Ein litauischer Forderungskäufer klagte auf 600 Euro Flugentschädigung, obwohl die deutsche Registrierungspflicht für ausländische Rechtsdienstleister nicht erfüllt war. Der Erfolg des Inkassounternehmens hing unerwartet davon ab, ob das europäische Herkunftslandprinzip über dem nationalen Rechtsdienstleistungsgesetz steht.
Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Darf ein ausländisches Inkassounternehmen deutsche Fluggastrechte einklagen?
- Welche Gesetze regeln die Abtretung von Fluggastrechten?
- Warum war die Abtretung trotz fehlender Registrierung wirksam?
- Ist das Urteil des Landgerichts Memmingen endgültig?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf ich meine Flugentschädigung an eine ausländische Inkasso-Firma abtreten, wenn diese nicht registriert ist?
- Muss sich ein Legal-Tech-Unternehmen aus der EU für meine Flugentschädigung in Deutschland registrieren?
- Dürfen europäische Inkassounternehmen Flugentschädigungen ohne deutsche Registrierung vor Gericht einklagen?
- Was passiert mit meiner Forderung, wenn die Airline die Wirksamkeit der Abtretung anzweifelt?
- Welche Bedeutung hat das Urteil zu Fluggastrechten für die EU-Dienstleistungsfreiheit im Online-Inkasso?
- Glossar
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 S 805/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Memmingen
- Datum: 26.11.2025
- Aktenzeichen: 14 S 805/25
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Fluggastrechte, Rechtsdienstleistungsgesetz, Europarecht
- Das Problem: Ein Fluggast trat seinen Anspruch auf Entschädigung nach Flugannullierung an eine litauische Rechtsdienstleisterin ab. Die Fluggesellschaft verweigerte die Zahlung. Sie argumentierte, die ausländische Dienstleisterin sei in Deutschland nicht ordnungsgemäß registriert.
- Die Rechtsfrage: Darf eine ausländische Firma Forderungen aus annullierten EU-Flügen in Deutschland einklagen, obwohl sie sich nicht nach deutschem Recht registriert hat?
- Die Antwort: Ja, die Klage der Dienstleisterin ist begründet. Die Abtretung ist wirksam. Die Registrierungspflicht des deutschen Rechtsdienstleistungsgesetzes ist nicht anwendbar. Das europäische Herkunftslandprinzip hat hier Vorrang.
- Die Bedeutung: Ausländische Online-Dienstleister können Fluggastrechte in Deutschland auch ohne nationale Registrierung einklagen. Dies stärkt die Dienstleistungsfreiheit im digitalen EU-Binnenmarkt. Das Gericht ließ die Revision zu, da die Frage grundsätzliche Bedeutung hat.
Darf ein ausländisches Inkassounternehmen deutsche Fluggastrechte einklagen?
Es ist ein Szenario, das sich täglich an deutschen Flughäfen abspielt und oft in einem juristischen Tauziehen endet. Ein Flug wird annulliert, und der frustrierte Passagier hat weder Zeit noch Nerven, sich mit der Airline anzulegen. Er tritt seine Rechte per Mausklick an einen spezialisierten Dienstleister ab, der ihm im Gegenzug eine Entschädigung abzüglich Provision auszahlt. Im vorliegenden Fall, der vor dem Landgericht Memmingen unter dem Aktenzeichen 14 S 805/25 verhandelt wurde, ging es um genau eine solche Konstellation.

Der Streitwert betrug überschaubare 250,00 Euro nebst Zinsen, doch die juristische Sprengkraft des Falles ist enorm. Der Kläger ist ein in Litauen ansässiger Rechtsdienstleister, ein sogenanntes Legal-Tech-Unternehmen, das Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung (EG Nr. 261/2004) durchsetzt. Der ursprüngliche Passagier wollte am 10. Juli 2024 von Memmingen nach Timișoara fliegen. Die Airline strich den Flug jedoch kurzfristig und informierte weniger als 14 Tage vor Abflug. Der Passagier trat seine Forderung an das litauische Unternehmen ab. Die Airline verweigerte die Zahlung mit einem formalen Argument: Das litauische Unternehmen sei nicht im deutschen Rechtsdienstleistungsregister eingetragen und dürfe daher gar kein Inkasso in Deutschland betreiben.
