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Regressanspruch des Kaskoversicherers gegen Arbeitnehmer

LG Nürnberg-Fürth

Az: 8 O 4916/11

Beschluss vom 21.11.2011


1. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig.

2. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Arbeitsgericht Bamberg verwiesen.

Gründe

A.

Die Klägerin nimmt den Beklagten nach einem Verkehrsunfall in Regress.

Die Klägerin handelt für den Kfz-Kasko-Versicherer des Arbeitgebers (Versicherungsnehmerin) des Beklagten. Am 02.08.2010 verursachte der Beklagte mit einem beim Versicherer versicherten Lkw der Versicherungsnehmerin während des Transportes von Paketen in alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall. Der Versicherer regulierte den Schaden zugunsten seiner Versicherungsnehmerin (Arbeitgeber des Beklagten) in Höhe von 15.794,91 €. Die Klägerin macht im Wege der behaupteten Prozessstandschaft gegenüber dem Beklagten diese Forderung als Regress geltend.

Der Beklagte rügt, dass nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG die übergegangene Forderung vor dem zuständigen Arbeitsgericht durchzusetzen sei.

B.

Nach §§ 13, 17a Abs. 2 S. 1 GVG spricht das Gericht die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Hier ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a i.V.m. § 3 ArbGG die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben. Demnach sind die Arbeitsgerichte zuständig für unerlaubte Handlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis.

Die relevante unerlaubte Handlung liegt hier in der Beschädigung des Fahrzeugs der Arbeitgeberin des Beklagten, die Versicherungsnehmerin des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages ist. Die unerlaubte Handlung muss in einer inneren Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis der Parteien stehen. Dies ist der Fall, wenn sie in der Eigenart des Arbeitsverhältnis und den ihm eigentümlichen Berührungspunkten und Reibungen ihre Ursache findet (vgl. BAG NZA 1996, 951). Dies kann hier nicht bezweifelt werden, da der Beklagte als Arbeitnehmer der Versicherungsnehmerin deren Betriebsmittel, den „Paket-LKW“ bei einer Betriebsfahrt beschädigt hat. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin nicht Arbeitgeberin des Beklagten ist, sondern „nur“ die Rechte der Rechtsnachfolgerin der Arbeitgeberin in gewillkürter Prozessstandschaft wahrnehmen will. Die Rechtsinhaberin ist als Versicherer durch den gesetzlichen Forderungsübergang des § 86 Abs. 1 VVG Rechtsnachfolgerin der Arbeitgeberin des Beklagten geworden. Der Ersatzanspruch der Arbeitgeberin (u.a.) nach § 823 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten als „Dritten“ ist mir der Bewirkung der versicherungsvertraglich geschuldeten Leistung an die Arbeitgeberin aus dem Kaskoversicherungsvertrag auf den Versicherer übergegangen. Dies ist nach § 3 ArbGG unschädlich. Demnach besteht die in den § 2 ArbGG begründete Zuständigkeit nämlich in gleicher Weise in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger geführt wird. § 3 ArbGG erfasst auch den Fall der gesetzlichen Einzelrechtsnachfolge (Matthes/Schlewing in Germelmann, ArbGG 7. Aufl. § 3 Rn. 5), wie ihn § 86 Abs. 1 VVG darstellt. Der Begriff der Rechtsnachfolge im Sinne von § 3 ArbGG ist weit auszulegen (BAG NZA 2000, 671).

Damit betrifft der streitgegenständliche Regress materiell einen Anspruch eines Arbeitgebers gegen seinen Arbeitnehmer aus unerlaubter Handlung. Dies begründet die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a i.V.m. § 3 ArbGG. Dieses Ergebnis steht in Einklang mit dem Beschluss des BAG vom 07.07.2009 (VersR 2009, 1528), wo eine entsprechende Zuständigkeit der Arbeitsgerichte in einer ähnlichen Konstellation nur deshalb verneint worden war, weil dort nicht ein Fahrzeug des Arbeitgebers beschädigt worden war, sondern das vom Arbeitnehmer beschädigte Fahrzeug im Eigentum eines Dritten – des Leasinggebers – stand.

Nachdem in § 14 des Arbeitsvertrags des Beklagten als Gerichtsstand Bamberg vereinbart ist, war der Rechtsstreit an das ArbG Bamberg als zuständiges Gericht zu verweisen. Eine Festlegung auf die tatsächliche örtliche Zuständigkeit des ArbG Bamberg soll damit nicht bewirkt werden.

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