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Reifenplatzer an Sattelzug – Verlust von Reifenteilen

Haftung für nachfolgenden Auffahrunfall

LG Kassel – Az.: 4 O 836/14 – Urteil vom 15.11.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streitverkündeten zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beklagten und die Streitverkündeten jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten zu 1) als Fahrer der Sattelzugmaschine mit dem Kennzeichen …, den Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherung der vorgenannten Sattelzugmaschine, den Beklagten zu 3) als Fahrer des Pkw Citroen, amtliches Kennzeichen … und die Beklagte zu 4) als Haftpflichtversicherung des vorgenannten Pkw bezüglich des Unfallgeschehens vom 05.08.2013 auf der Bundesautobahn A 7 Gemarkung Malsfeld, Fahrtrichtung Süden, Autobahnkilometer 337,9 in Anspruch.

Der Kläger fuhr am 05.08.2013 gegen 17.40 Uhr auf der Autobahn A 7 in Fahrtrichtung Süden in Höhe des Autobahnkilometers 337,9 mit dem in seinem Eigentum stehenden Motorrad Harley Davidson, amtliches Kennzeichen …. Er fuhr auf der in seiner Fahrtrichtung dreispurigen Autobahn zunächst auf der mittleren Spur. Dann zog er auf die rechte Spur herüber, wobei der Grund des Spurwechsels zwischen den Parteien streitig ist.

Reifenplatzer an Sattelzug – Verlust von Reifenteilen
(Symbolfoto: thaloengsak/Shutterstock.com)

Der Beklagte zu 1) befuhr mit dem oben genannten Sattelzug, bestehend aus der Sattelzugmaschine sowie dem mitgeführten Sattelaufleger mit dem amtlichen Kennzeichen … ebenfalls die Bundesautobahn A 7 in Richtung Süden. Es herrschte hohes Verkehrsaufkommen. An dem vom Beklagten zu 1) mitgeführten Sattelaufleger ereignete sich auf der linken Seite ein „Reifenplatzer“. Der Reifen war in der 33. Kalenderwoche des Jahres 2012 hergestellt worden. Der Beklagte zu 1) lenkte den Sattelzug auf den Seitenstreifen und brachte ihn dort zum Stehen. Ein größeres Reifentrümmerteil blieb auf dem mittleren Hauptfahrstreifen der Autobahn liegen.

Auf der mittleren Fahrspur näherten sich mehrere Fahrzeuge. Ein nicht näher bekanntes Fahrzeug konnte auf die linke Fahrspur ausweichen. Dahinter fuhr der Beklagte zu 3). Dieser bremste den von ihm gesteuerten Citroen ab und brachte sein Fahrzeug auf der mittleren Fahrspur vor Reifentrümmerteilen zum Stehen. Hinter ihm fuhr die Zeugin … mit einem Pkw; sie wich auf die linke Fahrspur aus und entging einer weiteren Unfallbeteiligung, was von den Beklagten zu 3) und 4) mit Nichtwissen bestritten wird. Nunmehr folgte auf dem mittleren Fahrstreifen ein weiterer von der Zeugin … geführter Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen …. Die Zeugin … konnte ihren Pkw noch hinter demjenigen des Beklagten zu 3) abbremsen und ohne Kollision mit diesem zum Stehen bringen. Dahinter fuhr der Zeuge … mit einem blauen Citroen Jumper, einem Wohnmobil. Dieser konnte sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig hinter dem davor befindlichen Pkw der Zeugin … zum Stillstand bringen und fuhr auf diesen Pkw auf, der dadurch auf den Pkw des Beklagten zu 3) aufgeschoben wurde.

Der Kläger, der schräg versetzt vor dem ihm bekannten, ebenfalls mit einem Motorrad fahrenden Zeugen … fuhr, stürzte mit seinem Motorrad aus zwischen den Parteien streitigem Grund, flog über die Leitplanke und wurde schwer verletzt.

Mit der Klage macht der Kläger gegen die Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend.

Der Kläger behauptet, er und der ihm nachfolgende Zeuge … hätten von der mittleren auf die rechte Fahrspur gewechselt und zunächst einen geräumigen Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug gehabt. Er sei auf der rechten Fahrspur eher auf der rechten Seite, der Zeuge … eher auf der Sinken Seite der rechten Fahrspur hinter ihm gefahren. Er habe dann Bewegungen im Vordergrund, links, Mitte und rechts sowie Ausweich- und Bremsmanöver anderer Fahrzeuge gesehen. Er sei weiter gefahren und habe angefangen, aus der von ihm bis dahin gefahrenen Geschwindigkeit von 110 – 120 km/h abzubremsen. Dann sei es zu dem Auffahrunfall des Zeugen … mit dessen Wohnmobil gekommen. Zu diesem Zeitpunkt habe er, der Kläger, sich noch etwa 5 – 10 m auf der rechten Fahrspur hinter dem Wohnmobil befunden. Zu diesem Zeitpunkt habe er seine Geschwindigkeit auf geschätzt 80 km/h reduziert gehabt. Er, der Kläger, sei dann rechts an dem Fahrzeug des Zeugen … vorbei gefahren und habe weiter gebremst. Das Wohnmobil sei auf einen roten Kleinwagen aufgefahren, der wiederum auf einen Citroen Picasso. Letzteres Fahrzeug sei dann auf die rechte Fahrspur gekommen. Er, der Kläger, habe stark gebremst, wodurch sich das Motorrad leicht schräg gestellt habe. Er sei mit seiner kompletten linken Körperseite von dem Picasso erfasst worden. Er habe mit dem linken Fuß den Picasso hinten rechts berührt, eine Berührung seines Motorrades mit dem Picasso habe nicht stattgefunden. Er, der Kläger, habe noch versucht, zwischen dem Picasso und der Leitplanke vorbei zu kommen, was aber nicht geklappt habe. Er sei dann über die Leitplanke geflogen. Der Beklagte zu 3) sei mit seinem Pkw völlig unerwartet und plötzlich nach rechts gefahren; wäre dies nicht erfolgt, wäre er, der Kläger, unfallfrei zum Stehen gekommen. Zudem sei für den Unfall der Reifenverlust des Lkws ursächlich gewesen.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 25.000,00 Euro sowie den Ersatz seines materiellen Schadens. Wegen der Verletzungen des Klägers und der Schadenspositionen im Einzelnen wird auf die Schriftsätze des Anwalts des Klägers, insbesondere die Klageschrift vom 30.04.2014, nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten zu 1) – 4) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, zumindest 25.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2013, weitere 16.186,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 05.08.2013 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.706,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) – 4) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 05.08.2013 zu erstatten.

Die Beklagten und die Streitverkündeten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten den vom Kläger vorgetragenen Ablauf des Verkehrsunfalls sowie die geltend gemachte Schadenshöhe.

Die Beklagten behaupten, der Pkw des Beklagten zu 3) sei durch den Aufprall des Fahrzeuges der Zeugin … auf die rechte Spur bzw. den Standstreifen geschoben worden. Eine Kollision mit dem Motorrad des Klägers oder einem anderen Fahrzeug habe nach dem Aufprall nicht stattgefunden. Das Motorrad des Klägers sei vielmehr durch das Fahrzeug des Zeugen … nach dessen Auffahren auf das Fahrzeug der Zeugin … nach rechts geraten und habe das Motorrad des Klägers erfasst. Der Zeuge … sei unachtsam gewesen und habe den Unfall allein verursacht.

Die Beklagten zu 1) und 2) sind der Auffassung, der Unfall des Klägers sei ihnen nicht zuzurechnen. Sie behaupten, es habe mehrere Zäsuren gegeben, vier Fahrzeuge vor dem Zeugen … hätten richtig gehandelt. Es habe sich um eine normale Verkehrsstockung gehandelt, bei der der Zeuge … dann falsch gehandelt habe. Dies ergebe sich auch aus der Skizze Blatt 57 der Akten, die von dem Kläger erstellt und zur Ermittlungsakte gereicht worden sei.

Die Beklagten zu 3) und 4) sind der Auffassung, der Unfall des Klägers sei für den Beklagten zu 3) unabwendbar gewesen.

Die Streitverkündeten räumen ein, dass der Zeuge … zwar auf das vor ihm fahrende und angehaltene Fahrzeug aufgefahren sei, dann aber im Anschluss daran nicht mit dem Motorrad des Klägers kollidiert sei. An dem Fahrzeug des Zeugen … befänden sich auch keine Schäden auf der rechten Fahrzeugseite, die mit einem kollisionsbedingten Schaden bezogen auf das Motorrad des Klägers korrespondieren könnten.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Kläger hat den Streitverkündeten den Streit verkündet. Diese sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … …, …, …, …, …, … und POK … . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.10.2017, Blatt 196 f. der Akten Bezug genommen.

Das Gericht hat die Akten 9011 Js 32145/13 StA Kassel beigezogen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagten keine Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 05.08.2013 gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu.

1. Der Unfall des Klägers und dessen Folgen für ihn sind den Beklagten zu 1) und 2) rechtlich nicht zuzurechnen.

Grundsätzlich setzt die Schadensersatzpflicht voraus, dass der Schaden durch das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis verursacht worden ist. Das Verhalten des Schädigers – in Bezug auf die Beklagten zu 1) und 2) also dasjenige des Beklagten zu 1) – muss für den Schaden kausal sein. Der „Reifenplatzer“ an dem von dem Beklagten zu 1) gesteuerten Sattelzug mit der Folge, dass eine größere Reifendecke auf der mittleren Fahrspur der Autobahn liegen blieb, bildet im naturwissenschaftlichem Sinne die Ausgangsursache für die Brems- und Ausweichmanöver des nachfolgenden Verkehrs und letztlich den Sturz des Klägers. Eine Haftung der Beklagten zu 1) und 2) ist auch nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen. Ein „Reifenplatzer“ stellt weiter kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 S. 1 StVG, sondern ein Versagen der Fahrzeugvorrichtungen im Sinne dieser Norm dar. Dies gilt auch dann, wenn möglicherweise ein verborgener Materialfehler am Reifen vorlag. Auch wenn der „Reifenplatzer“ die Ausgangsursache für die Bremsmanöver des nachfolgenden Verkehrs, das Auffahren des von dem Zeugen … geführten Wohnmobils und den Sturz des Klägers war, kann nicht zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 1) durch ein schuldhaftes Fehlverhalten im Zusammenhang mit dem am Sattelaufleger eingetretenen „Reifenplatzer“ die Ausgangsursache für den späteren Sturz des Klägers gesetzt hat. Bei dem Lkw-Reifen handelte es sich um einen in der 33. Kalenderwoche des Jahres 2012 hergestellten Reifen. Er war mithin zum Unfallzeitpunkt erst etwa ein Jahr alt. Der Beklagte zu 1) hat bei seiner Anhörung im Termin vom 18.10.2017 nachvollziehbar, glaubhaft und von keinem der Verfahrensbeteiligten angegriffen ausgeführt, dass er vor Fahrtantritt in Georgsmarienhütte eine Fahrzeugkontrolle durchgeführt hat, bei der auch die Reifen kontrolliert worden seien. Aber es seien sowohl das Reifenprofil als auch der Reifenluftdruck kontrolliert worden. Ein Verschulden des Beklagten zu 1) an dem „Reifenplatzer“ ist danach zu verneinen. Der Beklagte zu 1) hatte auch nicht die Möglichkeit, die Reifenteile auf der mittleren Fahrspur zu beseitigen, bevor es zu dem streitgegenständlichen Unfall kam. Als er sein Fahrzeug auf dem Standstreifen zum Stand gebracht und die Polizei angerufen hatte sowie ausgestiegen war, hatte sich der Unfall schon ereignet. Die nächstfolgenden vier Fahrzeuge konnten allesamt einen Unfall vermeiden. Das erste Fahrzeug, das sich dem Reifenteil auf der mittleren Fahrspur näherte, konnte auf die linke Fahrspur ausweichen. Der Beklagte zu 3) konnte das von ihm gesteuerte Fahrzeug auf der mittleren Fahrspur anhalten. Die ihm nachfolgende Zeugin … konnte ebenfalls auf die linke Fahrspur ausweichen, wobei die Kammer nach Vernehmung dieser Zeugin keinen Zweifel daran hat, dass sie, wie von ihr geschildert, ein Reifenteil auf der mittleren Fahrspur hat liegen sehen. Auch die Zeugin …, die das mittlerweile vierte nachfolgende Fahrzeug steuerte, konnte hinter dem Fahrzeug des Beklagten zu 3) anhalten und einen Unfall vermeiden. Erst der Zeuge …, der das nachfolgende Wohnmobil steuerte, löste durch seinen Auffahrunfall das nachfolgende Geschehen entscheidend aus, wobei es an dieser Stelle dahinstehen kann, ob der Kläger mit seinem Motorrad mit dem Fahrzeug des Zeugen …, dem Fahrzeug des Beklagten zu 3) oder mit keinem anderen Fahrzeug kollidierte. Der Zeuge … hat jedenfalls das weitere Geschehen schuldhaft ausgelöst, indem er es entweder infolge der Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes oder wegen eines Aufmerksamkeits- oder Reaktionsverschuldens als einziger nicht mehr geschafft hat, sein Wohnmobil rechtzeitig zum Stillstand zu bringen. Was aber vier Fahrern (dem Beklagten zu 3), der Zeugin …, der Zeugin … und dem namentlich nicht bekannten Autofahrer) gelungen ist, hätte entweder bei Einhaltung des gebotenen Sicherheitsabstandes oder bei gehöriger Aufmerksamkeit auch dem Zeugen … gelingen müssen. Auch wenn es ohne den „Reifenplatzer“ des von dem Beklagten zu 1) gesteuerten Sattelzuges nicht zu den nachfolgenden Schäden gekommen wäre, stellt dieser Verursachungsbeitrag im Verhältnis zu demjenigen des Zeugen … infolge der nachfolgenden erfolgreichen Brems- und Ausweichmanöver von vier Fahrern und der weiteren Verhaltensweisen der in den Unfall des Klägers involvierten Verkehrsteilnehmer nur eine ganz untergeordnete Bedeutung für den Sturz und die dabei erlittenen Verletzungen des Klägers dar. Der „Reifenplatzer“ ist als nur mittelbarer Anlass für die nachfolgenden Fahrzeuge zum Anhalten im Grunde genommen austauschbar mit anderen Gründen, die die Zeugin … und den Beklagte zu 3) mittelbar zum Anhalten veranlasst hätten. Viel mehr als eine Ausgangsursache in dem rein naturwissenschaftlichen Sinne bildet der „Reifenplatzer“ für den Unfall des Klägers nicht. Es fehlt damit jedenfalls ein so erheblicher Zurechnungszusammenhang, der es gebieten würde, den „Reifenplatzer“ bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge der einzelnen Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Zeugen …, zu berücksichtigen. Der Sturz des Klägers als Ende der diversen Verursachungsbeiträge ist dem Beklagten zu 1) damit letztlich nicht zurechenbar, was zur Folge hat, dass auch eine Haftung des Beklagten zu 2) entfällt.

2. Auch eine Haftung der Beklagten zu 3) und 4) scheidet vorliegend aus.

Voraussetzung für eine Haftung der Beklagten zu 3) und 4) gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG ist, dass der Kläger „bei dem Betrieb“ des Fahrzeuges des Beklagten zu 3) verletzt worden ist. Das bedeutet, dass der „Betrieb“ des Fahrzeuges des Beklagten zu 3) kausal für die Rechtsgutsverletzungen des Klägers sein müsste. Eine (Mit-) Verursachung des Schadens des Klägers durch den Beklagten zu 3) steht jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest, was zu Lasten des insoweit beweisbelasteten Klägers geht.

Zwar ist eine Fahrzeugberührung für eine Mitverursachung nicht erforderlich. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 3) überhaupt in irgendeiner Art und Weise zur Schadensentstehung beim Kläger beigetragen hat.

Die Behauptung des Klägers, er sei von dem dunkelgrauen Citroen Picasso, also von dem Fahrzeug des Beklagten zu 3), angefahren worden, der Picasso sei von links gekommen, er sei mit diesem hinten kollidiert, etwa auf Reifenhöhe des Fahrzeuges, hat keiner der vernommenen Zeugen bestätigt. Der Zeuge …, der als Motorradfahrer bei dem gesamten Unfallgeschehen ebenfalls verletzt wurde, hat ausgesagt, das Wohnmobil sei auf ein anderes Fahrzeug aufgefahren und dann in „unsere“, also rechte Fahrbahn geraten. Der Kläger sei dann an dem Wohnmobil vorbeigefahren, das Wohnmobil habe ihn nicht getroffen. Diese Aussage widerspricht zwar der Darstellung der Beklagten, der Kläger sei von dem Fahrzeug des Zeugen … erfasst worden. Allerdings bedeutet dies nicht zwingend, dass es zu einer Kollision zwischen dem Motorrad des Klägers und dem Fahrzeug des Beklagten zu 3) gekommen sein-muss. Denn der Zeuge … hat weiter bekundet, er habe nicht gesehen, was dann weiter mit dem Kläger geschehen sei. Dies lässt zwar die Möglichkeit zu, dass es nachfolgend zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug des Beklagten zu 3) und dem Motorrad des Klägers gekommen sein könnte, zwingend ist dies aber nicht. Es könnte auch sein, dass der Kläger gestürzt ist, ohne dass dafür das Fahrzeug des Beklagten zu 3) mitursächlich war. Gegen die Darstellung des Klägers spricht die Unfallschilderung des Zeugen …. Dieser hat eingeräumt, dass er auf den vorausfahrenden Peugeot aufgefahren sei. Er hat aber weiter bekundet, dass parallel zu seinem Aufprall ein Motorradfahrer über die rechte Leitplanke gefallen sei. Dies kann nur der Kläger gewesen sein, denn der Zeuge … stürzte nicht über die Leitplanke. Wenn aber zeitgleich mit dem Aufprall des Fahrzeuges des Zeugen … auf dasjenige der Zeugin … der Kläger gestürzt wäre, dann kann für den Sturz des Klägers nicht das Fahrzeug des Beklagten zu 3) ursächlich sein, denn dieses muss zu diesem Zeitpunkt noch auf der mittleren Fahrspur gestanden haben. Der Zeuge …, ein Lkw-Fahrer, hat bekundet, er habe nicht mitbekommen, wie die Motorräder verunfallt seien. Als das größere Fahrzeug – also dasjenige des Zeugen … – nach rechts rübergezogen sei, sei es nicht zu einer Kollision mit einem Motorrad gekommen. Ein Motorrad habe ja schon vorher auf dem Standstreifen, kurz vor der Leitplanke, gelegen. Da der Kläger zeitlich vor dem Zeugen … verunfallt ist, kann der Zeuge … mit dem Motorrad nur dasjenige des Klägers gemeint haben. Dann kann aber nicht der Beklagte zu 3) eine Ursache für den Sturz des Klägers gesetzt haben, jedenfalls dann, wenn das Fahrzeug des Zeugen … gleich nach dem Aufprall nach rechts rübergezogen haben sollte. Die Zeugin …, die Mutter des Beklagten zu 3), hat dessen Angaben insoweit bestätigt, als sie ausgesagt hat, dass ihr Fahrzeug durch den Aufprall des nachfolgenden Fahrzeuges der Zeugin … nach rechts über die rechte Fahrspur rüber auf den Standstreifen bewegt worden sei. Sie seien durch den Aufprall von hinten über die rechte Fahrspur geschoben worden, aus ihrer Erinnerung heraus sei dies unmittelbar danach gewesen. Irgendeine Kollision mit einem anderen Fahrzeug habe sie nicht wahrgenommen. Die Zeugin … konnte weder etwas dazu aussagen, was mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 3) passiert ist, noch wie der Kläger mit seinem Motorrad zu Fall gekommen ist. Auch die Zeuginnen … konnten weder dazu, was mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 3) nach dem Aufprall des Peugeot auf den Citroen passiert ist, noch zur konkreten Ursache des Sturzes des Klägers verwertbare Angaben machen. Der Polizeioberkommissar … schließlich hat aus den Angaben der schriftlich angehörten Unfallbeteiligten zum Unfallhergang geschlossen, dass das Motorrad des Klägers von dem Wohnmobil des Zeugen … erfasst worden sei.

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Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den Aussagen der vernommenen Zeugen und den Angaben des Klägers und des Beklagten zu 3) der genaue Unfallhergang, insbesondere der Sturz des Klägers und eine Verursachung dessen durch den Beklagten zu 3) nicht aufklären lässt. Die Angaben der Unfallbeteiligten differieren derart stark, dass eine genaue Aufklärung des Unfallherganges nicht möglich ist. Auch die Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens ist nicht angezeigt, da es an hinreichenden Anknüpfungstatsachen fehlt. Es sind zwar Lichtbilder der verunfallten Fahrzeuge vorhanden. Hinsichtlich des Fahrzeuges des Beklagten zu 3) zeigen diese jedoch nur das Heck des Fahrzeuges. Beschädigungen am Fahrzeug des Beklagten zu 3) müssten jedoch, sofern die Darstellung des Klägers zutreffend sein sollte, hinten rechts eingetreten sein und wären damit auf den Fotos nicht ersichtlich. Das Fahrzeug des Beklagten zu 3) befindet sich nicht mehr in dessen Besitz (vgl. Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3) u. 4) vom 13.12.2016).

Nach alledem kann deshalb nicht festgestellt werden, dass sich der Unfall des Klägers beim Betrieb des Fahrzeuges des Beklagten zu 3) ereignet hat.

Die Klage war somit abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 101, 709 ZPO.

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