Welche Gesetze regeln die Abtretung von Fluggastrechten?
In diesem Fall prallen zwei mächtige Rechtsgebiete aufeinander: der nationale deutsche Verbraucherschutz und die europäische Dienstleistungsfreiheit. Zunächst stützt sich der Anspruch auf die europäische Fluggastrechteverordnung, die bei einer Flugdistanz von 876,45 km – wie im vorliegenden Fall – pauschal 250,00 Euro vorsieht. Die Abtretung der Forderung an den Dienstleister erfolgt dabei nach § 398 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Die entscheidende Hürde, die die Airline aufbaute, ist das deutsche Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Dieses Gesetz schreibt vor, dass jeder, der fremde Rechtsangelegenheiten (wie das Eintreiben von Schulden) besorgt, behördlich registriert sein muss. Fehlt diese Registrierung, ist das zugrunde liegende Geschäft oft nichtig (§ 134 BGB). Die Kernfrage lautete also: Muss sich ein digitales Unternehmen aus Litauen, das seine Dienste online anbietet, an die strengen deutschen Registrierungsregeln halten, oder schützt das Europarecht hier den freien Dienstleistungsverkehr über Grenzen hinweg?
Warum war die Abtretung trotz fehlender Registrierung wirksam?
Das Landgericht Memmingen hob mit seinem Urteil vom 26. November 2025 die Entscheidung der Vorinstanz auf und gab dem litauischen Dienstleister vollumfänglich Recht. Die Kammer musste hierfür tief in die Systematik des europäischen und deutschen Rechts eintauchen, um die vermeintliche Schutzmauer des RDG zu durchbrechen.
Gilt für ausländische Online-Dienste deutsches Recht?
Zunächst prüfte das Gericht, welches nationale Recht überhaupt auf die Abtretung anzuwenden ist. Hierbei greift die sogenannte Rom I-Verordnung der EU. Da der Passagier seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und keine andere Rechtswahl getroffen wurde, beurteilt sich die Wirksamkeit der Abtretung grundsätzlich nach deutschem Recht. Das Amtsgericht hatte daraus in der ersten Instanz geschlossen, dass somit auch die deutsche Registrierungspflicht greifen müsse. Das Landgericht Memmingen korrigierte diese Sichtweise jedoch entscheidend. Es stellte fest, dass zwar das deutsche Vertragsrecht gilt, dieses aber durch europäische Prinzipien überlagert wird.
Hebte das Herkunftslandprinzip die Registrierungspflicht auf?
Das stärkste Argument der Kammer basiert auf dem sogenannten Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie, welches in Deutschland im Digitale-Dienste-Gesetz (DDG, ehemals TMG) umgesetzt ist. Dieses Prinzip besagt vereinfacht: Ein Online-Dienstleister muss sich grundsätzlich nur an die Regeln halten, die in seinem Heimatland gelten – hier also Litauen. Wenn Deutschland verlangen würde, dass sich jedes europäische Online-Unternehmen zusätzlich im deutschen Rechtsdienstleistungsregister eintragen lässt, würde dies den freien Dienstleistungsverkehr massiv behindern. Das Gericht betonte, dass die Klägerin ihre Inkassoleistung rein elektronisch und grenzüberschreitend erbrachte. Eine zusätzliche deutsche Registrierungspflicht würde eine unzulässige Beschränkung darstellen, da keine der engen Ausnahmevoraussetzungen (wie etwa eine Gefahr für die öffentliche Ordnung) vorlag.
War der Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes überhaupt eröffnet?
Selbst wenn man das europäische Herkunftslandprinzip außer Acht ließe, argumentierte das Gericht weiter, würde das deutsche Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) hier gar nicht greifen. Der Grund liegt im Paragraphen § 1 Abs. 2 RDG, der den internationalen Anwendungsbereich regelt. Dieser besagt, dass das Gesetz nur Anwendung findet, wenn die Dienstleistung von Deutschland aus erbracht wird oder deutsches Recht zum Gegenstand hat. Die litauische Firma agierte jedoch ausschließlich von ihrem Sitz im Ausland aus. Zudem betraf die Rechtsberatung kein nationales deutsches Recht, sondern unmittelbar geltendes Unionsrecht – nämlich die EU-Fluggastrechteverordnung. Das Gericht stellte klar: Die Durchsetzung von EU-Recht darf nicht durch nationale Hürden wie das RDG blockiert werden.
Ist das Urteil des Landgerichts Memmingen endgültig?
Das Urteil des Landgerichts schafft vorläufig Klarheit für den konkreten Fall und stärkt die Position ausländischer Legal-Tech-Anbieter massiv. Die Beklagte wurde verurteilt, die 250,00 Euro zuzüglich Zinsen seit dem 22. Februar 2025 zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Allerdings ist das letzte Wort in dieser Grundsatzfrage möglicherweise noch nicht gesprochen. Da es in der Rechtsprechung der Instanzgerichte bislang keine einheitliche Linie gibt und die Frage grundsätzliche Bedeutung hat, hat das Landgericht die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung bleibt die Rechtslage dynamisch, doch das Pendel schlägt mit dieser Entscheidung deutlich zugunsten der Dienstleistungsfreiheit und gegen nationale Abschottung im Inkasso-Bereich aus.
Die Urteilslogik
Die europäische Dienstleistungsfreiheit überwiegt nationale Schutzvorschriften und sichert die grenzüberschreitende Durchsetzbarkeit von Verbraucherrechten durch spezialisierte Dienstleister.
- Herkunftslandprinzip sichert Online-Inkasso: Das europäische Herkunftslandprinzip neutralisiert nationale Registrierungspflichten für Unternehmen, die grenzüberschreitende Rechtsdienstleistungen rein elektronisch von ihrem EU-Sitz aus erbringen.
- Unionsrecht blockiert nationale Gesetze: Nationale Rechtsdienstleistungsgesetze können die prozessuale Geltendmachung unmittelbar anwendbaren Unionsrechts, wie Entschädigungsansprüche aus der Fluggastrechteverordnung, durch ausländische Forderungskäufer nicht verhindern.
- Fluggäste übertragen Rechte wirksam: Passagiere übertragen ihre Ansprüche auf Flugentschädigung wirksam an ausländische Legal-Tech-Unternehmen, da deren Aktivlegitimation nicht an eine inländische Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister gebunden ist.
Damit bekräftigt die Rechtsprechung die Aktivlegitimation von Forderungskäufern und stärkt die Position digitaler Rechtsdienstleister im europäischen Binnenmarkt.
Benötigen Sie Hilfe?
Hat Ihr Vertragspartner die Abtretung an eine ausländische Rechtsdienstleisterin abgelehnt? Lassen Sie Ihre Situation rechtlich bewerten und fordern Sie eine unverbindliche Ersteinschätzung an.
Experten Kommentar
Viele Airlines setzen darauf, dass der Passagier frustriert aufgibt; hier versuchten sie, mit dem formalen Argument der fehlenden deutschen Inkasso-Registrierung Zeit zu gewinnen und die Zahlung zu verweigern. Das Landgericht Memmingen erteilte dieser Strategie eine konsequente Absage und bestätigte die Wirksamkeit der Abtretung. Der zentrale Punkt ist: Ausländische Online-Inkassodienstleister müssen sich dank des EU-Herkunftslandprinzips nicht zusätzlich an die deutsche Registrierungspflicht des RDG halten. Damit ist klar, dass dieser Versuch, nationale Bürokratiemauern gegen die europaweite Abtretung von Fluggastrechten aufzubauen, gescheitert ist. Das stärkt das Geschäftsmodell der Forderungskäufer massiv und garantiert, dass Passagiere ihre Ansprüche schnell an diese Unternehmen abtreten können.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ich meine Flugentschädigung an eine ausländische Inkasso-Firma abtreten, wenn diese nicht registriert ist?
Ja, diese Abtretung ist wirksam, auch wenn der Dienstleister nicht im deutschen Rechtsdienstleistungsregister eingetragen ist. Das hat das Landgericht Memmingen (Az. 14 S 805/25) kürzlich bestätigt. Entscheidend ist die Anwendung des Herkunftslandprinzips, welches die europäische Dienstleistungsfreiheit schützt. Damit hat die formelle Argumentation der Airline, die Zahlung wegen eines Formfehlers zu verweigern, in der Regel keinen Erfolg.
