beklagte zu 1.) haftet als Gesellschafter der Beklagten zu 3.) in entsprechender Anwendung des § 128 HGB für die dem Kläger gegen die Beklagte zu 3.) zustehende Schadensersatzforderung auch persönlich.
a) Die Klage gegen die Beklagte zu 3.) ist dem Grunde nach aus § 231 BGB i.V.m. § 398 BGB gerechtfertigt.
Nach § 231 BGB ist derjenige, der eine der im § 229 bezeichneten Handlungen in der irrtümlichen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht. Dogmatisch handelt es sich damit bei § 231 BGB um einen Fall der Gefährdungshaftung (Grüneberg-Ellenberger, BGB 81. Auflage 2022, § 231 Rn. 1).
aa) Die Haftungsvoraussetzungen des § 231 BGB sind in Bezug auf die Beklagte zu 3.) erfüllt. Die Beklagte zu 3.) hat handelnd durch den Beklagten zu 1.) am 05.02.2014 den Kläger und die A X GmbH aus dem Besitz der von ihnen zuvor auf das Grundstück Dstraße 00 in E gebrachten Gegenstände gesetzt und ihnen diese damit i.S.d. § 231 BGB weggenommen. Der Beklagte hat bei seiner persönlichen Anhörung durch den Senat am 30.11.2022 erklärt, am 05.02.2014 zu dem Kläger gesagt zu haben, dass man an dieser Stelle jetzt Schluss mache, und er den Kläger des Grundstücks verwiesen habe. Als der Kläger daraufhin eingewandt habe, dass man ja eigentlich abgemacht habe, dass er noch auf dem Grundstück bleiben könnte, habe er ihm erneut gesagt, dass jetzt Schluss sei und er das Gebäude verlassen solle. Anschließend habe er – der Beklagte zu 1.) – sofort neue Schlösser gekauft und eingebaut.
Mit dem Austausch der Schlösser hat der Beklagte zu 1.) in seiner Eigenschaft als geschäftsführender Gesellschafter der Beklagten zu 3.) dem Kläger und der A UG den weiteren Zugriff auf die von ihnen auf das Gewerbegrundstück gebrachten Gegenstände unmöglich gemacht und damit ihnen gegen ihren Willen weggenommen. Dass der Kläger weder für sich selbst, noch für die A X GmbH mit dieser Außerbesitzsetzung einverstanden gewesen ist, ergibt sich aus der eigenen Schilderung des Beklagten zu 1.), wonach vom Kläger eingewandt worden sei, dass man ja eigentlich abgemacht habe, dass er noch auf dem Grundstück verbleiben könne, womit von ihm ersichtlich der im Zwischenvergleich vom 13.12.2013 vereinbarte Räumungstermin 28.02.2014 gemeint gewesen ist.
Dass der Beklagte zu 1.) nach seinem Angaben im Senatstermin den Kläger am 05.02.2014 auch gesagt haben will, er könne seine persönlichen Sachen mitnehmen, rechtfertigt insoweit keine abweichende Beurteilung. Denn zum einen hätte sich dieses Angebot ohnehin nur auf die persönliche Sachen des Klägers bezogen, zu denen aber schon nach allgemein üblichem Verständnis nur Dinge wie die persönliche Kleidung, Körperpflegeartikel und dergleichen gehören. Soweit der Beklagte zu 1.) auf Nachfrage des Senats erklärt hat, damit auch in der Wohnung und dem Büro befindliche Einrichtungsgegenstände gemeint zu haben, hat der Kläger dieses jedenfalls ohne einen dies klarstellenden ausdrücklichen Hinweis nicht so verstehen müssen. Jedenfalls aber haben die Beklagten zu 1.) und zu 3.) nicht erwarten können, dass auch derartige Einrichtungsgegenstände vom Kläger in der Kürze der Zeit mitgenommen werden konnten.
Der Beklagte zu 1) will auch nach seinem Behaupten am 05.02.2014 in der irrigen Annahme gehandelt haben, aufgrund eines der Beklagten zu 3.) gegen den Kläger zustehenden Vermieterpfandrechts dazu berechtigt zu sein. Nach den vom Landgericht Siegen im Vorprozess 1 O 151/03 getroffenen Feststellungen, an deren Richtigkeit der Senat zu zweifeln keinen Anlass hat, ist allerdings weder zwischen der Beklagten zu 3.) und dem Kläger persönlich noch zwischen der Beklagten zu 3.) und der A UG jemals ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen, so dass schon aus diesem Grunde das vom Beklagten zu 1.) angenommene Vermieterpfandrecht nicht zur Entstehung gelangen konnte. Abgesehen davon hätte ein Vermieterpfandrecht die Beklagte zu 3.) auch nur dazu berechtigt, ein Wegbringen der vom Mieter eingebrachten Gegenstände von dem Mietgrundstück zu verhindern.
Dass der Beklagten zu 3.) nach den vom Landgericht Siegen im Vorprozess 1 O 151/03 getroffenen Feststellungen möglicherweise für die Zeit ab März 2013 gegen die A UG und spätere A X GmbH ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung zustand, vermag das Vorgehen des Beklagten zu 1.) am 05.02.2014 ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Denn ein dahingehender Zahlungsanspruch hätte die Beklagte zu 3.) nur dann gemäß § 229 BGB zu einer Wegnahme der auf das Grundstück verbrachten Gegenstände ermächtigt, wenn diese dazu gedient hätte, bezüglich ihrer umgehend bei dem nach § 919 ZPO zuständigen Gericht die Anordnung des Arrestes nach §§ 916 ff. ZPO zu beantragen. Ein solcher Antrag ist aber von der Beklagten zu 3.) zu keiner Zeit gestellt worden und auch nicht beabsichtigt gewesen.
