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Vom Regelfahrverbot kann nicht immer abgesehen werden!

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

Az.: 1 Ss 55/02

Beschluss vom 05.08.2002


Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts W. vom 30. Januar 2002 im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht W. zurückverwiesen.

Gründe:

Wegen vorsätzlichen Überschreitens der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 40 km/h wurde gegen die Betroffene mit Urteil vom 30.01.2002 eine Geldbuße von 200 € festgesetzt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat das Amtsgericht aufgrund näher dargelegter Umstände unter angemessener Erhöhung der Geldbuße abgesehen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge beanstandet, dass kein (Regel -) Fahrverbot verhängt wurde.

Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat – zumindest vorläufigen – Erfolg, weil die Entscheidung des Amtsgerichts, kein Fahrverbot anzuordnen, sachlich-rechtlicher Prüfung nicht standhält.

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG kann einem Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, die er unter grober Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer begangen hat und wegen der eine Geldbuße festgesetzt worden ist, für die Dauer von einem bis zu drei Monaten verboten werden, Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art im Straßenverkehr zu führen. Eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV liegt in der Regel vor, wenn der Tatbestand der Nr. 11.3 des Bußgeldkatalogs i.V. mit der Tabelle 1c des Anhangs zum Bußgeldkatalog verwirklicht wird. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h ist ein von Nr. 11.3.6 des Bußgeldkatalogs i. V. mit der Tabelle 1 c des Anhangs erfasster Tatbestand, der bei Begehung der Tat innerhalb geschlossener Ortschaften – wie im vorliegenden Fall – ein Fahrverbot von einem Monat vorsieht. Die Erfüllung dieses Tatbestandes weist auf das Vorliegen eines groben Verstoßes i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hin, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf. Ausnahmsweise kann von der Anordnung abgesehen werden, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Tat von den genannten Regelfällen zugunsten des Betroffenen unterscheidet und hierdurch die tatbestandsbezogene oder die rechtsfolgenbezogene Vermutung entkräftet wird (vgl. Senatsb. v. 15. Februar 2000 = VRS 98, 385 m.w.N.). Hierfür hat der Tatrichter eine auf Tatsachen gestützte, besonders eingehende Begründung zu geben, in der im einzelnen darzulegen ist, welche (besonderen) Umstände es gerechtfertigt erscheinen lassen, von dem Regelfahrverbot abzusehen.

Diesen Maßstäben genügt die Begründung im angefochtenen Urteil nicht, weil die vom Amtsgericht angeführten Umstände weder für sich allein noch zusammen Gründe darstellen, die dazu führen, dass das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in der Weise abweicht, dass ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots angemessen wäre. Hinzu kommt, dass die Betroffene nach den Feststellungen (bedingt) vorsätzlich handelte. Da die im Bußgeldkatalog bestimmten Sanktionen von fahrlässiger Tatbegehung und gewöhnlichen, typischen Tatumständen ausgehen (§ 1 Abs. 2 BKatV), liegt ein besonders gewichtiger Umstand vor, der umso weniger eine Ausnahme begründbar erscheinen lässt (OLG Karlsruhe VRS 88, 476, 480). Die Tatsache, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung „lediglich 187 m hinter dem Ortseingangsschild“ festgestellt wurde, stellt keinen besonderen Umstand dar zumal ein Verstoß gegen den Verkehrsüberwachungserlass vom 19.05.1980 (GABI. S.429; neu in Kraft gesetzt ab 01.01.1991, GABI. 1990 S. 1024) nicht vorliegt, weil nach dieser Vorschrift der Abstand zwischen dem geschwindigkeitsregelndem Verkehrszeichen und der Messstelle mindestens 150 Meter betragen soll (Anlage 1: Einsatz von Geschwindigkeitsmessgeräten). Der Umstand, dass der Verkehrsverstoß zu verkehrsarmer Zeit („so gut wie keine Person“) geschehen ist, vermag einen Ausnahmefall ebenfalls nicht zu begründen, weil es bei den in der Bußgeldkatalogverordnung beschriebenen Verhaltensweisen, die als besonders gravierend und gefahrtragend eingestuft und mit der Verhängung eines Fahrverbots verknüpft werden, auf die Einzelheiten der Verkehrssituation nicht ankommt. Den Betroffenen kann es im Allgemeinen nicht entlasten, wenn die Verkehrsdichte zur Tatzeit gering war (vgl. BGH NJW 1997, 3252 f).

Auch der vom Amtsgericht des weiteren angeführte Umstand, dass die Betroffene unbelastet sei, ist nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen. Die Regelahndung nach der Bußgeldkatalogverordnung geht nämlich gerade nicht davon aus, dass der Betroffene vorbelastet ist (BayObLG NZV 1994, 487; OLG Hamm NZV 1995, 366, 367).

Ebenso wenig vermag der gerade Streckenverlauf und der Umstand, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung vor dem Ortseingangsschild nicht vorlag, einen besonderen Umstand i.S.d. § 4 Abs. 4 BKatV zu begründen, zumal die Betroffene nach den Feststellungen vorsätzlich gehandelt hat. Schließlich ist auch die Erwägung des Amtsgerichts, dass die Betroffene die Verhängung eines Fahrverbots „beruflich nicht nur unwesentlich treffen würde“, zu unsubstantiiert und lässt zudem besorgen, dass das Amtsgericht übersehen hat, dass etwaige wirtschaftliche und berufliche Nachteile, die dem Betroffenen drohen können, nicht ohne weiteres es rechtfertigen, von einem Fahrverbot abzusehen. Solche Nachteile sind nämlich Folge eines Fahrverbots, wobei zudem berücksichtigt werden muss, dass die Betroffene seit dem Vorfallstag, spätestens jedoch seit der Zustellung des Bußgeldbescheides mit einem Fahrverbot rechnen musste und mit Blick hierauf und unter Berücksichtigung der Regelung des § 25 Abs. 2a StVG entsprechende Dispositionen treffen konnte.

Wegen der zwischen Fahrverbot und Geldbuße bestehenden Wechselwirkung war das Urteil im Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben. Eine verfahrensabschließende Entscheidung des Senats gem. § 79 Abs. 6 OWiG war nicht möglich, weil das Urteil keine ausreichenden Feststellungen zu der beruflichen Situation der Betroffenen, die die Verhängung eines Fahrverbots als besondere Härte (etwa bei mit zumutbarem Aufwand nicht abwendbarem Verlust des Arbeitsplatzes) erscheinen lassen könnte, getroffen hat. In der neuen Hauptverhandlung wird das Amtsgericht sich dann auch im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes mit der Behauptung der Staatsanwaltschaft in ihrem Rechtsbeschwerdebegründungsschriftsatz auseinander zu setzen haben, ob der Betroffenen die überhöhte Geschwindigkeit und deren Ausmaß durch eine am Ortseingang aufgestellte Geschwindigkeitsmessanlage der Gemeinde zusätzlich verdeutlicht worden war.

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