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Regulierungsermessen des Kfz-Haftpflichtversicherers nach Verkehrsunfall

AG Stendal, Urteil vom 28.10.2015, Az.: 3 C 743/15 (3.3)

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger kann die Beklagte nicht mit Erfolg auf Rücknahme der Höherstufung seiner Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung aufgrund des – streitigen – Verkehrsunfalls am 07.07.2014 in Anspruch nehmen. Die Beklagte hat im Ergebnis Ihre Regulierungsvollmacht gemäß A1. 1.4. AKB 2008 ermessensfehlerfrei ausgeübt.

Regulierungsermessen des Kfz-Haftpflichtversicherers nach Verkehrsunfall
Symbolfoto: Parilov/ Bigstock

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verletzt eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ihre Pflichten gegenüber einem Versicherungsnehmer, hier den Kläger, wenn sie offensichtlich unbegründete Ansprüche, die leicht nachweisbar unbegründet sind und ohne weiteres abzuwehren wären, reguliert oder dem Geschädigten ohne Prüfung der Sachlage („auf gut Glück“) befriedigt (Vergl. Knappmann in Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Auflage, Teil III, H. Kraftfahrtversicherung V AKB 2008 Rn 23 m.w.N.; BGH Vers81, 180). Maßgeblich ist der mögliche Kenntnisstand der Beklagten zum Zeitpunkt der Regulierung. Dem Versicherer muss dabei ein Ermessensspielraum eingeräumt werden. Dabei darf er auch Gesichtspunkte der Prozessökonomie (Kosten, absolute Höhe des Anspruchs) berücksichtigen (vgl. Knappmann, aaO). Hieran gemessen stellt sich die Regulierung im Ergebnis als ermessensfehlerfrei dar. Die Beklagte hat nicht auf gut Glück reguliert, sondern selbst Ermittlungen angestellt und einen Sachverständigen hinzugezogen und die Zeugin zum Hergang befragt. Das an dem Fahrzeug des Klägers selbst kein Schaden feststellbar, steht dem nicht entgegen. Es kommt vor, dass bei einem Zusammenstoß zweier Fahrzeuge bei geringer Geschwindigkeit, wie es beim Ausparken in der Regel der Fall ist, nur an einen der Fahrzeuge sichtbare Schäden entstanden sind. Einen Erfahrungssatz in der Beweislehre, dass ein Kraftfahrzeug, das ein anderes Fahrzeug beschädigte, grundsätzlich selbst auch einen Schaden aufweisen muss oder aufweist, lässt sich nicht formulieren. Das Fehlen von Unfallspuren am eigenen Fahrzeug reicht nicht, um einen Verursachungsbeitrag auszuschließen, wenn weitere Umstände hinzutreten, wie die Tatsache, dass der Kläger unstreitig am Unfallort war und ist eine Zeugin für den Unfall gibt, die auch befragt wurde.

Der Schriftsatz des Klägers vom 20.10.2015, Eingang per Fax am eine 20.10.2015, gab aus den vorgenannten Gründen auch unter Berücksichtigung des neu formulierten Antrags, keine Veranlassung die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Absatz 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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