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Reiseabbruchversicherung: Hinweispflicht eines Reiseveranstalters hierauf

BUNDESGERICHTSHOF

Az.: X ZR 182/05

Urteil vom 25.07.2006

Vorinstanzen:

AG Wuppertal, Az.: 36 C 454/04, Urteil vom 04.02.2005

LG Wuppertal, Az.: 8 S 15/05, Urteil vom 06.07.2005


Leitsätze:

Der Reiseveranstalter oder in besonderen Fällen das vermittelnde Reisebüro sind nur zum Hinweis auf eine Reiserücktrittskosten- und eine Rücktransportkostenversicherung, nicht aber auf eine Reiseabbruchversicherung verpflichtet.


In dem Rechtsstreit hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung

vom 25. Juli 2006 für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das am 6. Juli 2005 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, der ein Reisebüro betreibt, Schadensersatz wegen unterlassener Empfehlung einer Reiseabbruchversicherung.

Die Klägerin buchte bei dem Beklagten für eine Reise durch die USA, die vom 1. April bis 24. Juni 2004 dauern sollte, verschiedene Reisebestandteile für zwei Personen zum Gesamtpreis von 7.301 €. Laut „Bestätigung und Rechnung“ vom 1. Dezember 2003 berechnete der Beklagte Flüge am 1. April 2004 von Düsseldorf über München nach Los Angeles, am 29. April 2004 von Los Angeles nach Seattle und am 25. Juni 2004 von Anchorage über Chicago nach Frankfurt für insgesamt 2.044 €, einen Mietwagen vom 2. bis 23. Juni 2004 ab/bis Anchorage für 2.072 € sowie eine Reiserücktrittsversicherung zum Preise von 129 €, welche die Klägerin auf Anraten des Beklagten abgeschlossen hatte. Laut weiterer „Bestätigung und Rechnung“ vom 17. März 2004 stellte der Beklagte der Klägerin – diesmal „gemäß … -Prospekt und -Bedingungen“ – sechs Hotelübernachtungen für insgesamt 962 €, einen Mietwagen vom 1. bis 29. April 2004 ab/bis Los Angeles Airport für 2.072 € sowie die „Differenzreiserücktrittskostenversicherung“ in Höhe von 22 € in Rechnung.

Die Storno- bzw. Umbuchungsgebühren sollten bis 29 Tage vor Abreise 20 %, ab 28 Tage vor Abreise 60 % und ab 2 Tage vor Abreise 100 % des Reisepreises betragen.

Der Beklagte händigte der Klägerin bei Abschluss der Reiserücktrittskostenversicherung einen Versicherungsschein und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers „E. AG“ aus, in denen es, soweit hier von Interesse, hieß:

„A. Reiserücktrittskosten-Versicherung

§ 1 Rücktritt vor Reiseantritt … (Stornierung)

1. Versicherte Rücktrittsgründe

Tritt die versicherte Person vor Antritt der Reise … zurück, erstattet die E. die vertraglich geschuldeten Stornogebühren, wenn entweder die Reiseunfähigkeit der versicherten Person nach

allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihr der Antritt der Reise … oder die planmäßige Beendigung nicht zugemutet werden kann und wenn die Stornierung aus den nachstehenden Gründen erfolgt ist:

a) Tod, schwerer Unfall, unerwartete schwere Erkrankung, Schwangerschaft oder Impfunverträglichkeit der versicherten Person oder einer Risikoperson;

2. Risikopersonen

Risikopersonen sind

a) die Angehörigen der versicherten Person;

b) diejenigen, die gemeinsam mit der versicherten Person eine Reise gebucht und versichert haben und deren Angehörige;

§ 3 Reiseabbruch/Verspätete Rückreise (Mehrkosten-Versicherung)

Soweit im Versicherungsschein gesondert vereinbart, erstattet die E.

a) die Mehrkosten der Rückreise, wenn die versicherte Reise aus den in § 1 Nr. 1 genannten Gründen nicht planmäßig beendet wird;

§ 4 Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen (Ersatzreise-Versicherung)

Soweit im Versicherungsschein gesondert vereinbart, erstattet die E. den anteiligen Reisepreis für die nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen, wenn die versicherte Reise aus den in § 1 Nr. 1 genannten Gründen abgebrochen wird.“

Die von der Beklagten abgeschlossene Versicherung erfasste nur den Rücktritt vor Reiseantritt nach § 1. Auf die Möglichkeit einer zusätzlichen Reiseabbruchversicherung gemäß §§ 3 und/oder 4 hatte der Beklagte die Klägerin nicht hingewiesen. Neben der Reiserücktrittskosten-Versicherung wurden in den Versicherungsbedingungen als weitere Versicherungsarten die Versicherung von Beistandsleistungen auf Reisen und Rücktransportkosten (Soforthilfe-Versicherung), die Reise-Krankenversicherung, die Reisegepäck-Versicherung, die Reise-Unfallversicherung, die Luftfahrt-Unfallversicherung, die Reise-Haftpflichtversicherung und die Versicherung von Beistandsleistungen und Mehrkosten bei Pannen, Unfällen und Diebstählen von Kraftfahrzeugen (Autoreise-Schutz) erläutert.

Als die Klägerin und ihre Mitreisende die Reise am 1. April 2004 antraten, litt die Mitreisende an einer Nasennebenhöhlen- und Mittelohrentzündung.

Während des Fluges von Düsseldorf nach München traten bei ihr erhebliche Beschwerden auf, die dazu führten, dass ihr in München der Flughafenarzt die Weiterreise untersagte. Beide Reisenden brachen daraufhin die Reise ab. Die Klägerin erlitt dadurch einen Schaden in Gestalt derjenigen Reisekosten, die ihr nicht aufgrund von noch möglichen Stornierungen erstattet wurden. Der Versicherer lehnte jegliche Leistung ab, weil es sich nicht um einen Reiserücktritt, sondern um einen Reiseabbruch gehandelt habe. Die Klägerin nahm daraufhin den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 3.927 € nebst Zinsen in Anspruch mit der Begründung, dass er sie nicht über die Möglichkeit einer Reiseabbruchversicherung (Ersatzreise-Versicherung) zum Mehrpreis von 30 € informiert habe, obwohl er dazu angesichts der außerordentlich langen Dauer der geplanten Reise verpflichtet gewesen sei. Der Beklagte stellt eine derartige Beratungspflicht in Abrede.

Amtsgericht und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin mit folgender Begründung verneint: Die Beratungspflicht eines Reisebüros beschränke sich darauf, den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung zu empfehlen.

Es könne dahinstehen, ob hier das Reisebüro wegen der mehrmonatigen Reisedauer verpflichtet gewesen sei, zusätzlich auf die Möglichkeit einer Reiseabbruchversicherung hinzuweisen, welche die Mehrkosten einer vorzeitigen Rückreise abgedeckt hätte. Jedenfalls habe das Reisebüro nicht ungefragt auf eine spezielle Ersatzreiseversicherung (§ 4 der Versicherungsbedingungen) hinzuweisen brauchen. Eine so weitreichende Hinweispflicht bestehe nicht, weil das Reisebüro Reiseversicherungen als untergeordnete Nebenleistung nur nebenbei vermittele. Hinzukomme, dass die Klägerin den ihr ausgehändigten Versicherungsunterlagen selbst hätte entnehmen können, dass der Reisepreis für nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen bei Abbruch der Reise nur im Falle gesonderter Vereinbarung erstattet werde.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

1.

Zwar ist zwischen dem beklagten Reisebüroinhaber und der Klägerin ein Vertrag zustande gekommen, der den Beklagten unter anderem dazu verpflichtete, die Klägerin auf die Möglichkeit zum Abschluss einer Reiseversicherung hinzuweisen.

In diesem Zusammenhang kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der Beklagte aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin (BGH, Urt. v. 18.10.1973 – VII ZR 247/72, BGHZ 61, 275, 278) als Vermittler der von verschiedenen Leistungsträgern zu erbringenden einzelnen Reiseleistungen wie Flüge, Mietwagen und Hotelzimmer auftrat, so dass die Klägerin selbst mit diesen Leistungsträgern Beförderungs-, Miet- und Beherbergungsverträge abschloss, oder ob der Beklagte den Eindruck erweckte, diese Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen (§ 651a Abs. 2 BGB). In letzterem Fall wäre er als Reiseveranstalter im Sinne des § 651a Abs. 1 Satz 1 BGB aufgetreten, weil er mehrere touristische Dienstleistungen zu einem Gesamtpreis verkaufte (BGH, Urt. v. 24.11.1999 – I ZR 171/97, NJW 2000, 1639; vgl. Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., Vor § 651a Rdn. 1, 3 a). Das Berufungsgericht hat keine Feststellung dazu getroffen, ob der Beklagte Vermittler oder Veranstalter war; auch aus dem Vortrag der Parteien und aus den vorgelegten beiden Auftragsbestätigungen des Beklagten wird dies nicht klar. Die Bestätigung vom 1. Dezember 2003 bezieht sich nicht nur auf einzelne Flüge – solche werden von einem Reisebüro erkennbar nur vermittelt (BGHZ 61, 275, 278) -, sondern auch auf einen Mietwagen ohne Angabe des vermietenden Unternehmens, so dass es sich um eine aus zwei Bausteinen zusammengesetzte, vom Beklagten angebotene Pauschalreise gehandelt haben kann, zumal der Beklagte eine anscheinend von ihm selbst stammende Regelung der Stornokosten angefügt hatte. Die Bestätigung vom 17. März 2004, betreffend sechs Hotelübernachtungen und einen weiteren Mietwagen des Unternehmens A. , nimmt zwar auf einem Prospekt des Reiseveranstalters … Bezug, was für eine bloße Vermittlung des Beklagten spricht, jedoch soll der Beklagte andererseits laut Schreiben des Anwalts der Klägerin vom 16. April 2004 „überhöhte Preise weitergeleitet haben“. Eine eigene Preisgestaltung könnte für die Übernahme eigener Verantwortung für die Reiseleistungen und somit für die Veranstalterrolle des Beklagten sprechen.

Letztlich kann dies aber offen bleiben, obwohl der Vertrag des Reisenden mit einem Reisebüro, das nur Vermittler ist, das Reisebüro grundsätzlich nur zur Beratung bei der Auswahl einer den Wünschen und Möglichkeiten des Reisenden entsprechenden Pauschalreise oder geeigneter Einzelreiseleistungen verpflichtet, nicht aber zum Hinweis auf die Möglichkeit einer Reiseversicherung.

Eine Versicherung wird erst nötig, wenn der Kunde sich tatsächlich für eine bestimmte Reise oder Reiseleistung entschieden hat. Mit dieser Auswahlentscheidung wird aber die eigenständige Beratungspflicht des Reisebüros von der des Reiseveranstalters oder sonstigen Anbieters der ausgewählten Reiseleistungen abgelöst und wird das vermittelnde Reisebüro nur noch als dessen Erfüllungsgehilfe tätig (Sen.Urt. v. 25.04.2006 – X ZR 198/04, zur Veröffentlichung vorgesehen).

Der vorliegende Fall weist indessen die Besonderheit auf, dass der Beklagte die Klägerin bei der Planung einer Reise beriet, die nach dem Baukastenprinzip aus Einzelleistungen verschiedener Anbieter zusammengesetzt war und eine Pauschalreise im Sinne des § 651a Abs. 1 Satz 1 BGB dargestellt hätte, wenn die Einzelleistungen aus einer Hand gekommen wären. Der Beklagte war der Einzige, der die Reiseleistungen in ihrer Gesamtheit überschauen konnte. Deshalb schuldete der Beklagte, auch falls er nur Vermittler der einzelnen Reiseleistungen war, der Klägerin eine Versicherungsberatung wie sonst ein Reiseveranstalter.

2.