Die Abtretung Ihrer Forderung selbst ist formal nach deutschem Recht (§ 398 BGB) gültig. Normalerweise würde die fehlende Registrierung des Legal-Tech-Unternehmens nach dem deutschen Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zur Nichtigkeit des zugrunde liegenden Geschäfts führen. Bei grenzüberschreitend erbrachten Online-Dienstleistungen setzt jedoch die EU-weite E-Commerce-Richtlinie nationales Recht außer Kraft. Das Gericht sah eine zusätzliche deutsche Registrierungspflicht als unzulässige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs in der EU an.
Konkret bedeutet dies, dass Ihr Vertrag mit dem Legal-Tech-Unternehmen Bestand hat. Die Airline kann die Forderung nicht wegen eines angeblichen Formfehlers kippen und Sie zur Rückzahlung zwingen. Das LG Memmingen beurteilte die Dienstleistung als „rein elektronisch und grenzüberschreitend“ vom Auslandssitz aus erbracht. Dies ist der juristische Schlüssel, um das Rechtsdienstleistungsgesetz auszuhebeln und die Wirksamkeit der Abtretung zu beweisen.
Überprüfen Sie in Ihren Unterlagen, dass der Dienstleister seine Inkassoleistung nachweislich grenzüberschreitend von seinem EU-Auslandssitz erbringt.
Muss sich ein Legal-Tech-Unternehmen aus der EU für meine Flugentschädigung in Deutschland registrieren?
Nein, grundsätzlich müssen sich europäische Legal-Tech-Unternehmen für die Geltendmachung von Fluggastrechten nicht in Deutschland registrieren. Das Landgericht Memmingen stellte klar, dass die deutsche Registrierungspflicht im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in solchen Fällen unzulässig ist. Entscheidend für diesen Schutz ist, dass die Dienstleistung rein elektronisch und grenzüberschreitend aus dem EU-Ausland erbracht wird.
Der Hauptgrund für die Befreiung liegt im europäischen Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie. Dieses Prinzip schützt den freien Dienstleistungsverkehr: Ein Dienstleister muss sich primär nur an die Gesetze halten, die in seinem Heimatland gelten. Würde Deutschland eine zusätzliche RDG-Registrierung für Inkassodienste verlangen, die online aus der EU agieren, würde dies die europäische Dienstleistungsfreiheit unzulässig beschränken. Das Gericht sah darin einen klaren Verstoß gegen die Grundfreiheiten des EU-Binnenmarktes.
Juristisch relevant ist auch der Anwendungsbereich des RDG selbst. Das Gesetz findet laut Paragraph 1 Absatz 2 nur Anwendung, wenn die Leistung von Deutschland aus erbracht wird oder deutsches Recht betrifft. Da die Fluggastrechte auf der unmittelbar geltenden EU-Verordnung 261/2004 basieren, handelt es sich nicht um nationales deutsches Recht. Die Durchsetzung dieser unionsrechtlichen Ansprüche darf nicht durch nationale RDG-Hürden blockiert werden.
Legal-Tech-Unternehmen sollten dokumentieren, dass ihre gesamte Leistungserbringung und Kommunikation stets vom EU-Auslandssitz aus erfolgt, um das Herkunftslandprinzip im Streitfall belegen zu können.
Dürfen europäische Inkassounternehmen Flugentschädigungen ohne deutsche Registrierung vor Gericht einklagen?
Ja, die Klagebefugnis ist auch ohne Registrierung im deutschen Rechtsdienstleistungsregister (RDG) zulässig, sofern die Dienstleistung grenzüberschreitend erbracht wird. Das Landgericht (LG) Memmingen bejahte dies und verurteilte die beklagte Airline zur Zahlung der vollständigen Entschädigung von 250,00 Euro. Damit ist die formale Abwehrmaßnahme der Fluggesellschaft, die Wirksamkeit der Abtretung anzuzweifeln, in diesem Fall gescheitert.
Die Vorinstanz (Amtsgericht) hatte die Klage noch abgewiesen, doch das LG Memmingen korrigierte diese Sichtweise in seinem Urteil (Az. 14 S 805/25). Das Gericht stellte fest, dass die Forderungsabtretung vom Passagier an das litauische Legal-Tech-Unternehmen wirksam war. Eine zusätzliche deutsche Registrierungspflicht würde den freien Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union unzulässig beschränken. Die Airline hatte somit keine fundierte Rechtsgrundlage mehr, die Zahlung der rechtmäßigen Flugentschädigung zu verweigern.