Dass der Beklagte zu 1.) nach seinem Behaupten am 05.02.2014 davon ausgegangen sein will, aufgrund eines der Beklagten zu 3.) zustehenden Vermieterpfandrechts zu seinem Vorgehen berechtigt zu sein, ist, wie bereits ausgeführt, für die Haftung aus § 231 BGB, wie dessen letzter Halbsatz ausdrücklich klarstellt, ohne Relevanz. Abgesehen davon geht der Senat, wie nachfolgend unter lit. 1.b) noch näher ausgeführt wird, auch davon aus, dass der Beklagte sich am 02.05.2014 der Rechtswidrigkeit seines Handelns durchaus bewusst gewesen ist und damit vorsätzlich gehandelt. Auch für diesen Fall ist die Vorschrift des § 231 BGB anwendbar. Denn in seiner Entscheidung vom 14.07.2010 (VIII ZR 45/09) hat der Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall, in dem ein Vermieter in dem Wissen, über keinen ihn dazu legitimierenden Räumungstitel zu verfügen, die in der Wohnung des abwesenden Mieters befindlichen Einrichtungsgegenstände eigenmächtig in Besitz nahm und anschließend entsorgte, eine verschuldensunabhängige Haftung eines Vermieters aus § 231 BGB bejaht (BGH, a.a.O. – Rz. 9 f. juris).
Die durch den Beklagten zu 1.) vorgenommene Wegnahme der Gegenstände ist auch der Beklagten zu 3.) zuzurechnen. Der Beklagte zu 1.) hat sich am 05.02.2014 den Besitz an den vom Kläger und der A X GmbH eingebrachten Gegenständen als Besitzdiener der Beklagten zu 3.) angeeignet. Bei der Beklagten zu 3.) handelt es sich um eine BGB-Außengesellschaft, die als teilrechtsfähige Personengesellschaft durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründen kann (BGH, Urteil vom 29.01.2001, II ZR 331/00 – Rz. 5 ff. juris). Bei derartigen Personengesellschaften üben die weisungsunabhängigen geschäftsführenden Gesellschafter den Besitz für die Gesellschaft selbst aus. Entsprechend wird auch bei der BGB-Gesellschaft die unmittelbare Sachherrschaft an Sachen allein der übergeordneten Vereinigung zugerechnet (Gies in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 854 BGB, Stand: 01.07.2020, Rn. 24). Dass der Beklagte zu 1.) vorliegend am 05.02.2014 in seiner Eigenschaft als geschäftsführender Gesellschafter für die Beklagte zu 3.) gehandelt hat, ergibt sich bereits daraus, dass er sich hierzu in der behaupteten Annahme eines der Beklagten zu 3.) zustehenden Vermieterpfandrechts als berechtigt ansah.
bb) Die Beklagte zu 3.) ist gemäß § 231 BGB dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet.
Nach § 231 BGB ist der in irrtümlicher Selbsthilfe Handelnde „dem anderen Teil“ zum Schadensersatz verpflichtet. Anderer Teil ist der durch rechtswidrige Selbsthilfe Betroffene. Das waren vorliegend der Kläger sowie die A X GmbH hinsichtlich der jeweils in ihrem Eigentum stehenden Gegenstände. Dabei kann für die Feststellung der Haftung der Beklagten zu 3.) dem Grunde nach dahinstehen, welche in der Anlage K46 aufgeführten Gegenstände im Eigentum des Klägers oder im Eigentum der A X GmbH standen und bezüglich welcher der in ihrem Eigentum stehenden Gegenstände die A X GmbH mit der schriftlichen Abtretungsvereinbarung vom 28.11.2014 (Blatt 531 der Akten) ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 3.) an den Kläger abgetreten hat. Denn für die mit dem vorliegenden Grundurteil festgestellte Haftung der Beklagten zu 3.) dem Grunde nach reicht es bereits aus, dass sich entgegen der Ansicht des Landgerichts mit dem Beweismaß des § 287 ZPO jedenfalls ein dem Kläger entstandenen Mindestschaden feststellen lässt.