Der Beklagte hat seine Pflichten zur Versicherungsberatung teils nicht verletzt, teils sich jedenfalls nicht schadensersatzpflichtig gemacht.

a) Der Reiseveranstalter muss nur eine Reiserücktrittskostenversicherung und eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Krankheit oder Unfall ansprechen. Über weitere mögliche Arten des Versicherungsschutzes wie z.B. die Reisekranken-, Reisehaftpflicht-, Reisegepäck- und auch die hier streitige Reiseabbruchversicherung braucht er den Kunden, wenn der danach nicht fragt, nicht zu belehren.

aa) Diese Beschränkung seiner Informationspflicht ergibt sich aus dem Willen des Gesetzgebers, wie er in § 6 Abs. 2 lit. i BGB-InfoV zum Ausdruck gekommen ist, mit dem die gleichlautende Vorschrift der Pauschalrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt worden ist (Art. 4 Abs. 1 b IV der Richtlinie 90/314/EWG des Rates v. 13.06.1990 über Pauschalreisen). Danach hat die vom Reiseveranstalter auszuhändigende Reisebestätigung Angaben über den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit zu enthalten.

Der Begriff „Reiserücktrittskostenversicherung“ bezieht sich allein auf den Rücktritt vor Reisebeginn. Dies entspricht dem Sprachgebrauch des deutschen Wortes „Reiserücktritt“, der den Abbruch einer bereits angetretenen Reise nicht erfasst, und auch der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung dieses Begriffs. Aus den zur Interpretation der Pauschalreiserichtlinie heranzuziehenden fremdsprachigen Fassungen, zum Beispiel der englischen, französischen, niederländischen, schwedischen, spanischen und italienischen Fassung, wonach diese Versicherung Deckung gewähren soll für „the cost of cancellation by the customer“, „les frais d’annullation par le consommateur“, „de kosten in verband met annuleering door de consument“, „kostnaden för konsumentens avbeställning“, „los gastos de cancelatión por el consumidor“ und „le spese di annullamento da parte del consumatore“, ergibt sich, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber eine Versicherung für den Fall gemeint hat, dass der Kunde schon vor Antritt der Reise absagen muss. Die Erklärung dafür, dass der Gesetzgeber keinen Hinweis auf eine Abbruchversicherung vorgeschrieben hat, mag darin zu finden sein, dass das Risiko eines Rücktritts vor Reisebeginn in der Regel deutlich größer ist als das Risiko eines Abbruchs der bereits angetretenen Reise. Im Vergleich zum Rücktrittsrisiko, das bei längerfristiger Buchung mehrere Monate andauern kann, ist das Abbruchsrisiko normalerweise erheblicher geringer, da die Reisedauer selten mehr als drei Wochen und oft nur zwei Wochen oder eine Woche beträgt und somit der Zeitraum, in dem sich das Risiko verwirklichen kann, kleiner ist.

bb) Der deutsche Gesetzgeber wäre nicht gehindert gewesen, strengere Vorschriften zum Schutz der Reisenden zu erlassen, als in der Richtlinie vorgesehen (Art. 8 der Richtlinie); er hat aber darauf verzichtet. Damit hat er zu erkennen gegeben, dass er eine weitergehende Informationspflicht des Reiseveranstalters über Versicherungen jedenfalls im Regelfall für unnötig hielt. Wäre der Gesetzgeber nämlich der Ansicht gewesen, dass der Reiseveranstalter, obwohl von Gesetzes wegen nur zum Hinweis auf eine Reiserücktrittskosten- und eine Rücktransportkostenversicherung verpflichtet, aufgrund einer reisevertraglichen Nebenpflicht gleichwohl grundsätzlich auch noch auf andere Versicherungsprodukte hinweisen müsse, so hätte der Gesetzgeber dies ausdrücklich klarstellen müssen, um die Reiseveranstalter nicht in falsche Sicherheit bezüglich des Umfangs ihrer Informationspflicht über Versicherungen zu wiegen und sie auf diese Weise Schadensersatzansprüchen ihrer Kunden wegen unzulänglicher Versicherungsberatung auszusetzen. Da der Gesetzgeber indessen nichts dergleichen zum Ausdruck gebracht hat, ist davon auszugehen, dass die Reiseveranstalter jedenfalls im Normalfall mit der Befolgung der gesetzlichen Vorschrift des § 6 Abs. 2 lit. i BGB-InfoV gleichzeitig ihrer vertraglichen Pflicht zur Information über Versicherungsmöglichkeiten genügt haben.

Dann kann aber für das Reisebüro als Vermittler nichts anderes gelten.

Denn es ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, den Reisevermittler, sofern ihn eine eigenständige Pflicht zur Information des Kunden über Reiseversicherungen trifft, strenger haften zu lassen als den Reiseveranstalter.

Vielmehr muss die vertragliche Pflicht, den Reisekunden über Versicherungsmöglichkeiten zu belehren, wegen ihres bei Vermittler und Veranstalter gleichen Schutzzwecks, den Kunden vor Schaden zu bewahren, für beide auch den gleichen Inhalt und Umfang haben. Dies hat übrigens auch der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht anders gesehen, der in der Richtlinie alle Informationspflichten ohne inhaltliche Differenzierung „dem Veranstalter und/oder dem Vermittler“ auferlegt hat (Art. 3, 4 der Richtlinie).

b) Die Pflicht zur Information über eine Reiserücktrittskostenversicherung hat der Beklagte nicht verletzt. Er hat die Klägerin unstreitig auf die Möglichkeit einer Reiserücktrittskostenversicherung hingewiesen.

Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Revision, der vom Beklagten erteilte Hinweis sei unvollständig gewesen, weil nach den Versicherungsbedingungen der E. AG auch die Reiseabbruchversicherung ein Bestandteil der Reiserücktrittskostenversicherung sei. Es trifft zwar zu, dass dieser Versicherer unter der Überschrift „Reiserücktrittskosten-Versicherung“ den „Rücktritt vor Reiseantritt (Stornierung)“ (§ 1), den „Reiseabbruch/verspätete Rückreise (Mehrkosten-Versicherung)“ (§ 2) und „Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen (Ersatzreise-Versicherung)“ (§ 3) zusammenfasst.

Auf den Sprachgebrauch des Versicherers kommt es indessen für die Hinweispflicht des Beklagten nicht an, sondern allein auf § 6 Abs. 2 lit. i BGB-InfoV, der indessen, wie dargelegt, keinen Hinweis auf eine Abbruchversicherung vorschreibt.

c) Ob der Beklagte die Klägerin auch auf eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit hinwies, kann offenbleiben, da eine diesbezügliche Unterlassung des Beklagten der Klage nicht zum Erfolg verhelfen würde. Nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm besteht eine Schadensersatzpflicht nur, wenn der geltend gemachte Schaden aus dem Bereich der Gefahren stammt, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht übernommen worden ist (st. Rspr. BGH, vgl. nur Sen.Urt. v. 14.03.2006 – X ZR 46/04, zur Veröffentlichung vorgesehen). Die Klägerin macht keine Rückführungskosten geltend.

d) Der vorliegende Fall weist auch keine Besonderheiten auf, aufgrund derer der Beklagte ausnahmsweise doch zum Hinweis auf eine Abbruchversicherung verpflichtet gewesen wäre (vgl. OLG Koblenz OLG-Rep. 2001, 373, wonach das Reisebüro (nur) bei Vorliegen besonderer Umstände verpflichtet ist, über die Möglichkeit einer Reiseabbruchversicherung aufzuklären). Insbesondere vermögen eine überdurchschnittlich lange Dauer der Reise und/oder ein hoher Reisepreis keine über das Maß des § 6 Abs. 2 lit. i BGB-InfoV hinausgehende Versicherungsberatungspflicht zu rechtfertigen. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Versicherungsinformation nicht den Schwerpunkt der Reiseberatung bildet, weil die Versicherung gegen Reiserisiken in erster Linie in die Eigenverantwortung des Kunden fällt, und dass deshalb der Sorgfaltsmaßstab nicht zu hoch angelegt werden darf. Es hieße aber die Sorgfaltspflicht überspannen, wenn man vom Reiseveranstalter oder -vermittler eine Befassung mit dem individuellen Rücktritts- und Abbruchrisiko des Kunden und ein Nachdenken darüber verlangen wollte, ob für den betreffenden Kunden eine Reiseabbruchversicherung sinnvoll ist. Speziell gegen ein Abstellen auf die Reisedauer und/oder den Reisepreis sprechen außerdem die Abgrenzungsschwierigkeiten im Einzelfall.

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