Die konkrete Konsequenz des Urteils war die Verpflichtung der Airline zur vollen Zahlung der Hauptforderung und der angefallenen Zinsen. Zusätzlich musste die Fluggesellschaft die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen. Obwohl dieses Urteil die Position der Inkassounternehmen massiv stärkt, ist die Rechtslage noch nicht final geklärt. Das Landgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen, da die grundsätzliche Frage bisher in den Instanzgerichten uneinheitlich beurteilt wurde.
Nutzen Sie das Aktenzeichen 14 S 805/25 als wichtiges Argumentationsfundament, wenn Airlines oder ihre Anwälte die Wirksamkeit von Abtretungen an EU-Inkassounternehmen weiterhin bestreiten.
Was passiert mit meiner Forderung, wenn die Airline die Wirksamkeit der Abtretung anzweifelt?
Wenn Sie Ihre Fluggastforderung an ein Legal-Tech-Unternehmen abgetreten haben, tragen Sie kein Prozessrisiko mehr. Die Anzweiflung der Abtretung durch die Airline ist eine häufige Abwehrtaktik, um die Zahlung zu verzögern. Da Sie nicht mehr der Gläubiger sind, liegt die gesamte Verantwortung für die Rechtsdurchsetzung beim Dienstleister.
Mit der Forderungsabtretung sind Sie vollständig aus dem ursprünglichen Schuldverhältnis entlassen. Das gesamte wirtschaftliche Risiko sowie die Verantwortung für den juristischen Prozess sind damit auf den neuen Gläubiger übergegangen. Airlines nutzen oft formale Einwände wie die fehlende Registrierung des Dienstleisters im deutschen Rechtsdienstleistungsregister, um die Forderung abzuwehren. Dieses Argument dient primär der Verzögerung und ist nach aktueller Rechtsprechung oft unbegründet.
Ein Beispiel dafür lieferte das Landgericht Memmingen: Das Gericht erachtete die Abtretung an das ausländische Legal-Tech-Unternehmen als wirksam und verurteilte die Airline zur Zahlung. Das Inkassounternehmen führt den Rechtsstreit eigenständig und muss die Wirksamkeit der Abtretung beweisen. Solange die Abtretung wirksam ist, müssen Sie weder das bereits erhaltene Geld zurückzahlen, noch müssen Sie sich aktiv am Klageprozess beteiligen.
Leiten Sie jedes Schreiben der Airline, das die Abtretung anzweifelt oder eine direkte Zahlung von Ihnen verlangt, sofort an das Legal-Tech-Unternehmen weiter, mit dem Sie den Vertrag geschlossen haben.
Welche Bedeutung hat das Urteil zu Fluggastrechten für die EU-Dienstleistungsfreiheit im Online-Inkasso?
Das Urteil des Landgerichts Memmingen (14 S 805/25) hat enorme strategische Bedeutung für den gesamten digitalen Binnenmarkt. Es etabliert einen starken Präzedenzfall zugunsten der europäischen Dienstleistungsfreiheit. Die Entscheidung bestätigt, dass nationale Vorschriften wie das deutsche Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) den freien Zugang europäischer Legal-Tech-Dienste zum deutschen Markt nicht behindern dürfen.
Das Gericht zementiert die Anwendung des sogenannten Herkunftslandprinzips der E-Commerce-Richtlinie auch für grenzüberschreitende Rechtsdienstleistungen. Dieses Prinzip besagt, dass sich ein Online-Dienstleister primär an die Regeln seines Heimatlandes halten muss. Die Forderung einer zusätzlichen deutschen Registrierung durch das RDG wurde als unzulässige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gewertet. Diese juristische Klarstellung signalisiert ein deutliches Anti-Abschottungssignal für den gesamten Inkasso-Bereich.
Konkret erleichtert das Urteil Legal-Tech-Unternehmen aus anderen EU-Staaten den Markteintritt in Deutschland erheblich. Sie müssen nun nicht befürchten, dass ihre Abtretungsverträge wegen fehlender nationaler Registrierung als nichtig erklärt werden. Allerdings bleibt eine gewisse juristische Unsicherheit bestehen: Weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat, ließ das Landgericht Memmingen die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zu. Auf eine höchstrichterliche Klärung warten die Beteiligten noch.
