Skip to content

Regressansprüche – Kfz-Haftpflichtversicherung

AG Bitterfeld-Wolfen

Az: 7 C 1001/09

Urteil vom 19.08.2010


1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 04.12.2009, Geschäfts-Nr. 09-4127234-0-8 wird aufrechterhalten.

2. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

Die Klägerin macht mit der Klage Regressansprüche aus einem Versicherungsvertrag geltend.

Die Klägerin war Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Lkw Scania mit dem amtlichen Kennzeichen … . Der Beklagte war zum Unfallzeitpunkt Fahrer dieses Lkw.

Am 16.01.2009 verursachte der Beklagte gegen 16:33 Uhr im alkoholisierten Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,18 Promille am Nordring 137 in Bottrop einen Verkehrsunfall. Er fuhr gegen den am Fahrbahnrand ordnungsgemäß abgestellten Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen … und beschädigte diesen erheblich. Ohne anzuhalten fuhr der Beklagte weiter und wurde dann durch einen Zeugen später angehalten.

Die Klägerin regulierte den daraus entstandenen Schaden mit insgesamt 3.565,34 Euro. Der Beklagte ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bottrop Aktenzeichen 31 Cs 48 Js 518/09 – 88/99 vom 23.04.2009 rechtskräftig wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

Mit Schreiben vom 06.04.2009 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung zur Zahlung erfolglos auf.

Der Beklagte ist durch Vollstreckungsbescheid vom 04.12.2009 zur Zahlung von 3.565,34 Euro nebst 5%-Punkten Zinsen über dem jeweiligen gültigen Basiszinssatz seit 06.04.2009 verurteilt worden. Gegen den am 12.12.2009 zugestellten Vollstreckungsbescheid hat der Beklagte am 11.12.2209 Einspruch eingelegt.

Der Kläger beantragt nunmehr, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 04.12.2009 aufrechtzuerhalten und den Einspruch des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt, den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte rügt die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit. Er ist der Auffassung, dass die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte vorliegt. Des Weiteren ist er der Auffassung, dass ein Regress nicht in Betracht komme, weil die AKB, auf die sich die Klägerin stützen würde, nur zwischen dem ehemaligen Arbeitgeber des Beklagten und der Klägerin gelten würde.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist sachlich zuständig. Es handelt sich vorliegend nicht um einen Anspruch aus abgetretenen bzw. übergangenen Recht des Arbeitgebers des Beklagten gegen diesen. Das Arbeitsverhältnis des Beklagten zu seinem Arbeitgeber ist bei dem hier vorliegenden Regress des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers ohne jegliche Bedeutung. Den Rücktrittsanspruch gegen den alkoholisierten Fahrer erwirkt der Versicherer nicht gemäß § 67 Abs. 1 VVG von dem Versicherungsnehmer, sondern gemäß § 426 Abs. 2 BGB unmittelbar von dem geschädigten Dritten als Haftpflichtgläubiger (OLG Celle vom 09.09.2004 Az. 5 O 67/04).

Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch hat in der Sache keinen Erfolg.

Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von 3.565,34 Euro gemäß §§ 426 Abs. 2 BGB, 116 Abs. 1 VVG n.F. § 3 Nr. 9 S. 2 PflVG i.V.m. dem dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende AKB.

Die Klägerin ist im Verhältnis zu den Beklagten als mitversicherten Fahrer wegen einer Obliegenheitsverletzung vor dem Versicherungsfall von der Verpflichtung zur Leistung frei und kann aufgrund der von ihr erbrachten Leistungen Rückgriff im Gesamtschuldnerausgleich nehmen.

Die AKB gelten auch gegenüber dem Beklagten als mitversicherte Person. Aufgrund des Versicherungsvertrages genießt der Beklagte Versicherungsschutz als mitversicherte Person im Außenverhältnis.

Der Beklagte hat gegen die Obliegenheit aus D.2.1. AKB verstoßen, indem er im Zustand der Fahruntüchtigkeit den Lkw geführt hat und den Verkehrsunfall verursacht hat. Der Beklagte ist auch aufgrund dieser objektiven Obliegenheitsverletzung rechtskräftig verurteilt worden. Aufgrund dieser objektiven Obliegenheitsverletzung ist die Klägerin von ihrer Leistungspflicht frei geworden. Der Beklagte führte im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit den Lkw, wodurch es zu einem Unfall kam. Bei feststehender absoluter Fahruntüchtigkeit wird ein Ursachenzusammenhang mit dem Verkehrsunfall nach ständiger höchstrichterlicher Rechtssprechung im Wege des Anscheinbeweises vermutet (BGH NJW 1987, 1826). Dieser Anscheinbeweis wird nur dann widerlegt, wenn der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Dritte zweifelsfrei den Nachweis darüber erbringt, dass eine andere Unfallursache als wahrscheinlich anzusehen ist (OLG Naumburg, Versicherungsrecht 2005, 1233).

Der Beklagte hat nichts zu seiner Entlastung vorgetragen, so dass die Klägerin nach F.3 AKB von ihrer Leistungsverpflichtung freigeworden ist.

Die Obliegenheitsverletzung des Beklagten ist zumindest als grob fahrlässig im Sinne des § 28 Abs. 2 S. 2 VVG einzustufen. Die Klägerin ist im vorliegenden Fall berechtigt, die Leistung um 100 % unter Beachtung der Höchstgrenze der KfZPflVG zu kürzen.

Dabei war zu berücksichtigen, dass der Beklagte den Tatbestand der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 StGB begangen hat. Diese Strafnorm spiegelt das hohe Gefährdungspotential des Verhaltens des Beklagten wieder und führt zu einer weitreichenden Leistungskürzung. Dabei geht auch zu Lasten des Beklagten, dass er seine Trunkenheitsfahrt mit bedingtem Vorsatz begangen hat. Des Weiteren stellt die Trunkenheitsfahrt eine Obliegenheitsverletzung dar, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, was zusätzlich zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen ist. Des Weiteren hat der Beklagte nicht nur ein einfaches Fahrzeug, sondern einen Lkw mit den dadurch verbunden besonderen Gefahren alkoholisiert im Straßenverkehr geführt. Dies begründet auch ein erhebliches Gefährdungspotential, welches in der Regel zu einer Leistungskürzung von 100 % führt.

Ob der Beklagte auch gegen die Obliegenheit aus E1.3 AKB verstoßen hat, indem er sich vorsätzlich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, kann hier dahinstehen.

Der Zinsanspruch der Klägerin ist gemäß §§ 288, 291 BGB begründet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos