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Reifenbrand bei LKW – unzureichende Wartung

BGH

Az: I ZR 188/08

Urteil vom 13.01.2011


Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2011 für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Oktober 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts über die gesetzliche Höchstbetragshaftung gemäß § 431 Abs. 1 HGB hinaus bestätigt hat. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 20. Februar 2008 im Kostenpunkt aufgehoben und insoweit abgeändert, als das Landgericht über die gesetzliche Höchstbetragshaftung gemäß § 431 Abs. 1 HGB hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Das Urteil des Landgerichts wird wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von Schadensersatzansprüchen im Rahmen des Wertersatzes und der Schadensfeststellungskosten – begrenzt auf den Haftungshöchstbetrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung – freizuhalten, die aufgrund einer möglichen Beschädigung von vier Führerraumschränken und zwei Bedienpulten während des Transports von Bremen nach Halle/Saale, abgeliefert am 13. Juli 2005, entstanden sind oder noch entstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des landgerichtlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 49/50 und die Beklagte 1/50. Die Kosten der Streithelferinnen des Klägers trägt die Beklagte zu 1/50; im Übrigen tragen die Streithelferinnen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt die Beklagte, die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 79/80, die Beklagte zu 1/80.

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der F. GmbH in E. (im Weiteren: Insolvenzschuldnerin). Er macht gegen das beklagte Speditionsunternehmen einen Freistellungsanspruch wegen Beschädigung von Transportgut geltend.

Die Insolvenzschuldnerin beauftragte die Beklagte im Juli 2005 zu festen Kosten mit dem Transport von vier Führerraumschränken und zwei Bedienpulten für ICT-2-Triebzüge, die sie im Auftrag von S. (Streithelferin zu 1 des Klägers) hergestellt hatte, von ihrer Niederlassung in Bremen zu B. in Halle/Saale (Streithelferin zu 2 des Klägers; im Weiteren: Empfängerin). Mit der Durchführung des Transports betraute die Beklagte die W. Spedition GmbH (im Weiteren: Unterfrachtführerin). Die Empfängerin nahm das Gut zunächst ohne Beanstandungen entgegen. Einen Tag nach der Anlieferung rügte sie Brandschäden am Gut. Während des Transports hatten am Anhänger des Lastkraftwagens beide vordere Bremsen blockiert und die Gummireifen in Brand gesetzt. Dabei fing die Plane des Anhängers Feuer, das von der herbeigerufenen Feuerwehr gelöscht wurde. Die Streithelferin zu 1 hat die Insolvenzschuldnerin wegen Beschädigung des Transportguts auf Schadensersatz in Höhe von 1.052.752,49 € in Anspruch genommen.

Der Kläger hat behauptet, die von der Empfängerin festgestellten Schäden am Gut seien durch den Brand während der Obhutszeit der Unterfrachtführerin entstanden. Auf gesetzliche Haftungsbeschränkungen könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, weil die Unterfrachtführerin als ihre Erfüllungsgehilfin den Schaden durch qualifiziertes Verschulden herbeigeführt habe. Es sei davon auszugehen, dass die Unterfrachtführerin einen für den Transport ungeeigneten Lastkraftwagen eingesetzt habe.

Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Kosten, Schadensersatzansprüchen und Gebühren freizuhalten bzw. von etwaigen Schäden freizuhalten, die aufgrund einer möglichen Beschädigung von vier Führerraumschränken und zwei Bedienpulten während eines Transports von Bremen nach Halle/Saale, abgeliefert am 13. Juli 2005, entstanden sind oder noch entstehen.

Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, eine leichtfertige Verursachung des Schadens könne der Unterfrachtführerin nicht angelastet werden. Der Fahrer habe das Fahrzeug und den Anhänger vor Fahrtantritt auf ihre Verkehrstüchtigkeit überprüft. Es fehle schon an Anhaltspunkten, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf ein qualifiziertes Verschulden der Unterfrachtführerin hindeuteten und eine ihr obliegende weitere Aufklärungspflicht begründeten.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

Der Senat hat die Revision zugelassen, soweit das Berufungsgericht eine über die gesetzliche Höchstbetragshaftung des § 431 Abs. 1 HGB hinausgehende Haftung der Beklagten bestätigt hat. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, dass die Beklagte gemäß § 425 Abs. 1, §§ 459, 435 HGB verpflichtet sei, den Kläger von sämtlichen Kosten, Schadensersatzansprüchen und Gebühren freizuhalten, die aufgrund der Beschädigung von vier Führerraumschränken und zwei Bedienpulten während des Transports von Bremen nach Halle/Saale im Juli 2005 entstanden sind oder noch entstehen werden. Dazu hat es ausgeführt:

Der Schaden am Frachtgut sei während der Obhutszeit der Unterfrachtführerin entstanden. Die Beklagte müsse hierfür gemäß § 428 Satz 2 HGB haften. Auf eine Beschränkung der Haftung nach § 431 Abs. 1 HGB könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, weil der Eintritt des Schadens auf einem qualifizierten Verschulden (§ 435 HGB) der Beklagten selbst oder ihrer Unterfrachtführerin beruhe. Die vom Fahrer der Unterfrachtführerin bei seiner Zeugenvernehmung geschilderte Ursache für den Schadenseintritt, ein durch beiderseitig blockierende Bremsen verursachter Reifenbrand am Anhänger, auf dem das Gut transportiert worden sei, biete einen hinreichenden Anhaltspunkt für eine Schadensentstehung durch qualifiziertes Verschulden, weil daraus der Schluss auf den Einsatz eines für die Beförderung ungeeigneten Transportmittels gezogen werden könne. Die Beklagte müsse sich auf den Vortrag der Geschädigten einlassen und im Rahmen der ihr obliegenden Recherchepflicht mitteilen, welche Kenntnisse sie über den konkreten Schadensverlauf habe und welche Schadensursachen sie habe ermitteln können. Sie hätte auch nachforschen müssen, warum es zum Blockieren der Bremsen gekommen sei und in welchem Wartungszustand sich Lkw und Anhänger befunden hätten, und hätte das Ergebnis dieser Nachforschungen vortragen müssen. Da die Beklagte dies unterlassen habe, sei ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von § 435 HGB zu vermuten.

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Abweisung der Klage, soweit der Kläger die Freihaltung von Ansprüchen über die gesetzliche Höchstbetragshaftung gemäß § 431 Abs. 1 HGB hinaus geltend macht.

1.

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der Beklagten nach § 425 Abs. 1 HGB für die an den Führerraumschränken und Bedienpulten entstandenen Schäden bejaht. Es ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte von der Insolvenzschuldnerin als Fixkostenspediteurin im Sinne von § 459 HGB beauftragt worden ist und sich ihre Haftung demgemäß grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers (§§ 425 ff. HGB) richtet.

Aufgrund der beschränkten Zulassung der Revision ist im Revisionsverfahren davon auszugehen, dass die hier in Rede stehenden Schäden am Transportgut während der Obhutszeit der von der Beklagten eingesetzten Unterfrachtführerin entstanden sind. Für diese Schäden muss die Beklagte gemäß § 428 Satz 2 HGB haften.

2.

Der Umfang des von der Beklagten gemäß § 425 Abs. 1, § 428 Satz 2 HGB zu leistenden Schadensersatzes bestimmt sich nach § 429 Abs. 2 Satz 1 HGB. Maßgeblich ist danach der Wert des zu transportierenden Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme im unbeschädigten und im beschädigten Zustand. Der gemäß § 429 Abs. 2 Satz 1 HGB zu berechnende Schadensersatz wird allerdings – wenn kein qualifiziertes Verschulden nach § 435 HGB vorliegt (dazu nachfolgend unter II 3) – durch die Regelungen in § 431 Abs. 1 und 2 HGB begrenzt. Gemäß § 431 Abs. 1 HGB haftet der Frachtführer wegen Beschädigung der gesamten Sendung höchstens bis zu einem Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung. Sind nur einzelne Frachtstücke der Sendung beschädigt worden, so ist die Haftung des Frachtführers nach § 431 Abs. 2 HGB auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der gesamten Sendung begrenzt, wenn die gesamte Sendung entwertet ist (Fall 1). Ist nur ein Teil der Sendung entwertet, haftet der Frachtführer höchstens auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des entwerteten Teils der Sendung (Fall 2).

3.

Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagten sei es im Streitfall nach § 435 HGB verwehrt, sich auf die Haftungsbegrenzungen gemäß § 431 Abs. 1 und 2 HGB zu berufen, weil der durch die Beschädigung des Transportguts eingetretene Schaden auf ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten oder der von ihr eingesetzten Unterfrachtführerin zurückzuführen sei.

a)

Gemäß § 435 HGB gelten die gesetzlichen und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine der in § 428 HGB genannten Personen leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Nach der Rechtsprechung des Senats hat grundsätzlich der Anspruchsteller die Voraussetzungen für den Wegfall der zugunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BGH, Urteil vom 22. November 2007 -I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 25; Urteil vom 10. Dezember 2009 -I ZR 154/07, TranspR 2010, 78 Rn. 16 = VersR 2010, 648 mwN). Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast kann jedoch – wovon auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist – dadurch gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen des Schadensfalls eingehend vorzutragen. Eine solche sekundäre Darlegungslast des Anspruchsgegners setzt allerdings voraus, dass der Klagevortrag ein qualifiziertes Verschulden des Anspruchsgegners mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich Anhaltspunkte für ein derartiges Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben (BGH, TranspR 2010, 78 Rn. 16).

Diese zum Verlust von Transportgut entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze gelten grundsätzlich auch bei einer während des Transports eingetretenen Beschädigung des Frachtguts (vgl. BGHZ 174, 244 Rn. 27). Liegt ein qualifiziertes Verschulden aufgrund des Parteivorbringens nahe, muss der beklagte Frachtführer Angaben zu den näheren Umständen der Schadensentstehung machen. Er muss insbesondere mitteilen, welche Kenntnisse er über den konkreten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte. Ihn trifft mithin eine Recherchepflicht (BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 -I ZR 176/03, TranspR 2006, 390, 393 = NJW-RR 2007, 32 Rn. 33; BGHZ 174, 244 Rn. 27).

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b)

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Vortrag des Klägers mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten oder der von ihr eingesetzten Unterfrachtführerin schließen lässt. Es hat angenommen, dass die vom Fahrer der Unterfrachtführerin geschilderte Ursache für den Schadenseintritt – ein durch beidseitig blockierende Bremsen verursachter Reifenbrand am Anhänger, auf dem das Frachtgut befördert wurde – einen hinreichenden Anhaltspunkt für den Einsatz eines für den Transport ungeeigneten Lkw-Anhängers biete. Die Tatsache, dass es durch gleichzeitig beidseitig blockierende Bremsen zu einem Reifenbrand komme, sei derart ungewöhnlich, dass dieser Umstand darauf hindeute, dass der für den Transport eingesetzte Anhänger möglicherweise leichtfertig ohne ausreichende Wartung im Straßenverkehr benutzt worden sei. Darauf weise unter Umständen auch der vom Fahrer der Unterfrachtführerin bekundete Umstand hin, dass es sich um einen sehr alten Anhänger gehandelt habe. Dieser Anschein werde nicht durch die Aussage des Fahrers ausgeräumt, er habe den Anhänger, die Bremsen und die Reifen vor Fahrtantritt überprüft und bei Antritt der Fahrt die Bremsen ohne Komplikationen betätigt, da ein solcher flüchtiger Sicht- und Funktionstest keinerlei Aussagekraft hinsichtlich des tatsächlichen Wartungszustands eines Fahrzeugs habe.

c)

Die Revision rügt mit Erfolg, dass der Vortrag des Klägers entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für die Annahme eines bewusst leichtfertigen Handelns (§ 435 HGB) der Beklagten oder ihrer Unterfrachtführerin nicht ausreicht.

aa)

Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine Leute im Sinne von § 428 Satz 2 HGB in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein nicht aus, um auf das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGH, Urteil vom 25. März 2004 – I ZR 205/01, BGHZ 158, 322, 328 f.; Urteil vom 6. Juni 2007 – I ZR 121/04, TranspR 2007, 423 Rn. 17 = VersR 2008, 1134).

bb)

Der Kläger hat bislang keine konkreten Umstände dargelegt, die die Annahme begründen könnten, der von der Unterfrachtführerin eingesetzte Anhänger sei wegen schwerwiegender technischer Mängel für den durchzuführenden Transport nicht geeignet gewesen. Eine derartige Annahme lässt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf stützen, dass die beiden vorderen Bremsen des Anhängers während der Fahrt von Bremen nach Halle/Saale gleichzeitig blockierten. Die Ursache der Blockade wurde nicht geklärt. Es gibt auch keinen Erfahrungssatz, dass ein solches Blockieren mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine unzureichende Wartung der Bremsanlage zurückzuführen ist. Hier kommt hinzu, dass ein Funktionstest der Bremsen vor Antritt der Fahrt komplikationslos verlief. Die Durchführung eines derartigen Tests vor Fahrtantritt war auch ausreichend. Es kann von einem Frachtführer nicht verlangt werden, dass er seine Transportfahrzeuge vor jedem Fahrtantritt von einem Kraftfahrzeugmechaniker auf ihre Betriebssicherheit hin überprüfen lässt.

Das Berufungsgericht hat auch im Übrigen keine Umstände festgestellt, aufgrund deren sich der Unterfrachtführerin oder ihrem Fahrer vor Antritt der Fahrt der konkrete Verdacht aufdrängen musste, dass die Bremsen des Anhängers defekt waren und der Anhänger deswegen für den Transport nicht eingesetzt werden durfte. Auf der festgestellten Tatsachengrundlage kann daher nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sich die Unterfrachtführerin bei der Durchführung des Transports in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Auftraggeberin der Beklagten hinweggesetzt hat.

cc)

Es besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um dem Kläger im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit zu geben, seinen Vortrag zu einem bewusst leichtfertigen Handeln der Beklagten oder ihrer Unterfrachtführerin zu ergänzen und unter Beweis zu stellen.

Die Parteien haben bereits in erster Instanz eingehend darüber gestritten, ob die Beklagte den Schaden durch ein eigenes oder ein ihr gemäß § 428 Satz 2 HGB zurechenbares qualifiziertes Verschulden ihrer Unterfrachtführerin verursacht hat. Diese Frage war auch ein Hauptstreitpunkt im Berufungsverfahren. Die Beklagte hat in ihrer Berufungsbegründung ausdrücklich geltend gemacht, dass der Kläger keine Anhaltspunkte dargelegt habe, die auf ein qualifiziertes Verschulden ihrerseits oder der von ihr beauftragten Unterfrachtführerin schließen ließen. Einer solchen Annahme stehe – so die Beklagte – vor allem entgegen, dass der Fahrer die Verkehrstüchtigkeit von Fahrzeug und Anhänger vor Fahrtantritt kontrolliert und dabei keine Unregelmäßigkeiten festgestellt habe. Diesen Vortrag hätte der Kläger auch ohne einen richterlichen Hinweis nach § 139 Abs. 1 ZPO zum Anlass nehmen müssen, umfassend zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer bewussten Leichtfertigkeit der Beklagten vorzutragen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 – IX ZR 207/05, NJW-RR 2008, 581 Rn. 2).

III.

Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil über die gesetzliche Höchstbetragshaftung gemäß § 431 Abs. 1 HGB hinaus bestätigt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.

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