Für Juristen und Legal-Tech-Gründer ist es ratsam, das LG Memmingen Urteil (14 S 805/25) schon jetzt in die eigene Compliance-Strategie aufzunehmen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Abtretung
Die Abtretung (juristisch auch Zession genannt) ist der rechtliche Vorgang, bei dem ein Gläubiger seine bestehende Forderung gegen einen Schuldner an einen neuen Gläubiger überträgt.
Dieser Mechanismus ermöglicht einen Inhaberwechsel der Forderung, ohne dass die Zustimmung des ursprünglichen Schuldners dafür notwendig wäre. Das Gesetz bezweckt damit, dass Forderungen als Wirtschaftsgut frei handelbar bleiben und spezialisierte Dienstleister deren Durchsetzung effizienter übernehmen können.
Beispiel: Der Passagier nahm die Abtretung seiner 250,00 Euro Entschädigungsforderung an das Legal-Tech-Unternehmen vor, um das gesamte Prozessrisiko auf den Dienstleister zu übertragen.
Dienstleistungsfreiheit
Die Dienstleistungsfreiheit ist eine der vier zentralen Grundfreiheiten des europäischen Binnenmarktes und garantiert, dass Unternehmen in jedem EU-Mitgliedstaat ihre Dienste ungehindert anbieten dürfen.
Dieses europäische Prinzip will nationale Handelsschranken systematisch beseitigen und den Wettbewerb fördern, indem es den Zielländern verbietet, ausländischen Dienstleistern unnötige oder diskriminierende formale Anforderungen aufzuerlegen.
Beispiel: Das Landgericht Memmingen sah eine zusätzliche deutsche Registrierungspflicht für das litauische Inkassounternehmen als unzulässige Beschränkung der europäischen Dienstleistungsfreiheit an.
Herkunftslandprinzip
Das Herkunftslandprinzip ist eine fundamentale Regelung der E-Commerce-Richtlinie, die festlegt, dass sich ein elektronischer Dienstleister grundsätzlich nur an die Rechtsvorschriften seines Heimatlandes (hier: Litauen) halten muss.
Das Gesetz will verhindern, dass digitale Dienstleistungen durch einen Flickenteppich von nationalen Vorschriften in jedem einzelnen EU-Land blockiert werden. Das Zielland, in diesem Fall Deutschland, darf nur in eng definierten Ausnahmefällen strengere Regeln anwenden.
Beispiel: Aufgrund des Herkunftslandprinzips argumentierte das Gericht, dass die deutsche Registrierungspflicht für das Inkassounternehmen aus Litauen nicht zur Anwendung kommen durfte.
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Juristen nennen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) das nationale Regelwerk, das festlegt, wer in Deutschland fremde Rechtsangelegenheiten gewerblich besorgen darf, wozu auch das gewerbsmäßige Inkasso gehört.
Der primäre Zweck dieses Gesetzes ist der Verbraucherschutz: Es soll sicherstellen, dass nur qualifizierte und behördlich registrierte Personen oder Unternehmen rechtliche Dienstleistungen erbringen und somit eine unprofessionelle Rechtsberatung verhindern.
Beispiel: Die beklagte Fluggesellschaft versuchte, die Klage abzuwehren, indem sie die Unwirksamkeit der Abtretung wegen der fehlenden Registrierung des Klägers im deutschen Rechtsdienstleistungsregister nach dem RDG geltend machte.
Rom I-Verordnung
Die Rom I-Verordnung ist eine EU-Verordnung, die im internationalen Vertragsrecht Anwendung findet, um zu bestimmen, welches nationale Recht auf Verträge anzuwenden ist, wenn Vertragspartner ihren Sitz in verschiedenen EU-Staaten haben.
Diese Verordnung sorgt für Rechtssicherheit im grenzüberschreitenden Handel, indem sie klare Kriterien vorgibt, nach denen sich die Wirksamkeit und Auslegung von Verträgen beurteilt.
Beispiel: Da der Passagier seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, beurteilte das Gericht die Wirksamkeit der Abtretung mithilfe der Rom I-Verordnung grundsätzlich nach deutschem Vertragsrecht.
Das vorliegende Urteil
LG Memmingen – Az.: 14 S 805/25 – Endurteil vom 26.11.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz





