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Reichweite eines dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrechts

In einem überraschenden Urteil stoppte das Verwaltungsgericht München den Bau eines Einfamilienhauses, weil die dafür notwendigen Leitungen über das Nachbargrundstück nicht verlegt werden dürfen. Der Nachbar hatte erfolgreich gegen die Baugenehmigung geklagt, da kein Leitungsrecht im Grundbuch eingetragen war und auch kein Notleitungsrecht bestand. Nun muss geklärt werden, ob der Bauherr die Leitungen doch noch verlegen darf oder das Projekt scheitert.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Verwaltungsgericht München
  • Datum: 23.04.2024
  • Aktenzeichen: M 1 K 21.6
  • Verfahrensart: Anfechtungsklage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung
  • Rechtsbereiche: Baurecht, Verwaltungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eigentümer des Grundstücks FlNr. 643, der sich gegen die erteilte Baugenehmigung wendet. Er argumentiert, dass die Baugenehmigung ihn verpflichtet, ein nicht bestehendes Leitungsrecht zu dulden, das nicht im Grundbuch eingetragen ist.
  • Beklagter: Behörde, die die Baugenehmigung erteilt hat. Sie argumentiert, dass das bestehende Geh- und Fahrtrecht auch Leitungsrechte umfasst und dass keine zusätzlichen Belastungen durch das Bauvorhaben entstehen.
  • Beigeladene: Antragstellerin der Baugenehmigung, die auf dem Vorhabengrundstück ein Wohnhaus errichten möchte. Sie argumentiert, dass die Erschließung bereits besteht und dass die Baugenehmigung keine zusätzlichen Rechte erforderlich macht.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger, Eigentümer eines Grundstücks, wendet sich gegen eine Baugenehmigung, die für einen angrenzenden Grundstücksteil erteilt wurde. Diese Baugenehmigung umfasste auch eine Abweichung von örtlichen Bauvorschriften. Der Kläger behauptet, dass die Erschließung des Baugrundstücks nicht rechtlich gesichert sei, insbesondere da ein Leitungsrecht zu seinen Lasten im Grundbuch nicht eingetragen ist.
  • Kern des Rechtsstreits: Ist die erteilte Baugenehmigung rechtmäßig, obwohl sie ein nicht im Grundbuch eingetragenes Leitungsrecht voraussetzt und damit das Grundstück des Klägers belastet?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage des Klägers war erfolgreich; die Baugenehmigung wurde aufgehoben.
  • Begründung: Die Baugenehmigung war rechtswidrig, da sie ein Notleitungsrecht voraussetzte, das nicht im Grundbuch eingetragen ist und somit die Erschließung des Bauvorhabens nicht rechtlich gesichert war. Der Kläger war berechtigt, sich auf die fehlende Erschließung zu berufen, da sein Eigentum betroffen wäre.
  • Folgen: Die erteilte Baugenehmigung ist unwirksam. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Verfahrenskosten. Eine Berufung gegen das Urteil wurde zugelassen, da es von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht. Der Kläger muss nicht die Duldung eines nicht eingetragenen Leitungsrechts hinnehmen.

Gerichtsurteil beleuchtet die Grenzen von Geh- und Fahrrechten im Grundstücksrecht

Grundstücksrechte sind ein komplexes Rechtsgebiet, das die Beziehungen zwischen Nachbarn und die Nutzung von Immobilien regelt. Besonders bedeutsam sind dabei Dienstbarkeiten, die bestimmte Rechte an fremden Grundstücken gewähren und oft lebenswichtige Erschließungsfunktionen erfüllen.

Ein zentrales Element dieser Rechte ist das Geh- und Fahrtrecht, ein dinglich gesichertes Nutzungsrecht, das Eigentümern oder Berechtigten den Zugang zu Grundstücken ermöglicht. Diese Form der Grunddienstbarkeit sichert Wegerechte und regelt die Verkehrssicherungspflicht, sodass Grundstücke auch dann erschlossen werden können, wenn sie nicht direkt an öffentliche Wege grenzen.

In der Folge wird ein aktuelles Gerichtsurteil beleuchtet, das die rechtlichen Grenzen und Möglichkeiten eines solchen Geh- und Fahrtrechts präzise auslotet.

Der Fall vor Gericht


Gericht stoppt Bauvorhaben wegen mangelnder Leitungsrechte

Unvollendetes Haus mit Baugerüst, verzweifelter Mann mit Bauplänen an Grundstücksgrenze, Nachbar zeigt auf den Boden.
Geh- und Fahrrecht ohne Leitungsrechte | Symbolfoto: Ideogram gen.

Das Verwaltungsgericht München hat eine Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses aufgehoben, weil die erforderlichen Leitungsrechte über das Nachbargrundstück nicht gesichert waren. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks hatte gegen die im Dezember 2020 erteilte Baugenehmigung geklagt.

Historische Grundstücksteilung ohne Leitungsrecht

Das Baugrundstück war 1937/38 im Rahmen einer Erbauseinandersetzung aus dem Nachbargrundstück herausgetrennt worden. Dabei wurde lediglich ein Ein- und Ausfahrtsrecht im Grundbuch eingetragen, nicht jedoch ein Leitungsrecht. Dies geschah nach Ansicht des Gerichts bewusst, da im selben Erbauseinandersetzungsvertrag für ein anderes Grundstück durchaus ein Leitungsrecht vereinbart wurde.

Geh- und Fahrtrecht umfasst keine Leitungen

Das Gericht stellte klar, dass ein grundbuchrechtlich eingetragenes Geh- und Fahrtrecht nicht automatisch auch ein Leitungsrecht beinhaltet. Damit widersprach es der bisherigen Verwaltungsrechtsprechung und folgte der Linie des Bundesgerichtshofs. Ein Wegerecht berechtige nur zur eingeräumten Nutzung des belasteten Grundstücks, nicht jedoch zur Verlegung von Leitungen.

Kein bestehendes Notleitungsrecht

Ein Notleitungsrecht bestand nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht. Da das Grundstück bisher nur als Garten genutzt wurde, war keine Notwendigkeit für Wasser- und Abwasserleitungen gegeben. Auch die vorhandenen Versorgungsleitungen im Nachbargrundstück reichten nicht bis an das Baugrundstück heran. Für die noch erforderlichen Erdarbeiten zur Verlegung der fehlenden Leitungsabschnitte gab es keine rechtliche Grundlage.

Schutzwürdiges Interesse des Nachbarn

Der klagende Nachbar hatte nach Ansicht des Gerichts ein Schutzwürdiges Interesse an der Verhinderung der unterirdischen Leitungen. Neben den notwendigen Erdarbeiten zur Leitungsverlegung müssten auch künftige Wartungs- und Reparaturarbeiten auf seinem Grundstück geduldet werden. Zudem bestehe die Gefahr von Grundstücksbeeinträchtigungen durch undichte Kanäle.

Berufung zugelassen

Das Gericht hat die Berufung zugelassen, da sein Urteil von der bisherigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht. Die Kosten des Verfahrens müssen sich der beklagte Landkreis und die Bauherrin teilen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil klärt die Reichweite von Geh- und Fahrtrechten bei Hinterliegergrundstücken. Ein eingetragenes Geh- und Fahrtrecht umfasst grundsätzlich auch das Recht zur Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen, wenn dies für die bestimmungsgemäße Nutzung des begünstigten Grundstücks erforderlich ist. Diese Auslegung ist besonders relevant für die baurechtliche Erschließung von Hinterliegergrundstücken. Die fehlende explizite Eintragung eines Leitungsrechts im Grundbuch steht der Erteilung einer Baugenehmigung damit nicht entgegen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Vorderlieger einem Hinterliegergrundstück ein Geh- und Fahrtrecht eingeräumt haben, müssen Sie damit rechnen, dass dieses Recht auch die Verlegung von notwendigen Versorgungsleitungen einschließt – auch wenn dies nicht ausdrücklich im Grundbuch vermerkt ist. Als Hinterlieger können Sie hingegen darauf vertrauen, dass ein bestehendes Geh- und Fahrtrecht grundsätzlich auch die Möglichkeit umfasst, Versorgungsleitungen durch das Vorderliegergrundstück zu verlegen. Dies ist besonders wichtig für die Bebaubarkeit von Hinterliegergrundstücken. Bei der Planung von Bauvorhaben auf Hinterliegergrundstücken sollten Sie diesen Aspekt frühzeitig berücksichtigen.

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Leitungsrechte und Geh- und Fahrtrecht – Klären Sie Ihre Rechte!

Die Verlegung von Versorgungsleitungen über fremde Grundstücke ist oft ein komplexer Sachverhalt mit weitreichenden Folgen. Gerade bei Geh- und Fahrtrechten ist die Rechtslage nicht immer eindeutig und erfordert eine sorgfältige Prüfung.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte und Pflichten als Eigentümer eines Vorder- oder Hinterliegergrundstücks zu verstehen. Ob es um die Durchsetzung Ihrer Ansprüche oder die Abwehr unberechtigter Forderungen geht – wir stehen Ihnen mit unserer Expertise zur Seite.

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FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was umfasst ein im Grundbuch eingetragenes Geh- und Fahrtrecht?

Ein im Grundbuch eingetragenes Geh- und Fahrtrecht umfasst zwei grundlegende Nutzungsrechte: Das Gehrecht erlaubt das Überqueren des dienenden Grundstücks zu Fuß, während das Fahrrecht zusätzlich die Nutzung mit Fahrzeugen gestattet.

Grundlegende Rechte und Grenzen

Wenn Sie ein Geh- und Fahrrecht besitzen, dürfen Sie das dienende Grundstück mit Fahrzeugen aller Art befahren, sofern im Grundbuch keine spezifischen Einschränkungen eingetragen sind. Die Nutzung muss jedoch schonend erfolgen und darf nicht über das notwendige Maß hinausgehen.

Ein wichtiger Aspekt: Das Fahrrecht beinhaltet nicht das Recht zum dauerhaften Parken oder Abstellen von Fahrzeugen. Sie dürfen das Grundstück nur zur Durchfahrt nutzen.

Umfang und Ausübung

Die Breite des Wegerechts orientiert sich an praktischen Erfordernissen:

  • Die Mindestbreite für eine Durchfahrt sollte 3 Meter betragen, da dies der üblichen Fahrzeugbreite nach StVZO (2,55 Meter) plus Bewegungsspielraum entspricht.
  • Bei Kurvenfahrten oder Zufahrten zu Garagen kann eine größere Breite von bis zu 5 Metern erforderlich sein.

Nutzungszweck und Entwicklung

Ein Geh- und Fahrrecht passt sich grundsätzlich der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung an. Wenn Sie beispielsweise Ihr Grundstück später anders nutzen möchten, bleibt das Wegerecht bestehen, solange die Nutzungsänderung nicht willkürlich ist oder zu unvorhersehbaren Entwicklungen führt.

Das Recht umfasst auch die Nutzung durch Dritte, die Ihr Grundstück besuchen oder beliefern müssen, wie etwa:

  • Rettungsdienste
  • Feuerwehr
  • Lieferanten
  • Besucher

Die Ausübung des Wegerechts muss dabei stets im Rahmen der ursprünglichen Zweckbestimmung bleiben. Wenn das Wegerecht beispielsweise für Wohnzwecke eingeräumt wurde, darf es nicht plötzlich für intensive gewerbliche Nutzung verwendet werden.


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Welche zusätzlichen Rechte müssen bei der Grundstücksteilung gesichert werden?

Bei einer Grundstücksteilung müssen Sie verschiedene Grunddienstbarkeiten im Grundbuch eintragen lassen, um die spätere Nutzung der geteilten Grundstücke rechtlich abzusichern.

Geh- und Fahrrechte

Wenn durch die Teilung ein Grundstück ohne direkten Zugang zu öffentlichen Wegen entsteht (zum Beispiel bei einem Hinterliegergrundstück), benötigen Sie ein Geh- und Fahrrecht über das Vordergrundstück. Dieses Recht ermöglicht nicht nur Ihnen als Eigentümer die Zufahrt, sondern auch Besuchern und Lieferanten.

Leitungsrechte

Sie müssen Leitungsrechte für Ver- und Entsorgungsleitungen sichern, wenn diese über das Nachbargrundstück verlaufen. Dies betrifft:

  • Wasserleitungen
  • Abwasserleitungen
  • Stromleitungen
  • Telekommunikationsleitungen
  • Gasleitungen

Wartungs- und Unterhaltungsrechte

Wenn Gebäudeteile oder technische Anlagen nur vom Nachbargrundstück aus gewartet werden können, benötigen Sie entsprechende Wartungs- und Unterhaltungsrechte. Diese Rechte müssen die Nutzung von Flächen für Gerüste oder Baumaschinen einschließen.

Nutzungsregelungen

Bei gemeinsam genutzten Flächen wie Zufahrten oder Stellplätzen sind klare Nutzungsregelungen erforderlich. Diese sollten die Kostentragung für Unterhalt und Instandsetzung sowie die Art und den Umfang der Nutzung festlegen.


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Wie können Leitungsrechte nachträglich gesichert werden?

Grundbucheintragung als sicherste Option

Die rechtlich sicherste Möglichkeit ist die Eintragung des Leitungsrechts als Grunddienstbarkeit in Abteilung II des Grundbuchs. Dafür benötigen Sie die Zustimmung des Grundstückseigentümers und die Beurkundung durch einen Notar. Die Eintragung gilt dann unbefristet und bleibt auch bei einem Verkauf des Grundstücks bestehen.

Alternative Sicherungsmöglichkeiten

Wenn eine Grundbucheintragung nicht möglich ist, können Sie das Leitungsrecht auch durch einen privatrechtlichen Vertrag mit dem Grundstückseigentümer vereinbaren. Beachten Sie jedoch: Diese Vereinbarung ist personengebunden und erlischt bei einem Verkauf des Grundstücks oder wenn der Berechtigte verstirbt.

Besondere Fälle und Notlösungen

In bestimmten Situationen besteht ein Notleitungsrecht, wenn Ihr Grundstück nicht anders erschlossen werden kann. Dies gilt besonders für:

  • Hinterlandbebauungen ohne direkten Straßenanschluss
  • Grundstücke, die nur über Nachbargrundstücke an das Versorgungsnetz angeschlossen werden können

Rechtliche Durchsetzung

Wenn keine einvernehmliche Lösung gefunden wird, können Leitungsrechte unter bestimmten Voraussetzungen auch im öffentlichen Interesse durchgesetzt werden. Dies betrifft vor allem Versorgungsunternehmen, die für die öffentliche Versorgung zuständig sind. Eine Entschädigung für den Grundstückseigentümer ist dabei in der Regel vorgesehen.

Bei bereits bestehenden Leitungen ohne Grundbucheintrag hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit auch schon zugunsten der Nutzer entschieden – der Nachbar musste Änderungen an den Leitungen auch ohne eingetragene Grunddienstbarkeit dulden.


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Welche Voraussetzungen gelten für ein Notleitungsrecht?

Ein Notleitungsrecht entsteht analog zu §§ 917, 918 BGB, wenn Ihrem Grundstück die notwendige Verbindung zum öffentlichen Versorgungsnetz fehlt.

Grundvoraussetzungen

Fehlende Verbindung: Ihrem Grundstück muss die direkte Verbindung zu öffentlichen Versorgungsleitungen fehlen. Dies betrifft insbesondere Anschlüsse an:

  • Wasserversorgung
  • Abwasserentsorgung
  • Stromversorgung
  • Telekommunikation

Notwendigkeit der Nutzung: Die Verbindung muss für die ordnungsgemäße Nutzung Ihres Grundstücks erforderlich sein. Bei einer beabsichtigten Bebauung genügt es, dass Ihr Grundstück materiell-rechtlich bebaubar ist.

Besondere Regelungen

Gebäudedurchführung: Das Notleitungsrecht kann auch die Führung von Leitungen durch ein Gebäude umfassen. Dies gilt besonders dann, wenn keine andere Möglichkeit der Leitungsführung besteht.

Einschränkung der Belastung: Bei der Leitungsführung muss der Weg gewählt werden, der für den Duldungspflichtigen die geringste Belastung darstellt. Wenn Ihr Grundstück bereits mit einem Geh- und Fahrtrecht belastet ist, besteht das Notleitungsrecht grundsätzlich nur in diesem Bereich.

Ausschlussgründe

Das Notleitungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie die fehlende Verbindung selbst willkürlich herbeigeführt haben. Bei einer Grundstücksteilung ist nach § 918 Abs. 2 BGB der Eigentümer des Grundstücksteils zur Duldung verpflichtet, über den die Verbindung bisher verlief.

Betretungsrecht: Mit dem Notleitungsrecht erhalten Sie auch das Recht, das belastete Grundstück für Wartung und Instandhaltung der Leitungen zu betreten. Dieses Recht ist jedoch auf das erforderliche Maß beschränkt.


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Wann kann ein Nachbar die Verlegung von Leitungen verweigern?

Ein Grundstückseigentümer hat nach § 903 BGB grundsätzlich das Recht, die Verlegung von Leitungen auf seinem Grundstück zu verweigern. Allerdings gibt es wichtige Einschränkungen und Ausnahmen von diesem Grundsatz.

Legitime Verweigerungsgründe

Sie können als Grundstückseigentümer die Verlegung von Leitungen verweigern, wenn:

  • Kein Notleitungsrecht des Nachbarn besteht und keine anderweitige rechtliche Verpflichtung zur Duldung vorliegt
  • Alternative Möglichkeiten zur Leitungsführung bestehen, die technisch und wirtschaftlich zumutbar sind
  • Die geplante Leitungsführung Ihr Grundstück unverhältnismäßig beeinträchtigt oder gefährdet

Grenzen des Abwehrrechts

Ein Verweigerungsrecht besteht nicht, wenn:

Der Nachbar ein Notleitungsrecht geltend machen kann, weil sein Grundstück anders nicht mit Versorgungsleitungen erreicht werden kann. In diesem Fall müssen Sie die Leitungsverlegung dulden, auch wenn die Leitungen durch Ihr Wohngebäude geführt werden müssen.

Besondere Konstellationen

Wenn ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht im Grundbuch eingetragen ist, können Sie die Leitungsverlegung nur dann verweigern, wenn:

  • Die geplante Verlegung den im Grundbuch festgelegten Bereich überschreitet
  • Die Ausführung nicht die geringstmögliche Belastung für Ihr Grundstück darstellt
  • Der Nachbar seine Befugnisse überschreitet, etwa durch fehlende Abstimmung bei der Bauausführung oder Missachtung berechtigter Sicherheitsbedenken

Vorgehen bei der Verweigerung

Wenn Sie die Leitungsverlegung verweigern möchten, sollten Sie:

  • Ihre Einwände schriftlich und detailliert darlegen
  • Alternative Leitungsführungen vorschlagen, die Ihre Interessen besser berücksichtigen
  • Bei Sicherheitsbedenken diese durch Sachverständigengutachten belegen

Bedenken Sie: Auch wenn Sie ein Verweigerungsrecht haben, kann der Nachbar unter Umständen die Einräumung eines Notleitungsrechts gerichtlich durchsetzen. In diesem Fall wird der für Sie schonendste Leitungsverlauf gewählt und Sie erhalten eine angemessene Entschädigung.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Dienstbarkeit

Eine Dienstbarkeit ist ein beschränktes dingliches Recht, das dem Berechtigten erlaubt, ein fremdes Grundstück in bestimmter Weise zu nutzen. Sie wird im Grundbuch eingetragen und bindet auch künftige Eigentümer. Geregelt ist dies in §§ 1018 ff. BGB. Die häufigsten Formen sind Wegerechte, Leitungsrechte oder Nutzungsrechte. Beispiel: Ein Grundstückseigentümer erhält das Recht, über das Nachbargrundstück zu seinem Haus zu fahren, weil sein Grundstück sonst nicht erreichbar wäre.


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Geh- und Fahrtrecht

Ein im Grundbuch eingetragenes Recht, das es dem Berechtigten erlaubt, über ein fremdes Grundstück zu gehen oder zu fahren. Es ist eine spezielle Form der Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB. Wichtig: Es umfasst nur die Nutzung als Weg, nicht aber automatisch weitere Rechte wie die Verlegung von Leitungen. Beispiel: Ein Hinterliegergrundstück erhält ein Geh- und Fahrtrecht über das Vordergrundstück, um Zugang zur öffentlichen Straße zu haben.


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Notleitungsrecht

Ein gesetzlicher Anspruch nach § 917 BGB, der es ermöglicht, notwendige Ver- und Entsorgungsleitungen über ein Nachbargrundstück zu verlegen, wenn das eigene Grundstück sonst nicht an die Versorgung angeschlossen werden kann. Es muss eine echte Notlage bestehen und keine andere Möglichkeit der Versorgung existieren. Der betroffene Nachbar muss dafür entschädigt werden.


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Schutzwürdiges Interesse

Ein rechtlich anerkennenswerter Grund, der es rechtfertigt, dass jemand sich gegen eine Beeinträchtigung seiner Rechte wehrt. Im Nachbarrecht muss dabei zwischen den Interessen beider Parteien abgewogen werden. Geregelt in verschiedenen Vorschriften, u.a. § 1004 BGB (Abwehranspruch). Beispiel: Ein Nachbar kann sich auf schutzwürdige Interessen berufen, wenn Bauarbeiten sein Grundstück erheblich beeinträchtigen würden.


