Skip to content

Rechtswidriges Betreiben einer Zwangsversteigerung – Schadensersatz

LG Schwerin – Az.: 4 O 27/15 – Urteil vom 31.03.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatz wegen rechtswidrigen Betreibens einer Zwangsversteigerung geltend.

Die Klägerin war Eigentümerin des Grundstückes xxx der Gemarkung B. zur Größe von 341 qm, eingetragen im Grundbuch B. Blatt xxx. Wegen der Rückübertragung des weiteren Grundstückes xxx hat die Klägerin gegen die seit xxx eingetragenen Eigentümer, die Beklagten zu 1. und 2., zahlreiche Prozesse geführt, desweiteren Ansprüche auf Restitution erhoben, die von den Verwaltungsgerichten jedoch abgewiesen worden sind. Aufgrund der Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind zugunsten des Landes Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch die zuständige L., insgesamt drei Zwangssicherungshypotheken zum Betrag von insgesamt 16.641,01 € eingetragen worden. Da die Klägerin die Kosten nicht gezahlt hat, hat die L. für einen Betrag von 10.378,51 € gemäß Antrag vom 18.02.2009 die Zwangsversteigerung des Grundstückes beantragt. Mit Beschluss vom 27.03.2009 ist die Zwangsversteigerung vom Amtsgericht angeordnet worden (Az. 8 K 9/09). Die Beklagten zu 1. und 2. haben ihrerseits wegen der zu ihren Gunsten eingetragenen Zwangssicherungshypotheken in Höhe von insgesamt 13.029,16 € Antrag auf Beitritt zur Zwangsvollstreckung gestellt, dem gemäß Beschluss des Amtsgerichtes vom 18.10.2011 wegen der Zwangssicherungshypothek in Höhe von 7.116,54 € nebst Nebenforderungen stattgegeben worden ist. Diese Forderung beruht auf einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts xxx (Az. 6 A 440/07) gegen die Klägerin. In der Versteigerung vom 10.11.2011 ist dem Beklagten zu 1. der Zuschlag erteilt worden. Gemäß Teilungsplan vom 01.02.2012 sind die Ansprüche der Beklagten aus dem Erlös befriedigt worden.

Die Klägerin ist der Ansicht, die von dem beklagten Land betriebene Zwangsversteigerung sei rechtswidrig und deswegen sei das Land zum Schadensersatz verpflichtet. Denn die dinglichen Ansprüche aus dem Zwangsversteigerungsverfahren des beklagten Landes hätten sich nach dem Versteigerungsantrag vom 18.02.2009 (Anlage K 16) angeblich auf 10.378,51 € belaufen. Dennoch habe das beklagte Land, vertreten durch die L., noch am 19.10.2011 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach § 6 JBeitrO (Anlage K 2) über 20.999,71 € erwirkt, in dem die Forderung der Klägerin gegen das Land aus Entschädigung für das Flurstück xxx, resultierend aus einem Anspruch aus dem Entschädigungsgesetz, gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden ist. Damit sei aber eine eventuelle Schuld getilgt, dennoch habe die L. die Zwangsversteigerung weiterbetrieben. Auch die Beklagten zu 1. und 2. hätten die Zwangsversteigerung rechtswidrig betrieben. Gemäß dem Beitrittsantrag der Beklagten wegen einer angeblichen Forderung von 7.130,46 € aufgrund der Zwangssicherungshypothek habe die Klägerin zur Befriedigung der Forderung der Beklagten zu 1. und 2. bereits im September 2008 einen Betrag von 7.510,00 € bei ihrem damaligen Anwalt bereitgestellt und die Beklagten zu 1. und 2. aufgefordert, den Betrag dort abzurufen. Zudem hätten die Beklagten zu 1. und 2. aufgrund einer Pfändung im Jahre 2008 bereits Beträge aus Zahlungen der Gemeinde B. realisiert. Im Ergebnis hätte somit der Beklagte zu 1. das Grundstück wesentlich zu billig erlangt, wobei die Klägerin von einem Verkehrswert von mindestens 127.875,00 € ausgeht. Abzüglich des Gebotes von 42.000,00 € ergebe sich somit der geltend gemachte Schaden von 85.875,00 € zuzüglich Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens von 2.388,16 €.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 88.263,16 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten zu 1. und 2. verweisen zunächst auf die weiteren Kosten aus weiteren Gerichtsverfahren. Sie verweisen darauf, dass die Klägerin nicht gezahlt habe, eine Hinterlegung kenne die Beklagtenseite nicht. Nach Eintragung der Zwangssicherungshypothek für den Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts xxx vom 22.05.2008 (Az. 6 A 440/07) über 7.116,54 € nebst Zinsen sei aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auf die Forderung gegen die Gemeinde B. nur ein Betrag von 2.215,08 € realisiert worden.

