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Einstellung in den Referendardienst in NRW

VERWALTUNGSGERICHT MÜNSTER

Az.: 4 L 1273/00

Vom 13.10.2000


BESCHLUSS

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren w e g e n Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst (hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) hat die 4. Kammer am 13. Oktober 2000 durch beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 4000,00 DM festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens in den Vorbereitungsdienst für den höheren Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen aufzunehmen und ihn dem Landgericht Münster als Ausbildungsbezirk zuzuweisen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Auswahlermessen bezüglich des Ausbildungsortes rechtsfehlerfrei auszuüben, hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gern. § 123 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nicht glaubhaft gemacht.

Es ist bereits fraglich, ob ein Anordnungsgrund besteht. Die begehrte einstweilige Anordnung würde zudem die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Dies aber ist – abgesehen von weiteren Voraussetzungen – nur dann zulässig, wenn der Antragsteller ohne den Erlass einer einstweilige Anordnung in unzumutbarer Weise belastet werden würde.

(Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 20. September 1984 – 6 B 1028/84 – und vom 3. August 1999 – 6 B 585/99 -.)

Eine solche Belastung wäre denkbar, wenn der Antragsteller eine längerfristige Verzögerung der Ausbildung hinnehmen müsste. Vorliegend hat der Antragsgegner ihm jedoch eine Ausbildungsstelle im Landgerichtsbezirk Dortmund angeboten. Der Vorbereitungsdienst hätte somit zum 1. November 2000 beginnen können und keinerlei Verzögerungen erlitten. Die relativ geringe Entfernung zwischen dem Raum Münster und dem Raum Dortmund, die von zahlreichen Auszubildenden und Beamten im Rahmen ihrer Ausbildungs- oder Dienstverhältnisse hingenommen wird, bildetet keinen Umstand, der die Ableistung des Vorbereitungsdienstes des Antragstellers im Landgerichtsbezirk Dortmund unzumutbar erscheinen lassen würde.

Jedenfalls aber fehlt es an dem Anordnungsanspruch auf Einstellung des Antragstellers in den juristischen Vorbereitungsdienst unter gleichzeitiger Zuweisung des Ausbildungsbezirks des Landgerichts Münster. Rechtsgrundlage für die Einstellung von Bewerbern in den juristischen Vorbereitungsdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen ist § 20 des Juristenausbildungsgesetzes – JAG – in der Fassung vom 20. April 1999 (GVNRW 148). Nach Abs. 1 dieser Vorschrift kann in den Vorbereitungsdienst im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses zum Land aufgenommen werden, wer die 1. Juristische Staatsprüfung bestanden hat. Über das Gesuch entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Bewerber eingestellt werden möchte: Da der juristische Vorbereitungsdienst eine Ausbildungsstätte i.S.v. Art. 12 Abs. 1 GG ist, steht jedem Bewerber, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zu einer solchen Ausbildungsstätte zu. Die Einzelheiten hierzu sind in § 16 ff. der Juristenausbildungsordnung – JAO – in der Fassung vom 20. April 1999 (GVNRW a.a.O.) geregelt. § 32 JAO enthält die maßgeblichen Grundsätze für die örtliche Zuweisung der einzustellenden Bewerber. Zu dieser als Ermessensregelung konzipierten Vorschrift hat der Antragsgegner vorgetragen, dass er zu Beginn eines jeden Jahres in Abstimmung mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte unter Berücksichtigung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten und unter weiterer Berücksichtigung des ihm nach § 32 JAO vorgegebenen Gebots der gleichmäßigen Ausnutzung der Ausbildungskapazitäten festlege, bei welchen Landgerichten und zu welchen Einstellungsterminen Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden. Da die Bewerberzahlen für einzelne Ausbildungsbezirke (u.a. stets für das LG Münster) zu den monatlichen Einstellungsterminen wesentlich höher seien als die zur Verfügung stehenden Plätze, habe er unter Beachtung des § 32 Abs. 6 JAO jeweils zwischen den Bewerbern unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte eine Auswahl zu treffen. All dies ist nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller aus § 32 Abs. 6 JAO eine Verpflichtung des Antragsgegners zu seiner Übernahme in den Landgerichtsbezirk Münster ableitet, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach dieser Vorschrift soll dem Wunsch eines Referendars, einem bestimmten Ausbildungsbezirk zugewiesen zu werden, im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften möglichst entsprochen werden, soweit die Absätze 3 – 5 nicht entgegenstehen. Abgesehen von den sich aus dem Gebot der gleichmäßigen Ausnutzung der Ausbildungskapazitäten (§ 32 Abs. 5 JAO) selbst ergebenden Einschränkungen sind hiermit auch diejenigen Bindungen zu beachten, die sich der Beklagte durch die gleichmäßige Ausübung seines Ermessens selbst gesetzt hat. Zu dem Umstand, dass der Vater des Antragstellers innerhalb des Landgerichtsbezirks Münster eine Rechtsanwaltspraxis betreibt, hat der Antragsgegner vorgetragen: Bewerber, deren Eltern bzw. Ehepartner in einem zum OLG Hamm zugehörigen Landgerichtsbezirk als Rechtsanwälte und Notare bzw. als Richter tätig seien, weise er in der von ihm seit Jahren ausgeübten Verwaltungspraxis einem anderen Landgerichtsbezirk zu. Der Grundgedanke dieser Verwaltungspraxis sei, jeden Eindruck von Befangenheit und persönlicher Beeinflussung der Ausbilder – sowohl zum Vor- als auch zum Nachteil des Referendars sowie des Ausbilders – zu vermeiden und Konfliktpotenzial zwischen dem Referendar, dem Ausbilder und/oder dem Elternteil bzw. Ehegatten von vornherein auszuschließen. An diesem Grundgedanken habe- sich auch nach Änderung der Postulationsfähigkeit der Anwälte seit dem 1. Januar 2000 nichts geändert, weil der Bekanntheitsgrad eines Rechtsanwalts nun einmal im heimischen LG-Bezirk vorrangig gegeben sei. Diese Ermessenserwägungen sind ohne weiteres nachvollziehbar und damit sachgerecht. Den Interessen der betroffenen Referendare wird dadurch Rechnung getragen, dass sie sich einen Wunschbezirk und Wunschtermin aussuchen können, zu dem sie nach den Ausführungen des Antragsgegners auch zugewiesen werden. Der Antragsteller hat ferner die Möglichkeit, während des Vorbereitungsdienstes die Zuweisung zu einzelnen Ausbildungsstellen außerhalb des Ausbildungsbezirks zu beantragen (§ 32 Abs. 2 Satz 3, Abs. 8 JAO).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist mit der beabsichtigten Zuweisung in den Landgerichtsbezirk Dortmund auch keine Verletzung von Art. 12 GG verbunden. Der Antragsteller ist nicht gehindert, eine erlaubte Nebentätigkeit in der Praxis seines Vaters in auszuüben. Die Stadt ist aus dem Dortmunder Raum ebenso gut zu

erreichen wie aus dem Raum Münster. Ob eine solche Nebentätigkeit genehmigungsfähig wäre, braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden.

Der Antragsteller hat somit weder einen Anspruch auf Zuweisung zur Ausbildung in den Landgerichtsbezirk Münster noch einen Anspruch auf eine andersartige Ausübung des Auswahlermessens glaubhaft gemacht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG; hierbei hat das Gericht berücksichtigt, dass nicht die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst.

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