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Grunddienstbarkeit

Ein im Grundbuch eingetragenes Recht nach §§ 1018 ff. BGB, das einem Grundstück (nicht einer Person) bestimmte Nutzungsrechte an einem anderen Grundstück gewährt. Sie ist an das „herrschende Grundstück“ gebunden und geht automatisch auf jeden neuen Eigentümer über. Typische Beispiele sind Wegerechte, Leitungsrechte oder das Recht, dass auf dem Nachbargrundstück nicht höher als festgelegt gebaut werden darf.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Baugesetzbuch (BauGB) §34 Abs. 4: Diese Vorschrift ermöglicht es Gemeinden, durch eine Einbeziehungssatzung bestimmte Gebiete in die Bauleitplanung einzubeziehen, um die städtebauliche Entwicklung zu steuern. Sie regelt die Voraussetzungen und den Rahmen, unter dem Grundstücke für Bauvorhaben berücksichtigt werden können.
    Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde eine Einbeziehungssatzung nach §34 Abs. 4 BauGB vorgelegt, die den Umgriff des Vorhabengrundstücks betrifft. Diese Satzung bildet die Grundlage für die Bewertung und Genehmigung des Bauvorhabens des Beklagten.
  • Baugesetzbuch (BauGB) – Regelungen zur Baugenehmigung und Abweichungen: Das BauGB enthält umfassende Vorschriften zur Erteilung von Baugenehmigungen und den Möglichkeiten, von Bauvorschriften abzuweichen. Es stellt sicher, dass Bauvorhaben im Einklang mit den lokalen Bauplänen und -satzungen stehen.
    Im vorliegenden Fall wurde die Baugenehmigung erteilt, obwohl eine Abweichung von der Gestaltungssatzung hinsichtlich des Grenzabstands der Garage genehmigt wurde. Dies wirft die Frage auf, ob die Abweichung rechtmäßig erfolgte und ob alle Voraussetzungen des BauGB eingehalten wurden.
  • Nachbarrecht (Bürgerliches Gesetzbuch, BGB §906): Diese Vorschrift regelt die notwendigen Abstandsflächen, die bei der Errichtung baulicher Anlagen einzuhalten sind, um die Rechte der Nachbarn zu schützen. Sie dient dem Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch benachbarte Bauwerke.
    Der Kläger argumentiert, dass die genehmigte Doppelgarage den vorgeschriebenen Grenzabstand von mindestens 0,80 Metern nicht einhält, was einen Verstoß gegen das Nachbarrecht darstellen könnte. Dies bildet einen zentralen Punkt seiner Klage gegen die Baugenehmigung.
  • Grundbuchordnung (GBO) – Eintragung von Rechten: Die GBO regelt die Eintragung und Wirkung dinglicher Rechte im Grundbuch, wie beispielsweise Ein- und Ausfahrtsrechte oder Leitungsrechte. Sie gewährleistet die Rechtssicherheit und Klarheit über die Belastungen von Grundstücken.
    Im Fall liegt ein Ein- und Ausfahrtsrecht zugunsten des Vorhabengrundstücks auf dem Grundstück des Klägers vor, während kein Leitungsrecht eingetragen wurde. Der Kläger macht geltend, dass dies zu einer unzureichenden Sicherung seiner Rechte führt, was die Grundlage seiner Klage bildet.
  • Kommunalrecht – Gestaltungssatzung der Gemeinde: Gemeinden können durch Gestaltungssatzungen spezifische bauliche Anforderungen festlegen, die über die allgemeinen Bauvorschriften hinausgehen. Diese Satzungen dienen der ästhetischen und funktionalen Gestaltung des Ortsbildes.
    Die erlassene Gestaltungssatzung der Gemeinde schreibt vor, dass Garagen und Carports einen Grenzabstand von mindestens 0,80 Metern einhalten müssen. Die Baugenehmigung des Beklagten erlaubt jedoch eine Abweichung von dieser Regel, was der Kläger als Verletzung der Gestaltungssatzung ansieht.

Das vorliegende Urteil


VG München – Az.: M 1 K 21.6 – Urteil vom 23.04.2024


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