Das beklagte Land verweist darauf, dass die Klägerin die geltend gemachten Forderungen des Landes nicht bezahlt habe, so dass die Pfändung des Anspruches gegen das Land aus dem Entschädigungsfond in Höhe von 20.981,21 € rechtmäßig gewesen sei. Für das beklagte Land sei zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen, ob und in welchem Umfang aus einer eventuellen Zwangsversteigerung die Schuldforderung getilgt werden konnte. Eine Hinterlegung wird mit Nichtwissen bestritten. Desweiteren bestreitet das beklagte Land die von der Klägerin geltend gemachten Werte des Grundstückes.

Die Parteien haben im übrigen nach Maßgabe der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verhandelt, auf deren Inhalt zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

I.

Rechtswidriges Betreiben einer Zwangsversteigerung - Schadensersatz
(Symbolfoto: Gena Melendrez/Shutterstock.com)

Soweit die Klägerin gemäß §§ 823, 826 BGB Schadensersatz von den Beklagten zu 1. und 2. fordert, besteht ein solcher Anspruch nicht. Unstreitig hat die Klägerin die der Zwangshypothek zugrunde liegende Kostenforderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts xxx (Az. 6 A 440/07) nicht bezahlt. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin einen Betrag von 7.500,00 € bei ihrem damaligen Anwalt hinterlegt habe zur Befriedigung der Forderung. Eine solche Hinterlegung ist noch keine Zahlung, zu der aber die Klägerin aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss verpflichtet gewesen war. Die Klägerin hat aber selbst gemäß dem Schreiben vom 05.04.2009 (Anlage K 8) den Beklagten zu 1. und 2. nur einen Teilbetrag der geltend gemachten Forderung in Aussicht gestellt. Sie hat darin ausgeführt, dass die Sicherungshypothek den Beklagten zu 1. und 2. in der Höhe nicht zustehe und sie nur einen Teil des Geldes, der den Beklagten zustehe, anwaltlich hinterlegt habe wegen Aufrechnung mit angeblichen Forderungen gegen Kreis, Land und Bund. Darauf müssen sich aber die Beklagten nicht einlassen, da gemäß § 266 BGB die Zahlung nur einer Teilleistung von dem Gläubiger nicht akzeptiert werden muss. Dass jedenfalls zumindest die Summe aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts xxx nebst Zinsen den Beklagten zu 1. und 2. zustand, hat damit die Klägerin zumindest zum Teil wiederum in Zweifel gezogen; nach ihrem Schreiben Anlage K 10 hat die Klägerin allenfalls die eigentliche Summe aus dem gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss akzeptiert, nicht jedoch die weiteren Zinsen und Kosten. Darauf mussten sich die Beklagten nicht einlassen.

Gemäß der Forderungsaufstellung Anlage B 3, ergänzt durch die Anlage zum Protokoll, haben die Beklagten zu 1. und 2. zwar aus der Pfändung des Anspruches der Klägerin gegen die Gemeinde B. einen Betrag von insgesamt 4.056,61 € realisieren können, damit war aber der Anspruch der Beklagtenseite nicht vollständig befriedigt, so dass sie aus dem ihnen zustehenden Sicherungsmittel, der Zwangshypothek, weiter vorgehen konnten. Insoweit war auch das Angebot der Klägerin gemäß dem Schreiben vom 05.04.2009 (Anlage K 8) nicht ausreichend, einen Teilbetrag in bar zu übergeben gegen Übergabe des vollstreckbaren Titels. Denn auch insoweit will die Klägerin gemäß diesem Schreiben offenbar aufrechnen wegen Abtretung von Forderungen gegen Land, Bund und Kreis. Sämtliche dieser Forderungen waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht existent; selbst die Entschädigungsforderung gemäß Bescheid des Landesamtes vom 28.02.2011 (Anlage K 14) stand zu diesem Zeitpunkt noch nicht betragsmäßig fest. Denn bei einer Aufrechnung muss die zur Aufrechnung gestellte Forderung voll wirksam und fällig sein, die Zahlung also erzwungen werden können (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Auflage, § 387 Rdnr. 11), was erst nach dem Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 28.02.2011 (Anlage K 14) nach Bestandskraft dieses Bescheides der Fall ist, mithin erst nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 01.03.2012 (s. unten zu II.). Insoweit wäre dann die Beklagtenseite auf die Vollstreckung aus dem gepfändeten Anspruch gegenüber der Gemeinde B. angewiesen, mithin gegenüber einem Drittschuldner, deren Beitreibung zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls in voller Höhe des Erstattungsanspruches für die Beklagten zu 1. und 2. noch nicht erfolgt war.

Auch soweit die Klägerseite im Schriftsatz vom 08.01.2016 ausführt, die Forderungsaufstellung der Anwälte der Beklagten zu 1. und 2. vom 18.03.2009 sei falsch, weil die Anwälte eine Summe von 1.355,42 €, die sie von der Drittschuldnerin erhalten haben, auf die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss in der Sache 6 A 440/07 hätten verrechnen müssen, ändert dies – unterstellt, dies sei richtig – nichts daran, dass jedenfalls von der Klägerin immer noch ein Betrag zu zahlen war, der die Durchführung der Zwangsversteigerung rechtfertigte. Denn zugunsten der Beklagten zu 1. und 2. bestanden Kostenfestsetzungsbeschlüsse aus diesem Verfahren in Höhe von insgesamt 13.029,16 € (s. Eintragung der beiden Zwangshypotheken zugunsten der Beklagten zu 1. und 2.). Gemäß dem Teilungsplan der Zwangsversteigerung vom 01.02.2012 (Anlage B 2) sind die Ansprüche der Beklagten zu 1. und 2. erst durch die Auszahlung aus dem Erlös in Höhe von insgesamt 14.237,81 € (einschließlich Zinsen) im Jahre 2012 vollständig befriedigt worden.

II.

Auch der Anspruch gegenüber dem beklagten Land gemäß §§ 839, 826 BGB ist nicht gegeben.

Das Betreiben der Zwangsversteigerung ist nicht rechtswidrig. Die Klägerin schuldet jedenfalls der L. einen erheblichen Betrag, wegen derer die L. als Vertreterin des beklagten Landes zu Recht die Zwangsversteigerung aufgrund der insoweit eingetragenen Zwangshypotheken betrieben hat. Die weitere Durchführung der Zwangsversteigerung bis zum Zuschlag war jedoch zulässig.

Soweit die Klägerin in dem Schriftsatz vom 08.01.2016 sich gegen die Forderungsaufstellung der L. vom 21.06.2011 mit einem Endbetrag von 18.538,21 € wendet, ist darauf hinzuweisen, dass zugunsten des Landes zum damaligen Zeitpunkt Zwangssicherungshypotheken in Höhe von 16.641,01 € (934,00 €, 9.531,51 € und 6.175,50 €) eingetragen waren, weswegen die Vollstreckung durchgeführt worden ist. Die von der Klägerseite gerügten Forderungspositionen erweisen sich jedoch – soweit hier von Belang – als richtig. So gilt insbesondere für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht xxx 3 A 1882/98, dass, auch wenn der Klägerin Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, sie den Prozess letztlich jedoch verloren hat, so dass sie zur Zahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist (Gerichtskostenrechnung vom 25.05.2005 über 6.532,21 €). Denn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedeutet nur eine vorläufige Freistellung von den Gerichtskosten, im Falle des Unterliegens sind diese jedoch zu zahlen.

Demgemäß greift auch der Einwand der Klägerseite nicht, es könne sich allenfalls um einen Betrag von 1.000,00 bis 3.000,00 € handeln, so dass es wegen dieses „geringfügigen“ Betrages treuwidrig sei, die Zwangsversteigerung durchführen zu lassen. Denn allein in den Verfahren 3 A 1882/98 und 6 A 440/07, in denen die Klägerin unterlegen ist, waren insgesamt Gerichtskosten von 8.887,11 € zu zahlen.

Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 08.01.2016 ferner ausführt, die L. habe die Einwendungen der Klägerin nicht geprüft (Schreiben der L. vom 05.07.2011), bezieht sich die Antwort der L. auf die von der Klägerin angebotene Sicherungsabtretung der Forderung aus dem Entschädigungsfonds, die die L. zu recht mangels Wirksamkeit (s. oben) nicht angenommen hat.

Soweit die Klägerin insoweit einwendet, es sei treuwidrig, dass sich das beklagte Land kurz vor der eigentlichen Versteigerung am 19.10.2011 (Anlage K 2) den der Klägerin zustehenden Entschädigungsbetrag aus dem Entschädigungsfond habe pfänden lassen, ist dies nicht zu beanstanden. Es handelt sich dabei zwar um eine zusätzliche Sicherung der dem Land unstreitig zustehenden Forderung. Das beklagte Land war aber nicht verpflichtet, sich aus dieser gepfändeten Forderung zu befriedigen. Insofern handelt es sich zwar um eine zusätzliche Sicherung. Die gepfändete Forderung war aber zum damaligen Zeitpunkt noch nicht wirksam. Gemäß Bescheid des Landesamtes vom 28.02.2011 (Anlage K 14) wird die Entschädigung erst nach Bestandskraft des Bescheides gezahlt. Diese ist aber nicht vor dem 01.03.2012 eingetreten, da die Klägerin auch gegen diesen Bescheid vorgegangen ist und Klage gegen den Bescheid erhoben hat (Verwaltungsgericht xxx 6 A 675/11), wobei mit Urteil vom 01.03.2012 die Klage der Klägerin abgewiesen worden ist und dann in Rechtskraft erwachsen ist, nachdem das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 5 B 24.12,5) mit Beschluss vom 20.06.2012 Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgelehnt hat. Das beklagte Land wusste daher zum damaligen Zeitpunkt nicht, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Entschädigungsleistung jemals gezahlt wird, wenn sich daran noch Verwaltungsgerichtsverfahren anschließen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 19.11.2011 bedeutete zum damaligen Zeitpunkt daher keine vollstreckungsfähige Sicherung des Landes für ihren bestehenden Anspruch. Daher konnte das beklagte Land den sicheren Weg gehen, zunächst zu versuchen, aus der Zwangsversteigerung des Grundstückes den ihm zustehenden Geldbetrag zu erlangen.

Im Übrigen verweist das beklagte Land zu Recht darauf, dass vor dem Abschluss der Zwangsversteigerung nicht klar war, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe das beklagte Land für die ihm zustehenden Forderungen Zahlungen erhalten würde. Insofern ist eine weitere Sicherung zugunsten des beklagten Landes angezeigt gewesen. Es handelte sich dabei aber jeweils nur um zwei Sicherungen, die nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden können. Das ist hier auch nicht erfolgt. Von einer sittenwidrigen Schädigung, etwa die Schädigung der Klägerin gewollt zu haben, kann daher nicht ausgegangen werden. Der Klägerin wäre es unbenommen, die geltend gemachten Beträge zu bezahlen, wenn sie das Risiko der Zwangsversteigerung nicht auf sich nehmen will. Im übrigen sind ihre Rechtmittel gegen die Zwangsversteigerung gemäß Beschluss vom 04.06.2009 (Anlage K 20) zu recht auch zurückgewiesen worden, weil eine Aufrechnung mit der damals noch nicht bestimmten Forderung aus der Entschädigung nicht möglich war. Denn Forderungen, die künftige oder aufschiebend bedingte Ansprüche betreffen, sind nicht aufrechenbar (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Auflage, § 387 Rdnr. 11).

Die Klage ist daher abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos