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Rechtswidrigkeit einer Fixierungsanordnung im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung

LG Lübeck – Az.: 7 T 215/20 – Beschluss vom 17.08.2020

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts O. i. H. vom 9. Juni 2020 über die Anordnung der Fünf-Punkt-Fixierung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.

Gründe

I.) Mit der Beschwerde begehrt der Beteiligte zu 2. als Verfahrenspfleger des Betroffenen die Feststellung, dass die mit dem angefochtenen Beschluss angeordnete vorübergehende Fixierung des Betroffenen diesen in seinen Rechten verletzt hat.

Der Betroffene ist aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts E. gemäß § 1906 BGB noch bis zum 17. September 2020 auf einer geschlossenen Station des …-Klinikums H. untergebracht. Mehrfach entwich er aus der Unterbringung. Zuletzt wurde er am 8. Juni 2020 deutlich alkoholisiert am K… Hauptbahnhof aufgegriffen und in die Klinik zurücktransportiert. Dort verhielt er sich gegenüber dem Pflegepersonal massiv bedrohlich und attackierte das Pflegepersonal körperlich. Für die Krankenhausmitarbeiter war der Betroffene im Kontakt nicht erreichbar. Er wurde deswegen auf dem Krankenhausbett fixiert.

Der Antragsteller hat am 8. Juni 2020 beim Amtsgericht O. i. H. den Antrag gestellt, die Fünf-Punkt-Fixierung anzuordnen. Dem Antrag ist eine „Ärztliche gutachterliche Stellungnahme“ des Arztes … vom 8. Juni 2020 beigefügt worden.

Der zuständige Richter des Amtsgerichts hat den Betroffenen am 9. Juni 2020 persönlich in Anwesenheit des Beteiligten zu 2. angehört. Im Vorlauf der persönlichen Anhörung des Betroffenen hat der Stationsarzt … Angaben zum Zustand und zur Gefährdungslage des Betroffenen gemacht. Der Betroffene befand sich während der anschließenden persönlichen Anhörung fixiert in seinem Bett. Im Zimmer befand sich zudem ein sogenanntes Babyphone.

Mit Beschluss vom 9. Juni 2020 hat das Amtsgericht im Wege einstweiliger Anordnung die Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Betroffenen durch mechanische Vorrichtungen (Fixierung) oder auf andere Weise, nämlich Fünfpunktfixierung, bis zum Ablauf des 10. Juni 2020 angeordnet. Dabei hat es unter anderem auch noch angeordnet, dass eine ständige Eins-zu-eins-Betreuung und Überwachung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal zu gewährleisten sei. Der Beschluss ist dem Verfahrenspfleger und dem Betroffenen am Ende der Anhörung mündlich bekannt gegeben worden.

Der Beteiligte zu 2. hat sogleich im Anschluss an die Anhörung zu Protokoll des anwesenden Amtsrichters Beschwerde gegen die Anordnung der Fixierung eingelegt. Aus seiner Sicht sei die Überwachung unzureichend. Allein das Babyphone sei nicht ausreichend. Bei einer Aspiration etwa sei der Patient still.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 9. Juni 2020 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es hat zur Begründung der Nichtabhilfeentscheidung ausgeführt, die akustische Überwachung sei ausreichend. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 24. Juli 2018 nicht näher ausgeführt, was mit einer Eins-zu-eins-Betreuung gemeint sei. Wäre damit eine im gleichen Raum befindliche Sitzwache gemeint, hätte das Bundesverfassungsgericht diesen Begriff auch verwendet. Es bedürfe jedenfalls einer jederzeitigen tatsächlichen Möglichkeit zur persönlichen Ansprache. Bei dem Betroffenen, der wach gewesen sei und sich ohne Schwierigkeiten verständlich verbal habe mitteilen können, sei dies auch durch eine akustische Überwachung bei regelmäßiger persönlicher Kontrolle ausreichend gewährleistet. Es gebe zudem keine Hinweise auf eine besondere Aspirationsgefahr beim Betroffenen.

Mit Telefax vom 15. Juni 2020 hat der Beteiligte zu 2. gemäß § 62 FamFG beantragt festzustellen, dass der Betroffene durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten verletzt worden sei. Die Entscheidung des Amtsgerichts verletze das Recht des Betroffenen auf körperliche Unversehrtheit. Durch die lediglich akustische Überwachung und zusätzliche viertelstündliche Kontrollen könnten vorhersehbare gesundheitliche Notlagen wie etwa eine Aspiration nach Erbrechen nicht rechtzeitig erkannt werden. Ein so entstandener mechanisch verursachter Atemstillstand führe binnen weniger Minuten zum Tode oder reflexiv zu bedrohlichen Herzrhythmusstörungen. Typischerweise sei es dem Betroffenen einer solchen Phase nicht möglich, verbal um Hilfe zu rufen. Darüber hinaus sei nicht mit Sicherheit gewährleistet, dass das Personal das Babyphone auch ununterbrochen abhöre.

Der Antragsteller hat zu der Beschwerde mit Schreiben vom 20. Juli 2020 Stellung genommen. Auch er ist der Auffassung, dass das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung den Begriff der Eins-zu-Eins-Betreuung nicht näher definiert habe. In psychiatrischen Fachkreisen verstehe man darunter die Sicherstellung eines kontinuierlich gewährleisteten optischen und akustischen Kontakts zwischen dem Betroffenen und einer persönlich zuständigen Fachkraft. Dies könne erforderlichenfalls auch mit technischen Hilfsmitteln erreicht werden. Grundsätzlich liege es in der Verantwortung des anordnenden Arztes, die Intensität der Überwachung einer fixierten Person an den Besonderheiten des Einzelfalls und einer fachlich fundierten Gefährdungseinschätzung zu orientieren. Im Kreis O. sei die Umsetzung der so verstandenen Vorgaben tatsächlich noch nicht vollständig gelungen. Eine direkte persönliche Eins-zu-eins-Betreuung sei wegen fehlender Personalressourcen noch nicht zu gewährleisten. Die vollständige Bereitstellung von technischen Hilfsmitteln zur optischen und akustischen Überwachung habe sich verzögert, weil es ein recht hoher Investitionsbedarf sei und längere Zeit Unsicherheit bestanden habe bezüglich der anstehenden Neuregelung des PsychKG. Man habe daher eine vorläufig fachlich vertretbare Kompromisslösung gefunden wie die hier eingesetzte Überwachung per Babyphone bei zusätzlicher viertelstündlicher persönlicher Kontrolle durch eine Fachkraft.

II.) Die Beschwerde in der Form des zuletzt gestellten Feststellungsantrags ist zulässig und begründet.

1.) Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen nach den §§ 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, Abs. 2 FamFG zulässig. Die Beschwerdeeinlegung zur Niederschrift des Amtsrichters unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses wahrt die nach § 64 Abs. 2 FamFG einzuhaltende Form (OLG Düsseldorf BeckRS 2011, 1649; Bumiller/Harders, FamFG, 12. Aufl., § 64 Rn. 5; Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl., § 64 Rn. 18). Der Verfahrenspfleger ist gemäß § 303 Abs. 3 FamFG beschwerdebefugt.

Durch Ablauf der festgesetzten Zeitdauer der Fixierung am 10.06.2020 hat sich der angefochtene Beschluss in der Hauptsache erledigt. Die Beschwerde ist mit dem verfolgten Rechtsschutzziel gemäß § 62 FamFG dennoch weiterhin statthaft. § 62 Abs. 1, 2 FamFG gilt gemäß § 62 Abs. 3 FamFG entsprechend, wenn – wie hier – der Verfahrenspfleger die Beschwerde erhoben hat. Nach § 62 FamFG spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Das berechtigte Interesse liegt hier nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG vor, da mit dem angefochtenen Beschluss eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist. Wegen der erheblichen Intensität des Eingriffs der freiheitsentziehenden Maßnahme – hier: Fünf-Punkt-Fixierung – in die Grundrechte des Betroffenen besteht ein berechtigtes Interesse an der Feststellung gemäß § 62 FamFG (vgl. BVerfG NJW 2018, 2619, Rn. 59).

2.) Der Antrag ist auch begründet.

Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, namentlich in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG). Denn die Anordnung der Fünf-Punkt-Fixierung ist gerichtlich angeordnet worden, obschon im Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts offensichtlich gewesen ist, dass die angeordnete Fixierungsmaßnahme rechtswidrig vollzogen würde. Der Vollzug der Fixierung entsprach erkennbar nicht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an eine Eins-zu-Eins-Betreuung (vgl. BVerfG NJW 2018, 2619, Rn. 83).

Ob es sich allerdings bei den Anforderungen zu einer Eins-zu-Eins-Betreuung im Rahmen einer zu vollziehenden Fixierung um eine im Rahmen des Anordnungsverfahrens zu prüfende Voraussetzung für die Entscheidung des Gerichts handelt (so z.B. AG Bad Segeberg SchlHA 2019, 445; AG Kassel BeckRS 2019, 13521; AG Frankfurt BtPrax 2020, 72) oder nur um eine Frage des Vollzuges der Anordnung mit der Möglichkeit, hierüber im Verfahren gemäß § 327 FamFG eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (so LG Kiel, Beschluss vom 23.11.2018, 3 T 335/18, nicht veröffentlicht), bedarf dabei keiner Entscheidung. Denn auch nach der letzteren Auffassung besteht jedenfalls dann ein Hindernis für die Anordnung der Fixierung, wenn bereits vor der Entscheidung über die Anordnung der Fixierung bzw. bei noch bestehendem Vollzug der angefochtenen Entscheidung im Beschwerdeverfahren erkennbar ist, dass die anzuordnende bzw. bereits angeordnete Maßnahme offensichtlich rechtswidrig vollzogen wird (vgl. zur Entscheidungserheblichkeit von Vollzugsfragen im Anordnungsverfahren auch LG Lübeck BeckRS 2015, 13069 und BeckRS 2016, 6391). Genau so lag es im hier zu entscheidenden Fall. Bei Zugrundelegung beider Auffassungen hätte demnach die Fixierung nicht angeordnet werden dürfen.

Nach den vom Bundesverfassungsgericht in der bereits zitierten Entscheidung aufgestellten Kriterien muss jedenfalls bei einer Fünf- oder Sieben-Punkt-Fixierung aufgrund der Schwere des Eingriffs und der damit verbundenen Gesundheitsgefahren grundsätzlich eine Eins-zu-Eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal gewährleistet sein (BVerfG NJW 2018, 2619, Rn. 83). Was darunter im einzelnen zu verstehen sein soll, definiert das Bundesverfassungsgericht nicht ausdrücklich. An anderer Stelle der genannten Entscheidung wird jedoch vom Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass der Eingriff durch die Fixierung als umso bedrohlicher erlebt werde, je mehr der Betroffene sich dem Geschehen hilflos und ohnmächtig ausgeliefert sehe. Es komme hinzu, dass der Eingriff häufig Menschen treffe, die aufgrund ihrer psychischen Verfassung die Nichtbeachtung ihres Willens besonders intensiv empfänden. Schließlich seien die Betroffenen für die Befriedigung natürlicher Bedürfnisse völlig von der rechtzeitigen Hilfe durch das Pflegepersonal abhängig, sodass die Fixierung im Verhältnis zu anderen Zwangsmaßnahmen von ihnen regelmäßig als besonders belastend wahrgenommen werde (BVerfG NJW 2018, 2619, Rn. 71).

Daraus folgt aus Sicht der Kammer, dass die Eins-zu-Eins-Betreuung sich nicht in der „Überwachung“ des Betroffenen im Hinblick auf etwaige Gesundheitsgefahren oder seine tatsächlichen Bedürfnisse erschöpft, sondern zusätzlich den Zweck erfüllen soll, die Eingriffsintensität auch dadurch abzumildern, dass dem Betroffenen sicht- und fühlbar vermittelt wird, dass er nicht schutzlos der Willkür des Klinikpersonals ausgeliefert ist, sondern die unerlässliche Hilfe bei der Erfüllung natürlicher Bedürfnisse jederzeit und zuverlässig erfolgt. Es muss für den fixierten Betroffenen spürbar werden, dass, sobald er beispielsweise das Bedürfnis nach einem Toilettengang äußert, diesem Bedürfnis auf dem Fuße nachgegangen wird. Allein in medizinischen oder therapeutischen Ausnahmefällen, die ärztlich festgestellt und dokumentiert sind, kann auf eine durchgängige Präsenz des Klinikpersonals verzichtet werden.

Diesen Anforderungen entsprach der Vollzug der Fixierung des Betroffenen nicht. Der Betroffene befand sich während des Vollzuges der Fixierungsmaßnahme allein in einem Krankenzimmer. Das Krankenzimmer wurde lediglich akustisch dauerhaft durch das Babyphone überwacht. Zusätzlich fand eine viertelstündliche persönliche Kontrolle durch das Pflegepersonal statt. Es liegt auf der Hand, dass dadurch weder ein sofortiges Eingreifen des Pflegepersonals lückenlos sichergestellt wird noch dem Betroffenen wenigstens das Gefühl vermittelt werden kann, nicht alleingelassen zu werden.

Es war auch im Anordnungsverfahren absehbar, dass die Fixierung rechtswidrig vollzogen werden würde. Denn die vorbeschriebene Art der Überwachung entsprach nach den Angaben des Antragstellers der seinerzeit üblichen, wenngleich als Provisorium nur vorübergehend von der Fachaufsicht geduldeten Praxis. Schon während der persönlichen Anhörung war ersichtlich, dass eine ständige Anwesenheit von Pflegepersonal in der unmittelbaren Nähe des Betroffenen nicht geplant war, sondern vielmehr eine „Fernüberwachung“ über das Babyphone erfolgen sollte. Im übrigen hält es die Beschwerdekammer angesichts der Schwere des Eingriffs und der Erheblichkeit der Gesundheitsgefahren durch eine Fixierung für sachgerecht, wenn bereits im Verfahren über die Anordnung der Fixierung die Art und Weise der Eins-zu-Eins-Betreuung bei der vollziehenden Klinik erfragt wird. Dies hilft es, zu vermeiden, dass es zu Fixierungen kommt, bei denen Betroffene nicht entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2018, 2619, Rn. 83) Eins-zu-Eins betreut werden.

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3.) Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist in Unterbringungssachen gerichtsgebührenfrei (vgl. BGH BeckRS 2015, 2244; BGH NJW-RR 2014, 897). Darüber hinaus sieht die Kammer keine Veranlassung, Auslagen der Kammer oder außergerichtliche Kosten einem der Beteiligten aufzuerlegen.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Rechtsbeschwerde im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht stattfindet (§ 70 Abs. 4 FamFG).

 

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