Der Auffassung des Landgerichts, dass sich vorliegend noch nicht einmal ein Mindestschaden des Klägers schätzen lasse, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil ein solcher bereits auf der Grundlage des eigenen Vorbringens der Beklagten zu 1.) und zu 3.) feststellbar ist. Denn die Beklagten zu 1.) und zu 3.) haben mit ihrer Klageerwiderung vom 13.06.2017 und ihrem Schriftsatz vom 23.01.2018 hinsichtlich einer Vielzahl der in der Anlage K46 aufgeführten Gegenstände eingeräumt, diese in Besitz genommen zu haben. Weiter haben sie mit ihrem Schriftsatz vom 23.01.2018 eingeräumt, einen Teil der von Kläger herausverlangten Gegenstände verkauft zu haben, darunter unter anderem einen Satz Autofelgen für 303,- EUR, einen Viehanhänger für 381,- EUR und eine Hebebühne für 1.210, EUR. In der von ihnen ebenfalls mit Schriftsatz vom 23.01.2018 überreichten Inventarliste (Anlage B12, Blatt 624 ff. der Akten), welche nach den vom Beklagten zu 1.) im Senatstermin gemachten Angaben bereits wenige Tage nach dem 05.02.2014 angefertigt worden sein soll, sind zudem für eine Vielzahl weiterer vom Kläger herausverlangter Gegenstände ebenfalls die mit ihnen erzielten Verkaufserlöse angeben. Warum nicht zumindest diese von den Beklagten selbst angegebenen Verkaufserlöse eine hinreichende Schätzungsgrundlage für einen den Kläger bzw. der A X GmbH entstandenen Mindestschaden bieten sollen, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Denn dass die mit dem Verkauf dieser Gegenstände erzielten Verkaufserlöse über dem damaligen Zeitwert der Gegenständen lagen, ist weder von den Beklagten zu 1.) und zu 3.) behauptet worden, noch sonst anzunehmen. Auch ist davon auszugehen, dass diese Gegenstände entweder im Eigentum des Klägers oder der A X GmbH standen. Denn dass die Beklagten zu 1.) und zu 3.) Gegenstände verkauft haben wollen, von denen sie selbst annahmen, dass sie im Eigentum anderer Dritter standen, wollen diese ganz offensichtlich selbst nicht behaupten. Zumindest aber hinsichtlich des auf den Kläger zugelassen gewesenen Viehanhängers sind die Beklagten zu 1.) und zu 3.) davon ausgegangen, dass dieser im Eigentum des Klägers steht, weil der Beklagte zu 1.) mit Schreiben vom 04.06.2014 ausdrücklich gegenüber dem Käufer des Viehtransporters bestätigt hat, dass dieser ursprünglich dem Kläger gehört habe (Anlage K39 = Blatt 546 der Akten). Danach ist aber dem Kläger durch die von der Beklagten zu 3.) begangene rechtswidrige Selbsthilfe zumindest ein Schaden in Höhe des mit dem Verkauf des Viehanhängers erzielten Verkaufserlöses von 381,- EUR entstanden.
b) Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist aber darüberhinaus aus den gleichen Erwägungen heraus auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 858, 398 BGB dem Grunde nach gerechtfertigt.
Denn indem die Beklagte zu 3.) durch den Beklagten zu 1.) am 05.02.2014 dem Kläger und der A X GmbH gegen deren Willen den Besitz an den von ihnen auf das Gewerbegrundstück gebrachten Gegenständen entzogen hat, hat die Beklagte zu 3.) gegenüber diesen eine verbotene Eigenmacht i.S.v. § 858 Abs. 1 BGB begangen. Die Besitzentziehung war nicht durch das Gesetz gerechtfertigt, weil der Beklagten zu 3.) weder ein Vermieterpfandrecht an den eingebrachten Gegenständen zustand, noch ihr Vorgehen von dem Selbsthilferecht nach § 229 BGB gedeckt war. Mit der von ihr verübten verbotenen Eigenmacht hat die Beklagte zu 3.) gegen ein Schutzgesetz des i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB verstoßen (BGH, Urteil vom 18.12.2019, XII ZR 13/19 – Rz. 30 juris).
Die Beklagte zu 3.) hat auch schuldhaft gehandelt. Der für sie handelnde Beklagte zu 1.) hat die verbotene Eigenmacht vorsätzlich verübt. Denn ihm war bewusst, dass er mit dem Verweis des Klägers vom Grundstücks und dem anschließenden Austausch der zur Immobilie gehörenden Schlösser dem Kläger und der A X GmbH den Besitz an den von ihnen auf das Grundstück gebrachten Gegenständen entzieht. Dies war von ihm auch so gewollt, weil er damit gerade einen weiteren Zugriff des Klägers und der A X GmbH auf die Gegenstände verhindern wollte. Dass der Beklagte zu 1.) dabei nach seinem Behaupten in der irrtümlichen Vorstellung gehandelt haben will, hierzu aufgrund eines der Beklagten zu 3.) zustehenden Vermieterpfandrechts berechtigt zu sein, lässt den Vorwurf vorsätzlichen Handelns nicht entfallen. Denn nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung des Beklagten zu 1.) ist der Senat davon überzeugt, dass dem Beklagten zu 1.) am 05.02.2014 durchaus die Rechtswidrigkeit seines Handelns bewusst gewesen ist. Der Senat glaubt dem Beklagten zu 1.) nicht, dass er sich aufgrund des von ihm vermeintlich angenommenen Vermieterpfandrechts der Beklagten zu 3.) zu seinem Vorgehen als berechtigt ansah. Der Beklagte zu 1.) ist zertifizierter Sachverständige für Schäden an Gebäuden und betreibt ein Bau- und Immobiliensachverständigenbüro. Außerdem ist er als geschäftsführender Mitgesellschafter der Beklagten zu 3.) schon zuvor mit der Vermietung des Gewerbegrundstücks der Beklagten zu 3.) befasst gewesen. Schon vor diesem Hintergrund erscheint es dem Senat fernliegend, dass dem Beklagten zu 1.) bei seinem Vorgehen am 05.02.2014 nicht bekannt gewesen ist, dass ein etwaiges Vermieterpfandrecht die Beklagten zu 3.) allein dazu berechtigt hätte, ein Wegschaffen der dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Inventargegenstand durch den Mieter zu verhindern, nicht aber den Mieter gegen dessen Willen aus dem Besitz seines gesamten Hab und Gutes zu setzen. Darüber hinaus ergibt sich für den Senat auch und gerade aus der vom Beklagten zu 1) im Senatstermin am 30.11.2022 ausdrücklich eingeräumten, nur wenige Tage später vorgenommenen umfangreichen Entsorgung der am 05.02.2014 in Besitz genommenen Gegenstände sowie deren teilweisen eigenmächtigem Verkauf durch den Beklagten zu 1.), dass dieser am 05.02.2014 nicht etwa in der irrigen Vorstellung handelte, hierzu aufgrund eines der Beklagten zu 3.) zustehenden Vermieterpfandrechts berechtigt zu sein, sondern vielmehr allein zu dem Zweck, das Gewerbegrundstück möglichst schnell wieder geräumt anderweitig vermieten oder verkaufen zu können und sich wegen aus seiner Sicht bestehender offener Mietzinsforderungen durch einen eigenmächtigen Verkauf von dem Kläger und der A X GmbH gehörender Gegenständen zumindest noch teilweise schadlos halten zu können. Dass auch die umfangreiche Entsorgung und der teilweise Verkauf der Gegenstände seiner Vorstellung nach noch von dem vermeintlichen Vermieterpfandrecht der Beklagten zu 3.) gedeckt gewesen ist, hat der Beklagte zu 1.) bei seiner persönlichen Anhörung nicht ansatzweise nachvollziehbar darzulegen, sondern auf die dahingehende Nachfrage des Senats allein ausweichend zu antworten vermocht, dass der Kläger ja nicht mehr da gewesen sei und er, der Beklagte zu 1), ja kein Rechtsanwalt sei.
Damit ist die Beklagte zu 3.) dem Kläger auch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 858, 398 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Denn sowohl der Kläger wie auch die A X GmbH gehörten zu dem durch § 858 Abs. 1 BGB geschützten Personenkreis. Schließlich ist dem Kläger durch die von der Beklagten zu 3.) begangene verbotene Eigenmacht aus den bereits vorstehend unter 1.) a) bb) dargelegten Gründen zumindest ein Schaden in Höhe von 381,- EUR entstanden.
c) Die von der Beklagten zu 3.) zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen sind nicht dazu geeignet, den dem Kläger entstandenen Mindestschaden und damit ihre eigene Haftung dem Grunde nach entfallen zu lassen. Denn jedenfalls bei dem Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 858 und 398 BGB handelt es sich aus den bereits vorstehend unter lit. 1 b) dargelegten Gründen um eine Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten zu 3.), gegen die gemäß § 393 BGB eine Aufrechnung nicht zulässig ist. Aber auch für den Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 231 BGB gilt das Aufrechnungsverbot des § 393 BGB. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt die Vorschrift des § 393 BGB auch gegenüber einem konkurrierenden vertraglichen Anspruch zum Zuge, wenn die anspruchsbegründende Handlung nicht nur eine Vertragsverletzung darstellt, sondern zugleich die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung erfüllt (BGH, Urteil vom 24.11.1998 – VI ZR 388/97 -, Rz. 12 juris). Gleiches muss auch für den vorliegend dem Kläger zustehenden Schadensersatzanspruch aus § 231 BGB gelten, weil die von der Beklagten zu 3.) begangene irrtümliche Selbsthilfe zugleich die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 858 BGB erfüllte.
2. Auch die gegen den Beklagten zu 1.) gerichtete Klage ist danach dem Grunde nach aus § 231 BGB und § 823 Abs. 2 und § 858 BGB jeweils in Verbindung mit § 398 BGB gerechtfertigt. Denn der Beklagte haftet für die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 3.) als deren Mitgesellschafter in entsprechender Anwendung des § 128 HGB auch persönlich und unbeschränkt (BGH, Urteil vom 08.02.2011, II ZR 243/09 – Rz. 14 juris).
3. Hinsichtlich der Höhe ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif, weshalb der Senat von der Möglichkeit des § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO Gebrauch gemacht hat, auf den Hilfsantrag des Klägers hin den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückzuverweisen.
Insoweit weist der Senat für das weitere Verfahren auf Folgendes hin:
a) Bei der Prüfung der Frage, in welcher Höhe dem Kläger durch die irrtümliche Selbsthilfe und unerlaubte Handlung der Beklagten zu 3.) ein Schaden entstanden ist, wird das Landgericht die vom Kläger bereits erstinstanzlich mehrfach angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.07.2010, VIII ZR 45/09, und die dort im Falle des „kalt räumenden“ Vermieters aufgestellten Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislastverteilung sowie zu den an die Schätzung eines Mindestschadens zu stellenden Anforderungen zu beachten haben.
Mit seinem vorgenannten Urteil hat der Bundesgerichtshof für den Fall des im Wege verbotener Eigenmacht und unerlaubter Selbsthilfe räumenden Vermieters entschieden, dass bei der Ermittlung des hierdurch dem Mieter entstandenen Schadens zu dessen Gunsten eine Umkehr der Darlegung- und Beweislast dahin eintritt, dass der Vermieter zu beweisen hat, in welchem Umfang Bestand und Wert der vom Mieter der Schadensberechnung zugrunde gelegten Gegenstände von den Angaben abweichen, die der Mieter hierzu macht, soweit die von ihm angesetzten Werte plausibel sind (BGH a.a.O. – Rz. 17). Dabei hat der Bundesgerichtshof die Beweislastumkehr daran angeknüpft, dass dem Vermieter eine – bei Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung zumindest nachvertragliche – Obhutspflicht im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB trifft, zu der auch gehört, schon bei Inbesitznahme der Gegenstände ein aussagekräftiges Zeugnis der verwahrten Gegenstände aufzustellen und deren Wert schätzen zu lassen, um dem Mieter eine vom Bestand und Wert der Sachen ausgehende, auf den Zeitpunkt der Besitzentziehung bezogene Schadensberechnung zu ermöglichen. Verletze der Vermieter seine Inventarisierungs- und Schätzungspflicht, gehe der dem Mieter aus der Verletzung dieser Pflicht zustehende Schadensausgleich dahin, dass der Vermieter nun seinerseits verpflichtet sei zu beweisen, in welchem Umfang Bestand und Wert der der Schadensberechnung zugrunde gelegten Gegenstände von den Angaben abweicht, die der Mieter hierzu gemacht habe, soweit die von ihm gemachten angesetzten Werte plausibel seien (BGH a.a.O – Rz. 17 juris).
Die vorgenannten Darlegungs- und Beweislastgrundsätze sind auf vorliegenden Streitfall anzuwenden. Zwar ist nach den vom Landgericht Siegen im Verfahren 1 O 151/13 getroffenen Feststellungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, vorliegend zwischen den Parteien zu keiner Zeit ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen, weil nach Vorstellungen beider damaliger Verhandlungsparteien die Miete des Gewerbegrundstücks mit dessen späteren Kauf stehen und fallen sollte und deshalb der von ihnen angestrebte Mietkaufvertrag der notariellen Beurkundung bedurft hätte. Andererseits steht aufgrund der vom Landgericht Siegen im Verfahren 1 O 151/13 getroffenen Feststellungen auch fest, dass Anfang des Jahres 2013 zwischen dem Beklagten zu 1.) und dem Kläger Vertragsverhandlungen über einen Abschluss eines solchen Mietkaufvertrages geführt wurden, wobei nach Vorstellung beider Verhandlungsseiten dieser von der Beklagten zu 3.) nicht mit dem Kläger persönlich, sondern mit der seinerzeit von ihm vertretenen A UG, welche später in die A X GmbH umgewandelt wurde, geschlossen werden sollte. Entsprechend hat zum Zeitpunkt der Überlassung des Grundstücks im Februar 2013 zwischen der Beklagten zu 3.) und der A UG jedenfalls bereits ein vorvertragliches Schuldverhältnis i.S.d. § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB bestanden, das für beide gemäß § 241 Abs. 2 BGB bereits die wechselseitige Pflicht begründete, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen (Grüneberg-Grüneberg a.a.O. § 311 Rn. 22 und 27). Zu dieser Rücksichtnahmepflicht gehörte auch die Verpflichtung der Beklagten zu 1.), nur insoweit auf die von der A UG und dem Kläger im Vorgriff auf den beabsichtigten Mietkaufvertrag auf das Gewerbegrundstück gebrachten Gegenstände einzuwirken, als ihr dies nach dem Gesetz gestattet war. Diese vorvertragliche Pflicht hat der Beklagten zu 3.) nicht nur gegenüber der A X GmbH sondern auch gegenüber dem Kläger oblegen. Denn nach den vom Landgericht Siegen im Verfahren 1 O 151/13 getroffenen Feststellungen hatte der Beklagte zu 1.) im Rahmen der Vertragshandlungen auch davon Kenntnis erlangt, dass die A UG einen Teil des Grundstücks dem jetzigen Kläger zur Verfügung stellen wollte, weshalb auch dieser in den Schutzbereich des vorvertraglichen Schuldverhältnisses miteinbezogen gewesen ist.
Aufgrund dieses vorvertraglichen Schuldverhältnisses hat damit auch hier die Beklagte zu 3.) für die eigenmächtige Inbesitznahme der Gegenstände des Klägers und der A X GmbH am 05.02.2014 gemäß § 241 Abs. 2 BGB eine – hier vorvertragliche – Obhutspflicht getroffen, aufgrund derer sie nicht nur dafür Sorge zu tragen hatte, dass an den vor ihr in Besitz genommenen Gegenständen keine Beschädigungen oder Verluste eintreten. Vielmehr hat der Beklagten zu 3.) auch oblegen, ein aussagekräftiges Verzeichnis der von ihr am 05.02.2014 eigenmächtig in Besitz genommenen Gegenstände aufzustellen und deren Wert schätzen zu lassen.
Diese Inventarisierungs- und Schätzungspflicht hat die Beklagte zu 3.) nicht erfüllt. Denn die von ihr als Anlage B12 vorgelegte Inventarliste ist weder aussagekräftig noch vollständig. In ihr sind die einzelnen in Besitz genommenen Gegenstände größtenteils nur grob und ohne weitere Angaben zum Hersteller und ihren Einzelbestandteilen beschrieben (z.B. Sicherstellung 1 Pos. 1.1: „Messkoffer, alles“ oder Pos. 1.25 „Werkzeugkoffer Elektro“). Des Weiteren ist in der Inventarliste lediglich angegeben, welche Gegenstände zum Zeitpunkt der Erstellung der Liste entsorgt worden. Weitere Angaben zum Verbleib der Gegenstände fehlen hingegen. Die in der Liste enthaltenen Angaben zum Zustand der Gegenständen beschränken sich auf die Angaben, ob sie funktionstüchtig waren oder nicht. Weitere Angaben zum Erhaltungszustand fehlen gänzlich. Vor allen aber hat die Beklagte zu 3.) davon abgesehen, den Wert der von ihr in Obhut genommenen Gegenstände schätzen zu lassen. Die in der Liste angegebenen Werte beruhen ersichtlich auf einer vom Beklagten zu 1.) selbst vorgenommenen groben Werteinschätzung und wirken für den Senat aus der Luft gegriffen. Darüber hinaus wurde die Liste auch, wie der Beklagte zu 1.) bei seiner persönlichen Anhörung eingeräumt hat, später nicht fortgeschrieben.
Wegen der Verletzung der Inventarisierungs- und Schätzungspflicht wird daher vorliegend, soweit die vom Kläger angesetzten Werte plausibel sind, die Beklagte zu 3.) zu beweisen haben, in welchem Umfang Bestand und Wert der der Schadensberechnung zugrunde zu legenden Gegenstände von den Angaben abweichen, die der Kläger hierzu gemacht hat. Das bedeutet, dass für den Fall, dass die Angaben des Klägers als plausibel anzusehen sind, die Beklagte zu 3.) zu beweisen haben wird, dass sich die vom Kläger angeführten Gegenständen am 05.02.2014 nicht auf dem Grundstück befunden haben oder später an ihn zurückgegeben wurden bzw. nicht den vom Kläger geltend gemachten Zeitwert hatten.
b) Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.07.2010, VIII ZR 45/09, für die von ihm angenommene Beweislastumkehr verlangt, dass die Angaben zu den vom Mieter angesetzten Werte „plausibel“ sind, werden an eine dahingehende Plausibilisierung keine überzogenen Anforderungen zu stellen sein. Denn mit der Beweislastumkehr soll gerade dem Umstand rechnen getragen werden, dass die dem Vermieter obliegende Inventarisierungs- und Schätzungspflicht dem Mieter eine vom Bestand und Wert ausgehende Schadensberechnung ermöglichen sollte. Darüber hinaus wird in diesem Zusammenhang vorliegend vom Landgericht auch zu berücksichtigen sein, dass nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag des Klägers diesem am 05.02.2014 seine gesamte Habe entzogen wurde und er deshalb er über keinerlei schriftliche Unterlagen mehr zu den von ihm und der A UG auf das Grundstück gebrachten Sachen verfügt, weshalb man von ihm keine verlässlichen Angaben mehr zu deren Anschaffungszeitpunkten und -preisen verlangen können wird.
Vorstehendes bedeutet allerdings nicht, dass sich der Kläger auf die schlichte Auflistung von Gegenständen und der Angaben irgendwelcher von ihm aus der Luft gegriffener Zeitwerte beschränken könnte. Vielmehr wird man für die vom Bundesgerichtshof geforderte Plausibilität der vom Kläger in Ansatz gebrachten Werte zumindest zu verlangen haben, dass der Kläger sich für jeden einzelnen Gegenstand, den er seiner Schadensberechnung zugrunde legt, plausibel macht, dass sich dieser – soweit nicht von der Beklagten zu 3.) zugestanden – am 05.02.2014 auf dem Grundstück befand und entweder in seinem Eigentum stand oder aber im Eigentum der A X GmbH stand und diese ihm ihren gegen die Beklagte zu 3.) zustehenden Schadensersatzanspruch abgetreten hat. Für ersteres dürfte indes bereits ausreichen, dass ein Gegenstand auf einem der von Kläger auf dem Gewerbegrundstück angefertigten Lichtbilder individualisierbar zu erkennen ist, wobei allerdings vom Kläger für jeden einzelnen Gegenstand darzulegen sein wird, auf welchem der von ihm überreichten Lichtbilder dieser an welcher Stelle zu erkennen ist. Soweit es zu den der Schadensberechnung zugrunde gelegten Gegenständen keine Lichtbilder gibt, ist es dem Kläger unbenommen, deren Vorhandensein am 05.02.2014 auf andere Weise plausibel zu machen, wie etwa mit weitergehenden Sachvortrag hierzu oder durch die Vorlage geeigneter anderer schriftlicher Unterlagen sowie notfalls auch durch die Benennung dies bestätigender Zeugen.
Auch an ein Nachvollziehbarmachen der Eigentumsverhältnisse an den der Schadensberechnung zugrunde gelegten Gegenständen wird man im Hinblick auf die vorgenannte Rechtsprechung des BGH nur geringe Anforderungen zu stellen haben. Denn die vom BGH im Fall des „kalt räumenden“ Vermieters vertretene Beweislastumkehr würde weitestgehend leerlaufen, wenn man für die Plausibilität der vom Mieter angesetzten Werte verlangen wollte, dass der Mieter für jeden einzelnen von ihm der Schadensberechnung zugrunde gelegten Gegenstand substantiiert dazu vorträgt, wann und auf welche Weise er diesen zu seinem Eigentum erworben hat. Vor diesem Hintergrund dürfte es vorliegend für die Plausibilität der vom Kläger angesetzten Werte bereits ausreichen, dass der Kläger für jeden seiner Schadensberechnung zugrunde gelegten Gegenstand vorträgt, in wessen Eigentum, nämlich seinem oder dem der A UG, er stand. Soweit sie im Eigentum der A UG standen, wird vom Kläger zudem der Nachweis zu erbringen sein, dass sein Schadensersatzbegehren aus abgetretenen Recht der A X GmbH gerechtfertigt ist. Zu weitergehenden das Eigentumsrecht nachvollziehbar machenden Angaben wird der Kläger nur verpflichtet sein, soweit von der Beklagten zu 3.) Umstände vorgetragen und notfalls auch bewiesen werden, die an dem Eigentum des Klägers bzw. der A X GmbH zweifeln lassen.
Für die Plausibilität der vom Kläger für die einzelnen Gegenstände in Ansatz gebrachten Zeitwerte wird man ebenfalls nur zu verlangen haben, dass er diese Gegenstände, soweit sie nicht auf den von ihm überreichten Lichtbildern deutlich zu erkennen sind, so weit umschreibt, dass nachvollziehbar ist, um welchen konkreten Gegenstand es sich gehandelt haben soll. Lediglich pauschale Umschreibungen wie „3 H Regal“ oder „1 Glasschreibtisch“ reichen dafür ebenso wenig aus wie eine schlagwortartige Zusammenfassung mehrerer Gegenstände (z.B. „diverse Druckluftgeräte“ oder „Sägeblätter/Handschuhe/Schleifscheiben/Schweißdraht/Elektroden“). Außerdem wird für die Plausibilität der vom Kläger in Ansatz gebrachten Zeitwerte zu verlangen sein, dass der Kläger für jeden von ihm der Schadensberechnung zugrunde gelegten Gegenstand darlegt, auf Grundlage welcher Überlegungen er zu dem für ihm angesetzten Zeitwert gelangt ist und dass dieser zumindest denkbar erscheint.
c) Aber auch für den Fall, dass dem Kläger keine weitergehende Plausibilisierung der von ihm Ansatz gebrachten Werte gelingen sollte, werden vom Landgericht weitergehende Feststellungen zur Schadenshöhe zu treffen sein.
Dies gilt zum einen deshalb, weil der Kläger zumindest hinsichtlich eines Teils der seiner Schadensberechnung zugrunde gelegten Gegenstände mit den von ihm vorgelegten Fotos deren Vorhandensein und durch deren genauere Bezeichnung und Angabe der Neuanschaffungspreise die für sie in Ansatz gebrachte Zeitwerte bereits in hinreichender Weise plausibel gemacht haben dürfte.
Zum anderen hat das Landgericht aber auch mit seiner angefochtenen Entscheidung zu hohe Anforderungen für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO gestellt. Der Bundesgerichtshof hat insoweit in seinem Urteil vom 14.07.2010, VIII ZR 45/09, unter lit. II 2. b) der Entscheidungsgründe ausgeführt, dass eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO zwar nicht mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen darf, andererseits aber auch nicht zwingend Angaben des Anspruchsstellers zu Qualität, Alter, ggfls. auch Marke und Neuwert der zum Ersatz gestellten Gegenstände erfordert. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass § 287 ZPO dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegungslast erleichtere. Deshalb dürfte, wenn – wie auch im vorliegenden Streitfall – der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach feststehe und es lediglich der Ausfüllung zur Höhe bedürfte, die Klage grundsätzlich nicht vollständig abgewiesen werden, sondern müsse der Tatrichter den Schaden im Rahmen des Möglichen schätzen. Selbst wenn der Vortrag des Geschädigten zu den Umständen, die seine Vorstellungen zur Schadenshöhe rechtfertigen sollen, Lücken oder Unklarheiten aufweise, müsse der Tatrichter nach pflichtgemäßen Ermessen beurteilen, ob nicht nach § 287 ZPO wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist. Von einer solchen Schätzung dürfe erst dann gänzlich abgesehen werden, wenn sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge und daher willkürlich wäre (BGH a.a.O. – Rn. 19 juris). Dabei hat der Bundesgerichtshof ferner klargestellt, dass in diesem Zusammenhang vom Tatrichter selbst nicht vorgetragene Tatsachen nach freiem Ermessen zu berücksichtigen sind und, soweit dies erforderlich ist, vor einer vollständigen Abweisung der Klage über den Sachvortrag hinaus in eine Aufklärung durch Sachverständigengutachten eintreten muss. Dies gilt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs umso mehr, wenn sich – wie in dem seiner Entscheidung zugrunde liegenden Fall – die der Schadensschätzung zu Grunde zu legenden Gegenstände überwiegend anhand von bei den Akten befindlichen Lichtbildern identifizieren lassen und sich anhand dieser und vom Kläger vorgelegter Kaufbelege und sonstigen Unterlagen auf der Grundlage entsprechender Marktkenntnisse mit sachverständiger Hilfe ein bestimmter Marktwert ermitteln lasse (BGH, a.a.O. – Rz. 22 juris), wobei mangels näherer Anhaltspunkte nicht notwendig der denkbar geringste Wert, sondern ein mittlerer Wert zu schätzen sein könne. Soweit kein Marktwert festgestellt werden könne, sei vom Tatrichter auch zu erwägen, ob der betreffende Schaden nicht durch Ansatz des Preises zu schätzen sei, der unter Abzug eines angemessenen Ausgleichs neu für alt bei der Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzgegenstandes angefallen wäre (BGH, a.a.O. – Rz. 23 juris).
Auch wenn der Kläger im vorliegenden Streitfall aus den bereits vorstehend dargelegten Gründen keine Kaufbelege oder sonstigen Unterlagen zu den seiner Schadensberechnung zugrunde gelegten Gegenständen vorlegen konnte, wird das Landgericht bei Beachtung der vorstehend dargestellten BGH-Rechtsprechung allein schon wegen der vom Kläger vorgelegten Lichtbilder, auf denen jedenfalls ein Teil der seiner Schadensberechnung zugrunde gelegten Gegenstände in hinreichender Weise deutlich zu erkennen ist, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu prüfen haben, ob sich nicht bereits mit ihrer Hilfe unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen zumindest ein weitergehender Mindestschaden des Klägers feststellen lässt.
Die vom Landgericht angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.02.1981, VI ZR 182/79 (= NJW 1981, 1454) rechtfertigt insoweit keine abweichende Beurteilung. Denn bei der genannten Beschlussentscheidung ging es ganz offenbar um die Abgrenzung der Folgen eines vom Kläger erlittenen ersten Unfalls von denjenigen eines vom dortigen Beklagten nicht zu verantwortenden zweiten Unfalls. Dabei hatte der Bundesgerichthof die Rechtsauffassung vertreten, dass dem dortigen Kläger deshalb nicht die Beweiserleichterungen des § 287 zu gewähren sein, weil er während des gesamten Rechtsstreits in ungewöhnlicher Weise gegen die Mindestanforderungen verstoßen habe, die im Anwaltsprozess an die Prozessführung zu stellen sein, es infolgedessen durchweg an einer brauchbar substantiierten Darlegung fehle und der Kläger überdies immer wieder die Mitwirkung an gleichwohl angeordneten Begutachtungen mit rechtlich unhaltbarer Begründung verweigert habe. Schon diese Ausführungen des Bundesgerichthofs machen aber deutlich, dass es sich hierbei um einen Ausnahmefall gehandelt hat, der mit dem vorliegenden Fall in keiner Weise vergleichbar ist. Im vorliegenden Streitfall hätte zwar der Kläger sicherlich auch aus seinem Gedächtnis heraus zumindest zu einem Teil der von ihm herausverlangten Gegenstände noch weitergehende Angaben machen können. Allerdings ist dem Kläger zuzugestehen, dass er wegen der von der Beklagten zu 3.) verübten verbotenen Eigenmacht über keine Kaufbelege, Quittungen und dergleichen mehr für diese verfügt und deshalb keine verlässlichen Angaben mehr zu deren Anschaffungsdatum und -preis machen kann, sondern insoweit auf seine Erinnerung angewiesen ist. Dass er allein hierauf gestützte Angaben entweder nicht machen konnte oder machen wollte, begründet indessen keine so schwerwiegende Verletzung seiner prozessualen Mitwirkungspflichten, dass ihm allein deshalb die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO versagt werden könnten, zumal ihm auch, wie ausgeführt, wegen Verletzung der Inventarisierungs- und Schätzungspflicht durch die Beklagte zu 3.) Erleichterungen bei der Darlegungslast und eine Umkehr der Beweislast zugutekommen. Abgesehen davon hat der Kläger aber auch zumindest für einen Teil der seiner Schadensberechnung zugrunde gelegten Gegenstände durchaus nähere Angaben gemacht (so die Rahmennummern der Fahrräder angegeben, die Seriennummer der Lichtenberg Toreo Uhr, Angaben zur Qualität von Sofa und Hocker, zum Anschaffungszeitpunkt des Beko-Kühlschranks, zur Seriennummer der Digitalkamera, zum Listenpreis des Vitra Bürostuhl, etc).
d) Bevor das Landgericht in eine Beweisaufnahme zur Höhe des Kläger entstandenen Schadens eintritt, wird es, weil es bislang zu hohe Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers gestellt und von einer unzutreffenden Beweislastverteilung ausgegangen ist, dem Kläger zunächst noch einmal Gelegenheit zu geben haben, seinen Sachvortrag unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen des Senats zu ergänzen. Dabei dürfte sich anbieten, dass der Kläger seine Anlage K46 dahin überarbeitet, dass in ihr jeder einzelne der Schadensberechnung zugrunde gelegte Gestand unter einer separaten Ziffer aufgelistet und und angegeben wird, auf welchem der überreichten Lichtbilder er zu sehen ist. Des Weiteren sollte der Kläger zu jedem einzelnen Gegenstand unter Angabe seiner Ziffer in der Liste unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen des Senats ergänzend vortragen. Danach wird das Landgericht den Beklagten zu 1.) und zu 3.) Gelegenheit zu geben haben, zu dem ergänzenden Vortrag des Klägers Stellung zu nehmen und ihren eigenen Vortrag unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen des Senats zu ergänzen. Im Anschluss daran wird das Landgericht dann nicht umhinkommen, für jeden einzelnen vom Kläger der Schadensberechnung zugrunde gelegten Gegenstand zu prüfen, ob der Kläger sein Vorhandensein und den für ihn in Ansatz gebrachten Wert plausibel gemacht hat, und, wenn nicht, ob sich für diesen unter Beachtung der vom Bundesgerichtshof ausgestellten Grundsätze nicht gleichwohl zumindest ein Mindestschaden schätzen lässt.
III.
Die Kostenentscheidung betreffend die dem Beklagten zu 2.) im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten folgt aus § 516 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Auch wenn das vorliegende Berufungsurteil selbst keinen vollstreckungsfähigen Inhalt im eigentlichen Sinn hat, weil das angefochtene Urteil bereits mit der Verkündung des aufhebenden Urteils außer Kraft tritt (§ 717 Abs. 1 ZPO), ist die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Denn gemäß §§ 775 Nr. 1 und 776 ZPO kann das Vollstreckungsorgan die Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil erst einstellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln erst aufheben, wenn eine vollstreckbare Ausfertigung vorgelegt wird. Der Senat folgt dieser Auffassung (OLG Schleswig, Urteil vom 01.01.2018, 7 U 146/15 – Rz. 61 juris, OLG München, Urteil vom 18.09.2002, 27 U 1011/01 – Rz. 75 juris; Zöller-Heßler, ZPO, 34. Aufl. 2022 § 538 Rn. 59 m. w. N.).
IV.
Die Zulassung der Revision war nicht geboten, weil die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen.